Urteil des OLG Köln vom 19.08.1996

OLG Köln (berufliche tätigkeit, 1995, mietvertrag, kläger, gaststätte, brauerei, umfang, beschwerde, willenserklärung, zpo)

Oberlandesgericht Köln, 1 W 72/96
Datum:
19.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 72/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 454/95
Schlagworte:
Übernahme Bierlieferrecht Mietvertrag Gaststätte
Normen:
BGB §§ 139, 535; VerbrkrG §§ 1, 2 Nr. 3, 7 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 2 Nr. 3 VerbrkrG greift auch dann ein, wenn der Mieter einer
Gaststätte im Mietvertrag ein auf der Gaststätte liegendes Bierlieferrecht
einer Brauerei übernimmt. 2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß
der Vermieter den Mietvertrag über die Gaststätte nicht ohne die
Übernahme des Bierlieferrechts abgeschlossen hätte.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Beschluß der 15.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1996 - 15 O 545/95
- sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 9. Juli 1996 abgeändert. Den
Beklagten wird für die Rechtsverteidigung gegen die Klage
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. in L.
bewilligt.
G r ü n d e
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Die Parteien haben am 7. September 1995 einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10
Jahren über einen Gaststättenkomplex in L. abgeschlossen. Der Mietzins sollte
zunächst 4.000,00 DM monatlich betragen, die Betriebskostenvorauszahlung 1.000,00
DM. In § 1 Nr. 3 des Mietvertrages heißt es u.a.:
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"Es besteht auf der Gaststätte ein Bierlieferrecht für die Dauer des Mietverhältnisses zu
Gunsten der G.-Brauerei L. bzw. Fa. J. O. L., was der Mieter übernimmt."
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Am 15. September 1995 fand der Kläger in seinem Hausbriefkasten eine
handgeschriebene und unterschriebene Erklärung der Beklagten vom 14. September
1995 vor, in dem das Mietvertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Mietzins für die Monate November
1995 bis April 1996 über insgesamt 30.000,00 DM. Ab dem 1. Mai 1996 konnte der
Gaststättenkomplex anderweitig vermietet werden.
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Die Beklagten halten den Mietvertrag schon deshalb für unwirksam, weil die näheren
Einzelheiten des Getränkelieferungsrechts nicht geregelt worden seien. Außerdem
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hätten sie ihre auf den Abschluß des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß §
7 VerbrKrG widerrufen. Schließlich habe ihnen der Kläger eine Darlehensgewährung
durch Herrn Obst zu Unrecht als sicher in Aussicht gestellt.
Mit Beschluß vom 21. Februar 1996 hat das Landgericht den Beklagten die beantragte
Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, die beabsichtigte Rechtsverteidigung
biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Mietvertrag wirksam zustande
gekommen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
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Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 114
ZPO sind gegeben. Das Landgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung verneint.
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Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen
die Beklagten zu, da ein wirksamer Vertrag zwischen ihnen nicht zustande gekommen
ist. Es kann dabei offen bleiben, ob ein Vertragsschluß nicht gemäß § 154 Abs. 1 BGB
bereits am Vorliegen eines offenen Einigungsmangels scheitert, weil die Modalitäten
der von den Beklagten übernommenen Bierbezugsverpflichtung nicht näher geregelt
sind. Die Beklagten haben jedenfalls ihre auf Abschluß der Bierbezugsverpflichtung
gerichtete Willenserklärung gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen, so daß sie nicht
wirksam geworden ist.
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Das Verbraucherkreditgesetz ist auf das gemäß § 3 Nr. 1 des Mietvertrages vom 7.
September 1995 von den Beklagten übernommene Bierlieferrecht anwendbar. Es
besteht allgemein Einigkeit darüber, daß ein Bierlieferungsvertrag der Regelung des § 2
Nr. 3 VerbrKrG unterfällt (vgl. BGHZ 109, 314 ff. für § 1 c AbzG; Palandt/Putzo, § 2
VerbrKrG Rdnr. 6; Reiter, BB 1991, 2322 ff.). Daran ändert auch nichts der Umstand,
daß die Bierbezugsverpflichtung hier in ein Mietverhältnis über ein Gaststättenobjekt
eingebettet ist (vgl. den Fall BGHZ 109, 314 ff.). Unerheblich ist es auch, ob die in § 1
Nr. 3 des Mietvertrages enthaltene Verpflichtung nur gegenüber dem Kläger besteht,
oder ob auch der G.-Brauerei bzw. der Firma J. O. durch diese Klausel ein eigenes
Recht zugestanden werden sollte. Nach Auffassung des Senats kommt es schließlich
auch nicht darauf an, daß die Einzelheiten des Bierlieferungsvertrages, insbesondere
der Umfang und die Preise der zu liefernden Getränke, im Mietvertrag vom 14.
September 1995 noch keine Regelung gefunden haben. Der Sinn und Zweck des
Verbraucherkreditgesetzes besteht darin, denjenigen, der mit einer sich nach Dauer und
Höhe erst in Zukunft realisierenden Verpflichtung belastet wird, eine kurz bemessene
Überlegungsfrist einzuräumen (vgl. für das Abzahlungsgesetz BGHZ 78, 248, 251;
BGHZ 109, 314, 318). Dieses Schutzbedürfnis des Verbrauchers besteht aber bereits
dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - nur um das "Ob" einer
Bierbezugsverpflichtung und nicht um das "Wie", d.h. die nähere Ausgestaltung der
Bezugsverpflichtung geht. Die Beklagten werden nämlich durch § 1 Nr. 3 des
Mietvertrages vom 7. September 1995 gezwungen, einen entsprechenden
Bierlieferungsvertrag abzuschließen. Wenn auch die Person des Vertragspartners und
der nähere Umfang der Bierbezugsverpflichtung noch nicht feststeht, so haben sie doch
keine Möglichkeit mehr, die Getränke auf dem freien Markt zu erwerben. Dies spricht
dafür, die Vorschrift des § 2 Nr. 3 VerbrKrG zumindest entsprechend heranzuziehen.
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Die Beklagten sind auch Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Die
Lieferungen waren zwar für eine gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit der
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Beklagten vorgesehen. Diese gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit wurde
jedoch noch nicht ausgeübt, so daß die Regelung des § 1 Abs. 1 a.E. VerbrKrG nicht
eingreifen kann.
Die Beklagten haben ihre Willenserklärung mit Schreiben vom 14. September 1995
auch wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen. In diesem Schreiben ist zwar nur
von einer sofortigen Kündigung die Rede. Der Gebrauch des Wortes "Widerruf" ist
jedoch nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der
Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, daß er den Vertragsschluß nicht mehr gelten
lassen will, wobei es auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht
ankommt (vgl. BGH ZIP 1991, 1011 = WM 1991, 1675).
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Die Nichtigkeit der Bierbezugsverpflichtung erstreckt sich auch auf die übrigen
Regelungen des Vertrages vom 7. September 1995. Die Widerruflichkeit bezieht sich
zwar nur auf die Bezugsverpflichtung, nicht auch auf die sonstigen mietvertraglichen
Vereinbarungen der Parteien. Ob die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen des
Vertrages von der Unwirksamkeit der Bezugsverpflichtung betroffen ist, richtet sich nach
der Vorschrift des § 139 BGB (vgl. BGHZ 97, 351, 360; BGHZ 109, 314, 320).
Abzustellen ist insoweit darauf, ob die Vereinbarungen inhaltlich so eng miteinander
verbunden waren, daß sie nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen
und fallen sollten (vgl. BGH NJW 1983, 2027; Palandt/Heinrichs, § 139 Rdnr. 5 m.w.N.).
Der Senat geht insoweit ohne weiteres davon aus, daß der Kläger den Mietvertrag nicht
ohne die Übernahme des Bierlieferrechts abgeschlossen hätte, da er sich ansonsten der
G.-Brauerei bzw. der Firma O. gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
Daraus folgt, daß der Mietvertrag vom 7. September 1995 insgesamt nichtig ist, so daß
dem Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagten nicht zustehen.
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Da die Beklagten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen können, war ihnen in Abänderung des
Beschlusses vom 21. Februar 1996 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe für die
Rechtsverteidigung zu bewilligen.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 7.000,00 DM
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