Urteil des OLG Köln vom 29.04.1994

OLG Köln (höhe, kläger, vertrag, vereinbarung, bank, sicherung, geschäftsführer, stille reserven, kaufmännischer angestellter, gesetzlicher vertreter)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 246/90
Datum:
29.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 246/90
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 35/89
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.04.1990 verkündete Urteil
der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert: Die
Beklagte wird verurteilt, das ihr von der C.B. GmbH durch den
Sicherungsübereignungsvertrag vom 15/17.09.1987 eingeräumte
Sicherungseigentum an der gesamten jeweiligen
Ausstattung/Einrichtung, insbesondere sämtlichen Maschinen,
Werkzeugen, Tischen, Schränken nebst Zubehör und Ersatzteilen in der
Art, die in der dem genannten Vertrag anliegenden Aufstellung
dargestellt ist, in dem jeweiligen Bestand, der sich in dem Objekt B.-
B.straße, eingetragen im Grundbuch von G. (Amtsgericht B. G.) Bl. ....,
Flur 11 sowie Bl. ...., Flur 11, befindet und in Zukunft dorthin verbracht
wird sowie die sonstigen der Beklagten nach dem genannten Vertrage
zustehenden Rechte zur Konkursmasse der C.B. GmbH
zurückzugewähren. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der
Kosten des Revisionsverfahrens, trägt die Beklagte. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
1.169.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird
gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma C.B. GmbH
(Gemeinschuldnerin), die in B. G. ein auf Holzhandel und Holzverarbeitung ge-
richtetes Unternehmen betrieb und deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer seit 1978 Herr D.B. war.
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Die Beklagte ist eine der vier Hausbanken der Ge-meinschuldnerin. Bei diesen
unterhielt die Gemein-schuldnerin Girokonten mit bestimmten Kreditli-nien.
Außerdem gewährten ihr die Hausbanken mehre-re Darlehen von erheblicher Höhe.
Die Kredite wa-ren nur teilweise abgesichert. Zum Jahresende 1986 ergab sich für
die Gesamtheit der Forderungen al-ler Banken eine Unterdeckung von etwa 6,3 Mio.
DM. Die für das Jahr 1986 erstellte Steuerbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
wies einen Verlust von ca. 573.000,00 DM aus.
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In einer Sitzung der Banken am 26.05.1987, an der auch der alleinige Gesellschafter
und Geschäfts-führer der Gemeinschuldnerin zumindest zeitweise teilnahm, wurde
vereinbart, das wirtschaftliche Konzept des Geschäftsführers und das Unternehmen
selbst von einem neutralen Unternehmensberater überprüfen zu lassen. Für diese
Aufgabe wurden die Berater Br. und K. - vermittelt von der W. L.bank in D. -
gewonnen, die ihre Tätigkeit im Juli 1987 aufnahmen. Der Unternehmensberater K.
erstellte unter dem 06./07.08. und 07.09.1987 Planrechnungen zur Einnahmen- und
Ausgabenentwicklung des Unter-nehmens, wonach in den Folgemonaten ein
kontinu-ierlicher Rückgang der Ausgaben gegenüber den Ein-nahmen erwartet und
sich bereits für Januar 1988 ein Einnahmenüberschuß von 82.000,00 DM ergeben
sollte. Außerdem gelangte er zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschuldnerin einen
zusätzlichen Betriebs-mittelkredit in Höhe von 1 Mio. DM benötigte, zu dessen
Gewährung die vier Banken durch eine jewei-lige Erhöhung ihrer Kreditlinien um
250.000,00 DM bereit waren.
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Durch schriftlichen Vertrag vom 15./17.09.1987 übereignete die Gemeinschuldnerin
der Beklagten sicherungshalber sämtliche maschinellen Anlagen sowie die gesamte
Betriebs- und Geschäftsausstat-tung der Betriebsstätte "B.". Die Übereignung erfolgte
zu Sicherung aller bestehenden und künf-tigen Ansprüche, die der Bank gegen die
Gemein-schuldnerin und deren Geschäftsführer zustanden. Nach Ziff. 18 des
Vertrages hat die Beklagte nach Tilgung ihrer gesicherten Forderungen das Siche-
rungsgut zurückzuübertragen.
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Zwischen dem 21.10.1987 und dem 02.12.1987 unter-zeichneten die Beklagte und
die übrigen Hausbanken einen schriftlich formulierten Sicherheiten-Pool-vertrag.
Darin sind die von den Banken gewährten Kredite sowie die von der
Gemeinschuldnerin und deren alleinigem Gesellschafter persönlich früher und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag bestellten Sicherheiten einschließlich der
Sicherungsübereig-nung vom 15./17.09.1987 im einzelnen aufgeführt. In dem Vertrag
ist vereinbart, daß die genannten Sicherheiten nunmehr zur Sicherung aller
bestehen-den und künftigen Ansprüche der beteiligten Banken dienen sollten und
jede Bank die ihm bestellten Sicherheiten treuhänderisch für alle Pool-Gläubi-ger
hält. Zur Poolführerin wurde die Beklagte be-stimmt.
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Am 07.12.1987 unterzeichnete der alleinige Gesell-schafter und Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin sowohl als deren gesetzlicher Vertreter wie auch für sich
persönlich eine unter den Vertrag gesetz-te Erklärung, wonach er den getroffenen
Verein-barungen zustimmte und sie als rechtsverbindlich anerkannte.
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Am 10.12.1987 teilte der Berater K. der Beklag-ten und den übrigen Hausbanken mit,
daß das Unternehmen der Gemeinschuldnerin in den Monaten September, Oktober
und November 1987 Verluste von fast 500.000,00 DM erlitten hatte. Aufgrund dieser
Mitteilung lehnten es die Banken ab, den für die Zeit bis Juni 1988 zusätzlich
angemeldeten Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin in Höhe von 1 377.000,00
DM nochmals durch Kreditzusagen aufzufangen. Daraufhin beantragte der
Geschäfts-führer der Gemeinschuldnerin am 17.12.1987 beim Amtsgericht B. G. die
Eröffung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Dem Antrag wurde entsprochen und
der Kläger zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. In der Folgezeit wurde der
Vergleichs-antrag zurückgenommen und am 14.01.1988 über das Vermögen der
Gemeinschuldnerin das Konkursverfah-ren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (33
N 7/88 AG B. G.). Zum Konkursverwalter wurde der Kläger ernannt, der zum
14.01.1988 eine Konkursbilanz erstellte, die unter Berücksichtigung von Masse-
verbindlichkeiten in Höhe von 2 497.257,36 DM eine Überschuldung der
Gemeinschuldnerin in Höhe von 2 359.884,72 DM ausweist.
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Der Kläger führte das Unternehmen der Gemein-schuldnerin zunächst weiter.
Inzwischen wurde es stillgelegt.
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Mit der am 16.01.1989 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am
30.01.1989 zuge-stellt wurde, verlangt der Kläger von der Be-klagten die
Rückgewähr des ihr durch Vertrag vom 15./17.09.1987 übereigneten
Sicherungsgutes und der ihr nach dem Vertrag sonst noch zustehenden Rechte.
Dabei stützt er sich auf Ziff. 18 des Si-cherungsübereignungsvertrages und hat dazu
vorge-tragen, sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin
und deren Alleingesellschaf-ter seien seit dem 13.11.1989 getilgt. Die Beklag-te habe
entsprechende Zahlungen erhalten. Sie sei deshalb zur Rückübereignung des
Sicherungsgutes verpflichtet, weil ihre durch den Sicherungsüber-eignungsvertrag
gesicherten Forderungen abgedeckt seien.
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Der Rückgewährpflicht der Beklagten stehe allen-falls die Vereinbarung über die
Erweiterung des Sicherungszweckes unter § 2 Nr. 7 i.V.m. den §§ 3 Nr. 6, 4 und 5
des Sicherheiten-Poolvertrages ent-gegen. Die Vereinbarung über die Erweiterung
des Sicherungszweckes habe er jedoch in dem Paral-lelrechtstreit 32 O 37/89 LG
Köln = 20 U 168/90 OLG Köln gemäß §§ 30 Nr. 2, 31 Nr. 1 KO angefoch-ten und er
gehe davon aus, daß die Anfechtungskla-ge erfolgreich sein werde.
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Außerdem stütze er den Anspruch auf Rückgewährung des Sicherungsgutes auf ein
Anfechtungsrecht nach § 31 Nr. 1 KO.
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Der Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages durch die Gemeinschuldnerin
sei eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift.
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Die Gemeinschuldnerin habe sich seit Ende 1986 in einer tiefen finanziellen Krise
befunden. Die zum 31.12.1986 erstellte Bilanz habe einen Verlust von 573.000,00
DM ausgewiesen. Die Gesamtverbindlich-keiten der Gemeinschuldnerin allein
gegenüber der Beklagten hätten seinerzeit 2 324.000,00 DM betra-gen und seien
lediglich durch eine Grundschuld auf dem Grundbesitz des Alleingesellschafters an
der Sch.straße in Höhe von 1 500.000,00 DM abgesichert gewesen. Bis Ende April
1987 seien die Verbind-lichkeiten der Gemeinschuldnerin aus dem Kredit-verhältnis
mit der Beklagten auf 2 659.657,61 DM angestiegen. Nach Bestellung einer weiteren
Grund-schuld auf dem Privatgrundbesitz des Alleinge-sellschafters an der
Ferrenbergstraße sei eine ungesicherte Forderung der Beklagten in Höhe von
659.657,61 DM verblieben. Bezogen auf sämtliche Hausbanken der
Gemeinschuldnerin seien Forderungen in Höhe von 5 Mio. DM nicht gesichert
gewesen.
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Die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.1987
habe einen Verlust von 853.905,13 DM ergeben. Diese Krisensituation habe auch im
Herbst 1987 bestanden. Vor allem sei die Liquiditäts- und Ertragssituation der
Gemein-schuldnerin in höchstem Maße dubios gewesen.
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Auf eine Sicherung gemäß dem Sicherungsübereig-nungsvertrag vom
15./17.09.1987 habe die Be-klagte keinen Anspruch gehabt, auch nicht nach Ziff. 19
AGB Banken. Deshalb handele es sich bei dem Sicherungsübereignungsvertrag um
ein inkongru-entes Deckungsgeschäft. Ein "Bargeschäft" liege insoweit nicht vor.
Dafür fehle es an der Wertä-quivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Das
der Beklagten übereignete Sicherungsgut sei über 1 Mio. DM wert gewesen. Am
01.02.1988 habe sein Gesamtwert 1.085.700,00 DM betragen. Demgegenüber habe
die Beklagte die Kreditlinie für die Gemein-schuldnerin nur um 250.000,00 DM
erhöht.
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Der Sicherungsübereignungsvertrag benachteilige die übrigen Gläubiger der
Gemeinschuldnerin. Vor allem beeinträchtige er ihre Befriedigungschancen. Eine
Benachteiligung der übrigen Gläubiger habe die Gemeinschuldnerin auch
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beabsichtigt. Ihre Be-nachteiligungsabsicht ergebe sich bereits aus ih-rer damaligen
Krisensituation, die ihrem alleini-gen Gesellschafter und Geschäftsführer bekannt ge-
wesen sei. Dessen Kenntnis müsse sich die Gemein-schuldnerin zurechnen lassen.
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Außerdem sei die Gewährung einer inkongruenten Sicherung ein starkes
Beweisanzeichen für eine Be-nachteiligungsabsicht auf seiten des Gemeinschuld-
ners. Die Gewährung einer inkongruenten Sicherheit sei aber zugleich auch ein
starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des anderen Teils von der Benach-
teiligungsabsicht des Gemeinschuldners, wobei der andere Teil selbst keine
Benachteiligungsabsicht zu haben brauche.
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An einen Ausschluß der Benachteiligungsabsicht auf seiten des Gemeinschuldners
seien strenge Anforderungen zu stellen. Dazu müßten im Zeitpunkt der Vollendung
der angefochtenen Rechtshandlung konkrete Tatsachen vorliegen, die den Gemein-
schuldner zu der Erwartung berechtigen, es werde zu erfolgversprechenden
Bemühungen um die Rettung des Unternehmens und damit in absehbarer Zeit zu
einer Befriedigung aller Gläubiger kommen, bzw. es müßten greifbare Anhaltspunkte
dafür vorliegen, daß rechtzeitig durchgreifende Sanierungsmaßnahmen eingeleitet
und zu einer nachhaltigen Gesundung des Unternehmens führen würden. Daran
habe es hier gefehlt.
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Die Kooperationsbereitschaft des Alleingesell-schafters habe keine entsprechenden
Erwartungen gerechtfertigt. Seine Ankündigung, die überhöhten Privatentnahmen
künftig verringern zu wollen, sei lediglich eine Absichtserklärung, und die Kürzung
seiner Geschäftsführerbezüge nur ein Tropfen auf dem heißen Stein gewesen. Im
übrigen habe man auf die Zusagen des Alleingesellschafters angesichts seines
früheren Verhaltens keine großen Erwartun-gen stützen können.
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Die Verringerung des Akquisitionsaufwandes um die Hälfte sei kein ausreichender
Sanierungsbeitrag gewesen. Denn diese Schmiergeldzahlungen an die für die
Auftragsvergabe zuständigen Mitarbeiter von Kundenunternehmen seien notwendig
gewesen, um trotz erheblicher Wettbewerbsnachteile am Markt zu überleben.
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Daß die Hauptursache für die krisenhafte Entwick-lung des Unternehmens der
Gemeinschuldnerin Ver-untreuungen des früheren Betriebsleiters gewesen seien,
stehe nicht fest. Solche Veruntreuungen seien nicht bewiesen. Der zunächst in das
Vermögen des Betriebsleiters angeordnete Arrest sei aufge-hoben und das gegen
ihn eingeleitete Ermittlungs-verfahren eingestellt worden.
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Die von der Firma Z. Feinpapiere AG akzeptierte Preiserhöhung um 20 % sei nur für
eine vorüberge-hende Zeit erfolgt, wie sich aus dem Fernschreiben der Firma vom
07.09.1987 ergebe. Darauf habe kein Sanierungskonzept gegründet werden können.
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Die Planrechnungen des Beraters zu Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des
Unternehmens seien kein geeignetes Sanierungskonzept gewesen. Der in die-sem
Zusammenhang erstellte "Status" per 31.08.1987 habe eine weitere Unterdeckung
von 7 Mio. DM ausgewiesen. Außerdem habe er unter langfristigen Forderungen eine
Position "Gesellschafterdarlehen" in Höhe von 3 457.000,00 DM beinhaltet, die man
nicht als vollwertig habe ansehen können, weil der Alleingesellschafter des
Unternehmens sein priva-tes Vermögen schon Anfang September 1987 umfassend
verpfändet gehabt habe.
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Da der Berater K. mit zahlenmäßig nicht verifi-zierten Prämissen gearbeitet habe,
habe das von ihm vorgelegte Konzept nicht zu der Annahme ausge-reicht, es werde
zu erfolgversprechenden Bemühun-gen zur Rettung des Unternehmens und damit in
ab-sehbarer Zeit zu einer Befriedigung aller Gläubi-ger kommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, das ihr von der C.B. GmbH durch den Sicherungsüber-
eignungsvertrag vom 15./17.09.1987 ein-geräumt Sicherungseigentum an der
gesam-ten jeweiligen Ausstattung/Einrichtung, insbesondere sämtlichen
Maschinen, Werk-zeugen, Tischen, Schränken mit Zubehör und Ersatzteilen in der
Art, die in der dem genannten Vertrag anliegenden Aufstellung dargetan ist, in
dem jewei-ligen Stand, der sich in dem Objekt B. - B.straße -, eingetragen im
Grundbuch von G. (Amtsgericht B. G. , Bl. ...., Flur 11 sowie Bl. ...., Flur 11 befindet
und in Zukunft dorthin verbracht wird, sowie die sonstigen der Beklagten nach dem
genannten Vertrag zustehenden Rechte zur Konkursmasse der C.B. GmbH
zurückzu-gewähren,
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sowie ihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen
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Sparkasse zu stellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen und ihr im Unter-liegensfalle nachzulassen, die Zwangs-
vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
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Sie hat bestätigt, daß der Kläger die an sie er-folgten Zahlungen richtig angegeben
habe. Gleich-wohl seien ihre Forderungen gegen die Gemein-schuldnerin nicht
vollständig getilgt. Aufgrund der §§ 4 und 5 des Sicherheiten-Poolvertrages sei sie
verpflichtet, das ihr übereignete Sicherungs-gut als Sicherheit für die Forderungen
der übrigen Pool-Mitglieder zu halten und einen Teil des Sicherheitenerlöses bis zur
endgültigen Abrechnung der Forderungen sämtlicher Pool-Banken zu verwal-ten.
Deshalb habe sie von den an sie gezahlten Geldern 513.609,32 DM auf ein dafür
eingerichte-tes Treuhandkonto eingezahlt. Lediglich die ihr darüber hinaus gezahlten
Beträge ständen zu ihrer Verfügung.
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Der Sicherheiten-Poolvertrag sei wirksam. Die Be-sicherung der Kreditinstitute im
Sinne der §§ 1 und 2 des Sicherheiten-Poolvertrages sei bereits anläßlich der
konstituierenden Banken-Poolsitzung am 26.05.1987 mit dem Alleingesellschafter
und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vereinbart worden. Der später im
genauen Wortlaut ausformu-lierte schriftliche Sicherheiten-Poolvertrag habe nur noch
klarstellende Funktion gehabt und die Be-ziehungen der Banken im Innenverhältnis
geordnet. Der Vertrag sei nicht nach den Vorschriften der Konkursordnung
anfechtbar. Dazu verweise sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihr
Vorbringen in dem Parallelrechtsstreit 32 O 37/89 LG Köln = 20 U 168/90 OLG Köln.
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In der Sitzung am 07.09.1987 sei im Zusammenhang mit der Gewährung des
weiteren Kredits in Höhe von 1 Mio. DM vereinbart worden, daß sie allein
Sicherungsnehmerin der Betriebsausstattung "B. " mit der Auflage sein sollte, daß sie
das Siche-rungsgut bzw. Erlöse hieraus solange für die drei anderen Banken
treuhänderisch zu halten habe, bis sämtliche Banken - jedenfalls in Höhe der jeweils
gewährten 250.000,00 DM - befriedigt worden sei-en. Mit dieser Vereinbarung seien
die Vertreter der Gemeinschuldnerin einverstanden gewesen. In-soweit ergänze bzw.
ersetze die Vereinbarung vom 07.09.1987 den Sicherungsübereignungsvertrag vom
15./17.09.1987. Zu einer entsprechenden inhaltli-chen Änderung des späteren
Formularvertrages habe man keine Veranlassung gesehen, vor allem auch nicht vor
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dem Hintergrund der bereits verbindlich vereinbarten Bestimmung des § 2 Nr. 7 des
Sicher-heiten-Poolvertrages.
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Selbst bei einer wirksamen Anfechtung dieses Vertrages sei sie nicht zur
Rückgewähr des Siche-rungsgutes verpflichtet, weil ihr dann wiederum eine
Forderung von 250.000,00 DM gegen den Gemein-schuldnerin zustände. Damit habe
es folgende Be-wandtnis:
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Als sich Anfang 1987 eine Ungleichbehandlung der (Haus-) Banken hinsichtlich der
Sicherheitenbe-stellung ergeben habe, habe die Kreissparkasse K. den
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin veranlaßt, die bei
der Kreis-sparkasse K. akzeptierte Kreditüberschreitung im Kontokorrent abzubauen.
Das sei in Höhe von min-destens 250.000,00 DM geschehen. Bei der ersten
Bankensitzung im Frühjahr 1987 habe sich dann die Kreissparkasse mit ihr
dahingehend geeinigt, daß sie die bei ihr abgebauten Kreditüberschreitungen der
Gemeinschuldnerin durch eine Erhöhung des Kontokorrentkredites um 250.000,00
DM wieder auf-genommen habe. Dazu habe der Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin absprachegemäß einen entspre-chenden Scheck zu Lasten des
Kontos im Hause der Kreissparkasse K. ausgestellt und zugunsten des bei ihr
geführten Kontos der Gemeinschuldnerin zur Gutschrift gebracht. Der betreffende
Scheck datie-re vom 27.05.1987.
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Da Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung das Zustandekommen des
Sicherheiten-Poolvertrages ge-wesen sei, hätte dessen wirksame Anfechtung zur
Folge, daß sie dem Konto der Gemeinschuldnerin im Hause der Kreissparkasse K.
250.000,00 DM gutschreiben müßte, wodurch gleichzeitig eine Er-höhung des
Kontokorrentkredites der Gemeinschuld-nerin in ihrem Hause eintreten würde. Diese
neue Schuld der Gemeinschuldnerin stehe einer Rückge-währ des Sicherungsgutes
nach Ziff. 18 des Siche-rungsübereignungsvertrages entgegen. Außerdem ma-che
sie aus den vorstehenden Gründen ein Zurückbe-haltungsrecht nach § 273 BGB
geltend.
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Zu einer Anfechtung des Sicherungsübereignungsver-trages nach § 31 Nr. 1 KO sei
der Kläger nicht berechtigt. Er habe nicht dargetan, daß sich die Gemeinschulderin
beim Abschluß des Sicherungsüber-eignungsvertrages in einer ernsthaften finanziel-
len Krisensituation befunden habe.
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Bei dem Sicherungsübereignungsvertrag handele es sich auch um keine
inkongruente Sicherung, sondern um ein sog. "Bargeschäft". Für das übereignete
Sicherungsgut habe die Gemeinschuldnerin einen zusätzlichen Betriebsmittelkredit
in Höhe von 1 Mio. DM erhalten. Richtig sei zwar, daß davon auf die vier
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Hausbanken nur jeweils 250.000,00 DM entfallen seien. Dennoch müsse die
Leistung als Einheit angesehen werden, woran auch der Umstand nichts ändere, daß
sie - die Beklagte - die allei-nige Sicherungsnehmerin sei. Zudem sei von Anfang an
vereinbart gewesen, daß der Sicherungsübereig-nungsvertrag Teil des Sicherheiten-
Poolvertrages habe werden sollen. Durch die Einbindung des Vertrages in den Pool
seien aber alle beteiligten Banken in den Genuß der Sicherheit gekommen.
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Daß die Leistung der Gemeinschuldnerin in der Be-stellung von Sicherheiten
bestanden habe, hindere die Annahme eines Bargeschäftes nicht. Auch Si-
cherheiten könnten unter die Bardeckung fallen.
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Der Sicherungsübereignungsvertrag habe keine Gläu-bigerbenachteiligung bewirkt.
Insoweit habe der Kläger nicht dargetan, daß ohne eine Rückführung des
Sicherungsgutes keine ausreichende Masse mehr vorhanden sei, um die Ansprüche
der übrigen Gläu-biger zu befriedigen.
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Eine Gläubigerbenachteiligung sei auch deshalb nicht erfolgt, weil durch den
Sicherungsübereig-nungsvertrag nur eine zuvor vorhanden gewesene
Grundpfandrechtshaftung ersetzt worden sei. Das gesamte Sicherungsgut habe sich
ursprünglich auf einem Objekt der Gemeinschuldnerin befunden, auf den zu ihren -
der Beklagten - Gunsten Sicherhei-ten bestellt gewesen seien. Mit der Verlegung der
Betriebsstätte Sch.straße sei eine Enthaftung ein-getreten, weil das
Betriebsgrundstück "B." dem Al-leingesellschafter der Gemeinschuldnerin gehörte.
Durch den Sicherungsübereignungsvertrag sei ihr deshalb nur das erhalten
geblieben, was sie schon zuvor mit Willen der Gemeinschuldnerin gehabt habe.
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Die Gemeinschuldnerin habe keine Gläubigerbenach-teiligung beabsichtigt.
Maßgebend seien inso-weit die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Ge-
meinschuldnerin seit Ende 1986 bis zum Abschluß des
Sicherungsübereignungsvertrages. In diesem Zu-sammenhang sei der Wille des
Alleingesellschaf-ters der Gemeinschuldnerin zu berücksichtigen, seine
Privatentnahmen zu verringern und sein privates Vermögen zugunsten der
Gemeinschuldnerin einzusetzen. Außerdem habe die Gemeinschuldnerin über
erhebliche stille Reserven verfügt. Ferner seien durch die Verlegung der
Produktionsstätte Sch.straße in die beiden anderen Betriebsteile monatliche
Einsparungen in Höhe von 100.000,00 DM zu erwarten gewesen. Die
Betriebsverlagerung habe außerdem eine Reduzierung der Beschäftigen zur Folge
gehabt, die nach dem Gutachten des Wirt-schaftsingenieurs Vorster zu weiteren
monatlichen Einsparungen in Höhe von 67.000,00 DM habe führen sollen.
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Begründetes Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Ar-beiten sei durch die Entlassung
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des Betriebslei-ters Rust geschaffen worden, der seit 1984 erheb-liche
Veruntreuungen begangen gehabt habe und im August 1987 durch einen
kompetenten Betriebsleiter ersetzt worden sei. Außerdem habe man sich von dem
damaligen kaufmännischen Leiter und Finanzpro-kuristen S. getrennt, was im Sinne
der Einrichtung eines kompetenten Managements erforderlich gewesen sei.
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Die entscheidendste Maßnahme sei indessen die Einschaltung des von der W.
L.bank vermittelten Beraterteams gewesen. Dabei habe der Unternehmens-berater K.
die Funktion eines Managers auf Zeit übernommen. Er habe den Betriebsteil "B."
eindeu-tig als Verlustbringer des Unternehmens identifi-ziert, den Betriebsteil "K. B."
dagegen als sehr rentabel bezeichnet und habe insoweit für das Jahr 1988 bei
erwarteten Erlösen von 15 300.000,00 DM einen Jahresgewinn von 2 600.000,00 DM
geplant. Schwarze Zahlen hätten sogar schon ab Septem-ber 1987 geschrieben
werden sollen. Gleichartige positive Prognosen habe das Beraterteam auch noch im
September 1987 gestellt. Damit seien auf dem betrieblichen Sektor die
Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Unternehmens ge-
schaffen gewesen, so daß sich bei den Hausbanken berechtigterweise der Eindruck
durchgesetzt habe, man habe die betriebliche Situation voll im Griff, denn es seien
Fehler erkannt und abgestellt sowie Maßnahmen eingeleitet worden, die die alte
Renta-bilität wiederherzustellen versprachen.
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Dieser positiven Beurteilung der Unternehmenssi-tuation widerspreche nicht, daß
sich die Haus-banken im April 1987 weitere Grundschulden haben bestellen lassen.
Das habe der banküblichen Praxis entsprochen, wonach Engagements automatisch
auf die Möglichkeit weiterer Besicherungen hin über-prüft zu werden pflegten, sobald
sich ein unbe-friedigendes Ertragsbild zeige.
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Ein Anfechtungsrecht des Klägers scheitere schließlich daran, daß sie - die Beklagte
- von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf sei-ten der Gemeinschuldnerin
keine Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn der Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine solche Absicht gehabt haben sollte,
habe er sie jeden-falls ihr gegenüber nicht geäußert. Von ihrer Sei-te sei eine solche
Absicht auch nicht zu vermuten gewesen, weil dazu die positiven Werte der Gemein-
schuldnerin bis September 1987 keinerlei Anlaß gegeben hätten. Daß sich die Dinge
gegen Ende des Jahres 1987 dramatisch zuspitzen würden, habe im September
niemand voraussehen können. Insbesondere sei es bei den Banken wie eine Bombe
eingeschla-gen, als der Berater K. entgegen den ursprüngli-chen, positiven
Prognosen Mitte Dezember 1987 Ver-luste in Höhe von ca. 1 800.000,00 DM habe
einräu-men müssen.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 09.04.1990, auf welches im übrigen verwiesen
wird, die Klage abgewiesen.
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Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Klageanspruch
weiterverfolgt, den er in erster Linie auf Ziff. 18 des Sicherungsüber-
eignungsvertrages und erst in zweiter Linie auf die §§ 31 Nr. 1, 37 KO gestützt hat.
Unter gleich-zeitiger Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags hat er
ergänzend ausgeführt, nach dem Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrages ha-be
das Sicherungsgut nicht den Kredit in Höhe von 1 Mio. DM absichern sollen, sondern
sei als zusätzliche Sicherung für bereits früher gewährte Darlehen gedacht gewesen.
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Zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger habe er entgegen der Meinung des
Landgerichts ausreichend vorgetragen. Eine Verwertung des vor-handenen
Vermögens ohne Berücksichtigung der Rück-stellungen in Höhe von 10 Mio. DM
wegen erfolgter Betrugshandlungen werde für die einfachen Konkurs-gläubiger eine
Quote von maximal 25 % ergeben.
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Der Kläger hat beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach seinem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung ge-beten.
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Sie hat den Einwand der anderweitigen Rechts-hängigkeit erhoben (§ 261 Abs. 3 Nr.
1 ZPO) und vorsorglich die Aussetzung des vorliegenden Recht-streits nach § 148
ZPO beantragt.
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Unter gleichzeitiger Vertiefung ihres früheren Vorbringens hat sie zusätzlich
ausgeführt, ihr Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin seien noch nicht
vollständig erfüllt. Denn sie halte einen Teil der an sie gezahlten Beträge aufgrund
der Vereinbarungen in dem Sicherheiten-Poolvertrag treuhänderisch für die übrigen
Poolmitglieder bis zur endgültigen Abrechnung sämtlicher Forderungen der
Poolteilnehmer gegen die Gemeinschuldnerin.
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Die Gemeinschuldnerin habe dem Sicherheiten-Pool-vertrag nicht erst durch die
Unterschriftsleistung am 07.12.1987 zugestimmt. Vielmehr sei der Pool-vertrag schon
in der Bankensitzung am 26.05.1987 mit Zustimmung des Geschäftsführers der
Gemein-schuldnerin vereinbart worden.
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120
Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Ausschließlicher Beweg-grund sei die als erfolgversprechend eingestufte
Firmenfortführung gewesen. Es habe auch keine prekäre Lage bestanden. Die
Analysen des Unterneh-mensberaters K. seien bis zum 17.12.1987 positiv gewesen.
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122
Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 20.09.1991, auf welches im übrigen
verwiesen wird, das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage entsprochen.
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124
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesge-richtshof durch Urteil vom
12.11.1992 das Senats-urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat
zurückverwiesen.
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Der Kläger wiederholt und vertieft seinen bisheri-gen Sachvortrag und beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das ihr von
der C.B. GmbH durch den Sicherungsüber-eignungsvertrag vom 15./17.09.1987
ein-geräumte Sicherungseigentum an der ge-samten jeweiligen
Ausstattung/Einrich-tung, insbesondere sämtlichen Maschinen, Werkzeugen,
Tischen, Schränken nebst Zu-behör und Ersatzteilen in der Art, die in der dem
genannten Vertrag anliegen-den Aufstellung dargestellt ist, in dem jeweiligen
Bestand, der sich in dem Objekt "B." - B.straße -, eingetra-gen im Grundbuch von
G. (Amtsgericht B.G.), Bl. ...., Flur 11 sowie Bl. ...., Flur 11, befindet und in Zukunft
dorthin verbracht wird sowie die sonstigen der Beklagten nach dem genannten
Vertrage zustehenden Rechte zur Konkursmasse der C.B. GmbH
zurückzugewähren,
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und ihm zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öf-fentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und ihr bei Anordnung einer Sicherheits-leistung zu gestatten, die Sicherheit auch
durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer westdeutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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146
Auch sie vertieft und ergänzt ihr bisheriges Vor-bringen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseiti-gen Vorbringens wird auf den
Inhalt der gewechsel-ten Schriftsätze und der überreichten Urkunden Be-zug
genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 09.07.1993,
20.09.1993 und 10.11.1993. .
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom
26.10.1993 und 04.03.1994 verwiesen.
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Die Akten 32 O 37/89 LG Köln waren zur Ergänzung des Sachvortrags der Parteien
Gegenstand der münd-lichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung mußte wiederum Erfolg haben. Die Kla-ge ist nach wie vor begründet.
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Der von der Beklagten erhobene Einwand der ander-weitigen Rechtshängigkeit greift
nicht durch.
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Ein Prozeßhindernis im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO läge nur vor, wenn der
vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erfolgte Anspruch auch Streitgegenstand
des Parallelrechtsstreits 32 O 37/89 LG Köln = 20 U 168/90 OLG Köln wäre. Dabei
wird der Streitgegenstand durch das im An-trag zum Ausdruck kommende konkrete
Rechtsschutz-ziel sowie den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte
Rechtsfolge hergeleitet wird. Das gilt auch, wenn im Wege der Konkursanfechtung
Rückgewähr geltend gemacht wird (Urteil des BGH vom 12.11.1992 in der
vorliegenden Sache Seite 6 m.w.N.).
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164
Danach besteht keine Übereinstimmung zwischen Streitgegenständen in den beiden
Rechtsstreiten. Schon die jeweiligen Klageanträge sind auf unter-schiedliche Ziele
gerichtet. Der Streitgegenstand des einen Verfahrens wird auch nicht von dem des
anderen Verfahrens umfaßt. Eine antragsgemäße Ver-urteilung der Beklagten im
Parallelrechtsstsreit hätte für sie nicht die Verpflichtung zur Folge, das ihr durch
Vertrag vom 15./17.09.1987 übereig-nete Sicherungsgut zurückzugewähren.
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Ein Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsstrei-ten besteht nur insoweit, als
es im vorliegenden Rechtsstreit für die vertragliche Rückgewähr-pflicht der Beklagten
darauf ankommt, ob sie trotz vollständiger Tilgung ihrer Forderungen die Rück-
übereignung des Sicherungsgutes unter Berufung auf § 2 Ziff. 7 des Sicherheiten-
Poolvertrages verwei-gern kann. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine für den
vorliegenden Rechtsstreit möglicher-weise bedeutsame Vorfrage. Über diese kann
aber im vorliegenden Rechtsstreit so lange frei entschie-den werden, als über sie
nicht im Parallelrechts-streit rechtskräftig entschieden ist (BGH NJW 64, 1318;
Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl., zu § 261 ZPO Rn. 9).
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In der Sache ist die Beklagte nach Ziff. 18 des Sicherungsübereignungsvertrages
vom 15./17.09.1987 zur Rückgewähr des Sicherungsgutes und der ihr nach dem
Vertrag sonst noch zustehenden Rechte an die Gemeinschuldnerin verpflichtet.
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Der vertragliche Rückgewähranspruch des Klägers folgt aus der zwischenzeitlichen
Befriedigung der Beklagten. Der Kläger hat alle Forderungen der Beklagten gegen
die Gemeinschuldnerin und deren Geschäftsführer durch Zahlungen erfüllt. Die letzte
Zahlung in Höhe von 377.023,65 DM ist am 13.11.1989 erfolgt. Die Richtigkeit des
entspre-chenden Sachvortrags des Klägers hat die Beklagte bestätigt.
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Die an die Beklagte geflossenen Gelder stammten unter anderem aus der
Versicherungsleistung wegen des Großbrandes auf dem Grundstück Sch.straße und
aus der Veräußerung von Grundbesitz. Durch die Zahlungen des Klägers sind
sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin getilgt worden.
Deren Ansprüche sind insoweit erfüllt.
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Gegenüber dem Rückgewähranspruch des Klä-gers kann sich die Beklagte nicht
darauf berufen, daß sie nach § 2 Ziff. 6 und 7 des schriftlichen Sicherheiten-
Poolvertrages vom 21.10./11.11./16.11./02.12. und 07.12.1987 berech-tigt und
verpflichtet sei, das ihr sicherungs-halber übereignete Gut weiterhin für die übrigen
Poolmitglieder treuhänderisch zu halten. Aus den genannten Vertragsbestimmungen
kann die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht herleiten, weil der Kläger die
Vereinbarung über die Erweite-rung des Sicherungszwecks gemäß § 2 Ziff. 7 des
schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages - so-weit sie die von der Gemeinschuldnerin
bestellten Sicherheiten betrifft, zu denen auch das nach dem
Sicherungsübereignungsvertrag vom 15./17.09.1987 übereignete Sicherungsgut
gehört - in dem Paral-lelrechtsstreit 32 O 37/89 LG Köln = 20 U 168/90 OLG Köln
wirksam angefochten hat. Dort sind die Beklagte und die übrigen drei Poolmitglieder
durch Senatsurteil vom heutigen Tage verurteilt worden, auf die ihnen von der
Gemeinschuldnerin nach § 2 Ziff. 7 des schriftlichen Sicherheiten-Pool-vertrages
zusätzlich gewährten Sicherungsrechte zu verzichten. Wegen der Einzelheiten wird
auf das in dem Parallelrechtsstreit ergangene Urteil ver-wiesen. Der Kläger und die
Beklagte sind in den gleichen Parteirollen auch Parteien des Parallel-rechtsstreits.
175
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Aus der wirksamen Anfechtung der Vereinbarung über die Erweiterung des
Sicherungszwecks der von der Gemeinschuldnderin bestellten Sicherheiten folgt,
daß die Beklagte auch nicht geltend machen kann, ihre Forderungen gegen die
Gemeinschuldnerin seien erst teilweise erfüllt, weil sie nach § 4 des schriftlichen
Sicherheiten-Poolvertrages einen Teil der erhaltenen Zahlungen bis zur endgültigen
Abrechnung für die übrigen Poolmitglieder treu-händerisch verwalten müsse. Denn
die Vereinbarung unter § 4 des schriftlichen Sicherheiten-Poolver-trages zur
Verwertung der Sicherheiten durch die Poolmitglieder und zur Erlösverteilung unter
ihnen hat im Verhältnis der Gemeinschuldnerin zu der Beklagten und den drei
übrigen Poolmitgliedern keine Gültigkeit mehr, weil dieser Vereinbarung durch die
wirksame Anfechtung von § 2 Ziff. 7 des Vertrages die Geschäftsgrundlage entzogen
ist. Infolge der Anfechtung gilt für die von der Gemeinschuldnerin bestellten
177
Sicherheiten die Vereinbarung über die Erweiterung des Sicherungs-zwecks nicht
mehr. Die betreffenden Sicherheiten dienen nur noch zur Sicherung der Ansprüche
des Kreditinstituts (Poolmitglied), zu dessen Siche-rung sie bestellt wurden, und nicht
gleichzeitig auch zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der
übrigen Poolmitglieder gegen die Gemeinschuldnerin. Wenn sich aber der
Sicherungs-zweck der von der Gemeinschuldnerin bestellten Sicherheiten auf die
Sicherung der Ansprüche der jeweiligen Sicherungsnehmerin beschränkt, ist für eine
Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Sicherheit an sämtliche
Poolmitglieder kein Raum. Deshalb ist auch die unter § 4 des Vertrages getroffene
Vereinbarung über die Erlösverteilung nicht mehr anwendbar, weil sie darauf basiert,
daß sowohl die von dem Alleingesellschafter als auch die von der
Gemeinschuldnerin bestellten Sicher-heiten zu den Poolsicherheiten gehören und
damit über die ursprünglichen Sicherheitsabsprachen hin-aus zur Sicherung aller
bestehenden und künftigen Ansprüche der einzelnen Poolmitglieder aus der
Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin und ihres Alleingesellschafters
dienen. Aus Vorstehen-dem folgt, daß die Beklagte hinsichtlich ihrer Forderungen
gegen die Gemeinschuldnerin als be-friedigt anzusehen ist.
178
Im übrigen ist das Vorbringen der Beklagten zur Höhe des Betrages von 513.609,32
DM, den sie glaubt von den erhaltenen Zahlungen für die übri-gen drei Poolmitglieder
treuhänderisch verwalten zu müssen, mangels Schlüssigkeit unbeachtlich. Aus dem
betreffenden Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht, wie sich die Summe
errechnet. Das hät-te die Beklagte aber im einzelnen darlegen müssen. Eine
allgemeine Verweisung auf die §§ 4 und 5 des Sicherheiten-Poolvertrages reicht
nicht aus.
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Gleichermaßen erfolglos beruft sich die Beklag-te auf eine angeblich in der
Bankensitzung am 07.09.1987 von den Banken im Einvernehmen mit dem
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung, wonach sie
alleinige Sicherungsneh-merin des noch über die Betriebseinrichtung/Aus-stattung
des Betriebsteils "B." abzuschließenden Sicherungsübereignungsvertrages mit der
Auflage werden sollte, daß sie das Sicherungsgut bzw. die Erlöse daraus solange für
die drei übrigen Banken treuhänderisch zu halten habe, bis alle Banken zumindest in
Höhe der 250.000,00 DM befriedigt wa-ren, um die sie aufgrund der weiteren
Kreditgewäh-rung in Höhe von 1 Mio. DM ihre Kreditlinien zug-unsten der
Gemeinschuldnerin erhöht hatten.
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Daß eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, hat die Beklagte nicht bewiesen.
Keiner der Zeu-gen, die an der Bankensitzung vom 07.09.1987 teil-genommen
haben, hat von einer solchen Vereinbarung berichtet.
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Der Zeuge F., jetzt Direktor bei der D. Bank in B., hat sich nur an die Vereinbarung
über die zusätzliche Kreditgewährung an die Gemeinschuld-nerin in Höhe von 1 Mio.
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DM erinnern können, und daß als weitere Sicherheiten eine Grundschuld von
500.000,00 DM eingetragen und das Betriebsinventar der Betriebsstätte "B. "
sicherungshalber übereig-net werden sollte.
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Der Zeuge H., seinerzeit Kreditsachbearbeiter bei der Kreissparkasse K., hat auf die
Frage, ob der D. Bank Beklagten) im Zusammenhang mit der Siche-
rungsübereignung der Betriebseinrichtung "B." eine Treuhandauflage gemacht
worden ist, erklärt, das sage ihm nichts.
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Der Zeuge M., Direktor bei der Kreissparkasse K., hat ausgesagt, daß hinsichtlich der
Siche-rungsübereignung über die grundlegende Poolabrede hinaus keine
zusätzliche Treuhandabrede getroffen worden ist.
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Der Zeuge K., Unternehmensberater, hat von einer zusätzlichen Treuhandabrede im
Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung der Betriebseinrichtung "B." nichts
berichtet. Gleiches gilt für den Zeu-gen Schmitz.
191
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Der Zeuge H., kaufmännischer Angestellter bei der D. Bank, hat zu der Beweisfrage
schon deshalb nichts aussagen können, weil er an der Sitzung vom 07.09.1987 nicht
teilgenommen hat. Ebenso verhält es sich mit dem Zeugen P..
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Unabhängig davon, daß nach dem Beweisergebnis die Treuhandabrede als solche
schon nicht erwiesen ist, kann sie auch nicht in der Sitzung vom 07.09.1987 im
Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin getroffen worden
sein, weil dieser an der Sitzung nicht beteiligt war. Er hat dazu ausgesagt, er sei bei
dieser Sitzung nicht dabeigewesen.
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Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Rücküber-eignung des Sicherungsgutes
steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Dazu trägt
die Beklagte vor, sie müsse bei einem Erfolg der Anfechtungsklage des Klägers in
dem Parallelrechtsstreit an die Kreissparkasse K. 250.000,00 DM zahlen, könne
dann mit diesem Betrag die Gemeinschuldnerin belasten und deswegen gegen-über
dem Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das ist jedoch in
mehrfacher Hin-sicht nicht richtig.
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198
Fraglich ist schon, ob der Kreissparkasse K. bei einem Erfolg der Anfechtungsklage
des Klägers in dem Parallelrechtsstreit gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in
199
Höhe von 250.000,00 DM zu-steht. Denn zwischen den Poolmitgliedern (Banken)
behält der schriftliche Sicherheiten-Poolvertrag seine Wirksamkeit. Bereits deswegen
dürfte eine Rückbelastung der Beklagten nicht in Betracht kom-men. Hinzu kommt
folgendes:
200
Die entsprechende Überziehung des Kontokorrenkre-dits durch die
Gemeinschuldnerin war ursprünglich bei der Kreissparkasse K. erfolgt und nur
wegen einer angeblichen Ungleichbehandlung der Hausban-ken bei der
Sicherheitenbestellung vorübergehend auf die Beklagte verlagert worden. Die
spätere Rückbelastung des Kontos der Gemeinschuldnerin bei der Kreissparkasse K.
hat deshalb nur die früheren schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Kreis-
sparkasse K. und der Gemeinschuldnerin wiederher-gestellt. Auch dies spricht gegen
die erneute Rückbelastung der Beklagten. Diese Frage kann aber letztlich
offenbleiben.
201
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Sollte für die spätere Rückbelastung des Kontos der Gemeinschuldnerin bei der
Kreissparkasse K. und der gleichzeitigen Vornahme einer entsprechen-den Gutschrift
auf ihrem Konto bei der Beklag-ten der Fortbestand des schriftlichen Sicherhei-ten-
Poolvertrages - unter Einbeziehung der Gemein-schuldnerin und ihres
Alleingesellschafters - Ge-schäftsgrundlage gewesen sein, wären die Rechtsbe-
ziehungen zwischen der Kreissparkasse K. und der Beklagten den veränderten
Umständen anzupassen, was allerdings nicht in der Weise geschehen könn-te, daß
ohne Zustimmung der Gemeinschuldnerin ihr Saldo bei der Kreissparkasse K. um
250.000,00 DM verringert und ihr Konto bei der Beklagten ent-sprechend belastet
würde. Eine entsprechende Ver-einbarung zwischen der Beklagten und der Kreis-
sparkasse K. wäre ein unzulässiger und damit un-wirksamer Vertrag zugunsten der
Gemeinschuldnerin. Darin ist dem Kläger beizupflichten.
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Schließlich scheitert ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auch daran, daß ihr
jedenfalls der-zeit kein fälliger Gegenanspruch gegen die Gemein-schuldnerin
zusteht.
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Danach war auf die Berufung des Klägers seiner Klage zu entsprechen und das
Urteil des Landge-richts in der geschehenen Weise abzuändern.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 1.100.000,00 DM
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