Urteil des OLG Köln vom 18.03.1998

OLG Köln (kläger, berufsunfähigkeit, tätigkeit, höhe, leitende tätigkeit, gabe, 1995, privatgutachten, gutachten, anhörung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 169/96
Datum:
18.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 169/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 443/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 3. Juli 1996 - 23 O 443/95 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selbst
zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt
vorbehalten, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 26.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird
gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen
Sparkasse zu leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger unterhält bei der Beklagten drei Lebensversicherungsverträge mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Aus diesen macht er Ansprüche auf Zahlung
monatlicher Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung, beginnend mit dem
14.05.1994, geltend. Gem. § 1 der besonderen Bedingungen für die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht Anspruch auf Beitragsbefreiung bei einer
Berufsunfähigkeit in Höhe von mindestens 33 1/3 bzw. 50 %. Die Ansprüche richten sich
nach der jeweils festzustellenden akuten Höhe der Berufsunfähigkeit des
Versicherungsnehmers. Ab einer Berufsunfähigkeit in Höhe von 66 2/3 % besteht
Anspruch auf die volle Versicherungsleistung.
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Der Kläger hat behauptet, infolge eines Jagdunfalles vom 28.11.1992 (Tritt durch ein
Pferd) sei er zunächst arbeitsunfähig gewesen und sodann zu 50 % berufsunfähig
geworden. Hierfür bezieht er sich auf Privatgutachten von Professor
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Dr. S. und Dr. P.. Zu seiner beruflichen Tätigkeit hat er vorgetragen, er sei Leiter eines
selbständigen Unternehmensbereichs für Ausbildung im Kongreßwesen. Diese
Tätigkeit sei mit schweren körperlichen Belastungen verbunden gewesen, da er die
hierbei einzusetzenden Gerätschaften, insbesondere Computeranlagen, selbst zu den
jeweiligen Tagungsorten habe transportieren und auch selbst habe aufbauen müssen.
In diesem Zusammenhang hat der Kläger vorgetragen, er leide an schmerzbedingten
Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen im Bereich des rechten Arms
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einschließlich der Hand, der linken Hand, der linken Hüfte und des rechten Beins.
Infolgedessen könne er weder längere Reisen mit dem Pkw zurücklegen noch längere
Zeit stehen oder sitzen.
Nach Erlaß eines klageabweisenden Versäumnisurteils hat der Kläger nach
rechtzeitiger Einspruchseinlegung beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu
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verurteilen,
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1. an ihn rückwirkend ab dem 14.05.1994 monatlich und
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jeweils im voraus 3.002,45 DM zu zahlen,
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2. an ihn 12.350,04 DM zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Sie hat den Eintritt einer Berufsunfähigkeit von 50 % verneint und die Ansicht vertreten,
daß der Kläger leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung im Wechsel
von Sitzen, Stehen und Gehen bei geistig voller Belastbarkeit verrichten könne. Sie hat
im übrigen die Ansicht vertreten, der Kläger habe die Einzelheiten seiner beruflichen
Tätigkeit nicht ausreichend präzise dargelegt. Ggf. müsse er auch seine
anstrengenderen Tätigkeiten umorganisieren und entsprechendes Personal
heranziehen.
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Durch Urteil vom 03.07.1996, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil vom 26.02.1996
aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, selbst unter
Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens lasse sich nach Maßgabe der
vorliegenden Privatgutachten nicht feststellen, daß der Kläger zu mindestens 50 %
berufsunfähig sei. Die Abläufe der vom Kläger geschilderten Beispielsarbeitstage ließen
erkennen, daß er vorwiegend leitende Tätigkeit ausgeübt habe. Er übe eine in jeder
Hinsicht abwechslungsreiche Tätigkeit aus, die nicht notwendigerweise einen
nennenswerten körperlich kraftaufwendigen Einsatz erfordere. Charakteristisch für seine
Tätigkeit seien Vorträge, Besprechungen und Präsentationen. Daß er hierbei auch
anstrengende Montagetätigkeiten zu verrichten habe, sei nicht nachvollziehbar.
Jedenfalls seien sie nicht so prägend, daß sie die erforderliche Berufsunfähigkeit von 50
% erreichen ließen, was auch für die vom Kläger behaupteten beruflichen Pkw-Fahrten
gelte. Vor dem Hintergrund eines derartigen Tätigkeitsbildes könne auch nach Maßgabe
der vom Kläger eingeholten Privatgutachten nicht von einer mindestens 50 %igen
Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.
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Gegen dieses am 24.07.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.1996 Berufung
eingelegt und diese am 08.11.1996, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 15.01.1996, begründet.
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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend
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vor, dem landgerichtlichen Urteil sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände
und Fachkenntnisse der Einzelrichter in der Lage gewesen sein könne, selbst anhand
der vorliegenden Gutachten eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu verneinen.
Hierzu fehle dem Landgericht die medizinische Fachkompetenz. Außerdem habe es
verkannt, daß die Annahme einer Berufsunfähigkeit von weniger als 50 % nicht etwa zur
vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten führe, sondern nach den besonderen
Bedingungen dann eine anteilige Leistungspflicht nach Maßgabe der tatsächlich
bestehenden teilweisen Berufsunfähigkeit auslöse.
Daß eine - wenn auch nur teilweise - Berufsunfähigkeit in jedem Fall gegeben sei,
ergebe sich aus den vorliegenden Privatgutachten.
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Das Landgericht habe die von ihm beschriebenen Leistungsbereiche anhand von
mehreren Beispielsarbeitstagen nicht ausreichend ausgewertet. Insbesondere habe das
Landgericht auch zu Unrecht das Berufsbild des Klägers nicht umfassend abgeklärt.
Nach der Art der Ausgestaltung seiner Tätigkeit lasse sich nicht präzise quantifizieren,
welchen Anteil an einem Tagesablauf sitzende, stehende, fahrende oder sonst
körperlich anstrengende Tätigkeit habe. Jeder Tagesablauf sei unterschiedlich.
Jedenfalls habe er im Rahmen seiner Tätigkeit auch körperlich schwere Arbeiten zu
verrichten. So habe er z. B. im Rahmen von Präsentationen oder Schulungen Geräte
wie Computer, Videokameras o. ä. selbst aufzubauen oder zumindest am Aufbau
mitzuwirken. Es entspreche nicht der Üblichkeit in seinem Geschäftsbereich, solche
Tätigkeiten auf Mitarbeiter zu übertragen. Auch könne er Langstreckenfahrten nicht
umorganisieren, hierbei insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen,
weil er z. B. bei Computerdemonstrationen auf Schulungen oder Tagungen die
entsprechende Hardware seiner Firma stets mit sich führen müsse, weshalb er auf das
Fahren im eigenen Pkw angewiesen sei. Auch habe das Landgericht die von ihm
geklagten und objektivierbaren Beschwerden sowohl im rechten Bein als auch im
rechten Arm nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere die Probleme mit der
rechten Hand behinderten ihn beträchtlich bei der Bedienung von Computeranlagen.
Die Schmerzzustände als solche beeinträchtigten ihn auch stark in seiner
Konzentrationsfähigkeit.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an ihn für die Zeit vom 14.05.1994 bis
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31.07.1994 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe
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von 7.748,26 DM zu zahlen,
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2. an ihn eine jeweils zum 01.08.1994, 01.11.1994
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01.02.1995, 01.05.1995, 01.08.1995 und 01.11.1995
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fällige Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von
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9.007,35 DM zu zahlen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zum
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01.11.1996 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von
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9.200,95 DM zu zahlen
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u n d
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jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08., und 01.11. ei- nes Jahres eine
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von
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9.315,55 DM zu zahlen, beginnend erstmals mit dem
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01.02.1997.
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4. an ihn weitere 12.350,04 DM nebst 4 % Zinsen
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seit dem 23.08.1995 (Rechtshängigkeit) zu zahlen
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ferner:
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festzustellen, daß die zwischen ihm und der Be-
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klagten bestehenden Versicherungsverträge, die unter
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der Inkassonummer 9071733 zusammengefaßt sind, ab dem
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14.05.1994 beitragsfrei sind.
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Schließlich,
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dem Kläger zu gestatten, zulässige oder erforderliche
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Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen
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Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Spar-
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kasse zu leisten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt unter
Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil nach wie vor die Ansicht, beim Kläger liege
keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Tatsächlich habe er keine
nennenswert belastenden Arbeiten durchzuführen. Die mit seiner Tätigkeit verbundenen
körperlichen Belastungen hielten sich in erträglichen Grenzen und könnten vom Kläger,
bei dem im wesentlichen lediglich geringfügige Beeinträchtigungen auf orthopädischem
Gebiet vorlägen, ohne weiteres bewältigt werden. Eine Berufsunfähigkeit von 50 %, die
jedenfalls nach 2 der bei ihr unterhaltenen Verträge erforderlich sei, liege nicht vor und
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auch keine solche von mindestens 33 1/3 %.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 05.02.1997 durch
Vernehmung des Zeugen G. sowie ferner nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom
05.05.1997 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. H./Privatdozent Dr. Sch.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 06.10.1997 Bezug
genommen.
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Auf Antrag des Klägers hat der Senat den Sachverständigen Privatdozent Dr. Sch.
ferner mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll
der Senatssitzung vom 11.02.1998 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Kläger hat
auch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht
nachzuweisen vermocht, daß er in einem gem. § 1 der besonderen Bedingungen
anspruchsbegründenden Umfang - also mindestens 33 1/3 % bzw. 50 % - berufsunfähig
ist.
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Dabei geht der Senat von dem beruflichen Tätigkeitsbild des Klägers aus, wie dieser
selbst es in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 10.05.1986 tabellarisch geschildert
hat bzw. wie es sich aus der Aussage des vom Kläger hierfür benannten Zeugen G.
ergibt. Hiernach übte der Kläger eine Tätigkeit aus, die häufigere - auch längere -
Fahrten mit dem Pkw erforderlich machte und ferner das Befördern und Auf- und
Abbauen von - auch schwerem - Arbeitsmaterial. Vor dem Hintergrund der eigenen
tabellarischen Aufstellung des Klägers hat der Zeuge G., der diese im Kern als richtig
bestätigt hat, geschildert, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit zu ca. 1/3 der Zeit
außer Hause habe tätig sein müssen. Er habe hierbei auch des öfteren Material
mitbringen oder transportieren müssen, wobei es sich dabei mitunter nur um einige DIN
A 4 Ordner gehandelt habe, manchmal aber auch um schwerere PC Soft- und
Hardware. Insbesondere bei Messen habe der Kläger sich seinen Pkw selbst mit
Material volladen und mehr oder weniger selbständig die Aufbauten durchführen
müssen. Bei solchen Gelegenheiten sei die Außer-Haus-Tätigkeit bis auf die Hälfte der
gesamten Arbeitszeit angewachsen. Dabei sei der Materialtransport nicht etwa nur
ausnahmsweise, sondern regelmäßig angefallen. Es seien in der Regel 2 Pilotenkoffer
gefüllt mit Material zu transportieren gewesen und evtl. noch PC-Laptops oder
Projektionsgeräte.
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Vor dem Hintergrund einer derartigen Tätigkeit ergibt sich beim Kläger nach Maßgabe
der den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. H./Privatdozent Dr. Sch. allenfalls eine Berufsunfähigkeit von 30 %.
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Der Sachverständige hat die vom Kläger geklagte Symptomatik, die erhobenen Befunde
und die vorliegenden Behandlungsunterlagen eingehend referiert, ausgewertet und die
hiernach angenommene Berufsunfähigkeit von 30 % nachvollziehbar und überzeugend
begründet. Dabei decken sich seine eigenen anamnestischen und Befunderhebungen
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in nahezu allen wesentlichen Punkten mit denen des Privatgutachters des Klägers, Prof.
Dr. S., in dessen Gutachten vom 11.07.1994, sowie des Privatgutachters der Beklagten -
Dr. P. vom 29.08.1995. Hiernach zeigen sich beim Kläger Verschleißerscheinungen an
der Halswirbelsäule, degenerative Veränderungen als Folge eines Ausrißbruches am
Unterrand der Kniescheibe, eingeschränkte Beugefähigkeit des rechten Knies und
Reibegeräusche dort, eine Innenmeniskusschädigung sowie ein Knorpelschaden am
linken Knie und eine Weichteilverkalkung an der linken Hüfte (so Prof. Dr. S.). Dr. P. hat
ein chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom degenerativer Genese, ein
Impingementsyndrom an der rechten Schulter, Zustand nach operativ versorgter
Schultereckgelenkverletzung, Zustand nach Handgelenksverletzung rechts mit
periartikulärer Schwellung und Flexionskontraktur von
20 % festgestellt, ferner als aktuelle Symptomatik abklingende Weichteilverletzung der
linken Hand, verkalkende Insertionstendopathie am linken Trochanter major,
ausgeprägte Femoropatellararthrose rechts und Zustand nach
Innenmeniskusteilresektion und Chondroplastik linkes Kniegelenk festgestellt. In
Übereinstimmung hiermit hat der Gutachter Prof. Dr. H./ Dr. Sch. als Diagnosen
Aufbraucherscheinungen der rechten Kniescheibenrückfläche, initiale
Aufbraucherscheinungen beider Hüftgelenke, Daumengrundgelenksarthrose links,
operativ versorgte Schultereckgelenksprengung links, Beugefehlstellungs des rechten
Zeigefingers und des linken Mittelfingers, Muskelansatzreizung im Bereich des linken
großen Rollhügels und Hohlfuß rechts ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung
diagnostiziert. Ferner haben alle Gutachter bei ihren Umfangsmessungen nahezu
seitengleiche Maße beider oberer und unterer Extremitäten und seitengleiche
Beschwielung der Hand- und Fußinnenflächen festgestellt, wobei Maßdifferenzen bis zu
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1 cm nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. ohne
Bedeutung sind.
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Nach diesen Erhebungen ist festzustellen, daß beim Kläger zwar insbesondere auf
orthopädischem Gebiet ein symptomatisches Krankheitsbild vorliegt, welches aber nur
mäßig ausgeprägt ist und die Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. H./Dr. Sch. mit
einer Berufsunfähigkeit von
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30 % in jeder Hinsicht überzeugend erscheinen läßt.
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Die hierüber hinausgehende Einschätzung der Berufsunfähigkeit auf über 50 % durch
den Privatgutachter des Klägers, Prof. Dr. S., vermag demgegenüber nicht zu
überzeugen. Sie läßt bereits nicht erkennen, ob der Gutachter bei dieser Einschätzung
auf das konkrete Tätigkeitsbild des Klägers abgestellt hat. Seine Ausführungen dazu,
daß der Kläger Arbeiten im Knien und in der Hocke sowie alle Tätigkeiten, welche mit
schwerer Belastung der Beine verbunden sind, nur noch eingeschränkt verrichten kann,
sprechen eher hiergegen; denn selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der
Kläger auch Auf- und Abbauarbeiten von PC-Geräten u. ä. durchführen mußte, kann
nicht davon ausgegangen werden, daß er hierbei vorwiegend im Hocken und Knien
tätig gewesen sei. Zum anderen läßt die Einschätzung der Berufsunfähigkeit durch den
Privatgutachter Dr. S. auf über 50 % auch eine nachvollziehbare Begründung
vermissen, worauf auch der Gerichtssachverständige zutreffend hingewiesen hat.
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Entsprechendes gilt hinsichtlich des Privatgutachters Dr. P..
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Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. H./Dr. Sch. - dies inbesondere auch
anläßlich der mündlichen Anhörung vor dem Senat - eingehend dargelegt, aufgrund
welcher Erwägungen er zur Annahme einer Berufsunfähigkeit von nur 30 % gelangt ist.
Diese basiert auf den von ihm gestellten Diagnosen unter besonderer Berücksichtigung
des Umstandes, daß die körperlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem
Fachgebiet beim Kläger im wesentlichen im Bereich des rechten Kniegelenkes liegen,
wo sich eine Retropatellararthrose mit funktionell beeinträchtigender
Belastungsminderung bei Tätigkeiten in der Hocke und bei längeren belastenden
Beugestellungen des Beins findet, die auch eine Beeinträchtigung beim Treppensteigen
sowie bei Gehstrecken über 1 Stunde möglich erscheinen läßt. Die weiter beim Kläger
erhobenen Befunde wie die Aufbauerscheinungen im Bereich der Hüftgelenke sowie
der Daumengrundgelenksarthrose links und Beugefehlstellung des rechten Zeigefingers
sowie des linken Mittelfingers bedingen demgegenüber nach den Ausführungen des
Sachverständigen keine wesentlichen Beeinträchtigungen, dies ebensowenig wie die
im Bereich der linken Schulter nachweisbare Aufbraucherscheinung des
Schultereckgelenkes.
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Gegen eine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit durch die festgestellte Symptomatik spricht insbesondere auch der Umstand,
daß - worauf der Sachverständige ausdrücklich und überzeugend hingewiesen hat -
sich beim Kläger nahezu seitengleiche Muskelumfänge beider unteren Extremitäten
finden sowie ein seitengleicher Knochen-Kalksalzgehalt in der Hüft- und Knieregion.
Auch der nahezu seitengleiche Abnutzungsgrad der Schuhe, die seitengleiche
Beschwielung der Fußsohlen, die nahezu identischen Muskelumfangsmaße im Bereich
der oberen Extremitäten mit der typischen Vermehrung der rechten Seite bei einem
Rechtshänder im Rahmen von 1 cm Umfangsdifferenz bestätigen die Feststellung des
Sachverständigen, daß dem Kläger eine seitengleiche funktionelle Einsatzmöglichkeit
seiner äußeren Extremitäten möglich ist und auch durchgeführt wird und deshalb nur
von einer vergleichsweisen geringfügigen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann,
wobei sich die Feststellungen des Sachverständigen zu den nahezu seitengleichen
Umfangsmaßen pp. mit den dahingehenden Feststellungen des Privatgutachters Prof.
Dr. S. im wesentlichen decken.
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In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. Sch. ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß man die Angaben des Klägers zu Schmerzen und Verspannungen
als richtig unterstellt hat, die bildgebenden und sonstigen Untersuchungsbefunde
jedoch lediglich altersentsprechende Degenerations- und Verschleißerscheinungen
ohne objektiven Krankheitswert ergeben haben.
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Im einzelnen hat der Sachverständige insbesondere anläßlich seiner mündlichen
Anhörung vor dem Senat hierzu dargelegt, zwar seien beim Kläger
Verschleißerscheinungen im orthopädischen Bereich festzustellen, die auch zu
Verspannungsschmerzen führen könnten. Diese seien jedoch nur geringen Ausmaßes
und hielten sich im altersentsprechenden Rahmen des Klägers. Nervenkompressionen
im Bereich der Halswirbelsäule seien nicht festzustellen gewesen, weshalb man auch
keine Indikation für weitere neurologische Untersuchungen oder weitere
röntgonologische Diagnostik gesehen habe. Auch die Feinmotorik der Hände/Finger sei
nicht nennenswert beeinträchtigt, die Hüftgelenke seien trotz endgradiger
Schmerzhaftigkeit seitengleich beweglich, und in diesem Bereich bestünden keine
ernsthaften Behinderungen. Hinsichtlich der Fähigkeit zum Autofahren sei trotz einer
Vorschädigung des rechten Kniegelenkes die nötige Kraft zum Bedienen der Pedale in
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jedem Fall vorhanden, und angesichts der nahezu seitengleichen Muskulaturmaße sei
auch von einer entsprechenden fortdauernden Tätigkeit des Klägers auszugehen. Die
gesamten orthopädischen Symptome führten nur zu geringgradigen Beeinträchtigungen
des Klägers und damit auch nur zu einer vergleichsweise geringfügigen
Berufsunfähigkeit.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat der Sachverständige nachvollziehbar
erläutert, daß eine Berufsunfähigkeit von mehr als 30 % nicht annehmbar sei und dies
überzeugend damit begründet, daß die von ihm nach Maßgabe seines schriftlichen
Gutachtens gestellten Diagnosen (die vorstehend bereits zitiert wurden) insgesamt nur
zu einer Berufsunfähigkeit von höchstens 30 % führen könnten, wobei die einzelnen
Symptome jeweils lediglich Beeinträchtigungen in einem Umfang von 10 - 15 %
ergeben könnten bzw. zum Teil sogar im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers
unerheblich seien, so z. B. die Daumengrundgelenksarthrose links, die operativ
versorgte Schultereckgelenkssprengung links, die Beugefehlstellung des rechten
Zeigefingers und des linken Mittelfingers sowie der Hohlfuß rechts, der ohne
wesentliche funktionelle Beeinträchtigung sei.
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Die Einholung eines neurologischen Gutachtens erschien dem Senat nicht geboten.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. hat dieser im
Rahmen seiner orthopädischen Begutachtung bereits eine grob neurologische
Untersuchung veranlaßt bzw. durchgeführt. Bei dieser Untersuchung wurden nach
seiner Schilderung die Motorik, die Sensibilität und die Reflexe geprüft, wobei in diesen
Bereichen keine pathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden sind außer den
vergleichsweise geringfügigen am Daumen, die auch - nur - auf eine Angabe des
Klägers beruht. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß man
keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Wurzelschädigung habe feststellen können,
wobei hiergegen auch spreche, daß keine Muskelatrophien aufgetreten seien, die aber
bei einer Nervschädigung unabdingbar seien. Wenn er in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen hat, daß man deshalb keinen Anlaß gesehen habe, eine
neurologische Zusatzbegutachtung zu veranlassen, die jedoch erfolgt wäre, wenn man
bei der Befunderhebung Hinweise dafür gefunden hätte, so erscheint dies in jeder
Hinsicht überzeugend.
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Daß auf neurologischem Gebiet keine die Funktionsfähigkeit der oberen und unteren
Extremitäten nennenswert beeinträchtigenden Symptome und Beschwerden beim
Kläger vorliegen können, zeigt - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht zuletzt auch der
Umstand, daß die Umfangsmaße beidseits nahezu identisch (Abweichungen bis zu 1
cm sind nach den Ausführungen des Sachverständigen unerheblich) sind, was auch
aus den dahingehenden Messungen der beiden Privatgutachter hervorgeht.
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Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten und auch bei seiner
mündlichen Anhörung überzeugend darauf hingewiesen, daß die Muskelumfangsmaße
und die seitengleiche Beschwielung auf eine nahezu ungehinderte Benutzung
sämtlicher Extremitäten hindeuten. Angesichts der damit erwiesenermaßen
festzustellenden nahezu unbeeinträchtigten seitengleichen Belastung besteht kein
Anlaß zu weiterer - neurologischer - Beweiserhebung. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, daß entscheidend vorliegend nicht die Suche nach einer evtl.
neurologischen Ursache der vom Kläger geklagten und subjektiv unter Umständen
empfundenen Beschwerden und deren medizinischer Abklärung ist, sondern lediglich
die Prüfung ihrer evtl. Auswirkungen auf die organische Funktionstüchtigkeit und eine
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hieraus evtl. resultierender Berufsunfähigkeit des Klägers. Eine solche ist aber
angesichts des Sachverständigengutachtens in einem
30 % übersteigenden Maße zu verneinen, weshalb, da erst eine Berufsunfähigkeit ab 33
1/3 % Ansprüche begründen könnte, die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des
72
§ 97 ZPO zurückzuweisen war.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:
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227.987,49 DM (siehe so schon Beschluß des Senats vom 09.01.1997)
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