Urteil des OLG Köln vom 30.11.2009

OLG Köln (alkohol, körperliche unversehrtheit, sicherungsverwahrung, gutachten, stgb, haft, unterbringung, prognose, gefährlichkeit, bewährung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 561/09
Datum:
30.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 561/09
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33 StVK 159/09 K
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer
zur Last.
G r ü n d e :
1
I.
2
Durch das im Beschlusseingang näher bezeichnete Urteil, das am 30.10.1987
Rechtskraft erlangt hat, ist der Q B N wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden;
zugleich ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte, der am 24.09.1986 aus der JVA H – in der er
sich zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren u.a. wegen
Vergewaltigung befand – geflohen war, am 25.12.1986 einer Zufallsbekanntschaft, bei
der er zunächst übernachtet und mit der er zusammen Alkohol getrunken hatte, unter
Vorhalten einer Gaswaffe und mittels Schlägen mit einer Weinflasche eine Geldkassette
wegnahm.
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Die Biographie des in äußerlich geordneten Verhältnissen aufgewachsenen Verurteilten
ist gekennzeichnet durch frühes – von einer heute überwundenen Sprachstörung
jedenfalls mitverursachtem – Schulversagen, durch Schuleschwänzen und eine
Unregierbarkeit, die ab dem 14. oder 15. Lebensjahr mit erheblichem Alkoholkonsum
einherging.
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Der Verurteilte ist erstmals 1973 straffällig geworden. Nach seiner ersten Inhaftierung im
Jahre 1975 hat er bis heute insgesamt nur etwa zwei Jahre außerhalb von Haftanstalten
verbracht, weil er immer wieder wegen in der Haft oder kurz nach der Haftentlassung
begangener Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Hervorzuheben sind
Verurteilungen vom 29.08.1978 wegen versuchter räuberischer Erpressung, vom
03.09.1981 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher
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Körperverletzung und vom 05.01.1982 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
sexueller Nötigung. Der erstgenannten Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte
nach dem Genuss von Valium und Alkohol eine Schuhverkäuferin mit vorgehaltener
Gaspistole um die Ladenkasse zu erpressen suchte. Die zweitgenannte Verurteilung
bezieht sich auf die Erpressung eines Mitgefangenen in der JVA J . Der letztgenannte
Verurteilung schließlich lag zugrunde, dass der Verurteilte in der Nacht vom 14. auf den
15.06.1979 – wiederum durch Alkoholgenuss enthemmt – eine 17jährige Anhalterin in
seiner Wohnung unter Einsatz der Gaspistole und unter Gewaltanwendung zum
Vaginal-, Oral- und Analverkehr zwang.
Die Sicherungsverwahrung wird nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem
Urteil des Landgerichts Dortmund seit dem 26.12.1999 vollzogen, vom 30.08.2007 bis
29.05.2008 unterbrochen durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Verstoßes
gegen das BtMG. 10 Jahre der Sicherungsverwahrung werden dementsprechend am
28.09.2010 vollstreckt sein. Der Verurteilte befindet sich seit dem 04.01.2000 in der JVA
C .
6
Der Senat war zuletzt im Jahre 2004 mit dem Verurteilten befasst. Mit Beschluss vom
15.12.2004 (2 Ws 521/04), auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat
er die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die seinerzeitige
Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer verworfen.
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Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung die Aussetzung
der Maßregel zur Bewährung oder deren Erledigterklärung abgelehnt. Es bestehe die
Gefahr fort, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, durch die die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
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Mit seiner sofortigen Beschwerde, die er mit Verteidigerschriftsatz vom 24.11.2009
begründet hat, wendet sich der Verurteilte gegen diese Entscheidung.
9
II.
10
Die gem. §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO an sich statthafte, rechtzeitig
innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 eingelegte und daher zulässige sofortige
Beschwerde des Verurteilten bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Zurecht und mit
zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Maßregel
der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären.
Mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung besteht Anlass, folgendes
hervorzuheben:
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Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung zutreffend den Maßstab des §
67d Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift erklärt das Gericht nach
Vollstreckung von 10 Jahren der Sicherungsverwahrung die Maßregel für erledigt, wenn
nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche
Straftaten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden. Das Gesetz geht davon aus, dass sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn
Jahren regelmäßig erledigt hat. Damit verbietet sich die schlichte Fortschreibung
unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen. Vielmehr müssen konkrete und gegenwärtige
Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der
gesetzlichen Vermutung fortbesteht. Zweifelt das Gericht an der Wahrscheinlichkeit
künftiger Straftaten, so ist zugunsten des Untergebrachten die Sicherungsverwahrung
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für erledigt zu erklären. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der Zehnjahresgrenze
kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit
widerlegt ist (BVerfGE 109, 133 Rz. 106). Das ist bei dem Verurteilten indessen nicht
der Fall.
1.
13
Zwar werden im Falle des Verurteilten 10 Jahre der Sicherungsverwahrung – wegen
deren zwischenzeitlicher Unterbrechung durch Verbüßung einer neunmonatigen
Freiheitsstrafe - erst am 25.09.2010 vollstreckt sein. Indessen war die Kammer nicht
gehindert, im Rahmen des turnusmäßigen Überprüfungsverfahren gem. § 67d Abs. 2
StGB über diese Frage mit zu entscheiden. Gem. § 67d Abs. 3 StGB erklärt das Gericht
– unter den dort weiter normierten Voraussetzungen – die Sicherungsverwahrung für
erledigt, wenn "zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen
worden sind". Da das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens auf Erledigterklärung der
Maßregel lauten kann, muss es so rechtzeitig vor Erreichen der Zehn-Jahres-Grenze
eingeleitet werden, dass eine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt ergehen – und ggf.
noch ein Rechtsmittelverfahren hierüber durchgeführt werden – kann; auch müssen
Entlassungsvorbereitungen noch getroffen werden können (vgl. Stöckel in: KMR-StPO,
§ 454 Rz. 20 m. w. N.). Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist hingegen die Frage,
wann mit der Prüfung frühestens begonnen werden darf. Nach Auffassung des Senats
ist diese Frage ebenso zu beantworten wie im vergleichbaren Fall des späteren Antritts
der Maßregel gemäß § 67c Abs. 1 StGB. Die Antwort ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 2
und 3, 104 Abs. 1 und 2 GG und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Prüfung
soll ergeben, ob von dem Verurteilten weiter Straftaten bestimmter Qualität drohen. Die
Entscheidung darf daher von dem Zehn-Jahres-Zeitpunkt nicht so weit entfernt getroffen
werden, dass in der Zwischenzeit noch mit Ereignissen und Erkenntnissen gerechnet
werden muss, die die Prognose maßgeblich zu ändern geeignet sind (vgl. BVerfG, NStZ
2003, 169; dort wurde eine "Vorlaufzeit" von rund einem Jahr gebilligt). Diese
Voraussetzung – sowie die weiteren verfahrensrechtlichen Bedingungen der
Entscheidung gem. § 67d Abs. 3 StPO - sind vorliegend erfüllt:
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Die Kammer hat das gem. § 463 Abs. 3 S. 4 StGB erforderliche Gutachten eingeholt;
dieses äußert sich zur Frage des Fortbestehens der Gefährlichkeit des Verurteilten. Für
welche Rechtsgüter diese Gefährlichkeit besteht (körperliche Unversehrtheit, sexuelle
Selbstbestimmung), hat die Vergangenheit des Verurteilten gezeigt. Der Senat vermag
sich aus diesem Grunde nicht der Einschätzung der Verteidigung anzuschließen, dass
die angefochtene Entscheidung auf einem unzutreffenden Prognosemaßstab beruhe.
Es steht auch – dies wird im Rahmen der materiellen Prognoseanforderungen zu zeigen
sein – nicht zu erwarten, dass dem Verurteilten im Zeitraum bis zum 25.09.2010 eine
Persönlichkeitsveränderung dergestalt gelingen wird, dass ihm keine negative
Sozialprognose mehr gestellt werden müsste. Die Kammer war vor diesem Hintergrund
nicht gehalten, jetzt gem. § 67d Abs. 2 StGB und unmittelbar hieran anschließend gem.
§ 67d Abs. 3 StGB zu entscheiden. Eine (erneute) amtswegige Entscheidung der
Kammer im Jahre 2010 ist daher nicht veranlasst.
15
2.
16
Im Falle des Verurteilten besteht nach wie vor die Gefahr schwerwiegender Straftaten,
durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Von ihm drohen
insbesondere gewaltsame Vermögens-, aber auch Sexualstraftaten. Dieser Befund lässt
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sich aus der Biographie des Verurteilten ableiten. Seine früh und nachhaltig
verwahrloste Persönlichkeit bildet die Grundlage für die von ihm begangenen
erheblichen Gewaltdelikte, die durch eine unmittelbare und rücksichtslose
Interessendurchsetzung auf Kosten seiner Opfer gekennzeichnet sind.
Der Alkoholkonsum des Verurteilten ist hierbei – darin stimmt der Senat mit der
Sachverständigen Prof. Dr. S überein - ein entscheidender konstellierender Faktor. Die
versuchte räuberische Erpressung 1977, die Vergewaltigung 1979, aber auch die
Anlasstat 1986 sind unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol – im Falle der Tat
1977 in Kombination mit Valium – begangen worden. Die vollzugliche Entwicklung des
Verurteilten belegt, dass es diesem nicht gelungen ist, sich von Alkohol- und
Drogenkonsum zu lösen. Mehrfach musste er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
auch in der Haftzeit bestraft werden, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts C vom
11.06.2007 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die er in Unterbrechung der
Sicherungsverwahrung bis zum 29.05.2008 verbüßte. Der Verurteilte ist im Verlauf
seiner Haftzeit immer wieder positiv auf Drogen getestet worden, immer wieder ist bei
ihm auch selbst aufgesetzter Alkohol gefunden worden (Führungsberichte der JVA X
vom 24.06.1998 und vom 23.07.1999, Führungsbericht der JVA C vom 19.06.2001).
Zuletzt ist bei ihm – nachdem insoweit eine Beruhigung eingetreten zu sein schien - im
Jahre 2008 Alkohol sichergestellt worden.
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Bereits der Sachverständige Dr. R hatte dem Verurteilten in seinem Gutachten vom
22.11.1999 eine psychische Abhängigkeit von psychotropen Substanzen und die
Gefahr des Rückfalls in den schädlichen Gebrauch von Alkohol attestiert. Nachdem der
Sachverständige Prof. Dr. T dem Verurteilten in seinem Gutachten vom 28.05.2004
Drogenabstinenz seit 2001 – allerdings naturgemäß unter den Bedingungen der Haft –
bescheinigt hatte (ebenso bereits die Bescheinigung der Suchtberatungsstelle der JVA
C vom 26.03.2004, Bl. 478), kann dieser Befund angesichts der jüngsten Vorfälle
(Verurteilung wegen des Besitzes von Haschisch 2007, Ablösung aus der
Sozialtherapie H nach nur drei Tagen wegen eines positiven Drogenscreenings 2008,
Alkoholfund im selben Jahr) nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr berühren die
diesbezüglichen Verhaltensweisen einen zentralen Punkt der Delinquenz des
Verurteilten.
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Die Sachverständige Prof. Dr. S führt in ihrem Gutachten vom 21.07.2009 aus:
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"Durch die gesamte Straf- und Strafvollstreckungsakte von Herrn N ziehen sich
Probleme, die mit Alkohol zu tun haben (…). Gerade im Kontext von Alkohol- und
Cannabiskonsum tendiert Herr N ganz eindeutig zur Bagatellisierung und
Externalisierung. (…) Die konkrete Besprechung des Themas und insbesondere
der Zukunftsperspektive von Herrn N zeigt aber ganz deutlich, dass er selbst die
Relevanz von Alkohol- bzw. Substanzkonsum insgesamt für die Begehung seiner
Straftaten nicht verstanden hat, dass er nach wie vor der Meinung ist, dass er
kontrolliert trinken könnte, wenn er entlassen wird und dass er eine vollständige
Alkoholabstinenz nicht braucht."
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Unterstrichen wird dieser Befund eindrucksvoll durch die Ausführungen des Verurteilten
im Anhörungstermin 29.09.2009: "Ich könnte mir vorstellen, etwa bei einer
Geburtstagsfeier oder Silvester ein bis zwei Gläser Sekt zu trinken. Ansonsten wüsste
ich nicht, warum ich Alkohol trinken sollte". Er gewinnt zusätzliches Gewicht dadurch,
dass der Verurteilte bereits im jugendlichen Alter von 14 oder 15 Jahren mit dem
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schädlichen Gebrauch von Alkohol begonnen hat.
Es trifft zu, dass – wie die Verteidigung geltend macht - der Verurteilte während seiner
Haftzeit auch dann nicht mit körperlicher Aggressivität aufgefallen ist, wenn er im Besitz
von Alkohol oder Drogen war. Dies ist aber für ein Verhalten in Freiheit wenig
aussagekräftig: Der leptosome Verurteilte (Gutachten Dr. R v. 22.11.1999, dort S. 29;
Gutachten Prof. Dr. T v. 28.05.2004, dort S. 20) hat bei der Begehung der Gewaltdelikte
eine körperliche Unterlegenheit durch den Einsatz einer Waffe (Taten vom 22.08.1977,
15.06.1979 sowie bei der Anlasstat am 25.12.1986) oder durch die Unterstützung eines
Mittäters (bei der in der Haft begangenen Tat vom 14.02.1981) zu kompensieren
gewusst. Da vergleichbare Bedingungen in der bisherigen Haftzeit nicht eingetreten
sind, kommt dem Verzicht auf (körperliche) Aggressivität ein maßgeblicher
Aussagegehalt nicht zu.
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Angesichts des Umstands, dass der Verurteilte in der Vergangenheit Waffen zur
Begehung seiner Gewaltdelikte eingesetzt hat, kommt auch seinem eingeschränkten
körperlichen Zustand (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionsstörung) kein die
Gefährlichkeit entscheidend mindernder Stellenwert zu.
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Der Senat verkennt andererseits nicht, dass der Verurteilte in der Zeit der Haft eine
Nachreifung erfahren hat. Bereits in seinem Beschluss vom 15.12.2004 hat er
ausgeführt:
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"Es ist allerdings unverkennbar, dass der Untergebrachte insbesondere in der Zeit,
seit dem die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, deutliche Fortschritte in
Richtung auf seine Resozialisierung gemacht hat. Die ihm in dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. R bescheinigten Defizite hat er "abgearbeitet". Für eine
positive Prognose fehlt aber noch die Bewährung des Untergebrachten im Rahmen
zunehmend großzügiger ausfallender Vollzugslockerungen bis hin zur
Beurlaubung in das Wohnheim, wie sie die Strafvollstreckungskammer
ausdrücklich angeregt hat."
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Auch die Sachverständige Prof. Dr. S attestiert dem Verurteilten eine Nachreifung, gute
kommunikative Fähigkeiten und die Fähigkeit zur Selbstbeschreibung, die allerdings mit
Bagatellisierungstendenzen – auch im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten -
einhergehe. Auch sei seine Opferempathie nur eingeschränkt entwickelt. Der Senat teilt
allerdings die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Substanzproblematik des
Verurteilten nicht ausreichend bearbeitet ist und dass dies die unhintergehbare
Voraussetzung dafür bildet, dass dem Verurteilten keine negative Prognose mehr
gestellt werden muss. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der
Verurteilte in der Vergangenheit zweimal (2001 und 2003) an der Gruppe
"Wellenbrecher" für suchtmittelabhängige Inhaftierte teilgenommen hat.
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In diesem Zusammenhang vermag der Senat nicht zu erkennen, dass – wie die
Verteidigung dies meint – die Sachverständige Prof. Dr. S im Anhörungstermin vom
29.09.2009 ihre Aussagen aus dem Gutachten vom 21.07.2009 relativiert hätte. Im
schriftlichen Gutachten ist (S. 67) davon die Rede, dass die Entwicklung einer echten
Motivation zur Alkohol- und Drogenkarenz Voraussetzung für eine mittelfristige
Entlassung des Verurteilten in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung sei. Im gleichen
Sinne hat die Sachverständige im Anhörungstermin ausgeführt, dass die Therapie
bereits im Vollzug begonnen werden könne. Dabei ist aber natürlich mitgedacht, dass
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der "erste Schritt" – die Entwicklung einer substantiellen, nicht nur verbalisierten
Motivation zur Alkohol- und Drogenabstinenz – im Vollzug zu erfolgen hat. Hieran
schließt sich dann erst die eigentliche Entwöhnungsbehandlung an, die ihrerseits noch
unter den Bedingungen der Haft (jedenfalls) beginnen muss. Etwas anderes wäre mit
dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nicht zu vereinbaren.
Darüber hinaus beanspruchen aber auch die Ausführungen des Senats im Beschluss
vom 15.12.2004 zur Frage der Lockerungen unverändert Gültigkeit; dort heißt es:
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"Im Rahmen der Bedingungen einer Inhaftierung oder Sicherungsverwahrung
können bestimmte Verhaltensweise zielorientiert auf die erwünschte Entlassung
hin gezeigt werden, die so unter den Bedingungen des Alltags in Freiheit nicht
aufrecht erhalten werden. Gerade darauf und nicht in erster Linie auf ein
"Wohlverhalten in der Haft bzw. Sicherungsverwahrung" kommt es aber an. Ein
schrittweises Heranführen an Alltagssituationen ist deshalb unerlässliche
Voraussetzung für die Erstellung einer positiven Prognose, insbesondere nach
einer so langen Haftzeit wie sie der Untergebrachte bislang schon hinter sich
gebracht hat. Denn gerade das Verhalten anlässlich solcher
Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige
Legalbewährung des Verurteilten dar
entspricht auch der Auffassung der mit dieser Sache befassten Mitarbeiter der
Anstalt und der externen Sachverständigen."
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Wie beide Ziele – Entwicklung einer Motivation zur Alkohol- und Drogenkarenz
einerseits, Gewährung von Lockerungen andererseits – auch in ihrer zeitlichen
Dimension miteinander in Einklang zu bringen sein werden, muss der weiteren
Vollzugsplanung überlassen bleiben. Die Auffassung der Verteidigung, dass in der
Vergangenheit Lockerungen (nur) wegen eines langen Genehmigungsverfahres und
wegen Personalmangels unterblieben seien, blendet jedenfalls aus, dass der Verurteilte
selbst die Gewährung von Lockerungen nach der Senatsentscheidung vom 15.12.2004
durch Drogen- und Alkoholmissbrauch vereitelt hat.
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Gegenüber der Bearbeitung der Alkohol- und Cannabisproblematik und der Erprobung
des Verurteilten in Lockerungen erscheint dem Senat der Erwerb sozialer Kompetenz im
Rahmen einer (erneuten) Sozialtherapie indessen allenfalls nachrangig anzustreben zu
sein. Ohne Bearbeitung der Alkohol-. und Drogenproblematik und Erprobung in
Lockerungen ist dem Verurteilten unverändert eine negative Prognose zu stellen; dass
von ihm gerade auch solche Straftaten drohen, durch die die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden, bedarf angesichts der Deliktsbiographie des
Verurteilten keiner näheren Darlegung.
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Der Verurteilte wird die aufgezeigten Ziele selbst dann nicht innerhalb der nächsten 10
Monate erreichen können, wenn – wovon hinsichtlich der vollständigen Alkohol- und
Drogenkarenz gegenwärtig gar nicht ausgegangen werden kann – er diese für sich
anzunehmen in der Lage ist. Eine durchgreifende Veränderung der Legalprognose ist
daher in diesem Zeitraum nicht zu erwarten. Es bleibt dem Verurteilten darüber hinaus
unbenommen, neu eintretende – gegenwärtig unvorhersehbare - Entwicklungen zum
Gegenstand eines erneuten Aussetzungsantrags zu machen. Vor diesem Hintergrund
ist der Verurteilte nicht dadurch beschwert, dass der strengere Maßstab des § 67d Abs.
3 StGB bereits (bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer) ein Jahr vor
Erreichen des Zehn-Jahres-Zeitpunkts zur Anwendung kommt.
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Schließlich gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Beendigung
der Maßregel oder deren Aussetzung zur Bewährung. In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht der Senat insoweit von folgenden
Grundsätzen aus:
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"Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, die Unterbringung eines Täters in
einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken,
wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung
den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der
Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - nicht genügen. Die
Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung maßgeblichen Umstände im
Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat eingriffsbegrenzende Funktion.
(...) Je länger (...) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit
des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich
verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung
des Strafvollstreckungsrichters. Es liegt nahe, dass er ihm bei der Frage der
Verantwortbarkeit einer eventuellen Erprobung des Untergebrachten in Freiheit
Raum gibt. (...) Der im Einzelfalle unter Umständen nachhaltige Einfluss des
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen,
wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren
Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen." (BVerfGE 70, 297 ff.)."
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Hieran gemessen ist die Fortdauer der Unterbringung nicht unverhältnismäßig. Von dem
Untergebrachten drohen – wie gezeigt - nach wie vor konkrete Gefahren für die
körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung Dritter. Angesichts der
Wertigkeit der im Falle erneuter Tatbegehung bedrohten Rechtsgüter kann dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit unverändert nur durch die geschlossene
Unterbringung Rechnung getragen werden.
36
III.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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