Urteil des OLG Köln vom 09.01.2004

OLG Köln: werbung, firma, magazin, einstweilige verfügung, unterlassen, sicherheit, medien, ausgabe, distanz, unterrichtung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 126/03
Datum:
09.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 126/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 423/03
Normen:
UWG § 1
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21. August 2003
verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O
423/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das
Unterlassungsgebot in Ziffer 1. a) der einstweiligen Verfügung der
Kammer vom 04. Juli 2003 (gleiches Aktenzeichen) wie folgt neu gefasst
wird:
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten zu unterlassen, im "Klassenfahrten Magazin" von
Mitarbeitern eines Unternehmens erstellte Beiträge, in denen wie
nachfolgend wiedergegeben für dieses Unternehmen geworben wird, zu
veröffentlichen, wenn in der gleichen Ausgabe des "Klassenfahrten
Magazin" eine Werbeanzeige dieses Unternehmens veröffentlicht wird:
pp.
Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens hat die
Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1,
542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
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Begründung:
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Der zulässigen Berufung der Antragsgegnerin bleibt der Erfolg versagt, nachdem die
Antragstellerin der Anregung des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
09.01.2004 gefolgt ist und ihren ersten Unterlassungsantrag nunmehr wie aus dem
Urteilstenor ersichtlich gefasst hat. Im Gegensatz zu der vom Landgericht seinerzeit
aufgegriffenen Formulierung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin solle künftig die
Veröffentlichung von Beiträgen unterlassen, die "geeignet und ausschließlich oder
überwiegend dazu bestimmt (seien), für das betreffende Unternehmen zu werben", ist
die hinreichende Bestimmtheit des neu formulierten, vom Senat im Urteilstenor
aufgegriffenen Unterlassungsantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
unproblematisch. Die Antragstellerin hat jetzt klar umrissen, was die Antragsgegnerin
ihrer Auffassung nach in Zukunft unterlassen muss, und hat damit den Streitgegenstand
hinreichend deutlich bestimmt. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. zuletzt etwa BGH NJW 2003, 3406, 3408 = WRP 2003, 1341 ff. = GRUR 2003, 958
ff. "Paperboy" m.w.N.), nach der wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag
und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart
undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der
Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bliebe, was dem Beklagten
verboten ist, hindert eine antragsgemäße Verurteilung der Antragsgegnerin im Streitfall
demgemäß nicht.
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Die Berechtigung des neu titulierten Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin folgt
aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt unzulässiger redaktioneller "getarnter" Werbung.
Die Grundsätze, die die redaktionelle Werbung im Einzelfall als wettbewerbswidrig
erscheinen lassen, sind in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum nicht
streitig (vgl. dazu den Überblick bei Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 UWG Rdn. 40
ff.). Danach gilt zunächst der Trennungsgrundsatz: Veröffentlichungen zu Zwecken des
Wettbewerbs insbesondere in der Presse müssen ihren Charakter eindeutig erkennen
lassen. Werbung und redaktioneller Text sind grundsätzlich zu trennen. Dieser
allgemein anerkannte Grundsatz gründet sich auf eine gefestigte Berufsauffassung der
Zeitungsverleger, Journalisten und Werbungstreibenden. Insoweit hat die
Antragstellerin zutreffend auf die unter anderem bei Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 UWG Anh. X und XI, S. 1266 ff. veröffentlichten
Richtlinien des Zentralverbandes der Deutschen Werbewirtschaft "ZAW" für redaktionell
gestaltete Anzeigen und für die Werbung mit Zeitungs- und Zeitschriftenanalysen sowie
die Richtlinien der Verleger und Organisationen für redaktionelle Hinweise in Zeitungen
und Zeitschriften verwiesen. Berichten Medien in Wahrnehmung ihrer publizistischen
Aufgabe unentgeltlich über bestimmte Unternehmen oder ihre Produkte und/oder
Dienstleistungen, ist das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text nur
dann nicht verletzt, wenn die sachliche Unterrichtung des Publikums im Vordergrund
steht und werbliche Auswirkungen lediglich zwangsläufige Folge der Berichterstattung
sind. So hat z.B. der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Faltenglätter" (BGH
GRUR 1993, 565, 566) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn sich die
Medien in solchen Fällen auf die Produktinformation des Herstellers stützen, ohne diese
in ihrer Berichterstattung als solche zu kennzeichnen. Wenn und soweit sich die
Berichterstattung im Rahmen einer gewissenhaft recherchierten, sachlich gehaltenen
journalistischen Darstellung hält, verstößt z.B. auch eine namentliche Erwähnung des
Herstellers des Produkts, die Bezugsquelle und auch des Preises nicht gegen das
Trennungsgebot (Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 53). Das folgt daraus, dass solche Angaben
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für eine sachliche Unterrichtung des Publikums vielfach unverzichtbar sind. Selbst eine
wortgleiche Übernahme von Informationen kann, wenn sie ohne Hinweis auf den
Urheber erfolgt, einer zulässigen journalistischen Berichterstattung zugeordnet werden
(BGH, a.a.O. "Faltenglätter" und BGH GRUR 1998, 481, 482 "Auto '94"). Schaltet - wie
im Streitfall - ein Unternehmen in derselben Publikation eine Anzeige, ist es stets eine
Frage des Einzelfalls, ob die zusätzliche redaktionelle Berichterstattung über dieses
Unternehmen oder seine Produkte/Dienstleistungen eine unzulässige redaktionelle
Werbung zu Gunsten dieses Unternehmens darstellt. Auf jeden Fall besteht keine
generelle Verpflichtung der Medien, Produktinformationen des Herstellers, die Eingang
in redaktionelle Beiträge gefunden haben, als solche zu kennzeichnen (Köhler/Piper,
a.a.O., Rdn. 53 am Ende unter Hinweis auf BGH GRUR 1993, 561, 562
"Produktinformation I" und BGH GRUR 1994, 819, 821 "Produktinformation II").
Dagegen wird der Bereich der sachlichen Unterrichtung z.B. dann verlassen, wenn
Name, Firma, Ware und/oder Marke des Herstellers übermäßig herausgestellt werden
(BGH GRUR 1994, 821, 822 "Preisrätselgewinnauslobung I"), obwohl es der
Erwähnung dessen zur Erfüllung der Informationsaufgabe nicht bedarf und die
gleichzeitige Erwähnung anderer Hersteller mit entsprechenden Produkten angezeigt
ist, aber unterbleibt. Ob es sich so verhält, kann nur unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Berichts, dessen
Anlass und dessen Aufmachung festgestellt werden. Die namentliche Nennung des
begünstigten Unternehmens oder die bildliche Darstellung der von ihm vertriebenen
Waren können im Gesamtzusammenhang auf die Überschreitung des
Funktionsbereichs des Mediums schließen lassen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass
der Verkehr der Information seitens eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten
größere Bedeutung beilegt und mehr Beachtung schenkt als der Werbung des
Herstellers selbst (BGH a.a.O. "Faltenglätter" und BGH GRUR 1994, 445, 446
"Beipackzettel"). Wettbewerbswidrig sind insbesondere redaktionelle Beiträge, die über
das durch eine sachliche Information des Publikums gebotene Maß hinaus
Leistungsangebote werbend darstellen, indem z.B. trotz Vorhandenseins einer Vielzahl
vergleichbarer Angebote nur über ein einzelnes berichtet, dieses einseitig gelobt (oder
auch herabgesetzt) wird, bewusst unwahre Behauptungen aufgestellt oder
Herstellerangaben mit übermäßig werbendem Gehalt unkritisch übernommen werden
(vgl. hierzu die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei Köhler/Piper,
a.a.O., § 1 UWG Rdn. 55). Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Medien
liegt in diesen Fällen in der Täuschung des Publikums darüber, journalistisch
einwandfrei recherchiert zu haben, obschon lediglich anpreisende Informationen oder
Äußerungen Dritter ungeprüft und ohne genügende kritische Distanz in den
redaktionellen Artikel übernommen worden sind (BGH GRUR 1997, 912, 913 "Die
Besten I" und BGH GRUR 1997, 914, 916 "Die Besten II").
Auf der Basis dieser Kriterien hat sich das Landgericht in nicht zu beanstandender
Weise auf den Standpunkt gestellt, die konkreten, von der Antragsgegnerin gewählten,
im Urteilstenor wiedergegebenen Darstellungen seien nicht mehr von Art. 5 des
Grundgesetzes gedeckte Presse-Berichterstattung, sondern nach Maßgabe des § 1
UWG wettbewerbswidrige "getarnte" und daher zu unterlassende Werbung.
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Unstreitig stammt der Artikel
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"SICHERHEIT wird groß geschrieben"
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auf Seiten 18/19 des von der Antragsgegnerin herausgegebenen "Klassenfahrten
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Magazin" aus der Feder des geschäftsführenden Gesellschafters M.H. der Firma I., die
den in dem Artikel beschriebenen "Natur-Hochseilpark in der Lüneburger Heide"
betreibt und in dem gut erreichbaren, schönen Feriendorf handlungsorientierte
erlebnispädagogische Seminare und Trainings und Wandertage bis zu mehrtägigen
Kursen zu günstigen Konditionen anbietet, und zwar in konzeptioneller Zusammenarbeit
mit den Klassenlehrern oder Begleitern. Unstreitig gibt es in der Bundesrepublik
Deutschland jedenfalls eine beachtliche Anzahl von Hochseil-Gärten der in dem Artikel
beschriebenen Art, nach dessen Inhalt kommen jährlich schätzungsweise 30 bis 40
neue Anlagen hinzu. Der - wie gesagt - nicht von einem Redakteur der Antragsgegnerin,
sondern von dem geschäftsführenden Gesellschafter des dort vorgestellten
Unternehmens stammende Artikel preist trotz der Tatsache, dass es eine beachtliche
Zahl von Unternehmen gibt, die Hochseil-Gärten betreiben, einseitig die technische
Sicherheit, die Bedienungs-Nutzungssicherheit, die dreifache Sicherheit und die
organisatorische Sicherheit an, und zwar bezogen ausschließlich und allein auf den
Natur-Hochseilpark "I.". Der Inhalt des Artikels besagt letztlich, dass der Natur-
Hochseilpark "I." alle Kriterien, insbesondere alle Sicherheitskriterien erfüllt, die ein
solcher Park haben muss, und dass es deshalb im Zweifel sinnvoll sei, im Bedarfsfall
gerade diesen Park aufzusuchen, der dann auf S. 19 unten durch die dort befindliche
Werbeanzeige des Unternehmens noch näher dargestellt und herausgestellt wird. Die
vermeintliche journalistische Botschaft des Artikels "SICHERHEIT wird groß
geschrieben" lautet letztlich, Sicherheitsfragen spielten beim Betrieb und bei der
Benutzung von Hochseil-Gärten eine wichtige Rolle, man wisse zwar nicht, wie das bei
zahlreichen anderen Hochseil-Gärten geregelt sei, der Nutzer des Hochseil-Parks "I."
werde aber optimale Sicherheitsvorkehrungen vortreffen. Damit werden einseitig ohne
journalistischen Anlass und völlig kritiklos die (angeblichen) Vorteile des Natur-
Hochseilparks "I." werbend herausgestellt, ohne dass dem Leser deutlich gemacht wird,
dass es sich um Werbung und eben nicht um die Darstellung des Ergebnisses
journalistischer Recherchen handelt. Dass sich der Werbecharakter dem Leser aufgrund
des grünen Kästchens auf S. 19 des Klassenfahrten Magazin 2/2003 nicht erhellt, ist
evident: Der Hinweis auf den Autor M.H. ist dezent und unauffällig, er wird schon
überlesen, überdies muss auch der aufmerksame Leser erst rückschließen, dass die
dort als
"Unser Autor"
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bezeichnete Person in Wirklichkeit nicht Autor der Antragsgegnerin, sondern letztlich
Betreiber des beschriebenen Natur-Hochseilparks ist.
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Bei dem weiteren mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. 1 a) angegriffenen, im Urteilstenor
auf S. 5 und 6 dieses Urteils wiedergegebenen, nicht als Werbung gekennzeichneten
Artikel
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Wien mit G. - Diese Stadt fetzt!
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ist es nicht anders: Dieser Artikel ist ebenfalls nicht von einem Redakteur der
Antragsgegnerin, sondern von dem Mitarbeiter N. C. der Firma G. GmbH verfasst
worden. Der Inhalt dieses vermeintlich redaktionell erstellten Beitrags lobt die Firma G.
einseitig und ohne Not, wenn es dort z.B. heißt, die Firma G. sei natürlich "erster
Ansprechpartner". In dem Artikel findet sich kein Wort darüber, dass er nicht von einem
Redakteur der Antragsgegnerin verfasst worden ist, sondern aus der Feder eines
Mitarbeiters der Firma G. GmbH stammt. In diesem nur vermeintlich redaktionell
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erstellten Artikel wird dann unverhohlen für ein Angebot der Firma G. GmbH geworben,
wenn es in dem Artikel heißt, das Angebot
"Wien "ur" -günstig aber fetzig!"
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in dieser Zeitschrift zeige dem Leser, wo man City-Sports am besten mit Kulturprogramm
verknüpfe, damit die Klassenfahrt auch Pep habe. Diese Ankündigung in dem
vermeintlich redaktionell erstellten Artikel folgt dann die auf S. 64 und 65 des
Klassenfahrten Magazin 2/2003 ersichtliche Werbeanzeige der Beklagten, in der es
unter anderem heißt, eine Reisevariante stelle die Reise
15
Wien - "ur" -günstig aber fetzig!"
16
dar, diese Reise inklusive vier Übernachtungen einschließlich eines bestimmten von
der Firma G. GmbH veranstalteten Stadtspiels koste ab 99,00 EUR pro Person. Diese
Art von Berichterstattung so, wie sie auf S. 54 und 55 des Klassenfahrten Magazin zum
Ausdruck kommt, hat mit redaktioneller Arbeit nichts zu tun, sondern ist ausschließlich
getarnte Werbung, die die Antragsgegnerin folglich gem. § 1 UWG zu unterlassen hat.
Ob das auch dann gelten würde, wenn weder die Firma G. GmbH noch die Firma I. in
der selben Ausgabe des Klassenfahrten Magazin eine Werbeanzeige geschaltet hätten,
kann dahinstehen, weil die Antragstellerin ihren Antrag entsprechend eingeschränkt hat
und der Senat gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ohnehin daran gehindert wäre, der
Antragstellerin etwas zuzuerkennen, was sie nicht beantragt hat.
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II.
18
Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 04.07.2003 auch insoweit
aufrecht erhalten hat, als der Antragsgegnerin darin untersagt worden ist, im
"Klassenfahrten Magazin" einseitig anpreisende Beiträge in Wort und/oder Bild über ein
Unternehmen zu veröffentlichen, wie dies in Ausgabe 2/2003 des "Klassenfahrten
Magazin" auf den nachfolgend wiedergegebenen Seiten 22 und 23 (mit Texten wie "Wie
auch immer ein Lehrer sich entscheidet, was immer er mit den Schülern unternehmen
möchte oder was der finanzielle Rahmen zulässt - das Team von S. Reisen & Touristik
hilft bei der Planung gern weiter!"; "Unser Tipp: Durch die großzügigen Räumlichkeiten
und hohe Bettenkapazität kann das Jugendhotel auch 2003 in den begehrten Monaten
Mai, Juni, Juli und August noch einige wenige freie Termine melden. Und wer zuerst
kommt...") geschehen ist, wenn in der gleichen Ausgabe Werbeanzeigen dieses
Unternehmens veröffentlicht werden. Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend
herausgearbeitet, dass und aus welchen Gründen diese Art der Berichterstattung im
Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig und folglich zu unterlassen ist. Der Senat nimmt
die richtigen und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich in
Bezug.
19
pp.
20
Zwar trifft es zu, dass kein Presseunternehmen daran gehindert sein kann, in einem
redaktionellen Beitrag einen Reiseveranstalter vorzustellen und sachlich über dessen
Angebot zu informieren. Es hat es jedoch zu unterlassen, lediglich anpreisende
Informationen ohne genügende kritische Distanz in den redaktionellen Artikel zu
übernehmen. Das ist im Streitfall aus den vom Landgericht genannten Gründen
ersichtlich der Fall: In dem vorgenannten, vermeintlich redaktionell bearbeiteten Artikel
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wird der Reiseveranstalter "S.-Reisen" über Gebühr reklamehaft gelobt, wenn es schon
im Eingangssatz heißt, mit der Wende hätten viele Newcomer versucht, sich auch in der
Tourismusbranche der Marktwirtschaft zu stellen, unzählige Reisebüros und viele
Reiseunternehmen seien nach 1990 in den neuen Bundesländern entstanden, für rein
ostdeutsche Reiseveranstalter sei es anfangs nicht leicht gewesen, sich mit eigener
Kraft auf dem Markt zu behaupten, S.-Reisen sei es jedoch gelungen, S.-Reisen zähle
zu einem der erfolgreichsten und mit seinen Erfahrungen über viele Jahre hinweg zu
einem der profiliertesten Veranstalter der neuen Bundesländer, bis es schließlich am
Schluss der als Werbung zu definierenden Darstellung sinngemäß heißt, egal welches
Budget man zur Verfügung habe, egal was der Lehrer mit seinen Schülern unternehmen
wolle, das Team von S.-Reisen helfe bei der Planung gerne weiter. Das ist Werbung
und kein sachlicher Artikel. Nichts anderes gilt hinsichtlich des vorstehend
wiedergegebenen Berichts über die Unterkunft "Jugendhotel B.". Auch hier wird das
Jugendhotel B. ohne die notwendige kritische Distanz einseitig und pauschal über den
Klee gelobt, wenn es dort sinngemäß unter anderem heißt, es gehe dort wirklich nur um
jugendliche Gäste, die Preise seien überraschend günstig, das Jugendhotel gelte nach
seiner Eröffnung auch unter Lehrern als "der" Geheimtipp, auch wegen des guten
Essens, ein bestimmtes Angebot gebe es zu einem unglaublich günstigen Preis, durch
die großzügigen Räumlichkeiten und hohe Bettenkapazität könne das Jugendhotel
auch 2003 in den begehrten Monaten Mai, Juni, Juli und August noch einige wenige
freie Termine melden. Das ist kein redaktioneller Beitrag, sondern Werbung, die den
Leser auch noch unverblümt auffordert, unverzüglich zu buchen, weil derjenige, der
zuerst komme, auch zuerst male.
Hat das Landgericht die Antragsgegnerin folglich zu Recht dazu verurteilt, auch diese
Art der Berichterstattung zu unterlassen, war ihre Berufung insgesamt mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2
Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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