Urteil des OLG Köln vom 12.11.1998

OLG Köln (firma, abweisung der klage, höhe, verhältnis zwischen, ausführung, rechnung, schaden, treffen, gefahr, bauunternehmer)

Oberlandesgericht Köln, 18 U 68/98
Datum:
12.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 68/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 271/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln
vom 18.02.1998 - 14 O 271/97 - abgeändert: Unter Abweisung der Klage
im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.495,73 DM
nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz
werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Die zulässige Berufung hat teilweise in der Sache Erfolg. Die Klage ist mit Rücksicht auf
ein anspruchsmindernd wirkendes, der Klägerin zurechenbares Mitverschulden des für
die Klägerin tätigen Architekten lediglich in Höhe von 29.495,73 DM begründet.
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I.
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1. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 29.495,73 DM
wegen positiver Forderungsverletzung verlangen.
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a) Die Beklagte hat eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht
schuldhaft verletzt, indem sie vor der Ausführung des Fugenschnitts durch die von ihr
beauftragte Firma D. keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz der zuvor von der
Firma T. verlegten Fußbodenheizung getroffen hat. Der Auftragnehmer hat während der
Erbringung der Werkleistung mit dem Eigentum des Auftraggebers pfleglich umzugehen
und Beschädigungen zu unterlassen. Diese Obhutspflicht erstreckt sich auch darauf,
bereits ganz oder teilweise erstellte Leistungen anderer, an demselben Bauwerk tätiger
Unternehmer zu schützen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht begründet die
Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers unter dem Aspekt der positiven
Forderungsverletzung (Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Auflage, 1996, § 10 VOB/B Rz. 16,
17).
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Die Beklagte war aufgrund der mit einem Fugenschnitt typischerweise verbundenen
Gefahren und aufgrund ihrer Erfahrung als Fachfirma verpflichtet, den von der Firma D.
zu bearbeitenden Hallenboden zu untersuchen und Vorkehrungen zum Schutz
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gegebenenfalls darin verlaufender Leitungen zu treffen. Die mit den Schnittarbeiten
verbundene Substanzbeeinträchtigung des Bodens erfordert von seiten des mit diesen
Arbeiten betrauten Unternehmers stets konkrete Maßnahmen zur Begrenzung der damit
einhergehenden Gefahren. Diese bestehen in erster Linie im "Anschneiden" von
Heizungsrohren, die den Fugenverlauf kreuzen. Das zeigt deutlich die von der Firma
Th., dem Hersteller der von der Firma T. verlegten Fußbodenheizung, eigens so
bezeichnete "Ausführungsrichtlinie" (vgl. Bl. 47 f. d.A.). Den darin enthaltenen
Hinweisen zufolge sind im Regelfall zur "Ausbildung von durchdringungsfreien
Dehnungsfugen" sogenannte Fugendüker in die Rohrführung einzubeziehen. Hierbei
handelt es sich um kurzstreckige Tieferlegungen der Rohrführung im Bereich der
Dehnungsfugen, die gewissermaßen "untertunnelt" werden.
Die Beklagte als Fachfirma mit - wie sie selbst für sich in Anspruch genommen hat -
großer Erfahrung bei der Ausführung von Arbeiten der hier in Rede stehenden Art mußte
nach einer gewissenhaften Prüfung des Fußbodenaufbaus die genannten Gefahren
erkennen und ihnen entgegenwirken. Gerade im Streitfall war die Beklagte hierzu auch
in der Lage. Auch wenn sie bei Auftragserteilung seitens der Klägerin auf den Einbau
einer Fußbodenheizung noch nicht hingewiesen worden sein mag, so hatten ihre
Bauleiter bei den Baustellengesprächen am 20.11.1996 und am 12.12.1996 - nicht
zuletzt wegen der farblich auffälligen Markierung der Heizungsrohre - hinreichend
Veranlassung, die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Untergrundes zu überprüfen
und sich auf die damit zusammenhängenden Probleme in einer ihr geeignet
erscheinenden Weise einzustellen. So hätte die Beklagte selbst einen Fugenplan
erstellen können, aus dem der kreuzungsfreie Verlauf der Heizungsleitungen und der
Fugenschnitte oder die Lage von Fugendükern ersichtlich war. Die Beklagte hätte ferner
vor Beginn der Arbeiten das Heizleitungssystem unter Wasserdruck setzten können, um
so bereits beim ersten Anschneiden der Heizungsrohe durch die infolge des Überdurcks
entstehende Wasserfontäne auf den Ausführungsfehler aufmerksam zu werden.
Zumindest aber hätte die Beklagte die Klägerin oder den bauleitenden Architekten auf
die bestehenden Gefahren aufmerksam machen und um Hilfestellung bei der
Festlegung der Fugenlinien bitten müssen. Daß keine dieser Maßnahmen seitens der
Beklagten ergriffen worden ist, wertet der Senat als Sorgfaltspflichtverletzung, deren
Schuldhaftigkeit entsprechend § 282 BGB vermutet wird.
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b) Die Klägerin muß sich jedoch - mit der Folge einer Haftungsminderung der Beklagten
- schuldhafte Fehlleistungen des von ihr beauftragten Architekten Dipl. Ing. S.
entgegenhalten zu lassen, soweit sie für die eingetretene Schädigung mitursächlich
waren. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß sich der Bauherr schuldhafte
Fehler seines Architekten nach Maßgabe von §§ 254 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, 278
BGB unter bestimmten Voraussetzungen als Mitverschulden gegenüber dem
Auftragnehmer zurechnen lassen muß. Ein derartiger Mithaftungsfall ist gegeben, wenn
seitens des Architekten schuldhaft Pflichten oder Obliegenheiten verletzt worden sind,
die den Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer treffen, und der Architekt insoweit
als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat. Zu diesen besonderen Pflichten des
Bauherrn bzw. des Architekten gehört es, dem Bauunternehmer die von diesem für eine
ordnungsgemäße Ausführung seines Gewerks erforderlichen Pläne zur Verfügung zu
stellen sowie die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des
Baus unentbehrlich sind. Dazu gehört auch die Abstimmung der Leistungen der
einzelnen Bauunternehmer während der Ausführung (sog. Koordinierungspflicht) (vgl.
BGH BauR 1970, 57, 59; BGH BauR 1972, 112; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8.
Auflage 1995 Rz. 2458; Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 13 VOB/B, Rz. 34; Schmalzl,
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Festschrift für Locher 1990, S. 225, 227f.).
Der aufgrund der Verlegung der Fußbodenheizung besondere Aufbau des
Hallensbodens machte im Streitfall eine Koordinierung der Arbeiten der Fa. T. und der
Beklagten erforderlich. Die zur Steigerung der Heizkraft empfehlenswerte Verlegung der
Heizleitungen dicht unter der Fußbodenoberkante und der Umstand, daß das in den
Fußboden eingelassene Drahtgeflecht mit samt den daran befestigten
Heizungsleitungen nach der Verfüllung mit dem eigentlichen Fußbodenmaterial nicht
mehr sichtbar ist, begründet die Gefahr einer Beschädigung der im Fußboden
verlaufenden Heizungsrohre beim Einschneiden der Fugen. Dieser Gefahr konnte
wirksam nur durch rechtzeitige Erstellung eines die Lage der Heizungsrohre und der
Fugenschnite ausweisenden Plans begegnet werden, aus dem auch gegebenenfalls
erforderliche Fugendüker ersichtlich waren. Letztlich kann dahinstehen, ob im Streitfall -
wie die Klägerin vorträgt - auch ein "kreuzungsfreier" Verlauf von Heizungsrohren und
Fugenlinien möglich war, denn die Heizungsrohre waren nach der Einbettung in das
Füllmaterial des Fußbodens nicht mehr sichtbar, so daß in jedem Fall das Bedürfnis
nach einer Dokumentation ihres Verlaufs bestand.
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Das Unterbleiben der gebotenen Mitwirkung des Architekten begründet nach Maßgabe
von §§ 278, 254 BGB zu Lasten der Klägerin einen Mitverschuldensanteil, der mit einem
Drittel zu bemessen ist. Nach Ansicht des Senats wiegt die Fehlleistung der Beklagten
schwerer als die des Architekten. Die Beklagte wußte, daß in dem von ihr zu
bearbeitenden Hallenboden eine Fußbodenheizung eingebaut war. Gleichwohl hat sie
sich um Sicherungsmaßnahmen nicht gekümmert, obwohl der Fugenschnitt zu ihrem
Gewerk gehörte. Auch sind der Beklagten die letztlich zur tatsächlichen Beschädigung
der Heizungsrohre führenden Handlungen der in ihrem Auftrag und nach ihren
Weisungen handelnden Firma D. zuzurechnen. Demgegenüber ist zwar davon
auszugehen, daß die Gefahr einer Beschädigung der Heizungsrohre auch für den
Architekten der Klägerin absehbar war. Der Umstand, daß die Problematik des
Fußbodenaufbaus auch für ihn eine Spezialmaterie war, hat den Senat veranlaßt,
seinen Verschuldensanteil geringer zu gewichten als den der Beklagten.
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2. Konsequenz einer Mithaftung des Bauherrn ist, daß er seinen Schaden lediglich in
Höhe der auf den Unternehmer entfallende Haftungsquote geltend machen darf (BGH
BauR 1970, 57, 59; Werner/Pastor, a.a.O, Rz. 2461; Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 13
VOB/B, Rz. 36 m.w.N. zur Rechtsprechung in Fn. 7). Das bedeutet im Streitfall, daß die
Klägerin kann den ihr entstandenen Schaden nur zu zwei Dritteln ersetzt verlangen.
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Durchgreifende Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Einzelpositionen
bestehen - abgesehen von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung - aus
Sicht des Senats nicht.
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a) Hinsichtlich der Rechnung der Firma S. vom 07.02.1997 über 6.860,80 DM netto geht
der Senat davon aus, daß es sich insofern um nach §§ 249, 251 BGB erforderlichen
Kosten der Schadensbeseitigung handelt. Im Zuge der Schadensbeseitigung durfte sich
die Klägerin bei einer Fachfirma mit den erforderlichen Baustoffen eindecken. Es ist
nicht ersichtlich, daß der von der Firma S. in Ansatz gebrachte Stahlpreis von 3,20
DM/kg - wenn er auch über dem Marktpreis gelegen haben mag - so übersetzt war, daß
deshalb die Klägerin in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht das Angebot der Fa.
Sc. hätte zurückweisen müssen.
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b) Auch die für die Neuverlegung der Fußbodenheizung erteilte Rechnung der Firma T.
vom 12.03.1997 über 11.520,-- DM durfte die Klägerin in vollem Umfang in die
Schadensberechnung einbeziehen.
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1. Der Rechnungsbetrag ist entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen
Auffassung nicht insgesamt abzusetzen. Die Beklagte muß im Umfang ihrer
Mitverschuldensquote auch die Kosten der neuen Fußbodenheizung tragen, denn
die ursprünglich verlegte Heizung ist auf ihr zurechenbare Weise beschädigt
worden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob seitens der Klägerin
insofern Mängelgewährleistungsansprüche gegen die Firma T. bestehen. Selbst
wenn die Firma T. pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hätte, die mit der
von ihr gewählten Art der Verlegung der Heizung verbunden sind, widerspräche
eine haftungsrechtliche Entlastung der Beklagten den für Ansprüche aus positiver
Forderungsverletzung geltenden allgemeinen Schadensersatzregeln.
Grundsätzlich haftet der Schuldner eines Schadensersatzanspruchs wegen
positiver Forderungsverletzung auf Ersatz des gesamten, durch die
Forderungsverletzung adäquat verursachten Schadens. Eine
Schadensreduzierung kann zwar aufgrund einer Vorteilsausgleichung in Betracht
kommen. Danach sind mit einem Schadensereignis planmäßig verbundende
Vermögenszuwächse schadensmindernd in Rechnung zu stellen. Mit dem
Schadensereignis zufällig einhergehende Entlastungen des Geschädigten,
insbesondere eine Minderung des Risikos der Insolvenz des Schädigers durch
das Vorhandensein eines mithaftenden Zweitschuldners muß sich der
Geschädigte hingegen nicht schadensmindernd zurechnen lassen.
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Ausgehend davon darf es der Beklagten nicht zugute kommen, wenn die von der Firma
D. beschädigte Fußbodenheizung zufällig auch Gegenstand von (möglichen)
Gewährleistungsansprüchen der Klägerin gegen einen Dritten ist. Die Frage einer
Mithaftung der Firma T. ist daher in ein eventuell gemäß § 426 BGB bestehendes
Regereßverhältnis zwischen ihr und der Beklagten verlagert.
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1. Von der anteiligen Haftung der Beklagten sind alle Positionen der Rechnung der
Firma T. erfaßt. Auch der Verteilerkasten ist nicht auszunehmen, da er - worauf
bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - durch das Einbetonieren der
gesamten Heizungsanlage unbrauchbar geworden ist. Dem ist die Beklagte auch
in zweiter Instanz nicht substantiiert entgegengetreten.
2. Die Kosten der seitens außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind in die
Schadensberechnung lediglich in Höhe von 2.862,80 DM einzustellen. Außer
Ansatz zu lassen ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 15% dieses Betrages. Zu
Recht rügt die Beklagte, daß die Klägerin wegen ihre Berechtigung zum
Vorsteuerabzug in Höhe der Mehrwertsteuer einen Schaden nicht erlitten hat und
deshalb auch nicht Erstattung dieses Betrages verlangen kann.
3. Einschließlich der Rechnung der Firma Sc. vom 18.02.1997 über netto 23.000,--
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DM für den Ausbau des Fußbodens mit der bechädigten Heizungsanlage und die
Neuverlegung der Bodenisolierung beläuft sich der Schaden der Klägerin auf
insgesamt 44.243,60 DM. Hiervon kann die Klägerin 2/3, d.h. 29.495,73 DM,
ersetzt verlangen.
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3. Die seitens der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit ihrem Werklohnanspruch hat
aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinen Erfolg. Die vom Auftragnehmer
erbrachte Leistung war wertlos, wenn sie im Zuge der Schadensbeseitigung von einem
Dritten neu erbracht werden muß. In dieser Lage besteht ein Werklohnanspruch des
Auftragnehmers jedenfalls dann nicht, wenn die Kosten für die Neuverlegung des
Fußbodens und die Ausführung des Fugenschnitts dem (ursprünglich betrauten)
Auaftragnehmer nicht als Schadenspositionen in Rechnung gestellt werden. So aber ist
die Klägerin hier verfahren.
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II.
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Die nach Zinssatz und Zeitraum von der Berufung nicht angegriffene Zinsforderung
ergibt sich aus Verzug.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 BGB
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IV.
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Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 44.672,10 DM.
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Durch die Entscheidung sind die Klägerin in Höhe von 15.178,29 DM und die Beklagte
in Höhe von 29.494,73 DM beschwert.
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