Urteil des OLG Köln vom 31.03.1998

OLG Köln (kläger, fahrzeug, unfall, amtliches kennzeichen, persönliche beziehung, versicherungsnehmer, zeuge, gutachten, versicherung, beweislast)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 96/96
Datum:
31.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 96/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 267/92
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Unfall, Schaden Kausalität Beweislast
Beweiserleichterung
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II e
Leitsätze:
1) Der Kfz-Kaskoversicherer muß nur für die Unfallschäden Ersatz
leisten, die ursächlich und unmittelbar durch einen im Rahmen der
bestehenden Versicherung abgedeckten Schadensfall entstanden sind,
wobei der Versicherungsnehmer dies grundsätzlich nachzuweisen hat.
2) Beweiserleichterungen greifen nur dann ein, wenn auch der
Versicherungsnehmer - etwa wegen Fahrerflucht des Unfallgegners - zur
weiteren Aufklärung der Schadensursache nicht mehr imstande ist.
Dann genügt der Nachweis, daß die vorhandenen Schäden ihrer Art
nach nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen
können.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 1996 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 267/92 - wird
zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-
ger. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Berufung des Klägers ist zwar in formeller Hinsicht bedenkenfrei, sie hat jedoch im
Ergebnis in der Sache keinen Erfolg.
2
Dem Kläger steht - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu
Recht festgestellt hat - kein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von noch unter Abzug
der vereinbarten Selbstbeteiligung 37.090,-- DM aus der zwischen den Parteien für den
auf die Zeugin T. als Halterin zugelassenen PKW Honda Prelude, damaliges amtliches
Kennzeichen - BM-XX XXX - abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen eines
vom Kläger behaupteten Unfalles im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB, der sich in der
Nacht vom 4. auf den 5. März 1991 auf dem Parkplatz Renneberg in Hürth-Efferen
ereignet haben soll, zu.
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Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil
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ausgeführt hat - der Kläger durch eine vorsätzliche objektiv unrichtige
Sachverhaltsdarstellung in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten eine
Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs.
3 VVG begangen hat, mit der Folge, daß die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit berufen
könnte.
Ebensowenig kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites darauf an, ob die
Beklagte aufgrund der von ihr in ihren Schriftsätzen aufgezeigten Ungereimtheiten bzgl.
des behaupteten Schadensereignisses (fehlendes nachvollziehbares Motiv für das
Abstellen des Fahrzeugs, unterschiedliche Zeitangaben des Klägers zum Zeitpunkt des
Abstellens, keine polizeiliche Unfallaufnahme, Unfall 3 Tage vor Ablauf der 2-
Jahresfrist, Verkauf des beschädigten Fahrzeugs ins Ausland, persönliche Beziehung
zwischen Kläger und Zeugen L., keine Weiterverfolgung von Ansprüchen gegen die
Versicherung des schädigenden Lkws, weiterer Unfall des Lkws - Brand- 3 Tage später
- vgl. zu Beweisanzeichen für das Vor liegen eines fingierten Unfalls z.B. Verheyen in
zfs 1994, 313 ff; Römer in NJW 1996, 2329 ff) im Rahmen einer im Rahmen des § 286
ZPO gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH r+s 1994, 394 sowie r+s 1996, 146)
den ihr obliegenden Nachweis (vgl. zur Beweislast des Versicherers auch BGH VersR
1981, 450; OLG Köln r+s 1990, 150) eines fingierten Unfalles geführt hat oder nicht.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert entgegen der von der Beklagten
vertretenen Auffassung auch nicht bereits daran, daß die Identität zwischen dem
klägerischen Fahrzeug und dem beschädigten vom Zeugen E. begutachteten PKW
nicht feststünde.
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Der Senat geht nämlich nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten
Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen der Zeugen Herbert K. und Horst E. davon
aus, daß tatsächlich der Honda Prelude des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen
BM - XX XXX am 5.3.1991 in die Werkstatt des Zeugen K. abgeschleppt und dort von
dem Zeugen E. begutachtet wurde, wobei letzterer die in seinem Gutachten vom
6.3.1991 (Bl. 7 - 16 d.A.) aufgeführten Beschädigungen festgestellt hat.
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Die beiden Zeugen haben bei ihren jeweiligen Vernehmungen in der mündlichen
Verhandlung vom 18.11.1997 in sich geschlossen, nachvollziehbar und überzeugend
bekundet, daß sie das beschädigte Fahrzeug als das des Klägers identifiziert hätten.
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Der Zeuge K. hat dazu ausgesagt, ihm sei das Fahrzeug gut bekannt gewesen, weil er
es an den Kläger als Neufahrzeug veräußert habe und es in der Zwischenzeit mehrfach
bei ihm in der Werkstatt gewesen sei. Darüber hinaus habe er die Identität des
Fahrzeugs nochmals ausdrücklich vor dem Weiterverkauf an den holländischen
Aufkäufer anhand der Papiere kontrolliert.
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Der Zeuge E. hat bekundet, er habe - wie er es grundsätzlich bei Begutachtungen von
Fahrzeugen zu tun pflege - die Identität des Fahrzeugs anhand der Papiere durch einen
Vergleich mit der FIN-Nummer geprüft und festgestellt, daß es sich um das richtige
Fahrzeug gehandelt habe. Der Zeuge konnte sich in diesem Zusammenhang sogar
noch daran erinnern, daß er dabei anhand der Papiere festgestellt hatte, daß der Kläger
nicht als Halter des Fahrzeugs eingetragen war.
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Der Senat ist aufgrund dieser glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen davon
überzeugt, daß das Fahrzeug des Klägers beschädigt war, zumal Anhaltspunkte, die
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gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen, nicht ersichtlich sind.
Gleichwohl scheidet im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch des Klägers
gegen die Beklagte aus.
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Der Kläger hat nämlich den ihm obliegenden Nachweis eines ursächlichen und
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem von ihm behaupteten Unfallereignis,
dem geschilderten Zusammenstoß zwischen dem von dem Zeugen T. L. gesteuerten
LKW und dem geparkten Fahrzeug des Klägers, und den an dem Fahrzeug
festgestellten Beschädigungen, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Ersatz
begehrt wird, nicht geführt (vgl. zur diesbzgl. Beweislast des Versicherungsnehmers :
Stiefel/Hofmann Kraftfahrzeugversicherung AKB § 12 Rnr. 73, 76 m.w.N.).
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Nach der im Berufungsverfahren vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch
die erneute Vernehmung des Zeugen T. L. und die weitere Anhörung des
Sachverständigen A. H. zur Erläuterung seiner bereits erstinstanzlich erstatteten
Gutachten vom 28.2.1995 (Bl. 183 - 192 d.A.) und vom 28.8.1996 (Bl. 215 ff d.A.)und
weiteren Gutachtenerstattung unter Berücksichtigung der Aussagen der im
Berufungsverfahren vernommenen Zeugen, steht für den Senat nicht mit der
erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, d.h. einem für das
praktische Leben ausreichenden Grad an Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie (Theoretisch) völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 100, 214; BGHZ 53,
256), fest, daß die durch den Zeugen E. in seinem Gutachten vom 6.3.1991
festgestellten Beschädigungen in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit
dem Unfall - wie ihn der Kläger auf der Grundlage der Darstellung des Zeugen L.
geschildert hat - stehen.
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Ein Versicherer muß nämlich nur für die Schäden Ersatz leisten, die ursächlich und
unmittelbar durch einen im Rahmen der bestehenden Versicherung abgedeckten
Schadensfall entstanden sind (Stiefel/Hofmann a.a.O. Rnr. 73), wobei der
Versicherungsnehmer dies grundsätzlich nachzuweisen hat (Stiefel/Hofmann a.a.O.
Rnr. 55). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versicherungsnehmer nicht mehr in der
Lage ist, die Schadensursache aufzuklären, z.B. weil der Schädiger unbekannt ist
(Fahrerflucht pp). In einem solchen Fall genügt der Versicherungsnehmer seiner
Beweislast für das Vorliegen eines deckungspflichtigen Unfalls, wenn er nachweist, daß
die vorhandenen Fahrzeugschäden nach ihrer Art und Beschaffenheit nur auf einem
Unfall i.S.d. § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen können (vgl. dazu BGHZ 40, 297).
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Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, denn der Kläger hat in Gestalt des
Zeugen T. L. einen Unfallzeugen, der zur Aufklärung der Schadensursache gehört
werden kann.
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Daß der Zeuge L. bei seiner Aussage vor dem Senat keinen sicheren Eindruck gemacht
hat, und Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner im Verlaufe der Vernehmung sich
völlig widersprechenden Bekundungen bestehen, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu
behandeln, als sei dieser außerstande die Schadensursache aufzuklären und
nachzuweisen.
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Steht allerdings fest, daß Schäden an einem Fahrzeug nicht nur durch das
Unfallereignis, sondern durch weitere Vorgänge verursacht wurden, muß ein
Versicherer nur dann Ersatz für die Beschädigungen des Fahrzeugs leisten, wenn der
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Versicherungsnehmer nachweist, daß der Unfall jedenfalls die wesentliche Ursache für
die aufgetretenen Schäden waren (vgl. Stiefel/Hofmann a.a.O. Rnr. 76).
Auch diese Ausnahme greift jedoch im vorliegenden Fall (mit Ausnahme evtl.
Mehrkosten für die durch das Aufbrechen zusätzlich beschädigte Kofferraumklappe)
nicht ein, da nach dem Sachvortrag des Klägers die Beschädigung an seinem Fahrzeug
ausschließlich durch den Zeugen L. verursacht worden sein soll. So hat der Kläger z.B.
noch Beweis dafür angetreten, daß sein PKW am 4.3.1991 tagsüber noch völlig
unbeschädigt war.
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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger hier als Versicherungsnehmer
den erforderlichen Beweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen den festgestellten Schäden und dem Zusammenstoß des von dem Zeugen L.
gefahrenen Lkws mit seinem geparkten Honda Prelude nicht erbracht.
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Der Sachverständige A. H. hat nämlich bei seiner Anhörung und weiteren
Gutachtenerstattung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.1998
unter Bezugnahme auf seine beiden bereits erstatteten schriftlich Gutachten vom
28.2.1995 (Bl. 183 ff d.A.) und vom 28.8.1996 (Bl. 215 ff d.A.) überzeugend und
nachvollziehbar ausgeführt, daß die Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs zu
dem von dem Zeugen T. L. bekundeten einmaligen Anstoß mit dem Heck des von dem
Zeugen gelenkten Lkws nicht kompatibel sind. Es sei - so der Sachverständige H., der
seine Feststellungen auch anschaulich und nachvollziehbar an Modellen erläuterte,
keine einzige Anstoßkonstellation des Lkws auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs
denkbar, die mit den festgestellten Beschädigungen in Einklang zu bringen sei. Zum
einen fehlten typische Beschädigungen, die auf einen Anstoß mit diesem LKW
hindeuteten, zum anderen hätten diese Schäden von ihrer Intensität und Lage her nicht
durch einen einzigen Anstoß verursacht werden können.
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Dies gelte unabhängig davon, ob der LKW des Zeugen L. zum Zeitpunkt des Unfalls mit
einem Unterfahrschutz ausgestattet gewesen sei oder nicht.
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Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß nach den von dem Zeugen E. gefertigten
Lichtbilder von dem beschädigten Heck des klägerischen Fahrzeugs (Hülle Bl. 35 d.A.
sowie die LiBi's in dem Originalgutachten E. vom 6.3.1991 = Hülle Blatt 190 der BA StA
Köln - 62 JS 319/91 -) weder Anstoßbeschädigungen, die auf einen Unterfahrschutz des
Lkws - wie er auf den Lichtbildern 1 und 2 des Gutachtens Zentschnig vom 24.4.1991
(Hülle Bl. 190 d. og. BA) zu erkennen ist, hindeuten, zu sehen sind, noch
Beschädigungen von der Anhängerkupplung erkennbar sind. Hätte der LKW jedoch
keinen Unterfahrschutz gehabt, müßten sich - so der Sachverständige H. -
Beschädigungen von der Anhängerkupplung zeigen, da diese - wie sich ebenfalls aus
den Lichtbildern zum Gutachten Zentschnig ergibt - unterhalb der Ladefläche vorsteht.
Im übrigen sei nicht erklärlich, wieso keine Beschädigungen durch die Hubzylinder der
Ladebühne am Heck des klägerischen Fahrzeugs festgestellt werden konnten.
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Auch unter Berücksichtigung der gewaltsamen Öffnung des Kofferraumdeckels in der
Werkstatt des Zeugen K., wie sie der Zeuge E. bei seiner Vernehmung vom 18.11.1997
(Bl. 380 ff. d.A.) vor dem Senat geschildert hat, seien - so hat der Sachverständige H.
weiter ausgeführt - die Heckbeschädigungen am klägerischen Fahrzeug nicht mit einem
einmaligen Anstoß zu erklären.
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Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H.,
der dem Senat als äußerst erfahrener Gutachter aus zahlreichen anderen Verfahren
bekannt ist, und an dessen Sachkunde zur Beurteilung der hier entscheidenden Fragen
keine Zweifel bestehen, an, und geht mit dem Sachverständigen davon aus, daß die
Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs nicht bzw. nicht alle durch den vom
Kläger behaupteten und vom dem Zeugen L., der nur hinsichtlich der Frage, wie oft er
gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei, konstant und auch auf mehrfaches
intensives Nachfragen hin, einen Anstoß zugegeben hat, bestätigten Unfall verursacht
worden seien können.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht zur Überzeugung des Senats aus den zu Protokoll
abgegebenen Erklärungen des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom
27.1.1998 (Bl. 417 d.A.), denn der Kläger hat selbst eingeräumt, daß er sich nicht alle
Beschädigungen erklären könne. Seine Mutmaßung, diese seien durch das Aufbrechen
des Kofferraumdeckels verursacht worden, ist aber von dem Sachverständigen H. auf
der Grundlage der Aussage des Zeugen E. nachvollziehbar als unzutreffend bezeichnet
worden.
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Nach alledem hat der Kläger weder bewiesen, daß die festgestellten Schäden
insgesamt noch ggf. zu welchem Teil sie durch das von ihm behauptete
Schadensereignis verursacht worden sind. Die Beklagte ist daher zu keinerlei
Schadensersatzleistungen an den Kläger verpflichtet, so daß die Berufung des Klägers
in der Sache keinen Erfolg haben konnte.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger
30
37.090,-- DM
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