Urteil des OLG Köln vom 26.05.1998

OLG Köln (verhältnis zu, unterhalt, elternteil, ehegatte, nebentätigkeit, familie, verfügung, arbeitskraft, ehemann, teil)

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 12/98
Datum:
26.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 12/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 33 F 239/97
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückwei-sung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 26. November 1997 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (33 F 239/97)
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, für die
Zeit vom 11. Dezember 1996 bis Mai 1997 Kindesunterhalt in Höhe von
insgesamt 1.884,00 DM und beginnend mit Juni 1997 monatlich
Kindesunterhalt in Höhe von 314,00 DM bis zum 3. eines jeden Monats
im voraus zu zahlen, und zwar zu Händen des gesetzlichen Ver-treters
der Klägerin. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten
des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
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Die am 27.10.1985 geborene Klägerin hat gegen ihre Mutter, die wiederverheiratete
Beklagte trotz der Betreuung ihres minderjährigen Kindes aus der neuen Ehe, dem am
08.06.1993 geborenen B., gemäß den §§ 1601, 1602, 1603 BGB einen Anspruch auf
Zahlung des geltend gemachten Mindestunterhaltes von 314,00 DM monatlich für die
Zeit ab 11. Dezember 1996, nachdem die Beklagte hierzu mit Schreiben vom
09.12.1996 vergeblich aufgefordert worden war.
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1.
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Ausgangspunkt hierfür, daß die Beklagte als wiederverheirateter Elternteil wegen der
Betreuung ihres minderjährigen Kindes aus der neuen Ehe, dem am 08.06.1993
geborenen B., nicht von der Unterhaltspflicht für die Klägerin, ihres minderjährigen
Kindes aus ihrer früheren Ehe, entbunden ist. Die Beklagte kann sich nämlich nicht
ohne weiteres auf den ansonsten geltenden Grundsatz berufen, daß eine
Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes nicht
besteht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob nicht wegen der Gleichrangigkeit der
Unterhaltsansprüche aller minderjährigen unverheirateten Kinder (§ 1609 BGB) dem
wiederverheirateten Elternteil ein Nebenerwerb geringen Ausmaßes zumutbar ist, um
zumindest einen Beitrag zum Unterhalt der Kinder aus der früheren Ehe leisten zu
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können. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Beklagte schon
aus einer Tätigkeit geringen Umfangs zum Unterhalt der Klägerin beitragen kann.
Minderjährige unverheiratete Kinder aus einer früheren Ehe stehen den Mitgliedern der
neuen Familie der Beklagten unterhaltsrechtlich nicht nach (§ 1609 BGB). Deshalb darf
sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die
Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Auch das Vorhandensein eines
betreuungsbedürftigen Kindes in der neuen Ehe ändert im Grundsatz nichts daran, daß
die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder aus den verschiedenen Ehen
gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller
Kinder einsetzen muß (vgl. BGH NJW 1980, 340, 341; BGH NJW 1982, 175 f.). Die
Übernahme der Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe durch den Elternteil, der noch
gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindern aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtig
ist, muß zwar dann hingenommen werden, wenn sich der Familienunterhalt in der
neuen Ehe dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger
gestaltet, als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde
und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre (BGH ebenda). So liegen
die Dinge im Streitfall. Denn der Ehemann der Beklagten ist als Versicherungsvertreter
im Außendienst vollschichtig erwerbstätig, während die Beklagte ohne
Berufsausbildung als Hausfrau tätig ist.
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Die Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche des Kindes aus der früheren Ehe gebietet
es jedoch auch unter diesen Umständen, die Beeinträchtigung dieser Ansprüche so
gering wie möglich zu halten. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird daher im
allgemeinen seine Auslastung durch die Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe und
die Haushaltsführung auf das infolge der Funktionsteilung zwischen den Ehegatten
unbedingt notwendige Maß beschränken und im übrigen wenigstens eine
Nebentätigkeit aufnehmen müssen, um auch zum Unterhalt seiner Kinder aus der
früheren Ehe beitragen zu können. Dies gilt jedenfalls insoweit, als er dadurch im
Verhältnis zu anderen, gleichrangig Unterhaltsverpflichteten nicht unverhältnismäßig
belastet wird. Der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen kann unter diesen
Voraussetzungen nicht verlangen, daß der unterhaltspflichtige Ehepartner seine
Arbeitskraft voll der Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmet. Er muß ihn hiervon
vielmehr gegebenenfalls entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Falle der
Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teils hinnehmen müßte, daß die
Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung
ständen, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der
früheren Ehe verwendet würden (BGH NJW 1982, 175, 176; BGH NJW 1980, 340, 341).
Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen folgt auch der Senat; sie
gelten auch hier.
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2.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit für die
Beklagte zumutbar. Da der finanzielle Unterhaltsbedarf der Familie der Beklagten durch
die vollschichtige Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beklagten ausreichend
sichergestellt ist, könnte die Beklagte schon aus einer Tätigkeit geringen Umfangs, wie
in dem Rahmen der Geringverdienergrenze, zum Unterhalt der Klägerin beitragen.
Hierbei könnte die Beklagte eine Nebentätigkeit auch zu Zeiten ausüben, in denen sie
ihr Ehemann von der Kindesbetreuung entlasten könnte, etwa abends oder am
Wochenende. Auch wenn das Kind B. aus der neuen Ehe aufgrund des an Karfreitag
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1995 erlittenen schweren Unfalles, bei welchem er Verbrennungen zweiten Grades an
beiden Beinen und am Gesäß erlitten hat und deshalb sehr scheu ist und an den
sichtbaren Narben heute noch leidet und deshalb am Turnunterricht nicht teilnehmen
will, wie die Beklagte auf den Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.03. (Blatt 89 GA) und
Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 04.05.1998 (Blatt 124 GA) geltend macht, und es
deshalb der ständigen Betreuung bedarf, so muß der neue Ehegatte der Beklagten
letztere entsprechend entlasten und kann nicht verlangen, daß die Beklagte ihre
Arbeitskraft voll der Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmet. Im Falle der
Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teils müßte es nämlich ebenso
hingenommen werden, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des
Familienunterhalts zur Verfügung ständen, sondern zum Teil auch zum Unterhalt
gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet würden. Insoweit muß
der neue Ehemann der Beklagten seine Arbeitszeit - auch als Versicherungsvertreter -
so organisieren, daß er selbst etwa an zwei Tagen in den Abendstunden oder an
Wochenenden die Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe übernimmt und die
Beklagte so in die Lage versetzt, etwa im Rahmen der Geringverdienergrenze eine
stundenweise Aushilfstätigkeit für 620,00 DM monatlich auszuüben. Möglichkeiten
hierfür - beispielsweise als Telefonistin - bestehen für die Beklagte zu genüge. Sich
hierum bemüht zu haben, macht die Beklagte nicht einmal geltend. Seit August 1997
besucht der vierjährige Sohn B. der Beklagten zudem vormittags bis gegen 12:00 Uhr
den Kindergarten, so daß auch diese Zeit der Beklagten für eine eigene Erwerbstätigkeit
zur Verfügung steht. An die Sicherstellung des Mindestunterhaltes für ihr minderjähriges
Kind und die entsprechenden Erwerbsbemühungen der nichtsorgeberechtigten Väter
werden - zu Recht - höchste Anforderungen gestellt; hinsichtlich der Sicherstellung des
Mindestunterhaltes gilt Gleiches insoweit für die nichtsorgeberechtigte Mutter eines
minderjährigen Kindes. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.05.1998 (Bl. 107 GA)
geltend macht, sie habe "kürzlich einen schweren Meniskusschaden" erlitten und werde
"auf absehbare Zeit ohnehin nicht erwerbsfähig sein" können, steht dies einer -
sitzenden - Aushilfstätigkeit, etwa als Telefonistin, Pförtnerin usw. nicht entgegen.
3.
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Daß die Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit die Beklagte etwa in Anbetracht
besonders günstiger Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des gleichrangig
unterhaltspflichtigen Vaters der Kläger (§ 1606 Abs. 3 BGB) unverhältnismäßig belasten
würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wenn die Umsätze des Vaters
der Klägerin bei 3.500,00 DM bis 4.000,00 DM liegen, wie die Beklage Blatt 92 geltend
macht, ist dies gegenüber dem Einkommen des Ehemannes der Beklagten von den
behaupteten rund 2.500,00 DM (eigenes Anwaltsschreiben vom 11.03.1997, Bl. 15:
2.600,00 DM) nicht in einer Weise "günstig", daß zu einer anderen Beurteilung des
Falles zu gelangen wäre.
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4.
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Die Abweisung der auf Unterhaltszahlung auch vor dem 11.12.1998 gerichteten Klage
beruht auf § 1613 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist erst mit Zugang des Mahnschreibens
vom 09.12.1998 in Verzug geraten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert: 5.652,00 DM (314,00 DM x 12 und 1.884,00 DM Rückstand).
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