Urteil des OLG Köln vom 16.03.2001

OLG Köln: einstweilige verfügung, markt, werbung, produkt, verpackung, erlass, irreführung, aufzählung, verkündung, wiedergabe

Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/00
Datum:
16.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 135/00
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.9.2000
verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln - 81 O 135/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die am 19.6.2000 im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung
der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O
135/00 - wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten
Antrags aufgehoben. 2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat
die Antragstellerin zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil der geltendgemachte
Verfügungsanspruch nicht besteht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt
die beanstandete Werbeaussage eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG
nicht dar.
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Die Aussage "Nur SensorExcel hat federnd gelagerte Klingen, die sich Deinen
Konturen anpassen, um so gründlich zu rasieren" wendet sich ausschließlich an
(potentielle) Verwender des Produktes G. for Women "Sensor Excel", also an Frauen.
Es trifft demgegenüber nicht zu, dass die Antragsgegnerin mit der Werbung nur das
Klingensystem "Sensor Excel" als solches und damit auch die - baugleichen - Rasierer
unter dieser Bezeichnung bewirbt, die für Männer vorgesehen sind. Bezogen auf die
mithin allein angesprochenen Damenrasierer ist die Aussage indes zutreffend, sodass
eine Irreführung des Verkehrs ausscheidet.
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Dass es sich bei dem Rasierer um einen Damenrasierer zum Rasieren der Beine
handelt, bedarf schon mit Blick auf die Bezeichnung "G. for Women" keiner näheren
Begründung. Es kommt hinzu, dass die Aufmachung des Produktes sich an Frauen
wendet und in der Produktbeschreibung Frauen als Nutzer und ihre Beinrasur durch die
Formulierung: "Der sichere und einfache Weg zu super-glatten Beinen. Für Frauen
entwickelt, passt der Griff bequem in Deine Hand" ausdrücklich angesprochen werden.
Außerdem ist der verwendete Sprachstil in der distanzlosen und vertraulichen "Du"-
Form für die Ansprache von Männern in der Werbung für Körperpflegemittel eher
ungewöhnlich.
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Handelt es sich aus diesen Gründen um ein ausschließlich für Frauen bestimmtes
Produkt, so wendet sich die Produktbeschreibung und damit auch die
verfahrensgegenständliche Aussage ebenfalls nur an Frauen. Vor diesem Hintergrund
wird die Aussage "Nur SensorExcel hat federnd gelagerte Klingen, die ..."
ausschließlich dahin verstanden, dass es auf dem Markt für Damen-Rasierer keine
System-Rasierer mit derartigen Klingen gebe. Denn die Verwenderin eines gerade für
Frauen bestimmten Rasierers erwartet im Rahmen der Produktbeschreibung keine
Aussage zu Rasierern für Männer. Es trifft allerdings zu, dass auch
Produktbeschreibungen denkbar sind, die abweichend von dieser Erwartung auch
weitergehende Bezugnahmen auf für Männer vorgesehene Rasierer enthalten.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die verfahrensgegenständliche
Werbung, und zwar auch unter der gebotenen Einbeziehung ihres Kontextes, einen
derartigen Inhalt aber nicht.
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Die angesprochene Kundin wird die Aussage zunächst nicht deswegen auch auf
Rasierer für Männer beziehen, weil das Produkt in ihr nicht als "G. for Women
SensorExcel", sondern nur als "SensorExcel" bezeichnet ist und unter dieser
Bezeichnung die Rasierer und baugleichen Systemklingen für Männer vertrieben
werden. Angesichts des Umstandes, dass sich der gesamte Text der
Produktbeschreibung ausschließlich an Frauen wendet, wird auch die Kundin, die weiß,
dass es baugleiche Klingen "SensorExcel" für Männer gibt, die Werbung dahin
verstehen, dass ausschließlich Rasierer für Frauen gemeint sind, und annehmen, der
Bestandteil "G. For Women" sei allein zur Abkürzung und Vermeidung einer unschönen
Wiederholung der langen ausführlichen Bezeichnung "G. for Women SensorExcel"
verwendet worden.
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Auch die Aussage "Alle Sensor(r)/SensorExcel Klingen passen in diesen Apparat" am
Rand des Textfelds bezieht Klingen für Männerrasierer nicht in die beanstandete
Aussage ein. Die angesprochene Kundin wird sie vielmehr dahin verstehen, dass alle
für Damenrasierer vorgesehenen Klingen, seien es solche des Systems "Sensor", seien
es solche des Systems "SensorExcel", in den Rasierer passen. Dass mit dem Satz trotz
ihrer Baugleichheit nicht auch die für Herrenrasierer bestimmten Klingen in die
beanstandete Aussage einbezogen werden, wird auch durch die bildliche Wiedergabe
einer Klingenpackung in unmittelbarer Nähe der Aussage bestätigt, die wiederum die
Bezeichnung "G. for Women SensorExcel" aufweist.
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Ist die beanstandete Aussage damit dahin zu verstehen, dass das Produkt der
Antragsgegnerin der einzige für Damen bestimmte Rasierer mit federnd gelagerten
Klingen sei, so muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos
bleiben, weil - was unstreitig ist - keine anderen Rasierer für Damen auf dem Markt sind,
die federnd gelagerte Klingen aufweisen.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Aussage auch nicht deswegen
irreführend, weil auf dem US-amerikanischen Markt ein Damenrasierer mit federnden
Klingen vertrieben wird. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden die Aussage
nicht als auch auf den US-amerikanischen Markt bezogen auffassen. Die
angesprochene Kundin wird die Aussage dahin verstehen, dass auf dem für sie und die
übrigen beworbenen Verbraucherinnen erreichbaren Markt ein gleichartiger Rasierer
nicht vorhanden sei. Denn die Aussage steht nicht absolut da und reklamiert eine
technische weltweite Überlegenheit, sondern es soll ersichtlich (nur) zum Ausdruck
gebracht werden, dass für die angesprochene Kundin auf dem für sie erreichbaren Markt
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nur der beworbene Rasierer federnde Klingen aufweise. Damit ist angesichts der drei
Sprachen, in denen die Produktbeschreibung auf der Rückseite der Verpackung
abgedruckt ist, neben dem deutschen noch der Markt in Frankreich und den
Niederlanden erfasst. Es kann offen bleiben, ob die durchschnittlich aufmerksame
Kundin wegen der Aufzählung von Städten in anderen Ländern (z.B. London, Wien und
Zürich) am unteren Bereich der Verpackung auch die Märkte jener Länder als
einbezogen ansehen wird. Denn jedenfalls ist der US-amerikanische Markt auch bei
Berücksichtigung aller aufgrund des Textes in Betracht kommenden Länder in die
Beurteilung nicht mit einzubeziehen.
Aus dem vorstehenden Gründen vermag der Senat nicht als dargelegt und glaubhaft
gemacht anzusehen, dass die angesprochenen Verbraucherinnen die Werbeaussage
entsprechend der Behauptung der Antragstellerin auch auf Rasierer für Männer
beziehen und auf diese Weise irregeführt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 250.000 DM
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