Urteil des OLG Köln vom 18.09.2001

OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, elterliche sorge, namensänderung, kindeswohl, einwilligung, beschwerdeschrift, familie, verschulden, beschwerdefrist, eltern

Oberlandesgericht Köln, 25 UF 126/01
Datum:
18.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 126/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 48/00
Tenor:
I. Der Antragstellerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist
von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Die
Beschwerde der Antragstellerin vom 14. März 2001 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 28.
Februar 2001 - 30 F 48/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e:
1
I.
2
Bei dem Rechtsmittel der Antragstellerin vom 14. März 2001 handelt es sich um eine
befristete Beschwerde gegen den ihr ausweislich der sich in den Akten befindlichen
Postzustellungsurkunde (Bl. 70) am 9. März 2001 zugestellten Beschluss des
Familiengerichts vom 28. Februar 2001 über die Zurückweisung ihres Antrags auf
Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters zur
Namensänderung der beteiligten Kinder gemäß § 1618 S.4 BGB ( vgl. OLG Bamberg
MDR 2000, 524; Zöller/ Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 621 e Rdnr. 5, jeweils m.w.N.). Das
Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist Ausfluss der elterlichen Sorge.
Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung nach § 1618 S.4 BGB ist daher
eine die elterliche Sorge für ein Kind betreffende Familiensache i.S.d. § 621 Abs.1 Nr.1
ZPO ( vgl. BGH MDR 1999, 1447, m.w.N.). Gegen Endentscheidungen in
Familiensachen gemäß § 621 Abs.1 Nr.1 ZPO - eine solche beinhaltet der
angefochtene Beschluss - ist nach § 621 e Abs.1 ZPO die befristete Beschwerde
statthaft ( vgl. OLG Bamberg a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O., m.w.N.).
3
Als solche hätte das Rechtsmittel der Antragstellerin gemäß § 621 e Abs.3 ZPO i.V.m. §
516 ZPO analog innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, also bis zum Ablauf des 9. April 2001 bei dem Beschwerdegericht, dem
Oberlandesgericht Köln, eingelegt werden müssen ( vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 621 e
Rdnr. 5,17,19 ). Tatsächlich ging die Beschwerde aber erst am 16. Mai 2001, also
verspätet beim Beschwerdegericht ein. Zwar haben nach den gegebenen Umständen
die zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die
Rechtsmitteleinlegung beim unzuständigen Gericht verschuldet, was in Hinblick auf die
Bestimmung des § 85 Abs.2 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich
4
entgegensteht. Indessen ist die Rechtsmitteleinlegung beim unzuständigen Gericht für
die eingetretene Fristversäumung nicht mehr ursächlich gewesen. Nur ursächliches
Verschulden schließt die Wiedereinsetzung aus. Ursächlich in diesem Sinn ist jedes
Verschulden der Partei oder ihres Vertreters, bei dessen Fehlen die Frist nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre. Nach den sich aus dem
Akteninhalt ergebenden Umständen steht für den Senat fest, dass die
Beschwerdeschrift vom 14. März 2001 vom Erstgericht im normalen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang ohne weiteres fristgemäß an das zuständige Oberlandesgericht hätte
weitergeleitet werden können. Die besagte Beschwerdeschrift war ausweislich des
Eingangsstempels am 27. März 2001, einem Dienstag, beim Amtsgericht Leverkusen
eingegangen. Bis zum 9. April 2001 waren es noch 13 Tage, in denen die Frage der
Zuständigkeit hätte geprüft und die Beschwerde - erforderlichenfalls auch per Fax - an
das Beschwerdegericht hätte weitergeleitet werden können. Angesichts der zur
Verfügung stehenden Zeit hätte im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang trotz
des bekanntermaßen hohen Geschäftsanfalls bei den Amtsgerichten und der Beachtung
der erforderlichen Erledigung der vorliegenden Angelegenheit durch verschiedene
Stellen - Bearbeitung durch Geschäftsstelle und Rechtspfleger - die Weiterleitung an
das Oberlandesgericht Köln rechtzeitig zum 9. April 2001 bewirkt werden können.
Stattdessen ist die Beschwerdeschrift ausweislich des Aktenvermerks des beim
Erstgericht mit der Sache befassten Rechtspflegers vom 18. April 2001 ( Bl.74) diesem
erst am 18. April 2001, also bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt worden.
Da die Begründung der befristeten Beschwerde jedenfalls am 18. Mai 2001, also nur
zwei Tage nach Eingang der Beschwerdesache beim Oberlandesgericht ebenfalls dem
Senat vorgelegen hat, war der Antragstellerin, und zwar auch ohne ihren Antrag ( § 236
Abs.2 S.2 ZPO) gemäß §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.
5
II.
6
Die nach Wiedereinsetzung insgesamt zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in
der Sache selbst allerdings keinen Erfolg.
7
Zu Recht hat das Familiengericht nach Beteiligung des Jugendamtes und Anhörung der
betroffenen Kinder sowie ihrer leiblichen Eltern die zur Ersetzung der Einwilligung des
Kindesvaters zur Namenserteilung gemäß § 1618 S.4 BGB notwendige Erforderlichkeit
der angestrebten Namensumbenennung, sei es in "W." sei es in "W.-v.d.S." oder "v.d.S.-
W.", verneint. Die Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis.
8
Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1. Juli 1998 müssen
beide Ehegatten bei der Namensänderung der Kinder zusammenwirken. Dabei wird die
von einem Elternteil verweigerte Einwilligung dann vom Familiengericht ersetzt, wenn
das Kindeswohl die Einbenennung erfordert. Durch die tatbestandliche Voraussetzung
der Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben worden als sie nach
altem Recht bestand. War es nach altem Recht bereits möglich, einen wichtigen Grund
für eine Namensänderung dann anzunehmen, wenn die Einbenennung dem
Kindeswohl "förderlich" schien, reicht eine bloße Förderlichkeit für das Kindeswohl nach
jetzigem Recht nicht mehr aus. Nunmehr muss die Einbenennung für das Kindeswohl
"erforderlich" sein. Die Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen wurde im Rahmen
des Gesetzgebungsverfahrens bewusst vorgenommen. Die Gesetzesneufassung will
damit ausdrücklich die Bindungen des Kindes an den Elternteil, dem die elterliche
9
Sorge nicht zusteht, auch im Bereich des Namensrechts stärken. Erforderlich ist eine
Einbenennung infolgedessen nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen
verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung
des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde ( vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 60.
Auflage, § 1618 Rdnr. 17; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1381 f., jeweils m. w. N.).
Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die
angestrebte Namensänderung für das Wohl der Kinder J. und G. erforderlich ist. Dies gilt
trotz des von beiden - inzwischen 12 und 10 Jahre alten - Kindern jeweils geäußerten
Wunsches auf Namensänderung. Zum einen vermögen Kinder in diesem Alter die volle
Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen. Zum anderen ist
nicht auszuschließen - vielmehr spricht vieles dafür -, dass dieser Wunsch der Kinder
nur auf den starken Einfluss ihrer Mutter zurückzuführen ist. Aus dem im
voraufgegangenen Umgangsrechtsverfahren - 30 F 352/98 Amtsgericht -
Familiengericht - Solingen eingeholten psychologischen Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Psychologe H. J. O. vom 14. Dezember 1998 geht hervor, dass
die Kindesmutter von sich aus nicht bereit gewesen ist, den regelmäßigen Umgang des
Vaters mit den beiden gemeinsamen Kindern sicherzustellen und zu fördern. Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt (S.25 des genannten Gutachtens
= Bl.63 der Beiakten - 30 F 352/98 - AG Solingen): "Die Kindesmutter nimmt die
Äußerungen ihrer Kinder zum Anlaß, das Umgangsbegehren des Kindesvaters
zurückzuweisen. Mehr noch: Sie brachte expressis verbis zum Ausdruck, daß sie keine
Aktivität zu entfalten bereit sei, den Kindern einen Zugang zum Vater zu eröffnen. ... Die
Frage, ob der Umgang des Vaters mit den Kindern J. und G. dem Wohl der Kinder
schade, muss auf dem Hintergrund der erhobenen Befunde klar und entschieden
verneint werden. Bezogen auf den Kindesvater prägen J. und G. eigenständige andere
Gedanken, Gefühle und Empfindungen aus, als die Kindesmutter, die dies jedoch nicht
wahrhaben will oder kann, da "an der Oberfläche" ein faktisches Verhalten der Kinder
sichtbar wird, welches die Kindesmutter als Bestätigung ihrer Weigerungshaltung
bewertet." Außerdem ergibt dasselbe Sachverständigengutachten, dass J. von einer
starken Angst geprägt ist, die Mutter zu verlieren, und auf dem Hintergrund dieser Angst
ihre ausgeprägte Abgrenzungstendenz gegenüber ihrem Vater zu sehen ist. In der
Wunschwelt J.s - so der Sachverständige - lebt hingegen ein Interesse an der
Wiederherstellung der Einheit der Familie weiter; hier erfolgt keine schroffe Ablehnung
und Zurückweisung der Vaterpersönlichkeit (siehe o.g. Gutachten S.19 = Bl. 57 der
Beiakten). Was G. anbelangt, so schließe sich dieser nach den gutachterlichen
Feststellungen des Sachverständigen quasi der älteren Schwester durch Übernahme
der ablehnenden Haltung gegenüber dem Vater an. Der Sachverständige hat in dem
besagten Umgangsrechtsverfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass es den Kindern J.
und G. nicht zugute käme, wenn sie von ihren "väterlichen Wurzeln" abgeschnitten
würden.
10
Unter Berücksichtigung dessen ist der Senat - ohne dass es der Einholung eines
Sachverständigengutachtens eigens im vorliegenden Verfahren bedarf - davon
überzeugt, dass die begehrte Namensänderung in der einen oder anderen Variante
11
zu der im Kindesinteresse liegenden Bewahrung der Bindungen der Kinder zu ihrem
leiblichen Vater eher kontraproduktiv wäre. Zwar brächte die Namensänderung sicher
den Vorteil für die Kinder - etwa in der Schule -, dass ihre Integration in die neue Familie
nach außen dokumentiert wäre. Auch gewisse ihnen unangenehme oder lästige
Nebenerscheinungen mit der Führung eines anderen Namens als desjenigen der
12
übrigen Familienmitglieder würden vermieden. Dieser oberflächliche Nutzen wiegt
indessen eine mit einer Namensänderung einhergehende Schwächung oder völlige
Durchtrennung des Namensbandes der Kinder zu ihrem leiblichen Vater nicht auf.
Zutreffend weist das Jugendamt in seinem Bericht vom 4. Juli 2001 darauf hin, dass die
Kinder J. und G. zwar derzeit starke Abgrenzungstendenzen gegenüber ihrem Vater
haben, jedoch davon auszugehen sei, dass in der Zukunft - nach einer längeren Phase
des Abstandes - die Kinder wieder vermehrt an ihrer biologischen Abstammung
interessiert sein werden.
Die Entscheidung über die Kosten der nach allem unbegründeten Beschwerde beruht
auf § 13 a Abs.1 S.1 FGG.
13
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- DM.
14