Urteil des OLG Köln vom 23.10.1998

OLG Köln (eigentumswohnung, betrag, rechtsgrund, höhe, verteilung, bezug, sicherheit, verkauf, rückführung, rückzahlung)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 43/98
Datum:
23.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 43/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 478/96
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 19.01.1998 - 21 O 478/98 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird insgesamt
abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1. gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500 DM, durch die Beklagten zu 2.
und 3. in Höhe von je 5.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der
Gegner in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin und der Beklagte zu 3. sind getrennt lebende Eheleute. Im Januar 1986,
als beide noch zusammen lebten, erwarben sie eine Eigentumswohnung "I. S. 13" in K.,
als deren Alleineigentümerin die Klägerin im Grundbuch eingetragen wurde. Zur
Finanzierung dieses Kaufs stellte die Stadtsparkasse K. ihr lt. Angebot vom 10.03.1986
(Bl. 44, 45, 5 d.A.) Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 370.000 DM zur Verfügung. Als
Sicherheit bestellte die Klägerin der Stadtsparkasse an dem Wohnungseigentum eine
Grundschuld über 250.000 DM. Als weitere Sicherheiten trat der Beklagte zu 3. der
Stadtsparkasse seine Ansprüche aus Bausparverträgen mit der Bausparkasse S.H. und
der Landesbausparkasse D. ab (Bl. 5 d.A.).
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Die Grundschuld über 250.000 DM valutierte Anfang 1992 noch mit 207.000 DM. Diese
Grundschuld und eine weitere neue über 125.000 DM stellte die Klägerin 1992 auf
Veranlassung des Beklagten zu 3. der Stadtsparkasse (auch) als Sicherheit für
Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten zu 2. und 3. zur Verfügung. Deren finanzielle
Lage ließ es nach der Behauptung der Beklagten nicht mehr zu, die Eigentumswohnung
aus der Haftung für Geschäftsschulden herauszuhalten.
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Im Jahre 1994 wurde die Eigentumswohnung von der Klägerin verkauft. Nach einem
Schreiben der Stadtsparkasse vom 21.07.1994 (Bl. 6 d.A.) kam es am 04.05.1994 und
am 18.07.1994 zu Gesprächen, an denen die Klägerin beteiligt war. Aufgrund der dabei
getroffenen Vereinbarungen überwies der Notar den für die Eigentumswohnung
erzielten Kaufpreis von 453.700 DM an die Stadtsparkasse, die ihn gemäß der
Aufstellung in dem genannten Schreiben verteilte. Dabei wurde ein Teilbetrag in Höhe
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der Klageforderung von 93.719,62 DM "zur Rückführung diverser Verbindlichkeiten der
G.M. GmbH ##blob##amp; Co. KG" verbucht. Weitere 200.000 DM wurden als
Termingeld für die Klägerin angelegt, das anstelle der beiden Grundschulden als
Sicherheit für Ansprüche der Stadtsparkasse gegen die Beklagte zu 1. dienen sollte.
Der verbleibende Rest sollte der Rückführung eines Darlehens der Klägerin dienen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die
Rückzahlung der 93.719,62 DM. Sie hat vorgetragen, im Verhältnis der Parteien hätten
die Beklagten zu 1. und 2. diesen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Zwischen den
Parteien sei stets klar gewesen, daß die Eigentumswohnung endgültig der Klägerin
zustehen und nie für Schulden der Beklagten zu 1. und 2. haften solle. Daran ändere die
von der Stadtsparkasse vorgenommene Verteilung nichts.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 93.719,62 DM nebst 6 %
Zinsen seit dem 01.08.1994 zu zahlen.
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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
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Der Beklagte zu 3. hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts geltend
gemacht. Zur Sache haben die Beklagten behauptet, die Klägerin sei als Eigentümerin
der Eigentumswohnung eingetragen worden, um diese einer etwaigen Haftung für
Geschäftsschulden der Beklagten zu entziehen. Zahlungen auf die Darlehen habe allein
der Beklagte zu 3. geleistet. Die Verteilung des Verkaufserlöses der Eigentumswohnung
habe der Vereinbarung der Parteien entsprochen.
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Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1. aus ungerechtfertigter
Bereicherung stattgegeben, sie aber in Bezug auf die Beklagten zu 2. und 3.
abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug
genommen.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht die Beklagte zu 1. geltend, der Beklagte zu 3. habe für den Erwerb der
Eigentumswohnung einen weit höheren Betrag als die Klageforderung aus eigenen
Mitteln erbracht, was sie im einzelnen ausführt. Die Klägerin habe zur Finanzierung
nichts beigetragen. Im Zusammenhang mit dem - unstreitig - von der Klägerin allein
getätigten Verkauf der Eigentumswohnung seien dann zwischen ihr, dem Beklagten zu
3., zugleich als Vertreter der Beklagten zu 1., und der Stadtsparkasse die
Vereinbarungen getroffen worden , die die Stadtsparkasse in ihrem Schreiben vom
21.07.1994 bestätigt habe. Dabei habe Einigkeit darüber bestanden, daß
Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen der Verwendung der
93.719,62 DM nicht beständen.
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Die Beklagte zu 1. beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils auch die gegen sie gerichtete Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Die von ihr selbst eingelegte Berufung hat die Klägerin vor Einreichung einer
Berufungsbegründung zurückgenommen.
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Sie bestreitet, daß bei den Verhandlungen mit der Stadtsparkasse K. die von der
Beklagten zu 1. behaupteten Vereinbarungen getroffen worden seien. Die
Eigentumswohnung habe zu ihrem Vermögen gehört. In einem Vertrag mit der
Stadtsparkasse sei auch "ein bestimmter Betrag" als der Klägerin zustehendes
Guthaben bezeichnet worden.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
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Die Akten 21 O 399/95 LG Köln haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist begründet. Der Klägerin steht der ihr vom
Landgericht zuerkannte Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der von der
Stadtsparkasse zugunsten der Beklagten zu 1. verwendeten 93.719,62 DM nicht zu.
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Die Klägerin ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß die Beklagte zu 1. den
Betrag ohne Rechtsgrund erhalten hat. Auch wenn die Klägerin nicht jeden auch nur
denkbaren Rechtsgrund ausschließen muß, sondern der Beweis genügt, daß der vom
Schuldner behauptete Rechtsgrund nicht besteht (BGH NJW 1990, 392, 393; NJW
1989, 1606, 1607; NJW 1983, 626; Palandt/Thomas, BGB 57. Aufl., § 812 Rn. 103, 106),
ist dieser Beweis hier nicht einmal angetreten. Die Klägerin müßte beweisen, daß die im
Schreiben der Stadtsparkasse vom 21.07.1994 im Anschluß an zwei Gespräche mit ihr
und dem Beklagten zu 3. vorgenommene Verteilung des Kaufpreises für die
Eigentumswohnung nicht auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Einen
entsprechenden Beweisantritt, der der Klägerin ohne weiteres möglich sein müßte, gibt
aber es weder in erster noch in zweiter Instanz. In anderem Zusammenhang hat auch
das Landgericht erwähnt, die Stadtsparkasse habe "nach Verkauf der
Eigentumswohnung den Klagebetrag nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen
zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. benutzt." (Seite 9 des Urteils,
Bl. 109 d.A.). Das heißt nichts anderes, als daß der Betrag mit Rechtsgrund zugunsten
der Beklagten verwendet worden ist. Soweit im später im Jahre 1996 zwischen den
Parteien über die Freigabe von Beträgen zugunsten der Klägerin verhandelt worden ist
(vgl. die Schreiben der Beklagten zu 1. vom 21.8. und 13.12.1996, Bl. 67, 53 d.A.), geht
es um das von der Stadtsparkasse angelegte Termingeld von zunächst 200.000 DM,
nicht aber um den hier streitigen Betrag. Bei diesen 200.000 DM handelt es sich im
übrigen um den Teilbetrag aus dem Verkaufserlös, der in einer von den Beklagten zu 1.
und 3., der Klägerin und der Mutter des Beklagten zu 3. unterzeichneten "gemeinsamen
Erklärung" gegenüber der Stadtsparkasse vom 13.09.1994 als der Klägerin zustehend
behandelt worden ist. All das entspricht der Regelung, wie sie nach dem Schreiben der
Stadtsparkasse vom 21.07.1994 mit den Parteien vereinbart worden ist.
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Einem etwaigen vertraglichen Rückzahlungsanspruch hat die Klägerin nicht erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 515 III ZPO. Das Urteil ist nach den §§
708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Wert der Beschwer der Klägerin: 93.719,62 DM.
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