Urteil des OLG Köln vom 04.10.2010

OLG Köln (auslieferung, freiheitsstrafe, bundesrepublik deutschland, persönliche anhörung, amnesty international, 1995, psychische störung, antrag, türkei, wert)

Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 88/09
Datum:
04.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 88/09
Tenor:
I.
Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen B. T. zur
Vollstreckung
1. der im Urteil der 3. Kammer des Schwurgerichts Istanbul vom
05.09.2008 - Grundnummer 1998/41; Urteilsnummer 2008/1302 -
enthaltenen, auf eine nachträgliche Gesamtstrafe von 4 Jahren, 6
Monaten und 9 Tagen zurückgeführten Freiheitsstrafe aus folgenden
Verurteilungen :
a) Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil der 11. Kammer des
Landgerichts für Strafsachen in Istanbul vom 09.07.1998 - Grundnummer
1997/1497; Urteilsnummer 1998/814 - in Verbindung mit dem
Zusatzurteil dieses Gerichts vom 05.12.2005
b) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil der
3. Kammer des Schwurgerichts Istanbul mit Urteil vom 29.04.1998 -
Grundnummer 1998/41, Urteilsnummer 1998/62 - in Verbindung mit dem
Zusatzurteil dieses Gerichts vom 19.09.2005
c) Freiheitsstrafe von zwei Jahren, 33 Monaten, zehn Tagen aus dem
Urteil des Landgerichts für Strafsachen in Lüleburgaz vom 07.11.1995 -
Grundnummer 1995/350, Urteilsnummer 1995/518 -
d) Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts für
Strafsachen in Malkara vom 30.11.1999 - Grundnummer 1997/305,
Urteilsnummer 1999/292 - in Verbindung mit dem Zusatzurteil dieses
Gerichts vom 21.10.2005
2. der im Urteil des Landgerichts für Strafsachen in Kartal vom
26.04.2006 - Grundnummer 2005/660, Urteilsnummer 2006/155 -
verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren elf Monaten ist zulässig.
II.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die türkischen Justizbehörden ersuchen mit Verbalnoten der Botschaft der Republik
3
Türkei in Berlin vom 21.10.2009 und 27.01.2010 um die Auslieferung des
4
Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.
5
Gegen den Verfolgten wurde durch Urteil der 3. Kammer des Schwurgerichts Istanbul
vom 05.09.2008 – Grundnummer 1998/41; Urteilsnummer 2008/1302 – aus den in der
Beschlussformel unter Ziffer 1. a-d aufgeführten Urteilen eine nachträgliche
Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 6 Monaten und 9 Tagen gebildet.
6
Außerdem wurde gegen den Verfolgten durch Urteil des Landgerichts für Strafsachen in
Kartal vom 26.04.2006 – Grundnummer 2005/660, Urteilsnummer 2006/155 – eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren elf Monaten verhängt. Beide Strafen sind noch voll zu
verbüßen.
7
Wegen der angeführten Urteile besteht gegen den Verfolgten ein Haftbefehl der
8
Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom 11.02.2009 ( Geschäftszeichen :
9
Verkündungsnummer 2004/1-2367 ).
10
Den - sämtlich in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen - Urteilen liegen folgende
Straftaten zugrunde:
11
Zu 1. a : Diebstahls eines PKW Mercedes 200 E mit dem amtlichen Kennzeichen 00 X
0000,
12
Baujahr 1991 am 27.08.1997 im Stadtteil F..
13
Zu 1. b : Diebstahl eines PKW, den der Verfolgte als angeblicher Kaufinteressent
14
bei einer Probefahrt am 03.09.1997 in Istanbul der Eigentümerin Q. C.
15
entwendete.
16
Zu 1. c : Bei 6 Diebstahlstaten, begangen am 07.05.1995, 09.05.1995, 17.10.1994,
17
10.03.1995, 04.06.1995 und am 11.06.1995 entwendete der Verfolgte den
18
PKW des Geschädigten G. L. mit dem Kennzeichen XX YY XXX, in
19
dem sich verschiedene Gegenstände ( ein Recorder, Lederwesten, 1
20
Einbruchdiebstahl in die Zahnarztpraxis des Geschädigten H. I., aus der er ein
21
Fernsehgerät im Wert von 30 Mio türkische Pfund entwendete; bei vier weiteren
22
Einbruchdiebstählen in den Laden des J. Z., in den Obstladen des D. E., in den
23
Laden des U. K. sowie in das Geschäft des M. V.
24
erbeutete der Verfolgte einen Recorder im Wert von 4 Mio türkische Pfund,
25
ein Fernsehgerät im Wert von 15 Mio türkische Pfund sowie Kupferdraht
26
im Wert von insgesamt 90 Mio türkische Pfund. Schließlich entwendete der
27
Verfolgte aus dem nicht verschlossenen PKW des N. O., amtliches
28
Kennzeichen CC OO CCC, einen Autorecorder im Wert von 7 Mio türkische
Pfund.
29
Zu 1. d: Am 20.09.1997 versuchte der Verfolgte, sich einer Ausweiskontrolle zu
30
entziehen, indem er einen Polizeibeamten zu Boden stieß und mit einem
31
PKW wegfuhr, wobei er den Polizeibeamten überfuhr, der dadurch am
32
Bein verletzt wurde.
33
Zu 2 : Am 11.08.2004 entwendete der Verfolgte in Kartal bei einer angeblichen
34
Probefahrt den dem P. R. gehörenden Jeep BMW Baujahr 2001
35
mit dem amtlichen Kennzeichen DD MM DDD.
36
Der Senat hat gegen den Verfolgten am 05.03.2010 einen zunächst nur auf das Urteil
des Landgerichts Kartal vom 26.04.2006 (vgl. oben zu 2.) gestützten
Auslieferungshaftbefehl erlassen und diesen mit Beschluss vom 07.05.2010 auf die im
Urteil der 3. Kammer des Schwurgerichts Istanbul vom 05.09.2008 enthaltene
nachträglich gebildete Gesamtstrafe (vgl. oben zu 1. a-d) erstreckt. Mit Beschluss vom
26.04.2010 hat der Senat einen Antrag des Verfolgten auf Außervollzugsetzung des
Auslieferungshaftbefehls vom 05.03.2010 abgelehnt.
37
Die türkischen Justizbehörden haben mit Schreiben vom 14.01.2010 und vom
26.04.2010 unter Hinweis auf das türkische Ratifikationsgesetz vom 08.05.1991 Nr.
3732 zum 2. Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen – 2. ZP-
EuAlÜbk - mitgeteilt, dass dem Verfolgten mit Zusatzbeschlüssen der zuständigen
Gerichte in Istanbul, Lüleburgaz und Malkara vom 29.12.2009, vom 24.02. und 25.02.
38
2010 sowie vom 01.03.2010 im Falle seiner Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren
wegen der den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten gewährt wird.
Der am 15.03.2010 festgenommene und seither in Auslieferungshaft befindliche
Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Köln am
selben Tage mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden
erklärt und auf den Grundsatz der Einhaltung der Spezialität nicht verzichtet.
39
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Auslieferung
für zulässig zu erklären.
40
Der Verfolgte beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Er behauptet unter
Berufung auf das von ihm eingeholte Privatgutachten des Arztes für Neurologie und
Psychatrie Dr. S. vom 14.04.2010, seine Verurteilungen beruhten auf in türkischem
Polizeigewahrsam u.a. durch Anwendung der sog. Fallaka, durch Zufügung von
Stromschlägen an Genitalien, Zehen und Fingern sowie durch "water-boarding"
erfolterten Geständnissen. Zur Verifizierung entsprechender Folterspuren beantragt der
Verfolgte eine rechtsmedizinische Begutachtung. Auf Veranlassung des Senats ist der
Verfolgte durch den Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Köln auf das Vorhandensein
von äußerlich erkennbaren Spuren von Folterung und Misshandlung untersucht worden.
Die türkischen Behörden haben zu den Vorwürfen des Verfolgten mit Schreiben vom
26.07.2010 Stellung genommen und hierzu Unterlagen überreicht. Dazu hat der
Verfolgte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Verfolgte vertritt des weiteren
die Auffassung, er müsse bei der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen einem
Inländer gleichgestellt werden.
41
II.
42
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist gem. den §§ 32, 15 IRG zu entsprechen.
Der Senat entscheidet ohne die vom Beistand beantragte persönliche Anhörung des
Verfolgten, zu der kein hinreichender Anlass besteht.
43
Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den
Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen nicht.
44
1.
45
Das Auslieferungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 12 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbk). Die
türkischen Justizbehörden haben mit Verbalnoten der Botschaft der Republik Türkei
vom 21.10.2009 und 27.01.2010 förmlich um die Auslieferung des Verfolgten
nachgesucht und die erforderlichen Unterlagen beigefügt.
46
Es liegen in beglaubigter Abschrift die in der Beschlussformel näher bezeichneten
47
Strafurteile der türkischen Gerichte vor, aus denen sich die rechtskräftige
48
Verurteilung des Verfolgten zu Freiheitsstrafen von mehr als 4 Monaten ergibt.
49
50
Der weiter vorgelegte Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom
51
11.02.2009 ausgestellte Haftbefehl hat die Rechtswirkung einer Haftentscheidung,
52
da er ausdrücklich die Festnahme des Verfolgten anordnet.
53
2.
54
Bei den dem Verfolgten zur Last gelegten Taten handelt es sich um eine
auslieferungsfähige Straftaten (Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbK).
55
Die dem Verfolgten zur Last gelegten, in den in der Beschlussformel näher
bezeichneten Urteilen näher beschriebenen Handlungen sind ist - als Diebstahl und
Widerstandshandlung - sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Artikel
142/2-d des türkischen Strafgesetzbuches, Gesetz Nr. 5237) als auch nach deutschem
Recht (§§ 123, 242, 243 StGB) strafbar.
56
Die anwendbaren Strafbestimmungen des türkischen Strafgesetzes sind im Wortlaut
vorgelegt worden. Die verhängten Strafen von Jahren und 6 Monaten entsprechen den
Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk.
57
3.
58
Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK
entgegenstehen könnten, bestehen nicht.
59
Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher im Sinne
der Art.16 Abs.2, 116 Abs.1 GG, sondern türkischer Staatsbürger. Der in Köln geborene
und zur Schule gegangene Verfolgte lebt seinen Angaben zufolge nach längeren
Aufenthalten bei seinen Großeltern in der Türkei seit 2005 (wieder) in Deutschland. Die
vor diesem Hintergrund von seinem Beistand geforderte Gleichstellung mit einem
Deutschen führt jedoch zu keinem Auslieferungshindernis. Die für die Auslieferung an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Regelungen im 2. Abschnitt des IRG
– hier namentlich das Bewilligungshindernis gemäß § 83 b Abs. 2 lit b IRG für
Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland – sind nicht einschlägig. Im EuAlÜbk,
auf dessen Grundlage der Auslieferungsverkehr mit der Türkei stattfindet, findet sich
eine vergleichbare Regelung nicht.
60
4.
61
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen
Gerichte im Auslieferungsverfahren auf der Grundlage des § 73 IRG zu prüfen, ob die
Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit
den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung
vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63,332<337 f.>; 75,1<19>; 108,<127 f.> BVerfG, 1. Kammer
des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440).
62
Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des
Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Sie werden mit der
Auslieferung des Verfolgten nicht überschritten.
63
a) Ein Auslieferungshindernis ergibt sich nicht daraus, dass die Urteile in Abwesenheit
des Verfolgten verkündet worden sind.
64
Aufgrund der auf der Grundlage des türkischen Ratifikationsgesetzes vom 08.05.1991
Nr. 3732 zum 2. Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen – 2.
ZP-EuAlÜbk – ergangenen Zusatzbeschlüsse der Gerichte in Kartal vom 29.12.2009, in
Istanbul vom 25.02. und 01.03.2010, Lüleburgaz vom 24.02. 2010 und Malkara ebenfalls
vom 25.02. 2010 (vgl wegen der Einzelheiten dazu die Verbalnote der Botschaft der
Republik Türkei in Berlin vom 26.04.2010 – Az 2010/Berlin BE/10284 Bl. 296 GA ) ist
gewährleistet, dass dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung ein neues
Gerichtsverfahren wegen der den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten gewährt
wird. Damit liegt eine den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 S.2 zum 2. Zusatzprotokoll
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen – 2. ZP-EuAlÜbk – genügende
Zusicherung des Rechts auf ein neues Verfahren vor.
65
b) Das Vorbringen des Verfolgten, die Verurteilungen beruhten auf erfolterten
Geständnissen, führt nicht zu einem Auslieferungshindernis. Die Foltervorwürfe lassen
sich nicht verifizieren.
66
Ihr Wahrheitsgehalt erscheint in vielfacher Hinsicht zweifelhaft und insgesamt
unglaubhaft.
67
aa) Soweit der Jahresreport 2009 von amnesty international Berichte über Folter und
Mißhandlungen ("torture and ill-treatment") erwähnt, handelt es sich um Einzelfälle, die
überwiegend politische Straftaten betreffen. Solche werden dem Verfolgten nicht
vorgeworfen.
68
Nach dem erwähnten Report gehen die türkischen Gerichte entsprechenden Vorwürfen
nach. Aus den von den türkischen Behörden vorgelegten Auslieferungsunterlagen geht
hervor, dass der Verfolgte sich jedenfalls vor dem Landgericht Kartal (vgl. das in der
Beschlussformel zu 2) angeführte Urteil vom 26.04.2006) zu den ihm zur Last gelegten
Straftaten äußern konnte und ihm dort eine Verteidigerin zur Seite stand (Bl. 95 ff
Sonderheft). Nach den Urteilsgründen hat der Verfolgte vor Gericht sein polizeiliches
Geständnis betr. den Diebstahl eines PKW BMW am 11.08.2004 wiederholt,
Foltervorwürfe ( nach den Schilderungen gegenüber Dr. S. will er nach seiner
Verhaftung wegen dieser Tat mit "water-boarding", Stromschlägen an Genitalien, Zehen
und Fingern und Aufhängen an einem Stock 4 Tage lang gefoltert worden sein, vgl Bl.
226 ff d.A.) dabei jedoch nicht erhoben. Nach den Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft
in Istanbul vom 26.07.2010 sowie in Kartal vom 23.06.2010 – Bl. 483, 494 d.A. – hat der
Verfolgte darüber hinaus bei keiner Verhandlung vor dem Richter Foltervorwürfe
erhoben und existieren auch entsprechende Berichte darüber nicht.
69
Bei seiner richterlichen Anhörung am 15.03.2010 hat der Verfolgte Foltervorwürfe
ebenfalls nicht erwähnt, obwohl dies angesichts des Gewichts der dann später erfolgten
massiven Vorwürfe nahegelegen hätte und es anwaltlichen Beistands hierzu nicht
bedurft hätte.
70
bb) Die Beauftragung des Psychiaters Dr. S. mit der Erstattung eines psychiatrisch-
neurologischen Gutachtens diente nicht der Verifizierung von Folterspuren, sondern der
Untersuchung eines möglichen psychischen Erkrankungszustandes, auf den eine in der
71
Kanzlei des Beistands Dr. W. tätige Rechtsanwältin Hinweise bemerkt zu haben glaubte
(vgl die Angaben zur Fremdanamnese auf S. 2 des Gutachtens Dr. S.). Für eine
psychische Störung hat der Gutachter Dr. S. indes keinerlei Anhalt gefunden. Mit der
Schilderung von Folterungen ist der Gutachter erst während der Exploration des
Verfolgten konfrontiert worden. Zum Wahrheitsgehalt der vom Gutachter referierten
Angaben des Verfolgten enthält das Gutachten keine belastbaren Aussagen. Der
Gutachter hat insoweit lediglich von einem "dringenden Verdacht einer authentischen
Schilderung von erlittenen Misshandlungen" gesprochen, sich zu einer differenzierten
Untersuchung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Schilderungen des
Verfolgten aber nicht in der Lage gesehen.
cc) Die von Dr. S. vorgenommene Inspektion auf äußere Verletzungszeichen hat
lediglich zur Feststellung von Narben im Arm- und Beckenbereich geführt. Diese
Narben sind zwanglos einer Schussverletzung zuzuordnen, die der Verfolgte erlitten
hat, als er sich – nach eigenen Angaben gemäß Protokoll vom 20.09.1997 aus Angst
vor Verhaftung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer 2-jährigen
Freiheitsstrafe, vgl Bl. 487 d.A. – am 20.09.1997 einer Polizeikontrolle entziehen wollte.
Dieser Vorfall liegt der Verurteilung wegen Widerstandsleistung durch das Landgericht
Malkara ( vgl zu 1 d ) zugrunde. Aus den von den türkischen Behörden – die den
Schußwaffengebrauch bei dem Vorfall nicht in Abrede stellen – mit Schreiben vom
26.07.2010 vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Verfolgte wegen der
Verletzungen in einem externen Krankenhaus operiert und am 09.10.1997 als genesen
entlassen wurde (vgl den Arzt-Bericht des Staatskrankenhauses Sagmalcilar in Istanbul
vom 09.10.1997, Bl. 490 d.A.). Der Vorwurf der Folterung oder sonst wie
menschenrechtswidriger Behandlung lässt sich hierauf nicht stützen.
72
dd) Der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Köln hat bei seiner auf Veranlassung der
Generalstaatsanwaltschaft gezielt auf behauptete Folterspuren durchgeführten
körperlichen Untersuchung des Verfolgten mit ärztlicher Bescheinigung vom 05.08.2010
folgendes mitgeteilt :
73
" Nach eingehender Untersuchung am 04.08.2010 sowie laut
74
Aufnahmeuntersuchung am 18.03.2010 zeigt Herr T. keinerlei
75
Folterspuren wie Narben, Keloidbildungen oder Hautverfärbungen
76
weder am Genital noch an den Extremitäten".
77
Der Senat hält es in Würdigung aller Umstände für ausgeschlossen, dass die vom
Beistand – der den Untersuchungsbefund des Anstaltsarztes nicht in Frage gestellt hat –
ins Blaue hinein beantragte nuklearmedizinische Untersuchung durch Szintigramm, mit
der der Nachweis von Foltermaßnahmen durch Anwendung der sog. Fallaka im Bereich
des Mittelfußes und der Fußwurzel soll erbracht werden können, zu anderen
Ergebnissen führt.
78
c) Anzumerken ist weiterhin, dass nach den Auslieferungsunterlagen die Verurteilungen
des Verfolgten ohnehin nicht allein auf seinen Geständnissen beruhen, sondern auch
auf Aussagen der Geschädigten sowie auf Sachbeweisen. Beispielhaft sei hierzu nur
das Urteil des Landgerichts Kartal vom 26.04.2006 angeführt, in dem die Aussage des
bestohlenen PKW-Eigentümers P. R. wiedergegeben ist und erwähnt wird, dass der
79
Verfolgte einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Führerschein bei
sich führte ( Bl. 297 ff d.A.)
d) Da der Verfolgte zur Strafvollstreckung ausgeliefert werden soll, ist nicht damit zu
rechnen, dass er nach Überstellung an die türkischen Behörden in Polizeigewahrsam
kommt, so dass die Gefahr von Misshandlungen in Polizeigewahrsam nicht besteht.
Dass dem Verfolgten in türkischen Haftanstalten eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohe, macht er selbst nicht geltend. Der Senat geht davon nach den aus
früheren Auslieferungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht aus (vgl die
Entscheidung vom 04.06.2009 in dem Verfahren 6 AuslA 3/09 -5-, in der der Senat
näher ausgeführt hat, dass die Haftbedingungen in türkischen Haftanstalten kein
Auslieferungshindernis darstellen.)
80
III.
81
Auf den weiteren Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat gem. § 26 Abs. 1
Satz 2 IRG aus den fortgeltenden Gründen des Auslieferungshaftbefehls vom
05.03.2010, ergänzt mit Beschluß vom 07.05.2010 die Fortdauer der Auslieferungshaft
angeordnet.
82