Urteil des OLG Köln vom 13.05.2003

OLG Köln: neue tatsache, öffentliche urkunde, gerichtsurteil, verwaltungsakt, offenkundigkeit, rechtskraft, heirat, name, adoptionsverfahren, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 102/03
Datum:
13.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 102/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 92/03
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der
Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.03.2003 – 1 T 92/03 –
abgeändert:
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2003 – 53 XVI 28/02
wird dahingehend abgeändert , dass es heißen muss:
„Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsna-
men M.-P.“
G r ü n d e :
1
Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und auch im
übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht die Vorschrift
des § 56 e Satz 3 FGG nicht entgegen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl.
Beschluss vom 30.12.2002, 16 Wx 240/02).
2
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats mit dem Recht nicht – mehr – vereinbar, da im Hinblick
auf die Namensbestimmung durch die erneute Heirat der Annehmenden eine neue
Tatsache eingetreten, die sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht zum
Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnten.
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Dem Landgericht ist allerdings im Ausgangspunkt dahingehend zu folgen, dass die
vom Gesetzgeber in § 1757 Abs. 1 BGB normierte, für die Volljährigenadoption
gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anwendbare, Rechtslage
eindeutig ist. Danach erhält der Angenommene als Geburtsnamen den
Familiennamen des Annehmenden, wobei als Familiennamen des Annehmenden
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nicht der dem Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB hinzugefügte Name gilt. Vor
dem Hintergrund dieser Rechtslage war es richtig, dass das Amtsgericht für den
Angenommenen den Namen "P." bestimmt hat; denn hierbei handelte es sich zum
damaligen Zeitpunkt um den Familiennamen der Annehmenden gemäß § 1757
Abs. 1 BGB i. V. m. § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Durch die erneute Eheschließung der Annehmenden am 04.04.2003 ist jedoch
eine neue Sachlage eingetreten. Denn nunmehr führt die Annehmende als
Familiennamen den Namen "M.-P.", während ihr neuer Ehemann seinen vor der
Ehe geführten Namen beibehalten hat. Der Senat durfte diese neue Tatsache, die
erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingetreten ist, im
Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigen, was zur Abänderung des
angefochtenen Beschlusses im Sinne der vorliegenden Beschlussformel geführt
hat. Vor dem Hintergrund, dass die Namensbestimmung im Adoptionsverfahren –
wie oben erwähnt – selbständig anfechtbar ist und damit die Rechtskraft dieser
Namensbestimmung unter Umständen erst mit der Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts eintritt, sind insoweit zunächst alle Umstände
maßgeblich, die zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, also gemäß § 23
FGG der Beschwerdeinstanz, vorliegen. Nach diesem Zeitpunkt eintretende
Umstände, die für die materielle Rechtslage relevant sind, können und müssen
jedoch vom Gericht der weiteren Beschwerde im Falle ihrer Offenkundigkeit
berücksichtigt werden, etwa weil sie auf rechtskräftigem Gerichtsurteil oder
bestandskräftigem Verwaltungsakt beruhen oder
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aber ohne weitere Ermittlungen feststehen, da sie unstreitig sind oder sich
unzweideutig aus den Akten ergeben (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl.,
2003, § 27 Rz. 45 m. w. N.).
7
Um eine solche offenkundige Tatsache handelt es sich bei der aufgrund der
erneuten Eheschließung der Annehmenden getroffenen Bestimmung des Namens
"M.-P." als Familiennamen, wie durch öffentliche Urkunde vom 04.04.2003
dargetan ist.
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