Urteil des OLG Köln vom 06.07.2004

OLG Köln: vorläufige deckungszusage, versicherungsschutz, rechtsschein, versicherungsvertrag, hauptvertrag, mitverschulden, schuldrecht, entwendung, versicherer, bestätigung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 152/03
Datum:
06.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 152/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 580/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2003 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 580/02 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung
seiner Pflichten als Versicherungsmakler in Anspruch. Wegen des Sach- und
Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
Bezug genommen werden (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 5.350 € nebst Zinsen mit der
Begründung abgewiesen, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe.
Außerdem habe der Kläger die Höhe des Zeitwerts des Fahrzeugs nicht dargetan und
nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Hiergegen wendet sich die Berufung
des Klägers.
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Der Kläger meint, er müsse sich allenfalls ein Mitverschulden von 50 % anrechnen
lassen. Er behauptet, dass beide Versicherungen verständlicherweise die Regulierung
abgelehnt hätten, nachdem er seine Ansprüche nach der Entwendung geltend gemacht
habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des
Landgerichts Köln – 2 O 580/02 – an ihn 2.675, 00 € nebst 5 % Zinsen über dem
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Basiszinssatz seit dem 28.11.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen
Vortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt des erstinstanzlichen
Urteils sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Auf das Schuldverhältnis ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das neue Schuldrecht nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1.1.2002
anzuwenden.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen
schuldhafter Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB n. F.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte schuldhaft seine Pflichten aus dem
Maklervertrag verletzte, indem er einen Antrag auf Abschluss eines
Versicherungsvertrages über die Gewährung von Teilkaskoversicherungsschutz bei der
H.Versicherungs-AG (H.) und nicht bei der B. Colonia Versicherung AG (B.) stellte, bei
der das Fahrzeug bereits haftpflichtversichert war. Ein Anspruch des Klägers gegen den
Beklagten scheitert jedenfalls am Vorliegen eines durch die Pflichtverletzung
verursachten Schadens.
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Der Anspruchsteller ist auch nach neuem Schuldrecht darlegungs- und beweispflichtig
für die Entstehung eines Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen
Pflichtverletzung und Schaden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass
ihm durch die Antragstellung bei der H.anstatt der B. ein Schaden entstanden ist. Denn
nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein
Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Diebstahls gegen die H.aus
vorläufiger Deckung gemäß § 1 Abs. 2 AKB zusteht.
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Der Versicherungsantrag vom 24.6.2002 (Bl. 7 GA) enthält eine wirksame vorläufige
Deckungszusage der H.über die Gewährung von Versicherungsschutz für die
beantragte Teilkaskoversicherung. Die vorläufige Deckungszusage ist ein rechtlich
selbständiger Versicherungsvertrag und vom Hauptvertrag zu unterscheiden. Für die
Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckung ist es regelmäßig ohne
Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht. Dies
gilt selbst dann, wenn überhaupt kein Antrag auf Abschluss eines endgültigen
Versicherungsvertrages gestellt wird (BGH r+ s 95, 124 m. w. N.).
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Das Antragsformular enthält eine gesondert von dem Beklagten unterzeichnete
vorläufige Deckungszusage mit Beginn 1.7.2002. Unerheblich ist, dass die vorläufige
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Deckungszusage auf einem Formular "Änderungsanzeige" bzw. "Fahrzeugwechsel" der
H.erfolgte, obwohl bei der H.keine Vorversicherung bestand. Bedarf es nach
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung aus vorläufiger Deckung
überhaupt keines Antrags auf Abschluss eines Hauptvertrages, so ist ein
missverständlicher oder falscher Antrag unschädlich.
Die von dem Beklagten erteilte vorläufige Deckungszusage wirkt aufgrund wirksamer
Stellvertretung für und gegen die Garanta. Durch die Verwendung des Formulars der
H.hat der Beklagte aus Sicht eines objektiven Empfängers zu erkennen gegeben, dass
er die vorläufige Deckungszusage im Namen der H.abgibt. Vertretungsmacht des
Beklagten für die Erteilung der Deckungszusage ergibt sich zumindest aus einem von
der H.zurechenbar gesetzten Rechtsschein. Anerkannt ist, dass die Überlassung
faksimilierter Versicherungsbestätigungskarten grundsätzlich den Rechtsschein einer
Vollmacht für die Erteilung einer vorläufigen Deckung begründet (vgl. Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. (2000), § 1 AKB, Rn. 44 m. w. N.). Vorliegend hat die
H.dem Beklagten keine gesonderten Versicherungsbestätigungskarten ausgehändigt,
jedoch das Antragsformular so vorformuliert, dass ein objektiver Empfänger davon
ausgehen musste, dass der das Formular ausfüllende Vermittler berechtigt ist, durch
seine Unterschrift vorläufige Deckung zu gewähren. In der Spalte "vorläufige Deckung"
ist ausdrücklich "Unterschrift des Vermittlers" vorgesehen. Von einer etwaigen
Bestätigung durch den Versicherer oder sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist
nicht die Rede.
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Für eine Beendigung des Versicherungsschutzes aus der vorläufigen Deckung vor der
behaupteten Entwendung bestehen keine Anhaltspunkte. Es wurde weder
Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag bei der H.oder bei einem anderen
Versicherungsunternehmen begründet, noch ist eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 5 S. 1
AKB erfolgt. Der Versicherungsantrag sieht auch keine Befristung der vorläufigen
Deckungszusage vor.
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Unerheblich ist, dass die H.die Gewährung von Versicherungsschutz aus der
vorläufigen Deckung bisher verweigert hat. Die bloße Leistungsablehnung durch die
Granata vermag den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht zu begründen. Der
Kläger hätte nachvollziehbar darlegen müssen, dass kein Anspruch auf Gewährung von
Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage bestand.
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Dahinstehen kann, ob etwaige Ansprüche gegen die H.wegen nicht rechtzeitiger
Schadensanzeige oder aus sonstigen Gründen inzwischen erloschen sind. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten auch mit der Abwicklung des
Versicherungsfalls beauftragt hat. Eine Haftung des Beklagten wegen falscher Beratung
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der H.aus vorläufiger Deckung ist daher
nicht zu prüfen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.675,00 €.
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