Urteil des OLG Köln vom 19.10.1998

OLG Köln (schutzwürdiges interesse, zpo, interesse, beweisverfahren, antragsteller, anordnung, durchführung, stein, sache, beschwerde)

Oberlandesgericht Köln, 20 W 48/98
Datum:
19.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 48/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 OH 30/98
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 29. Juli 1998 wird der
Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juli 1998 - 4
OH 30/98 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Eine
gegebenenfalls zu treffende Entscheidung über die Kosten, auch des
Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
G r ü n d e :
1
Im angefochtenen Beschluß vom 6. Juli 1998 hat das Landgericht den Antrag auf
Anordnung selbständiger Beweiserhebung durch Einholen eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens als unzulässig zurückgewiesen. In den Gründen seiner
Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Inhalt der Kaufverträge über
die zu erbauenden Eigentumswohnungen sei von den Parteien eine
Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen worden, die ein rechtliches Interesse an der
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ausschließe. Allein die drohende
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen rechtfertige kein schutzwürdiges Interesse
im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist gem. § 567 ZPO zulässig, sie
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Antragsteller haben gem. § 485 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse, die
angegebenen Baumängel, ihre Ursachen und Beseitigungskosten im gerichtlichen
Beweisverfahren feststellen zu lassen. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485
Abs. 2 ZPO ist anzunehmen, wenn die begehrten Feststellungen der Vermeidung eines
Rechtsstreits dienen können. Nach herrschender Auffassung (Thomas-Putzo ZPO, 20.
Aufl. 1997, § 485 Rz. 10; Stein-Jonas ZPO, 20. Aufl. 1989, § 486 Rz. 9;
Ingenstau/Korbion VOB, 13. Aufl. 1996, B § 18 Rz. 88; Werner/Pastor Bauprozeß, 8.
Aufl. 1996, Rz. 10; Pauly JR 1996, 269, 271; LG Hanau MDR 1991, 989; a.A. Weise,
Praxis des selbständigen Beweisverfahrens, Rz. 236), der sich der Senat anschließt,
steht eine Schiedsgutachtenvereinbarung der Zulässigkeit des selbständigen
Beweisverfahrens nicht entgegen. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des §
485 Abs. 2 ZPO ist weit zu fassen, es fehlt nur dann, wenn die beantragte
Beweiserhebung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einem Rechtsstreit
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zuzuordnen ist, etwa wenn kein Rechtsverhältnis und kein möglicher Prozeßgegner
ersichtlich ist (Ingenstau/Korbion a.a.O.). Danach läßt die Vereinbarung eines
Schiedsgutachtenverfahrens das rechtliche Interesse am gerichtlichen Beweisverfahren
nicht entfallen. Auch nach Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens kommt -
wenn auch mit den Einschränkungen der §§ 317 ff. BGB - ein Rechtsstreit über den
Gegenstand des Schiedsgutachtens in Betracht, in dem die Feststellungen aus einem
selbständigem Beweisverfahren Bedeutung erlangen und Verwendung finden können.
Damit besteht auch zugleich die Möglichkeit, daß die Feststellungen aus einem
gerichtlichen Beweisverfahren geeignet sein können, einen Rechtsstreit über das
Ergebnis eines Schiedsgutachtenverfahrens zu vermeiden.
Hinzukommt, daß ein gerichtliches Beweisverfahren ähnlich wie das einstweilige
Verfügungsverfahren aufgrund seiner Zweckrichtung grundsätzlich für zulässig zu
erachten ist (Stein-Jonas a.a.O.; LG Hanau a.a.O.). Eine Beschränkung, gesetzlich
vorgesehene Verfahren vor staatlichen Gerichten in Anspruch zu nehmen, kommt im
übrigen nur dann in Betracht, wenn sie sich aus einer entsprechenden Übereinkunft der
Parteien ergibt (so OLG Frankfurt für die Zulässigkeit des selbständigen
Beweisverfahrens trotz Schiedsgerichtsabrede). Der vorliegend getroffenen
Schiedsgutachtervereinbarung ist nichts für den Ausschluß des gerichtlichen
Beweisverfahrens zu entnehmen.
5
Die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens folgt hier auch aus dem Umstand,
daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1992, 223) auch für die im
Streitfall gegebene Schiedsgutachterklausel unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §
9 AGBG Zweifel an deren Wirksamkeit veranlaßt. Hierauf haben die Antragsteller
zutreffend hingewiesen, auch der Antragsgegner stellt nicht in Frage, daß die in
zahlreichen Verkaufsfällen verwendeten Kaufverträge den Bestimmungen des AGBG
unterliegen.
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Der Senat verweist die Sache zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung zurück
an das Landgericht, das noch über zusätzliche Voraussetzungen für die Anordnung des
selbständigen Beweisverfahrens zu befinden haben wird. Das Landgericht hat
gegebenenfalls auch über Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, da
derzeit noch nicht feststeht, ob dem Antrag auf Anordnung des Beweisverfahrens zu
entsprechen ist.
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