Urteil des OLG Köln vom 14.04.1994

OLG Köln (wohnung, motiv, polizei, sache, kind, treffen, wahrheit, richtigkeit, bemühen, beschwer)

Oberlandesgericht Köln, 18 U 173/93
Datum:
14.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 173/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 319/92
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Aachen vom 29. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Die Kosten der
Berufung trägt der Berufungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in förmlicher Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache
keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu
Recht für dem Grunde nach gerechtfer-tigt erklärt. Der Beklagte hat den Schaden zu
er-setzen, der der Klägerin durch Zerstörung oder Be-schädigung des ihr gehörigen
Hausrats sowie durch Eingriff in ihr Recht zur Besitz und zur Nutzung der Wohnung
entstanden ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch der Senat erachtet als bewiesen, daß der
Beklagte die Wohnung verwüstet hat. Die Klägerin tat dieses nach der Überzeugung
des Senates nicht; sie hätte damit kaum den Beklagten, wohl aber sich und das Kind
getroffen. Der Beklagte war ausgezogen, während sie die Wohnung für sich und das
Kind behalten wollte. Ihre Täterschaft paßt nicht in ihre psychologische und
materielle Situation. Auch dritte Personen scheiden praktisch als Täter aus. Der
Beklagte hingegen hatte Zugang zu der Wohnung und konnte das Motiv haben, nach
dem Scheitern der Ehe die Klägerin psychisch zu treffen und materiell zu schädigen.
Die ungehemmte Ausführungsweise der Tat läßt sich mit einem derartigen Motiv in
Einklag bringen. Zudem hat der Beklagte die Tat den Zeuginnen K. und B., und zwar
jeweils bei anderer Gelegenheit, eingestanden. Das haben die Zeuginnen vor dem
Landgericht glaubhaft bekundet. Der Senat sieht mit dem Landgericht keinen
vernünftigen Anlaß, an der Wahrheit dieser Bekundungen zu zweifeln. Die Bedenken
der Berufung vermag der Senat nicht zu teilen. Was die Zeugin K. betrifft, so hat auch
die Berufung nichts auf-gezeigt, was ernsthafte Bedenken gegen die Glaub-
würdigkeit dieser Zeugin oder die Richtigkeit ih-rer Aussage hervorrufen könnte. Das
gilt letztlich auch für die Zeugin B.. Die Ungereimtheiten, die die Berufung in deren
Aussage gesehen hat, berüh-ren nicht den Kern der Sache, sondern unwesentli-ches
Randgeschehen, und lassen sich außerdem durch einleuchtende Erklärungen
ausräumen. So hätte si-cherlich manch anderer an der Stelle der Zeugin beim
Anblick der verwüsteten Wohnung zuerst die Polizei gerufen; aber auch das
Bemühen, zuvor noch für eine fotografische Dokumentation zu sorgen, entbehrte
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nicht der Logik, kam doch die Polizei vermutlich noch früh genug zu ihren
Ermittlungen.
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Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Neben-entscheidungen folgen aus den
Vorschriften der §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
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Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklag-ten: 13.291,-- DM.
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