Urteil des OLG Köln vom 09.11.1998

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Oberlandesgericht Köln, 6 W 39/98
Datum:
09.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 39/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 736/97
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 31. März
1998 verkündeten Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 31 O 736/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige
Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens gem. § 91 a Abs.
1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt. Ohne die Unterlassungserklärung der
Antragsgegnerin, die zu der Erledigung des Verfahrens geführt hat, wäre die
Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch gegen die Beschlußverfügung des
Landgerichts vom 9. September 1997 unterlegen. Es entsprach deshalb billigem
Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, sie mit den Kosten des Rechtsstreits zu
belasten.
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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß nach dem für die Entscheidung nach §
91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand - der Zeitpunkt der Erledigung
des Rechtsstreits - das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr für einen
Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin gegen § 1 UWG i.V.m. Art 3 § 4 Abs. 2 RStV
1991 hinreichend glaubhaft gemacht war. Hierzu wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluß verwiesen, wonach das
dort beschriebene Verhalten des Leiters der Hauptredaktion W. der Antragsgegnerin,
Herrn J., und der Antragsgegnerin selbst nur den Schluß zuläßt, daß die umstrittene
Null-Nummer des W.-Magazins nicht auf einseitig gebliebenen Vorstellungen des R.-
Verlags über ein mögliches Konzept eines solchen Magazins beruhte, sondern das
Ergebnis der Verhandlungen der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag in der
Vorplanungsphase widerspiegelte. Herrn J. war nach seinen eigenen Angaben in seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 11.11.1997 die Null-Nummer - schon vor deren
Weitergabe durch den R.-Verlag an Dritte - bekannt. Herr J. erscheint auch im Editorial
dieser Null-Nummer als Herausgeber und wendet sich dort in einem von ihm
unterschriebenen Vorwort an die potentiellen Leser des W.-Magazins. Presseanfragen
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an ihn zu dieser Null-Nummer nahm Herr J. nicht zum Anlaß, die Umstände des
Erscheinens dieser Null-Nummer zumindest nunmehr näher zu erläutern und im Sinne
des im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Vortrag
richtig zu stellen. Aber auch die Antragsgegnerin selbst hat nach den Veröffentlichungen
in der Presse (wie z.B. in der Zeitschrift H. im Juli 1997) zu ihrer Kooperation mit dem R.-
Verlag über die Markteinführungen eines die Fernsehsendung W. begleitendes Magazin
und der der Presse bekannten Null-Nummer zu diesem Magazin nicht widersprochen
oder zumindest gegenüber der Presse erklärt, daß diese Berichte den damaligen Stand
der Verhandlungen der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag nach Ansicht der
Antragsgegnerin nicht zutreffend wiedergeben.
Angesichts dieser Umstände ist das Landgericht zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß
die Gefahr einer Rechtsverletzung gem. § 1 UWG i.V.m. Art 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991
seitens der Antragsgegnerin drohte, wie von den Antragstellerinnen mit ihrem
Verfügungsantrag geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist
nicht geeignet, die vom Landgericht bejahte Erstbegehungsgefahr in Frage zu stellen.
Auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht
nachvollziehbar, welche anderen Gründe es für das beschriebene Verhalten des
Zeugen J. und der Antragsgegnerin in bezug auf die Presseveröffentlichungen vom
Juli/Augst 1997 und den Presseanfragen geben konnte als die vom Landgericht aus
dem Geschehensablauf abgeleitete Tatsache, daß die streitige Null-Nummer tatsächlich
dem Ergebnis der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag entsprach.
Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin den Ausführungen des Landgerichts entgegen, für
sie hätte keine Veranlassung bestanden, sich von der eigenmächtigen Vorgehensweise
des R.-Verlags, eine nicht abgestimmte Null-Nummer an einige Interessenten zu
verteilen, öffentlich zu distanzieren, denn eine solche Reaktion hätte die ohne ihre
Zustimmung verteilten Exemplare aufgewertet und zudem die Beziehungen zum R.-
Verlag unnötig belastet. Angesichts der vom R.-Verlag verteilten Null-Nummer und der
dazu erschienenen Presseberichte hatte die Antragsgegnerin Anlaß, ihre Position
klarzustellen, wenn der Verlag mit dieser Null-Nummer tatsächlich eigenmächtig
vorgegangen war, und zwar mit den entsprechenden Schlußfolgerungen für den
tatsächlichen Stand der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag, wenn
eine solche Reaktion der Antragsgegnerin - wie geschehen - unterblieb.
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Auch sonst sind dem Beschwerdevorbringen keine Umstände zu entnehmen, die
begründen könnten, daß die vom Landgericht im angefochtenen Beschluß bejahte
Erstbegehungsgefahr in Wahrheit nicht vorgelegen hat, oder die jedenfalls geeignet
wären, die Glaubhaftmachung der Erstbegehungsgefahr durch die Antragstellerin zu
erschüttern. Soweit sich die Antragsgegnerin auf neue, erstmals in der zweiten Instanz
vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel beruft, gilt dies bereits deshalb, weil bei der
Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache abzustellen ist. Es können daher im
Streitfall nur diejenigen Glaubhaftmachungsmittel berücksichtigt werden, die bereits vom
Landgericht gewürdigt worden sind und der angefochtenen Entscheidung zugrunde
liegen. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz überreichten neuen
Glaubhaftmachungsmittel wären im übrigen selbst bei ihrer Berücksichtigung nicht
geeignet, die Entscheidung des Landgerichts zu erschüttern und dem Rechtsmittel der
Antragsgegnerin zum Erfolg zu verhelfen. Auch diese neuen Glaubhaftmachungsmittel
können z.B. die bereits geschilderte Reaktion des Zeugen J. auf die ihm bekannte Null-
Nummer einschließlich der ihm bekannten Weitergabe dieser Null-Nummer an
Interessenten und der nachfolgenden Presseanfragen nicht anders plausibel machen,
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als vom Landgericht dargelegt. Gleiches gilt, was die Reaktion der Antragsgegnerin
selbst auf das Erscheinen dieser Null-Nummer und die Presseberichte und - Anfragen
angeht. So vermag der Senat in der als Anlage AG 11 zur Beschwerdeschrift
vorgelegten Verlautbarung der Antragsgegnerin vom 04.08.1997 keine Klarstellung und
"indirekte inhaltliche Distanzierung" der Antragsgegnerin von der streitigen Null-
Nummer zu sehen, wie von dieser mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Vielmehr
legt der letzte Absatz dieser Verlautbarung vom 04.08.1997, der sich mit der streitigen
Null-Nummer (dort "Testexemplar" genannt) befaßt, unter Berücksichtigung des
gesamten Kontextes der Veröffentlichung - wiederum - den Schluß nahe, daß das
"Testexemplar" mit Abstimmung und Kenntnis der Antragsgegnerin "realisiert" und
verbreitet worden ist.
Die Kostenentscheidung der somit unbegründeten Beschwerde der Antragsgegnerin
ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Beschwerdewert entspricht der Summe in erster Instanz angefallenen gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten.
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