Urteil des OLG Köln vom 30.06.2000

OLG Köln: widerklage, auszahlung, rechtshängigkeit, versicherungsnehmer, abtretung, vgb, entschädigung, abgabe, versicherungsleistung, entstehung

Oberlandesgericht Köln, 3 U 197/99
Datum:
30.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 197/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 555/98
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.11.1999 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 555/98 -
teilweise abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage
des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, 1. darin einzuwilligen, dass
der bei der A. Versicherung AG unter der Schaden Nr. ....., Sach Ne, .......
bereitliegende Betrag von DM 22.987,-- aus der Neuwertentschädigung
des Gebäudes P.weg 8 b in R. dem Beklagten ausgezahlt wird. 2. an
den Beklagten 4 % Zinsen aus DM 22.987,-- seit dem 07.04.1999
(Rechtshängigkeit der Widerklage) zu zahlen. Wegen des
weitergehenden Zinsantrages werden die Widerklage und die Berufung
zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt
die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache bis auf einen
geringfügigen Teil der Zinsforderung Erfolg. Der Beklagte kann von der Klägerin die
Abgabe der widerklagend begehrten Zustimmungserklärung gegenüber der A.
Versicherung AG nebst die Zahlung von 4 % Zinsen aus DM 22.987,-- seit
Rechtshängigkeit der Widerklage verlangen.
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Dem Beklagten steht gegen die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Abgabe der begehrten Zustimmungserklärung
zu. Aufgrund der wechselseitig geltend gemachten vermeintlichen Rechte an der
Versicherungssumme verweigert die A. Versicherung zur Zeit die Auszahlung. Sie
macht die Auszahlung davon abhängig, dass der Nichtberechtigte in die Auszahlung
einwilligt.
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Die Klägerin ist auf Kosten des Beklagten in sonstiger Weise bereichert, da sie ihre
Rechtsposition, wonach ohne ihre Zustimmung die A. Versicherung eine Auszahlung
nicht vornimmt, ohne Rechtsgrund erlangt hat. Diese Sperrfunktion hat sie
rechtsgrundlos inne, da ihr ein Anspruch auf die noch ausstehende
Versicherungssumme nicht zusteht.
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Der Anspruch auf die Zahlung der Neuwertentschädigung konnte wegen der dem
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Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Wiederherstellungsklausel erst in der Person
des Beklagten entstehen. Die Wiederherstellungsklausel entspricht § 7 Abs. 3 a VGB,
die nach §§ 97, 98 VVG zulässig ist. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer den
Anspruch auf den Teil der nach § 7 Abs. 2 VGB errechneten Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er das Gebäude an der bisherigen
Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung oder die Entschädigung zu diesem
Zweck sichergestellt hat.
Nicht nur nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Wiederherstellung oder die
erwähnte Sicherstellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs. Auch ihr
Zweck, mit Rücksicht auf das Bereicherungsverbot des § 55 VVG nur für ungeplante,
aufgezwungene Ausgaben und nur in Form von Sachwerten dem Versicherungsnehmer
den erforderlichen, besonderen Vermögensausgleich durch die Neuwertentschädigung
zukommen zu lassen, zwingt zu diesem Verständnis. Demgemäß ist die
bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung oder jedenfalls die Prognose,
dass diese Verwendung sichergestellt sei, Anspruchsvoraussetzung bzw.
Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage (vgl. BGH, VersR 1988, 925, 926; 1992,
1221 m.w.N.).
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Nach § 69 VVG, auf den § 13 VGB Bezug nimmt, trat der Beklagte als Erwerber der
versicherten Sache in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen
Versicherungsnehmers (personenidentisch mit dem Beklagten) mit dem
Eigentumsübergang durch Zuschlag ein. Er wurde an seiner Stelle
Versicherungsnehmer und damit die zur Wiederherstellung im Sinne von § 7 Abs. 3 a
VGB befugte Person. Gleichzeitig verlor die Klägerin ihre Stellung als (Mit)Versicherte.
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Im Zeitpunkt des Zuschlags übernahm der Beklagte das Versicherungsverhältnis in der
Lage, in der es sich zu dieser Zeit befand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus,
dass in dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.09.1997 - 18 K
85/95 - (Bl. 42 GA) erwähnt ist, dass die eventuell zu zahlende Versicherungsleistung
nicht mit zugeschlagen sei und dass der Beklagte gemäß Schriftsatz vom 24.07.1997 in
dem Verfahren 1 O 287/97 LG Aachen (Bl. 13 ff. BA) 1 O 287/97 LG Aachen) seine
Ansprüche wie folgt abgetreten hatte:
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"Ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpfichtung tritt der Beklagte hiermit seine
Ansprüche gegen die A. Versicherungs-AG wegen des Brandschadens am Objekt
P.weg 8 b in R. in hälftiger Höhe, des weiteren seine -diesen Fall betreffenden
Ansprüche auf Mietausfall, auf Schadensminderungskosten und auf Erstattung von
Aufräumungs- und Abbruchkosten, auch diese wohlgemerkt jeweils in hälftiger Höhe,
an die Klägerin ab."
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Die Abtretungserklärung bezieht sich nur auf bereits entstandene Ansprüche. Dies
ergibt sich dies bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die sich in ihren
Schriftsätzen auch auf dem Sachverhalt in den Vorprozessen bezieht. Danach ist
gerade in dem Verfahren 1 O 187/97 vor dem Landgericht Aachen klargestellt worden,
dass die Abtretungserklärung des dortigen und hiesigen Beklagten nur für bereits
entstandene Ansprüche gilt.
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Entsprechend muss dann auch die Erklärung in dem Zuschlagbeschluss ausgelegt
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werden, die wie folgt lautet:
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"Abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wird die aus dem
Schadensereignis vom 30.07.1995 eventuell zu zahlende Versicherungsleistung
nicht mit zugeschlagen."
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Bei Abgabe der Abtretungserklärung stand noch gar nicht fest, wer das Objekt
ersteigerte und ob der Ersteigerer das brandzerstörte Gebäude wieder errichten wollte
mit der Folge, dass nach Neuwertentschädigung abgerechnet werden konnte. Der
Beklagte ist insoweit, nachdem er das Objekt ersteigert hatte, als Dritter anzusehen. Er
wurde nunmehr Alleineigentümer kraft Hoheitsaktes.
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Nach Auffassung des Senates ist bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage
das Verhalten der Parteien bis zu diesem Zeitpunkt dahin auszulegen, dass sich bis zur
Erteilung des Zuschlages alle Erklärungen der Parteien bezüglich der
Entschädigungssumme nur auf die bis dahin entstandenen Ansprüche beziehen sollten.
Dagegen trat der Beklagte als "neuer" Versicherungsnehmer nach Zuschlag des
Objektes an ihn in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages ein, soweit
hiervon noch möglicherweise entstehende Ansprüche betroffen waren. Da der Beklagte
Ansprüche unstreitig nicht nach der Entstehung - nämlich nach dem Erwerb des
Grundstücks und dessen Wiederaufbau - an die Klägerin abgetreten hat, hätte die
einzige Möglichkeit zu dessen Erwerb für die Klägerin darin bestanden, dass die
Parteien sich bereits vorher auf die Abtretung eines künftigen Anspruchs an sie geeinigt
hätten.
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Ob eine derartige Abtretung an die Klägerin im Hinblick auf § 98 VVG wirksam gewesen
wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls spricht die Auslegung der Abtretungserklärung
und die damit in engem Zusammenhang stehende Feststellung im Zuschlagsbeschluss
nicht für eine solche Abtretung. Dass hierdurch allein bestehende Ansprüche betroffen
sein sollten, ist naheliegend, da nicht von künftigen Ansprüchen die Rede ist, sondern
vom Anspruch auf Zahlung des Brandschadens. Die Klägerin hat diese
Abtretungserklärung auch nicht anders verstanden, wie sich aus ihrem Streitwertantrag
im Vorprozess vor dem Landgericht Aachen zu Aktenzeichen 1 O 287/97 ergibt. Dort
wurde auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der damaligen und heutigen Klägerin im
Verfahren der Streitwert gemäß Beschluss vom 02.12.1997 (Bl. 54 BA) auf 81.510,50
DM festgesetzt. Aus der Antragsschrift vom 06.11.1997 (Bl. 46, 47 BA) ergibt sich, dass
Grundlage für die Wertfestsetzung u.a. die Hälfte des von der Versicherung ermittelten
Zeitwertschadens von 143.612,-- DM (= 71.806,00 DM) gewesen ist. Auf Seite 2 der
Antragsschrift der Klägerin zur Kostenfestsetzung ist dazu wie folgt ausgeführt:
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"Ausgehend von diesem unstreitigen Zahlenmaterial kann man den Wert einer
Einverständniserklärung/Abtretung wohl sachgerecht abschätzen."
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Damit war aber klargestellt, dass sich die Abtretungserklärung nur auf mögliche
Ansprüche des Beklagten gegen die A. Versicherung auf Auszahlung des
Zeitwertschadens beziehen konnte.
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Auch sonstige Umstände sprechen nicht gegen die getroffene Auslegung. Gerade weil
die Wiederherstellungsklausel die Entstehung des Anspruchs selbst betrifft, musste
entscheidend auf diese Klausel und entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den als
Neubauwert bezeichneten Versicherungswert abgestellt werden. Auch die
Interessenlage entspricht dieser Auslegung. Der Beklagte hat den Wiederaufbau allein
finanziert. Es sprechen keine vernünftigen Gründe dafür, dass die Klägerin an diesen
Wiederaufbauleistungen mitbeteiligt werden sollte.
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Schließlich liegen auch keine Gründe dafür vor, dass im Innenverhältnis der Parteien
die von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichspflicht besteht. Mit Zuschlag des
Objektes war die Klägerin, die ihr Eigentum an dem Grundbesitz damit verloren hatte,
nicht mehr Versicherte. Der Beklagte wurde neuer (personenidentischer)
Versicherungsnehmer. Nur bis dahin entstandene Ansprüche waren damit im
Innenverhältnis auszugleichen. Nach dem Zuschlag des Objektes an den Beklagten
bestand die Grundstücksgemeinschaft nicht mehr. Es oblag nunmehr allein dem
Beklagten zu prüfen, ob er das Objekt wiederaufbauen wollte, um somit die
Neuwertentschädigung zu erhalten. Die Klägerin hatte auf einen solchen Entschluss
überhaupt keinen Einfluss mehr. Mit dem Zuschlag war die Gemeinschaft zwischen den
Parteien erloschen. Neue aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrührende Ansprüche
konnten nicht mehr entstehen. Von daher verbietet sich eine Ausgleichspflicht.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur ab Rechtshängigkeit begründet. Da durch
die Geltendmachung des Zahlungsanspruch gegenüber der A. Versicherung die
Auszahlung des Betrages an den Beklagten unterblieb, ist die zurückgehaltene Summe
mit 4 % ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu verzinsen. Dass vorher die
Zustimmungserklärung eingefordert worden wäre, ist nicht ersichtlich, so dass die
Klägerin bezüglich des bereicherungsrechtlichen Anspruches erst mit Rechtshängigkeit
der Widerklage in Schuldnerverzug geraten ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Bis auf einen ganz geringfügigen
Teil des Zinsanspruches hat der Beklagte voll obsiegt. Die Zuvielforderung ist nur
geringfügig. Mehrkosten sind hierdurch nicht entstanden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert: 22.987,00 DM.
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