Urteil des OLG Köln vom 16.10.2008

OLG Köln: rücknahme der klage, treu und glauben, klagerücknahme, akte, verschulden, aufwand, aufruf, versäumnis, verfügung, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 252/08
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 252/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 18/06
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 8. Mai 2008 - 3 O 18/06 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses gemäß § 269 Abs. 3 ZPO der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 28. Dezember 2007 sind von der Klägerin an
die Beklagte 1.647,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28. Dezember 2007
zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 451,01 €
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit einem am 14. Dezember 2007 (Freitag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nahm
die Klägerin die Klage zurück. Termin war auf den 18. Dezember 2007 (Dienstag)
bestimmt. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur festgesetzten
Terminsstunde im Sitzungssaal erschien, wurde ihm seitens des Gerichts unter
Übergabe des gegnerischen Schriftsatzes vom 14. Dezember 2007 mitgeteilt, dass die
Klage zurückgenommen und der Termin aufgehoben worden sei. Dem Akteninhalt lässt
sich eine förmliche Terminsaufhebung nicht entnehmen. Jeweils unter dem 18.
Dezember 2007 finden sich lediglich eine gerichtliche Verfügung ("Wiedervorlage 2
Wochen - Kostenantrag") und ein gerichtlicher Vermerk ("RA Dr. X. hat Durchschrift
erhalten").
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Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u.a. eine 0,5 Terminsgebühr gemäß Nr.
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3104 VV RVG in Höhe von 451,01 €. Der Rechtspfleger hat dies abgelehnt unter
Hinweis darauf, dass ein Termin infolge der Klagerücknahme nicht stattgefunden habe.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie führt hierzu aus, da ihr
Rechtsanwalt zum zuvor anberaumten Termin in Unkenntnis der Klagerücknahme
verhandlungsbereit zur vorgesehenen Terminsstunde im Sitzungssaal anwesend
gewesen sei, sei die Terminsgebühr in beantragter Höhe entstanden und zu erstatten.
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Die Klägerin tritt der Ansicht des Rechtspflegers bei und ist im Übrigen der Meinung,
dass eine Terminsgebühr, sollte sie doch entstanden sein, lediglich nach dem
Kostenwert zu berechnen sei.
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Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen unter Hinweis darauf, dass die
Akte kein Protokoll über die mündliche Verhandlung enthalte, aus dem sich ergebe,
dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verhandlungsbereit zum Termin
erschienen sei.
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II.
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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch
ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in
vollem Umfang Erfolg.
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Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers kann die Beklagte von der Klägerin die
Erstattung einer 0,5 Terminsgebühr verlangen, weil ihr Prozessbevollmächtigter, dem
die Klagerücknahme und die Terminsaufhebung bis dahin nicht bekannt waren,
verhandlungsbereit im Sitzungssaal zur ursprünglich vorgesehenen Terminsstunde
erschienen war.
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1.
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In einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 8. März 2007 – 17 W 37/07 - =
OLGReport 2008, 30) hat der Senat eine 0,5 Terminsgebühr als erstattungsfähig dann
angesehen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Termin erschien und
das Gericht davon unterrichtete, dass ihm der gegnerische Kollege telefonisch mitgeteilt
habe, er habe die Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen und während einer
Sitzungsunterbrechung seitens des Gerichts festgestellt wurde, dass etwa 1 Stunde
zuvor ein entsprechender Schriftsatz eingegangen war.
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Eine 0,5 Terminsgebühr hat der Senat des Weiteren in einer anderen Entscheidung
(Beschluss vom 22. Januar 2008 – 17 W 123/08 -) als zu erstatten angesehen, wo ca. 2
Stunden vor dem Termin ein die Klagerücknahme enthaltener Schriftsatz eingegangen
war, dieser dem Gericht erst dadurch zur Kenntnis gelangte, dass auch der
Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin erschien und jenes und den
gegnerischen Kollegen dementsprechend informierte.
13
2.
14
Im vorliegend zu beurteilenden Fall gilt nichts Anderes. Dass die Durchführung eines
Termins nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist,
ergibt sich bereits aus Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG. Sie entsteht vielmehr nach
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höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH AnwBl. 2007, 381= FamRZ 2007, 321) selbst
dann, wenn die Parteien einer außergerichtliche Besprechung über nicht rechtshängige
Ansprüche zur Vermeidung eines zukünftigen Prozesses führen (s. Müller-Rabe, in:
Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rdn. 93 m. w. N.).
Es reicht deshalb in Fällen, in denen der gegnerische Prozessbevollmächtigte von der
Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels nichts weiß, aus, dass er zur
Terminsstunde verhandlungsbereit erscheint. Damit setzt sich der Senat nicht in
Widerspruch zu seinen beiden früheren Entscheidungen. Auch in jenen Fällen hätte ein
Termin schon aus Rechtsgründen gar nicht mehr stattfinden dürfen, da sowohl die
Klagerücknahme als auch die Rücknahmeerklärung bezüglich eines Rechtsmittels mit
Eingang bei Gericht wirksam werden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rdnr. 12;
Zöller/Gummer/Heßler, § 516 Rdnr. 13) und es deshalb an einer rechtshängigen Klage
infolge der Rücknahme fehlte.
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3.
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Aus dem Veranlasserprinzip heraus, welches seinerseits auf dem Grundsatz von Treu
und Glauben beruht, muss sich die Klägerin das Versäumnis vorhalten lassen, ihren
Prozessbevollmächtigten nicht früher mit einer Klagerücknahme beauftragt zu haben.
Ebenfalls ist ihr zuzurechnen, dass die gegnerische Partei nicht unmittelbar und zeitnah
zur Klagerücknahme hiervon unterrichtet wurde. Ein Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten hat sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu
lassen. Da der die Klagerücknahme enthaltene Schriftsatz erst an einem Freitag bei
Gericht eingegangen war, konnte die Klägerin nicht sicher damit rechnen, dass das
Gericht bis zum nächsten Dienstag den Prozessgegner von der Terminsaufhebung
infolge Klagerücknahme benachrichtigen würde.
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Angesichts dessen musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zwangsläufig
nicht nur zum ursprünglich anberaumten Termin erscheinen, sondern sich auf die
mündliche Verhandlung in Unkenntnis der Klagerücknahme auch vorbereiten.
Hierdurch ist ein der Klägerin zurechenbarer anwaltlicher Aufwand entstanden, der
jedenfalls dem Anfall einer 0,5 Terminsgebühr entspricht.
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4.
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Die Begründung des Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss, eine Terminsgebühr
scheitere bereits daran, dass sich kein Protokoll über eine mündliche Verhandlung mit
dem Aufruf zur Sache und der Feststellung der anwesenden Beteiligten in der Akte
befinde, liegt neben der Sache, da unstreitig kein Termin stattgefunden hat. Dass sich
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur ursprünglich vorgesehenen
Terminsstunde verhandlungsbereit im Saal befand, hat er unwidersprochen
vorgetragen.
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5.
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Aus alledem ergibt sich zugleich, dass der Bemessung der Terminsgebühr der volle
Streitwert zugrunde zu legen ist (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Nr. 3104 VV RVG
Rdnr. 115; Onderka, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 3.Aufl, Nr. 3105 VV RVG Rdnr. 23).
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6.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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