Urteil des OLG Köln vom 18.03.2002

OLG Köln: bedürftigkeit, nettoeinkommen, prozess, scheidungsklage, erwerbstätigkeit, fahrkosten, datum, arbeitsstelle

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 4 WF 32/02
18.03.2002
Oberlandesgericht Köln
4. Zivilsenat
Beschluss
4 WF 32/02
Amtsgericht Bonn, 40 F 369/01 (PKH)
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28.01.2002 (Blatt 14 PKH-Heft)
wird der ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.11.2001 - 40 F 369/01 -
(Blatt 5, 5R PKH-Heft) aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
zurückverwiesen.
G r ü n d e:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in
der Sache insoweit Erfolg, als die begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht
wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin zurückgewiesen werden darf. Die Klägerin ist
bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO.
Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu ihren Einkommensverhältnissen weiter
vorgetragen und diese durch Vorlage von Urkunden näher belegt hat, bestehen zur
Überzeugung des Senats an ihrer Bedürftigkeit keine Zweifel. Aufgrund der mit Schriftsatz
vom 11. März 2002 vorgelegten Einkommensbescheinigung der Klägerin für Dezember
2001 (Blatt 21 PKH-Heft) ergeben sich für die Antragstellerin folgende
Einkommensverhältnisse:
1.
Nettoeinkommen der Klägerin gemäß
Einkommensbescheinigung vom Dezember 2001 2.870,00 DM
2.
Abzüglich Mietbelastung 1.300,00 DM
3.
Abzüglich Betreuungskosten 350,00 DM
4.
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Abzüglich Fahrkosten zur Arbeitsstelle 250,00 DM
verbleibendes Nettoeinkommen 970,00 DM
dies entspricht 495,50 EUR
5.
Abzüglich des wegen der Erwerbstätigkeit
der Klägerin erhöhten eigenen Freibetrages 486,04 EUR
6.
zur Finanzierung des Prozesses verbleibendes
Resteinkommen der Klägerin 8,96 EUR.
Damit liegt dieser Betrag aber unter dem Betrag von 15 EUR, ab dem Ratenzahlungen
anzuordnen sind.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Klägerin die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Prozessbedürftigkeit verwehrt werden darf.
Der Senat sieht sich jedoch gehindert abschließend selbst zu entscheiden, da das
Familiengericht bisher keinerlei Feststellungen zu der Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung der Klägerin getroffen hat. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob der
Klägervortrag insgesamt oder teilweise schlüssig und damit die beabsichtigte
Rechtsverteidigung erfolgversprechend ist.
Jedenfalls stellt sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht als mutwillig dar. Es kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass sie die Angelegenheit nicht als Verbundsache betrieben hat. Gewinnt sie nämlich den
vorliegenden Prozess, so wird sie insgesamt - nach Kostenerstattung durch den Beklagten
- mit geringeren Kosten belastet sein, als wenn sie die Zugewinnklage im Verbund mit der
Scheidungsklage erhoben hätte (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 623 Rndnr. 24 ff.).
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO a. F. ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. Eine
Beschwerdegebühr war nicht zu erheben.