Urteil des OLG Köln vom 28.04.1998

OLG Köln (ablauf der frist, zpo, gebühr, sache, gerichtskosten, streitwert, jugendamt, gerichtsgebühr, gkg, einverständnis)

Oberlandesgericht Köln, 10 WF 50/98
Datum:
28.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 50/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 6 F 296/97
Tenor:
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten wird der
Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht
Rheinbach vom 29.01.1998 - 6 F 296/97 - dahin abgeändert, daß die
vom Beklagten an die Klägerinnen zu erstattenden Kosten auf 1.744,75
DM nebst 4% Zinsen seit dem 26.01.1998 festgesetzt werden.
G r ü n d e :
1
Der Beklagte ist der eheliche Vater von drei Kindern, für die mit der Klage Unterhalt
i.H.v. insgesamt 2.645,00 DM monatlich verlangt wurde. Diesen Betrag hatte der
Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt und außergerichtlich auch
anerkannt. Mit ihrer Klage strebten die Klägerinnen die Titulierung der
Unterhaltsverpflichtung an, nachdem der Beklagte vorgerichtlich vergeblich aufgefordert
worden war, beim Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde über den geschuldeten
Unterhalt errichten zu lassen. Nach Klageerhebung erkannte der Beklagte seine
Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamt an, woraufhin die Klägerinnen, ohne daß es zu
einer mündlichen Verhandlung gekommen war, den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärten. Die Kosten des Verfahrens sollten dem Beklagten auferlegt werden.
Das Amtsgericht gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf
hin, daß es, falls keine Stellungnahme erfolge, davon ausgehe, daß sich der Beklagte
der Erledigungserklärung und dem Kostenantrag anschließe. Nach Ablauf der Frist
wurden die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluß vom 05.01.1998, der keine
Begründung enthält, gem. § 91a ZPO dem Beklagten auferlegt.
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Ausgehend von einem Streitwert von 22.680,00 DM (2 x 12 x 945,00 DM) hat das
Amtsgericht die vom Beklagten den Klägerinnen zu erstattenden Kosten auf insgesamt
2.514,45 DM festgesetzt. Diese Summe setzt sich aus außergerichtlichen Kosten von
1.224,75 DM sowie Gerichtskosten von 1.290,00 DM zusammen, wobei es sich bei den
Gerichtskosten um die dreifache Kostengebühr gem. Ziffer 1201 des
Kostenverzeichnisses (430,00 DM x 3) handelt. Gegen diese Kostenfestsetzung hat der
Beklagte Erinnerung eingelegt. Er ist der Ansicht, es sei lediglich eine halbe
Gerichtsgebühr gerechtfertigt.
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Rechtspfleger und Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
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Die nach Vorlage an den Senat als Beschwerde anzusehende Erinnerung ist gem. § 5
Abs. 2 GKG zulässig und auch in der Sache teilweise begründet.
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Die in Ansatz gebrachten Gerichtskosten sind nicht in vollem Umfange begründet.
Anstelle einer dreifachen Gebühr ist nur eine einfache gerechtfertigt.
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Nach Ziffer 1201 des Kostenverzeichnisses entstehen zwar für ein Prozeßverfahren
erster Instanz grundsätzlich drei Gerichtsgebühren, die Regelung sieht jedoch
verschiedene Ausnahmetatbestände vor, nach denen sich die Kosten auf eine Gebühr
ermäßigen. Unter anderem fällt nur eine Gebühr bei Beendigung des Verfahrens durch
Anerkenntnisurteil an. Andererseits ist eine Gebührenvergünstigung bei
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO ausdrücklich ausgenommen, was das
Amtsgericht hier zu einem Kostenansatz von drei Gebühren veranlaßt hat.
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Auch wenn Grundlage der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Kosten eine
Entscheidung gem. § 91a ZPO ist, ist der Ansatz einer dreifachen Gebühr jedenfalls im
vorliegenden Fall deswegen nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der getroffenen
Entscheidung in der Sache nicht um eine streitige Kostenentscheidung, sondern um
eine Entscheidung handelt, der ein unterstelltes Einverständnis des Beklagten mit der
beantragten Kostenregelung zugrundelag. Dies ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht
entsprechend seinem Hinweis bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß
sich der Beklagte der Erledigungserklärung und dem Kostenantrag der Klägerinnen
anschloß. Ohne daß es bis dahin zu einem Gegenantrag des Beklagten gekommen war,
hat das Amtsgericht auf dieser Grundlage seine Kostenentscheidung getroffen. Im
Hinblick auf das angenommene Einverständnis des Beklagten mit der von den
Klägerinnen gewünschten Kostenentscheidung bestand für das Amtsgericht auch keine
Veranlassung, seine Entscheidung zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier in
Frage stehende Kostenentscheidung in der Sache nicht von einem Anerkenntnisurteil,
so daß auch kein überzeugender Grund erkennbar ist, höhere Gerichtskosten in Ansatz
zu bringen als bei einem Anerkenntnisurteil. Die Gebührenermäßigung bei Erlaß eines
Anerkenntnisurteils hat ihren Grund in dem erheblich geringeren Arbeitsaufwand, der
bei Gericht bei einer derartigen Verfahrensbeendigung anfällt. Dies gilt in derselben
Weise, wenn eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO ergeht, bei der das Gericht
annimmt, daß sich die Gegenseite dem Kostenantrag angeschlossen hat. Auch in
diesem Falle muß es sich nicht mit dem Sach- und Streitstand auseinandersetzen, wie
es bei einer streitigen Entscheidung gem. § 91a ZPO in aller Regel erforderlich ist (vgl.
OLG Stuttgart, Die Justiz 1996, 87, vgl. ferner OLG München MDR 1996, 209 u. OLG
Celle OLG Report 1995, 311 bei Abschluß eines Vergleichs über die Kosten nach
vorangegangener Erledigung).
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Dies gilt im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch deswegen, weil der Beklagte das
Klagebegehren in der Sache anerkannt und durch die Beurkundung seiner
Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamt zu erkennen gegeben hatte, daß auch er von
einem Titulierungsinteresse der Klägerinnen ausging.
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Das Amtsgericht ist allerdings bei seiner Gebührenberechnung von einem zu geringen
Streitwert ausgegangen. Gem. § 17 GKG berechnet sich der Streitwert auf 31.740,00
DM (12 x 2.645,00 DM). Die danach anfallende Gerichtsgebühr beläuft sich auf 520,00
DM, so daß der Beklagte insgesamt Kosten i.H.v. 1.744,75 DM (1.224,75 DM zzgl.
520,00 DM) auszugleichen hat.
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