Urteil des OLG Köln vom 22.06.2005

OLG Köln: berufsunfähigkeit, befristung, ablauf der frist, verbesserung des gesundheitszustandes, versicherer, versicherungsnehmer, rechtliches gehör, rente, zusatzversicherung, vollstreckung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 196/04
Datum:
22.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 196/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 271/00
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2004
verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O
271/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 14.636,24 EUR nebst 4% Zinsen aus jeweils 3.659,06
EUR seit dem 1. März 2000 und dem 1. April 2000 sowie nebst Zinsen in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.659,06 EUR seit
dem 1. Mai 2000 sowie dem 1. Juni 2000 zu zahlen;
2. an den Kläger eine monatlich im voraus zu entrichtende
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.659,06 EUR, beginnend mit dem
1. Juli 2000 bis zum 28. Februar 2001 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
I.
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge mit
eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen; die Rentenleistungen im
Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit belaufen sich auf monatlich 5.156,- DM
bzw. 2.000,- DM. Den Verträgen liegen die Ergänzenden Bestimmungen betreffend die
Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit (im folgenden: EB-BUZ) zugrunde, die
auszugsweise wie folgt lauten:
3
§ 20
4
(1)
5
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ganz oder teilweise außerstande ist,
seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung,
seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist.
6
...
7
§ 23
8
(1)
9
Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer schriftlich mit, ob, in welchem Umfang
und für welche Dauer er den geltend gemachten Anspruch anerkennt.
10
(2)
11
Bis zur Feststellung des Anspruches durch den Versicherer sind die Beiträge
geschuldet. Wenn der Versicherer den Anspruch erst anerkennt, nachdem die
Leistungen hätten einsetzen sollen, so vergütet er die in der Zwischenzeit fällig
gewordenen Leistungen.
12
§ 24
13
(1)
14
Der Versicherer kann jederzeit, jedoch höchstens einmal in einem Versicherungsjahr,
die Berufsunfähigkeit neu prüfen und zu diesem Zweck die in § 22 Absatz 2 erwähnten
Erhebungen vornehmen und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anordnen.
15
...
16
Der Kläger beantragte im Juli 1999 Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherungen. Nach Prüfung teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 3.
September 1999 folgendes mit:
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"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Leistungen aus der
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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 01.09.1999 erbringen werden.
Unserer Entscheidung liegen die ärztliche Berichte von Dr. T und Dr. M sowie ein
Gutachten von Dr. H für den E S zugrunde. Der Leistungsbeginn ergibt sich unter
Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Karenzfrist.
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Über die genaue Höhe der Rente und Beitragsbefreiung werden Sie noch ein
gesondertes Abrechnungsschreiben der zuständigen Abteilung erhalten.
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Bedingungsgemäß sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit
nachzuprüfen. Zum vorgesehenen Termin der Nachprüfung werden wir Sie rechtzeitig
wieder benachrichtigen."
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Mit gleichlautenden Schreiben vom 14. September 1999 teilte die Beklagte die
Leistungen im Einzelnen mit; die Schreiben enthalten folgenden Einleitungssatz:
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"nach Prüfung der uns eingereichten Unterlagen erbringen wir vorläufig (im Rahmen
unserer Bedingungen) aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
bis 29.02.2000
folgende Leistungen: ..."
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Zum 1. März 2000 stellte die Beklagte die Leistungen ein, nachdem ein weiteres
Gutachten in Auftrag gegeben worden war.
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Der Kläger beansprucht mit der im Juni 2000 erhobenen Klage die vertragsgemäßen
Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2001. Er ist der
Rechtsansicht, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 3. September 1999 ein
unbefristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben, an das sie gebunden sei. Des
weiteren hat er behauptet, weiterhin bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an ihn 14.636,24 EUR nebst 11% Zinsen aus jeweils 3.659,06 EUR seit dem 1. März
2000, dem 1. April 2000, dem 1. Mai 2000 und dem 1. Juni 2000 zu zahlen;
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2. an ihn eine monatlich im voraus zu entrichtende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von
3.659,06 EUR, beginnend mit dem 1. Juli 2000 bis zum 28. Februar 2001 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, nur ein - nach den vereinbarten Bedingungen
zulässiges - befristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben zu haben. Sie hat bestritten,
dass der Kläger ab dem 1. März 2000 noch bedingungsgemäß berufsunfähig ist.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. November 2004, auf das wegen der
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Beklagte habe
die Leistungen wirksam bis zum 29. Februar 2000 befristet; bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus stehe nach den vom
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Gericht eingeholten und den im Wege des Urkundsbeweises verwerteten
außerprozessualen Sachverständigengutachten nicht fest.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er
rügt unzureichende Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht. Soweit es die von
der Beklagten eingeholten Gutachten Prof. I/ Prof. J angehe, fehle es an einer
Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem und
neurologischem Gebiet. Im übrigen hätte diese die von ihm vorgelegten Privatgutachten
nicht ausreichend gewürdigt. Zwar habe der gerichtlich beauftragte Gutachter Prof. U die
Feststellungen von Prof. I bestätigt. Auch er habe allerdings eine Zusatzbegutachtung
für notwendig gehalten. Die insoweit veranlasste Begutachtung durch Dr. L1 sei
unzureichend, da er nicht alle von ihm erhobenen Befunde vorgelegt habe. Soweit diese
nachgereicht worden seien, sei ihm, dem Kläger, nicht mehr hinreichend rechtliches
Gehör gewährt worden, da sich aufgrund dieser Unterlagen weitere Fragen an den
Sachverständigen stellen würden. Jedenfalls sei eine neuropsychologische
Zusatzbegutachtung erforderlich.
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Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das
angefochtene Urteil.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat - bis auf einen Teil der von ihm auf die
Hauptforderung begehrten Zinsen - in der Sache Erfolg.
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Die Beklagte ist schon deshalb zur Erbringung der bedingungsgemäßen Leistungen
aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen für den hier geltend gemachten
Zeitraum von März 2000 bis Februar 2001 verpflichtet, weil sie ihre Leistungspflicht mit
dem Schreiben vom 3. September 1999 gemäß § 23 (1) EB-BUZ anerkannt hat. Von
diesem Leistungsanerkenntnis hätte sie sich nur im Rahmen eines
Neuprüfungsverfahrens nach § 24 EB-BUZ lösen können, soweit sich herausgestellt
hätte, dass aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers eine
bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht (§ 24 (3) 2 EB-BUZ). Ein
solches Verfahren hat die Beklagte indes in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum
nicht eingeleitet. Die mit den Schreiben vom 14. September 1999 ausgesprochene
Befristung des Leistungsanerkenntnisses bis zum 29. Februar 2000 ist unwirksam, weil
die dem zugrunde liegende Regelung in § 23 (1) EB-BUZ, soweit sie eine generelle
zeitliche Befristung des Leistungsanerkenntnisses zulässt, den Versicherungsnehmer
unangemessen benachteiligt und daher gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt.
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Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG im Zweifel
anzunehmen, wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet ist. Gewährt ein Versicherer durch das Versprechen einer Rentenzahlung
Schutz vor den Folgen des Eintritts der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers,
soll damit eine kontinuierliche finanzielle Absicherung für die nicht nur vorübergehende,
sondern voraussichtlich auf Dauer weggefallene Fähigkeit, den bisherigen Beruf oder
eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, gewährleistet werden. Um diesen
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Vertragszweck zu erreichen, verpflichtet sich der Versicherer nach Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zur Zahlung
einer Rente, also einer auf Dauer angelegten Zahlung, die dazu dient, finanzielle
Einbußen infolge der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf ganz oder teilweise weiter
ausüben zu können, auszugleichen. Mit dem angestrebten dauerhaften
Nachteilsausgleich verträgt es sich nicht, wenn der Versicherer sich trotz einmal
festgestellter Berufsunfähigkeit das Recht vorbehält, die Leistungen alleine aufgrund
einer Befristung des Leistungsversprechens und damit ohne irgendeine sachliche
Begründung wieder einstellen zu können. Der Versicherer ist zu einer
bedingungsgemäßen Leistung (von speziellen Regelungen wie etwa in § 2 Abs. 3 BB-
BUZ abgesehen) grundsätzlich erst dann verpflichtet, wenn er sich davon überzeugt hat,
dass der Versicherungsnehmer auch tatsächlich berufsunfähig ist. Steht die
Berufsunfähigkeit indes fest, dann hat der Versicherungsnehmer nach den vertraglichen
Regelungen auch einen Anspruch auf eine dauerhafte Rentenleistung. In § 24 EB-BUZ
(entsprechend in § 7 BB-BUZ) ist demgemäss auch nur vorgesehen, dass der
Versicherer bei von ihm nachzuweisenden Änderungen im Grad der Berufsunfähigkeit
im Rahmen einer Neuprüfung seine Leistungen ändern oder auch einstellen kann.
Diese Regelung würde unterlaufen, wenn es dem Versicherer freistehen würde,
Leistungen trotz festgestellter Berufsunfähigkeit (ggf. sogar fortlaufend) zeitlich zu
befristen und nach Ablauf der Frist nunmehr wieder vom Versicherungsnehmer zu
verlangen, die Fortdauer der Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Damit wird das
Hauptleistungsversprechen ausgehöhlt, weil es dann letztlich im freien Belieben des
Versicherer steht, wann er die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers endgültig
und dauerhaft anerkennt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2003, 358).
Der Senat verkennt nicht, dass es unter Umständen im Einzelfall berechtigte Gründe
geben kann, von einem dauerhaften Leistungsanerkenntnis noch abzusehen, aber es
angemessen erscheint, dem Versicherungsnehmer gleichwohl schon vorübergehend
Leistungen zukommen zu lassen. Hierzu stehen jedoch vielfältige
Gestaltungsmöglichkeiten bereit, ohne dass es der Möglichkeit einer generellen
Befristung des Anerkenntnisses bedürfte. Neben einer Kulanzleistung kommt insoweit
vor allem eine individualvertragliche Regelung zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer in Betracht (vgl. BGH, VersR 2004, 96, 97). Es dürfte auch keinen
Bedenken begegnen, in den Versicherungsbedingungen ein befristetes
Leistungsanerkenntnis für konkret aufgeführte Fallkonstellationen (etwa unter
Zurückstellung der Verweisungsfrage; vgl. dazu § 5 Abs. 2 BB-BUZ 1990) zu regeln. Die
generelle, nicht von sachlichen Gründen abhängige und auch sonst nicht in irgendeiner
Weise eingeschränkte Möglichkeit, die Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitsversicherung zu befristen, stellt hingegen eine unangemessene
Benachteilung des Versicherungsnehmers dar. Die mit einer solchen Regelung
verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers, der, solange die Befristung
andauert, trotz einmal festgestellter Berufsunfähigkeit stets Gefahr läuft, dass die
Versicherung die Leistungen mit Ablauf der Befristung ohne Angabe von Gründen
einstellt und von ihm den Nachweis fortbestehender Berufsunfähigkeit verlangt,
erscheint nicht hinnehmbar (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Rixecker, ZfS 2003, 143; ders., in:
Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 46, Rdn. 182;
Wachholz, VersR 2003, 161, 165; a.A. LG München, Urt. v. 10. April 1992 - 23 O
11932/90).
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Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass im Rahmen der
Reformbestrebungen des VVG die Möglichkeit einer einmaligen Befristung des
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Leistungsanerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitversicherung diskutiert wird (s. § 165
Abs. 2 Satz 1 des Reformentwurfs [Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004]). Abgesehen davon, dass eine nur im
Rahmen von Reformbestrebungen erörterte Befristung des Leistungsanerkenntnisses
keinen Einfluss auf die Frage haben kann, ob die hier vorliegende Gestaltung der AVB
als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu werten ist, gibt
allerdings auch der Reformentwurf zu erkennen, dass eine - hier gegebene - generelle,
uneingeschränkte Befristung nicht als sachgerecht empfunden wird, denn die
Reformkommission hat sich mit Bedacht für eine nur einmal zulässige Befristung
entschieden.
Soweit schließlich das LG Berlin (Urt. v. 10. August 1999 - 7 O 498/98) die Auffassung
vertritt, § 23 (1) der hier verwendeten EB-BUZ verstoße deshalb nicht gegen § 9 AGBG,
weil die Möglichkeit der zeitlichen Befristung der angemessene Ausgleich dafür sei,
dass die Beklagte in § 20 EB-BUZ als Voraussetzung für die Gewährung von
Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abweichend von § 2 Abs. 1 BB-BUZ
auf das Merkmal der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit verzichte,
ist dem entgegenzuhalten, dass dem Begriff der Berufsunfähigkeit (in Abgrenzung zur
bloßen Arbeitsunfähigkeit) eine gewisse Dauerhaftigkeit des Zustandes immanent ist.
Aus diesem Grund erbringt die Beklagte denn ja auch gemäß § 21 (1) EB-BUZ
Leistungen erst, "nachdem die Berufsunfähigkeit sechs Monate ununterbrochen
gedauert hat". Es ist allerdings nach wie vor der Versicherungsnehmer, der die
Berufsunfähigkeit darlegen und beweisen muss. Der Nachteil, der ihm durch eine
Befristung auferlegt wird, nämlich die Berufsunfähigkeit immer wieder aufs Neue
beweisen zu müssen, wird durch die Regelungen in §§ 20, 21 EB-BUZ keineswegs
angemessen ausgeglichen.
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Da somit die mit den Schreiben vom 14. September 1999 ausgesprochene Befristung
unwirksam ist, muss sich die Beklagte an dem unter dem 3. September 1999
ausgesprochenen Leistungsanerkenntnis festhalten lassen. Ein Neuprüfungsverfahren
gemäß § 24 EB-BUZ hat sie bislang nicht eingeleitet.
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Der Kläger kann deshalb für den geltend gemachten Zeitraum von März 2000 bis
Februar 2001 die bedingungsgemäße Rente verlangen. Die Rente ist, soweit ihre
Verzinsung begehrt wird, indes nur mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Für
seine Behauptung, er nehme ständig Bankkredit in Höhe von 11% in Anspruch, ist der
Beklagte beweisfällig geblieben; eine Zinsbescheinigung hat er nicht vorgelegt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Der Senat lässt die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu, da die hier streitgegenständliche Klausel von anderen Gerichten
als wirksam angesehen worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. November 1994 - 4 U
174/93; wohl auch OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1370 [ohne dass dies dort
entscheidungserheblich war]; LG München und LG Berlin, aaO). Der Senat stellt klar,
dass er an seiner Entscheidung vom 20. Juni 1991 (5 U 196/90, VersR 1991, 1362)
nicht weiter festhält, soweit darin die Zulässigkeit eines befristeten
Leistungsanerkenntnisses aufgrund der Regelung in § 23 (1) EB-BUZ bejaht worden ist.
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Berufungsstreitwert: 43.908,72 EUR
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