Urteil des OLG Köln vom 11.04.1997

OLG Köln (beschwerde, abschiebung, beschwerdeschrift, unterschrift, 1995, entwurf, anerkennung, anordnung, festnahme, entziehen)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 95/97
Datum:
11.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 95/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 111/97
Schlagworte:
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift in FGG-Sachen
Normen:
FGG § 21
Leitsätze:
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die
Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der
Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten
Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt
werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß
es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die
Beschwerde verfolgt.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 1. April 1997
gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.
März 1997 - 6 T 111/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige
sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§
27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
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Es kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den
Beschluß des Amtsgerichts bereits als unzulässig zurückzuweisen war, weil der
Schriftsatz vom 5.3.1997, mit dem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen das
Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt hat, nicht von ihm
unterschrieben worden ist.
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Zwar bedarf in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen
Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder
des von diesem beauftragten Vertreters, wenn nur aus der Beschwerdeschrift -
gegebenenfalls im Wege der Auslegung - zu ersehen ist, wer die Beschwerde verfolgt
(vgl. BGHZ 48, 88, 94 f.). Bei Fehlen der Unterschrift kann es dennoch an einer
Beschwerdeeinlegung fehlen, wenn die Beschwerdeschrift nicht mit dem Willen des
Urhebers an das Gericht gelangt ist. Es darf kein Zweifel daran bestehen, daß das
Schriftstück ein fertige echte Erklärung ist; daran fehlt es aber, wenn ein von der Kanzlei
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eines Rechtsanwalts gefertigter Entwurf an das Gericht gelangt, der von dem
Rechtsanwalt noch geprüft und unterzeichnet und damit erst zu dessen Erklärung
werden soll (vgl. Janssen, § 21 FGG Rdz. 4).
Nachdem der auf die fehlende Unterschrift telefonisch hingewiesene
Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Ausdruck gebracht hat, die
Unterzeichnung sei nur versehentlich unterblieben, geht der Senat davon aus, daß es
sich bei dem Schriftsatz vom 5.3.1997 nicht nur um einen Entwurf handelte, der noch der
Prüfung und Billigung durch den Verfahrensbevollmächtigten bedurfte.
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In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die Vorinstanzen
die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5
AuslG zu Recht angenommen haben.
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Der Betroffene war gemäß § 42 Abs. 1, 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine
Aufenthaltsgestattung war nach § 67 Abs. AsylVerfG erloschen. Die Entscheidung des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.4.1995, durch die
sein Asylantrag abgelehnt, er zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert und ihm
die Abschiebung angedroht worden ist, ist bestandskräftig seit dem 18.6.1996, nachdem
das Verwaltungsgericht Karlsruhe seine Klage durch Urteil vom 24.4.1996 abgewiesen
hat.
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Die Abschiebungserfordernisse nach § 49 AuslG liegen ebenfalls vor, da die
Ausreisepflicht vollziehbar ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint, weil der Betroffene keinen Paß
besitzt.
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Der Asylfolgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, da das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bisher nicht entschieden hat,
ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, § 71 Abs. 8 AsylVerfG.
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Ob einer Abschiebung des Betroffenen entgegensteht, daß er staatenlos ist - wie mit der
Rechtsbeschwerde erstmals geltend gemacht wird und daher als neuer
Tatsachenvortrag hier nicht zu berücksichtigen ist - und daß die mit ihm moslemisch
verheiratete Frau O. sowie das gemeinsame Kind in Deutschland leben, unterliegt nicht
der Überprüfung im Abschiebehaftverfahren. Hierüber haben vielmehr die
Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
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Das Landgericht hat zutreffend den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG
angenommen, da der begründete Verdacht besteht, daß der Betroffene sich der
Abschiebung entziehen will. Er war nach Ablehnung seines Asylantrags am 6.4.1995
seit dem 13.4.1995 untergetaucht und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben. Auch
wenn er in Leverkusen bei Frau O. und seinem Kind gewohnt haben mag, so war diese
Anschrift der Ausländerbehörde doch nicht bekannt und konnte eine Abschiebung aus
diesem Grunde nicht erfolgen. Der Betroffene war in Leverkusen nicht gemeldet,
sondern hat bei seiner Festnahme als Wohnort das städtische Wohnheim in A.
angegeben, wo er sich nach eigenen Angaben jedoch nicht aufhielt. Schließlich war die
Ausländerbehörde auch nicht dadurch über den Aufenthalt des Betroffenen informiert,
daß dieser noch im März des Jahres Sozialhilfeleistungen in R. in Anspruch genommen
hat.
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Der Betroffene hat mit seinem Verhalten gezeigt, daß er nicht gewillt ist, den
Anweisungen der Ausländerbehörde Folge zu leisten und in der ihm zugewiesenen
Unterkunft Wohnsitz zu nehmen. Daher ist der Verdacht begründet, daß er sich der
Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen will. Somit ist die Haft zur
Sicherung der Abschiebung notwendig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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