Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010

OLG Köln (blutalkoholkonzentration, blutentnahme, einlassung, arzt, umstände, stpo, gefährdung, stv, blutprobe, anlass)

Oberlandesgericht Köln, III - 1 RVs 220/10
Datum:
21.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III - 1 RVs 220/10
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt. Zugleich hat es ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 4
Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt auf die der Sachrüge zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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Die den Feststellung zum Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung ist
materiell-rechtlich unvollständig, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, ob und ggf. wie
sich der Angeklagte eingelassen hat.
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Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung seiner Einlassung stellt in
aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
nur Senatsentscheidungen vom 18.01.1991 - Ss 630/90 - = wistra 1991, 194; vom
24.03.1994 - Ss 105/94 - = VRS 87, 205; vom 16.10.1998 - Ss 476/98 - = DAR 1999, 88;
vom 13.03.2009 - 83 Ss 12/09 - mit weiteren Nachweisen). Ohne die Wiedergabe der
Einlassung und ihrer Würdigung im Urteil ist nämlich die Beweiswürdigung im
Allgemeinen nicht überprüfbar, weil unklar bleibt, ob der Tatrichter die Erklärung
zutreffend erfasst und bewertet hat und ob den Feststellungen eine erschöpfende
Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (Senat a.a.O.; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53.
Aufl., § 267 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Nur bei sachlich und rechtlich einfach
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gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der
Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht
verzichten (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur
Senatsentscheidung v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218; SenE vom
13.03.2009 - 83 Ss 12/09 -).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings ersichtlich nicht vor.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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a)
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Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit Verkehrsunfall oder auch
folgenlos, vgl. SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/08 - ) ist der Tatrichter regelmäßig
verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher
zu bestimmen und einzugrenzen. Dazu zählen neben der Höhe der
Blutalkoholkonzentration insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in
Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt. Wichtige Kriterien
sind ferner u.a. Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten
Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der private oder
beruflich bedingte Anlass der Fahrt. Bedeutsam kann schließlich sein, ob der
Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde.
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Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles
besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des
Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung
erforderlich.
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Wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den
Schuldumfang wesentlichen Feststellungen möglich sind, weil der Angeklagte schweigt
und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären, so ist dies im Urteil hinreichend
klarzustellen. In einem solchen Fall ist für die Strafzumessung ein entsprechend
geringer Schuldumfang ohne wesentliche Besonderheiten zugrunde zu legen (so
insgesamt: SenE vom 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140; SenE vom 19.12.2000 -
Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE vom 05.02.2010 - III-1RVs 25/10 - = VerkMitt 2010,
Nr. 51 = Blutalkohol 47, 296).
12
b)
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Die im angefochtenen und hier aufgehobenen Urteil zugrunde gelegte Auffassung des
Amtsgerichts, wonach das Gutachten zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten
keinem Beweiserhebungsverbot unterliegt, begegnet keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
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Die Blutprobe ist ohne Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommen worden. Die
Polizei hat vielmehr die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden aus § 81 a Abs. 2 StPO
wegen einer ansonsten eintretenden "Gefährdung des Untersuchungserfolgs" zu Recht
in Anspruch genommen.
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Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch eine Verzögerung tritt im Einzelfall
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dann ein, wenn die praktische Durchführung der Blutentnahme zu einem Zeitpunkt
für notwendig erachtet wird, der erheblich von dem abweicht, zu dem mit einer
richterlichen Entscheidung gerechnet werden kann (OLG Bamberg NJW 2009, 2146;
SenE vom 15.01.2010 - 83 Ss 100/09 - = BeckRS 2010, 03706 = zfs 2010, 224 = StraFo
2010, 195 = StV 2010, 622 = NStZ-RR 2010, 281 Ls). Davon ausgehend ist für die
Beurteilung im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, dass etwa eine Stunde,
nachdem sich wegen des Ergebnisses der Atemalkoholmessung (23:10 Uhr: 0,65mg/l)
die Notwendigkeit der Blutprobenentnahme herausgestellt hatte, um 00:05 Uhr der die
Blutprobe entnehmende Arzt erreichbar war. Ein Richter wäre hingegen frühestens am
20.03.2009 um 06.00 Uhr erreichbar gewesen. Denn nach der maßgeblichen AV des
Justizministers NW vom 15.05.2007 (JMBl. NRW S. 165, dort Ziff. 1.1.) besteht der
richterliche Eildienst in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Die Blutentnahme hätte
sich daher um mehr als sechs Stunden verzögert, während der Arzt - wie gesehen -
zeitnah erreichbar war. Neben der mit einer solchen Verzögerung für den Angeklagten
verbunden Belastung bestand daher - trotz der durch die Atemalkoholkontrolle
festgestellten höhergradigen Alkoholisierung - die Gefahr des Absinkens der
Blutalkoholkonzentration unter rechtlich relevante Grenzwerte verbunden mit der - durch
fortschreitenden Zeitablauf - zunehmenden Unsicherheit der Ermittlung der
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit im Wege der Rückrechnung (vgl. zu letzterem: OLG
Frankfurt BeckRS 2010, 27980; vgl. zu allem: Senat a.a.O.).
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Der Umstand, dass der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte hier nicht zuvor
versucht hat, den zuständigen (Eildienst-)Staatsanwalt zu erreichen, begründet kein
Verwertungsverbot. Zwar besteht eine Eilanordnungskompetenz der
Ermittlungsbeamten nur für den Fall der Nichterreichbarkeit eines Staatsanwaltes
(BVerfG, Entscheidung vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08 - = BeckRS 2010, 50315 = zfs
2010, 525 [527 f.] = NJW 2010, 2864). Dieses Rangverhältnis besteht aber allein
innerhalb des Bereichs der Ermittlungsbehörden und damit der Exekutive. Für die
Fragen der Verletzung des Richtervorbehalts und des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4
GG auf effektiven Rechtsschutz (Fallgestaltung der Entscheidung des BVerfG a.a.O.)
kommt diesem Rangverhältnis keine Bedeutung zu (OLG Celle BeckRs 2010, 048833 =
VRS 118, 204 = DAR 2010, 392 m. w. Nachw.).
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