Urteil des OLG Köln vom 02.09.1996

OLG Köln (einstweilige verfügung, gkg, hauptsache, streitwert, verfügung, zpo, verfügungsverfahren, sicherung, gefahr, wert)

Oberlandesgericht Köln, 11 W 56/96
Datum:
02.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 56/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 0 555/95
Normen:
ZPO § 3, GKG § 20 Abs. 1
Leitsätze:
Der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens
liegt regelmäßig auch dann unter dem Wert des der Hauptsache
entsprechenden Befriedigungsinteresses, wenn die einstweilige
Verfügung auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Juli
1996 gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Aachen vom 12.
Juli 1996 - 9 0 555/95 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren
ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 BRAGO statthafte Streitwertbeschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.
2
Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren
gem. §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festgesetzt.
3
Nach allgemeiner Auffassung liegt der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts
gerichteten Eilverfahrens regelmäßig unter dem Wert des der Hauptsache
entsprechenden Befriedigungsinteresse (vgl. die Nachweise bei Zöller-Schneider, ZPO,
18. Aufl., § 3 Rn. 16 (einstweilige Verfügung). Dies gilt nach Auffassung des Senats
auch dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie im vorliegenden Fall - auf die Gefahr
der Rechtsvereitelung gestützt wird. Ein Abzug vom Hauptsacheinteresse ist nämlich
auch in diesen Fällen schon deshalb geboten, da das einstweilige Verfügungsverfahren
seiner Natur nach nicht auf die endgültige rechtliche Klärung gerichtet ist. Die
Streitwertfestsetzung des Landgerichts, die die Besonderheiten des vorliegenden Falles
berücksichtigt, indem -über den für einstweilige Verfügungen üblichen Ansatz von 1/3-
die Hälfte des Werts der Hauptsache angesetzt wird, läßt keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Beschwerdeführer erkennen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.
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