Urteil des OLG Köln vom 25.11.1997

OLG Köln (land, grobe fahrlässigkeit, holz, wasser, fahrlässigkeit, vertrag eigener art, vernehmung von zeugen, vertrag, preis, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 46/97
Datum:
25.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 46/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 123/94
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts K. vom
14.01.1997 - 5 0 123/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht
das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T A T B E S T A N D
1
Nach den orkanartigen Stürmen im Winter 1990 mußten in Nordrhein-Westfalen
unerwartet große Mengen Holz geschlagen und gelagert werden. Das beklagte Land
empfahl in einem Schreiben an die Regierungspräsidenten und die höheren
Forstbehörden, zur Regulierung des Holzmarktes Schadholz "naß" einzulagern. Durch
die Naßlagerung sollte der Wert des Holzes längerfristig erhalten bleiben, da bei
kurzfristigem Verkauf ein Verfall der Holzpreise befürchtet wurde. Das beklagte Land bot
dafür betroffenen Kommunen entsprechende Flächen an, so auch den
Holzberegnungsplatz "Vereinigte V." in einem ehemaligen Braunkohletagebaugebiet
auf einer Aschedeponie. In ca. 1 km Entfernung hiervon liegen Mülldeponien der Stadt
K. und der Fa. H.. Die Klägerin lagerte ab Sommer 1990 auf dem vorgenannten Platz
13.894,10 fm Fichtenholz ein. Die Parteien schlossen am 03.07. bzw. 04.09.1990 einen
Vertrag über die Mitbenutzung des Lagerplatzes durch die Klägerin. In dem als
"Gestattungsvertrag" überschriebenen Vertrag heißt es u.a. wie folgt:
2
§ 1
3
Vertragsgegenstand
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Das Land gestattet dem Gestattungsnehmer die Mitbenutzung des
Holzberegnungsplatzes des Landes auf dem Betriebsgelände Vereinigte V.
(Aschedeponie) für ca. 12.000 m3 fm ohne Rine (Planmenge) Fichten-Stammholz und
Fichtenabschnitte für die Dauer dieses Vertrages.
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Hierfür steht dem Gestattungsnehmer die im beiliegenden Lageplan markierte Fläche
zur Verfügung.
6
§ 3
7
Haftung
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Die Haftung des Landes für Diebstahl, den Untergang oder die Verschlechterung des
eingelagerten Holzes beschränkt sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln.
9
§ 4
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Entgelt/Zahlungsweise
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1.
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Der Gestattungsnehmer zahlt im ersten Jahr ein Entgelt in Höhe von 7,00 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer je m3 eingelagertes Stammholz/Abschnitte. Dabei wird eine Menge von
12.000 m3 zunächst zugrunde gelegt. Die sich hieraus ergebende Summe von
84.000,00 DM zahlt der Gestattungsnehmer auf Anforderung durch das staatliche
Forstamt V. an die Fa. H. H., Postfach K., Kto.-Nr. ...... Sparkasse K., BLZ ......, mit dem
Vermerk "Werkvertrag, Naßlagerplatz, vom 27.06.1990 zwischen Land Nordrhein-
Westfalen / Fa. H.".
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5 ff. des Anlagenheftes verwiesen.
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Der Klägerin wurden bestimmte s.g. Holzpolter zugewiesen, auf denen sie ihr Holz
lagerte. Die einzelnen Polter waren nochmals in Lose unterteilt.
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Die Lagerfläche selbst war dem beklagten Land von der Eigentümerin, der Fa. R.-B., mit
Vertrag vom 25.06.1990 überlassen worden. Durch Vertrag vom 27.06.1990 hatte das
Land die Fa. H. KG mit der Holzberegnung beauftragt. Das zur Beregnung erforderliche
Wasser wurde dem sogenannten Tagebautiefsten entnommen, einem Betriebsteich, der
sich am Fuße des Holzlagerplatzes befand und das Niederschlagswasser aus dem
Einzugsbereich des Tagebaus V. sammelte. Ergänzend wurde zur Berieselung des
Holzes Wasser aus einem nahe gelegenen Klärteich verwendet. Das Wasser wurde zur
Beregnung in einem Kreislaufverfahren über die Holzpolter geführt und, soweit es nicht
verdunstete, über ein Grabensystem wieder dem Tagebautiefsten zugeführt.
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Am 16.05.1990 hatte die Bundesforschungsanstalt für Holz- und Forstwirtschaft
telefonisch bestätigt, daß die Wasserqualität für die Holzberegnung unbedenklich sei.
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Im März 1993 veräußerte das beklagte Land eine größere Menge des landeseigenen
Fichtenstammholzes an den österreichischen Holzhändler S.. Firmen, die die Fa. S. mit
der Aufarbeitung und dem Abtransport des Holzes beauftragt hatte, bearbeiteten und
transportierten versehentlich 2.825,4 fm Holz der Klägerin nach Österreich. Betroffen
waren die Lose 10 und 11 des Polterstranges 12 der Klägerin, auf dem insgesamt
4.149,14 fm Holz der Klägerin lagerten.
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Bei der Verarbeitung des Holzes in Österreich wurde festgestellt, daß es mit
Schadstoffen (erhöhten Sulfat- und Chloridwerten) belastet war, so daß es nicht wie
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geplant verwendet werden konnte. Das Land gab daraufhin ein Gutachten zur
Überprüfung des Holzes im Naßlager V. an das W.-K.-Institut (WKI) für Holzforschung in
Auftrag. Das Gutachten vom 11.06.1993 bestätigte erhöhte Sulfat- und Chloridwerte des
naßgelagerten Holzes und führte dies auf das Beregnungswasser zurück. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anlage K 5, Bl. 15 ff. d. AH., verwiesen. Das beklagte Land
nahm das Holz - soweit noch möglich - zurück und zahlte ca. 1,17 Mio. DM an S. als
Ersatz. Mit Schreiben vom 09.07.1993 informierte das beklagte Land die Klägerin über
die im Gutachten festgestellte Belastung des Holzes sowie über den irrtümlichen
Abtransport. Es schlug vor, die Restmenge auf den betroffenen Poltern der Klägerin zu
übernehmen und bot 4.200 fm Staatswaldholz vom gleichen Lagerplatz als Ersatz an.
Eine Einigung erfolgte insoweit nicht.
Das beklagte Land erzielte in der Folgezeit beim Verkauf seines Holzes 53,00 DM/fm.
Für die Holzmenge, die versehentlich nach Österreich abtransportiert und verkauft
worden war, zahlte das Land am 23.12.1993 an die Klägerin 155.397,55 DM, wobei es
einen Preis von 55,00 DM pro Festmeter Holz zugrunde legte. Diese Summe ist nach
Angaben des Landes aus dem Österreich-Geschäft erzielt worden. Das beklagte Land
forderte mit Rechnung vom 11.01.1994 das noch ausstehende Entgelt für die Lagerung
des Holzes der Klägerin in Höhe von 32.408,38 DM, weil es in dieser Höhe gegenüber
der Fa. H. in Vorlage getreten war.
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Die Klägerin verkaufte ihre restlichen Holzbestände aus dem Naßlager am 13.01.1994
an eine in Belgien ansässige Fa. S.. Es wurden 9.744,96 fm Holz zu einem Preis von
75,00 DM sowie die Restmenge aus dem Polterstrang 12 von 1.323,74 fm für 65,00
DM/fm veräußert.
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Die Klägerin macht im Wege der Teilklage Schadensersatz geltend. Gegenstand der
Klage sind nur die 4.149,14 fm Holz des Polterstranges 12.
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Die Klägerin hat behauptet, daß ihre Holzbestände während der Lagerung auf dem
Naßlagerplatz V. durch die Beregnung mit schadstoffhaltigem Wasser Schaden
genommen hätten. Das Holz sei nur noch eingeschränkt verwendbar gewesen. Die
Gefahr für das Berieselungswasser sei von den in der Nähe liegenden Mülldeponien
ausgegangen. Die Klägerin hat bestritten, daß vor der Einlagerung im Frühjahr 1990
das zur Beregnung vorgesehene Wasser hinreichend untersucht worden sei. Sie hat
darauf verwiesen, daß der Mitarbeiter der Bundesforschungsanstalt für Holz- und
Forstwirtschaft, der Zeuge Dr. P., nur eine mündliche Stellungnahme abgegeben und
auch keine Untersuchung vor Ort vorgenommen habe. Darüber hinaus habe das
beklagte Land nur einen begrenzten Prüfungsauftrag erteilt. Schließlich, so hat die
Klägerin weiterhin geltend gemacht, habe im Herbst 1992 die höhere Forstbehörde des
beklagten Landes vom Leiter des städtischen Forstamtes der Klägerin, dem Zeugen
He., erfahren, daß mit dem Holz etwas nicht in Ordnung sei, nachdem dieser aus
Händlerkreisen erfahren habe, daß Holz "stinke". Mitarbeiter der Forstbehörde hätten
daraufhin erklärt, daß das Holz und das Wasser ständig untersucht würden und stets
unbedenklich gewesen seien. Der für beregnetes Holz typische Bewuchs mit Moosen
und Grünalgen sei ausgeblieben. Auch in der Fachliteratur sei die gewählte Methode
der Kreislaufberegnung als problematisch angesprochen worden. Die besondere Lage
des Lagerplatzes sei schon bei der Auswahl nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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Die Beschränkung der Haftung des beklagten Landes in § 3 des Gestattungsvertrages
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat die Klägerin für unwirksam gehalten. Im
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übrigen hätten die Mitarbeiter des beklagten Landes auch grob fahrlässig gehandelt,
indem sie vor der Einlagerung keine sorgfältige Untersuchung hinsichtlich des Wassers,
des gewählten Kreislaufberegnungsverfahrens, der Lage des Platzes in der Nähe der
Deponien und des Untergrundes vorgenommen hätten. Spätestens nach den Hinweisen
im Herbst 1992 habe Anlaß für weitergehende Untersuchungen bestanden.
Auch der Abtransport des Holzes nach Österreich sei grob fahrlässig erfolgt. Die
Klägerin hat bestritten, daß den beteiligten Firmen vor Ort die Lage des Holzes der
Klägerin erklärt und der Abtransport überwacht worden sei.
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Zur Höhe des Schadens hat die Klägerin vorgetragen, daß ihr bezüglich der 2.825,4 fm
nach Österreich abtransportierten Holzes zum einen insofern ein Schaden entstanden
sei, weil die Klägerin das Holz an die Fa. S. zu einem Preis von 75,00 DM/fm habe
verkaufen können. Vom beklagten Land habe sie lediglich 155.197,05 DM erhalten, was
einem Preis von 55,00 DM pro Festmeter entspreche. Die Fa. S. hätte ihr auch die
gesamte (in den Losen 10 und 11 befindliche) Menge von 4.149,14 fm zu dem höheren
Preis abgekauft. Für 1.323,74 fm, die sich in den durch den unberechtigten Abtransport
"abgebrochenen" Losen befunden hätten, habe sie nur einen Preis von 65,00 DM pro
Festmeter erzielt. Der Grund hierfür sei eine in der Praxis übliche
Pauschalpreisberechnung pro Los, in dem in der Regel mehrere Qualitätsstufen von
Holz zu finden seien. Für diese Berechnung habe durch den teilweisen Abtransport die
Grundlage gefehlt, so daß nur der geringere Kaufpreis habe erzielt werden können.
Durch den unberechtigten Abtransport nach Österreich sei ihr daher ein
Mindestschaden von 69.745,40 DM entstanden (zur Berechnung s. Bl. 16 d.A.).
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Durch die Berieselung mit schadstoffbelastetem Wasser sei ein weiterer Schaden
entstanden, da für dieses Holz nur noch ein Preis von 75,00 DM gegenüber sonst
möglichen 110,00 DM habe erzielt werden können. Hieraus ergebe sich - in bezug auf
die Teilmenge von 4.149,14 fm ein Gesamtschaden von 214.965,30 DM (Berechnung
Bl. 18 d.A.).
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Darüber hinaus hat die Klägerin einen Zinsschaden in Höhe von 3.365,00 DM geltend
gemacht, weil das beklagte Land den Betrag von 155.397,55 DM aus dem Österreich-
Geschäft erst am 23.12.1993 an die Klägerin gezahlt habe. Verzug sei durch das
Schreiben der Klägerin vom 26.08.1993 eingetreten (Bl. 33 d. AH).
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Von dem Gesamtschaden in Höhe von 218.330,30 DM hat die Klägerin die
Entgeltforderung des beklagten Landes in Höhe von 32.408,38 DM in Abzug gebracht.
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Mit Rücksicht auf eine weitere Zahlung des beklagten Landes aus dem Österreich-
Geschäft in Höhe von 4.506,53 DM am 25.11. 1994 haben die Parteien im Termin vor
dem Landgericht vom 01.10.1996 insoweit übereinstimmend die Erledigung des
Rechtsstreits erklärt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an sie 181.465,39 DM zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat es beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an das beklagte Land 32.408,38 DM nebst 8,75 % Zinsen
seit dem 11.02.1994 zu zahlen.
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Das beklagte Land hat darauf verwiesen, daß die Mitbenutzung des Lagerplatzes ein
Entgegenkommen gewesen sei. Die Mitbenutzung sei im Verhältnis zum beklagten
Land unentgeltlich erfolgt, weil das im Vertrag vereinbarte Entgelt lediglich der Deckung
der Kosten gedient habe. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit in dem Vertrag hat das beklagte Land für wirksam gehalten. Im übrigen
liege ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten nicht vor. Ein Schaden der
Klägerin sei auch gar nicht eingetreten, weil diese ohne die Lagermöglichkeit das Holz
schon viel früher zu einem noch schlechteren Preis hätte verkaufen müssen.
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Im übrigen hat das beklagte Land geltend gemacht, daß das Holz nicht mit stark
belastetem Wasser beregnet worden sei. Es habe lediglich erhöhte Chlorid- und
Sulfatwerte aufgewiesen. Die Qualität des Beregnungswassers sei vor der Einlagerung
von der Bundesforschungsanstalt für Holz- und Forstwirtschaft untersucht worden.
Deren Mitarbeiter, der Zeuge Dr. P., sei als Fachmann für Naßkonservierung von Holz
bekannt. Bedenken seien von ihm nicht angemeldet worden, obwohl ihm Wasserproben
und Treibholz zur Untersuchung übergeben worden seien. Auch sei er davon
unterrichtet worden, daß der Ph-Wert zwischen 8,0 bis 10,0 gelegen habe. Am 16.05.
1990 habe der Zeuge Dr. P. dann telefonisch der höheren Forstbehörde mitgeteilt, daß
das Wasser für die Holzberegnung unbedenklich sei. Ein schriftliches Gutachten sei
nicht erforderlich gewesen. Das Verfahren der Kreislaufberegnung sei unproblematisch
und werde allgemein empfohlen. Das sei auch der Klägerin bekannt gewesen.
Umfangreiche Voruntersuchungen seien im übrigen wegen des Zeitdrucks nicht möglich
gewesen.
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Eine Belastung des Wassers durch die angrenzenden Deponien sei ausgeschlossen,
da diese tiefer als das Tagebautiefste lägen und ohne Verbindung zu ihm seien. Die
Belastung mit Sulfaten und Chloriden sei für das Land nicht vorhersehbar gewesen.
Ohnehin sei das Holz in seiner Kernzone nicht beeinträchtigt, lediglich die Außenzonen
seien nur beschränkt verwertbar gewesen. Auch die Mitarbeiter des Forstamtes der
Klägerin hätten den Standort und die Art der Berieselung für geeignet gehalten.
Bedenken seien von der Klägerin auch später nicht geltend gemacht worden. Ein
vorübergehend vorhandener Geruch habe sich verflüchtigt. Auch äußerlich sei das Holz
nicht auffällig gewesen. Der etwas geringere Bewuchs mit Moos und Grünalgen sei auf
die freie Lagerfläche zurückzuführen. Schließlich ließe sich das Holz einfach
dekontaminieren. Das Holz der Klägerin sei im übrigen wegen zwischenzeitlich erfolgter
natürlicher Beregnung seit dem Frühjahr 1994 praktisch uneingeschränkt verwertbar
gewesen.
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Wenn es zu Mindererlösen der Klägerin gekommen sei, so sei das darauf
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zurückzuführen, daß das Holz minderwertig gewesen sei. Die schleppende Anlieferung
(bis Februar 1991) habe die Beregnung verzögert. Bei der Anlieferung habe das Holz
der Klägerin schon zu 70 bis 90 % Trockenrisse und Rotfäuleschäden aufgewiesen. Auf
keinen Fall hätte die Klägerin daher 110,00 DM je Festmeter Holz beim Verkauf erzielt.
Das sei bis Ende 1993 ein ohnehin für Naßlagerholz unüblicher Preis gewesen. Die
derzeitigen Holzpreise lägen bei 80,00 DM pro Festmeter.
Das beklagte Land hat auch bestritten, daß bei Verkauf des vollständigen Loses aus
dem Polterstrang 12 das Holz zu einem Preis von 75,00 DM je Festmeter an die Fa. S.
verkauft worden wäre. Auch insoweit sei Ursache für den geringeren Preis die
Geringwertigkeit des Holzes der Klägerin gewesen.
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Den irrtümlichen Abtransport habe allein die Fa. S. zu vertreten. Deren Verhalten müsse
sich das beklagte Land nicht zurechnen lassen. Das Holz der Klägerin sei durch
rotweiße Bänder und durch Aufsprühen des Namenszuges der Klägerin markiert
worden. Darüber hinaus seien die mit der Aufarbeitung und dem Abtransport des Holzes
beauftragten Firmen über die Lage des Holzes informiert worden. In Schreiben und
Telefaxen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß nur Staatswaldholz
abgefahren werden dürfe. Außerdem sei das Aufarbeiten und der Abtransport überwacht
worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
48
Durch Urteil vom 14.01.1997 - 5 0 123/94 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Vernehmung von Zeugen die Klage
abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landgericht hat im wesentlichen zur
Begründung ausgeführt, die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in § 3 des
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei wirksam. Grobe Fahrlässigkeit sei
dem beklagten Land weder beim Abtransport des Holzes durch die von der Fa. S.
beauftragten Firmen noch im Hinblick auf die Qualität des für die Beregnung
verwendeten Wassers vorzuwerfen.
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Gegen dieses ihr am 03.02.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.03.1997
Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 20.05.1997 begründet hat.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit in § 3
des Vertrages sei unwirksam. Das beklagte Land habe eine Pflicht zur Sacherhaltung
gehabt. Dies sei Zweck des Vertrages gewesen. Das Land sei unmittelbarer Besitzer
des Holzes der Klägerin geworden, es habe daher Verwahrungs-, Obhuts- und
Sacherhaltungspflichten getroffen. Da das beklagte Land gegen sog. Kardinalpflichten
aus dem Vertrag verstoßen habe, greife die Haftungsbeschränkung nicht ein.
Unwirksam sei die Haftungsbeschränkung auch aufgrund der besonderen
Vertrauensstellung des beklagten Landes, die sich aus den Bestimmungen des
Landesforstgesetzes ergebe. Die Klausel sei im übrigen auf den Abtransport durch die
Fa. S. auch nicht anwendbar, da die unbeabsichtigte Wegnahme kein Diebstahl im
Sinne der Vertragsbestimmung sei. Eine Beschränkung der Haftung ergebe sich auch
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nicht aus § 690 BGB, da der Vertrag nicht unentgeltlich gewesen sei. Das beklagte Land
habe nicht nur eine Gegenleistung erhalten, sondern, wie die Klägerin behauptet, auch
Gewinn erzielt. Das Land treffe auch der Vorwurf nicht nur der leichten, sondern der
groben Fahrlässigkeit. Das beklagte Land habe keine wasserrechtliche Genehmigung
für die Berieselung eingeholt, es habe auch keine sorgfältige chemische Untersuchung
stattgefunden, vielmehr sei dem Sachverständigen Dr. P. nur ein beschränkter Auftrag
erteilt worden. Das Gutachten sei im übrigen nicht umfassend schriftlich eingeholt
worden, wie dies erforderlich gewesen sei. Die dem Sachverständigen zur Verfügung
gestellte Wasserprobe sei auch möglicherweise nicht an der richtigen Stelle entnommen
worden, derartige Proben müßten im übrigen unter Einhaltung besonderer
Bestimmungen vom Sachverständigen selbst genommen werden. Schließlich habe das
beklagte Land auch die Anzeichen für eine Kontaminierung des Holzes nicht beachtet,
ebenso nicht Bedenken des Regierungspräsidenten, die dieser bereits im Jahre 1990
geäußert habe sowie Hinweise der Fa. R.-B. auf den erhöhten Chlorid- und Sulfatgehalt
des Wassers. Auch an dem unberechtigten Abtransport des Holzes der Klägerin treffe
das beklagte Land ein erhebliches Verschulden. Bereits durch die Einlagerung in ein
und demselben Polter sei eine besondere Gefahrenquelle geschaffen worden. Die vom
beklagten Land ergriffenen Maßnahmen hätten nicht ausgereicht. Jedenfalls hätten die
Fa. S. bzw. die von dieser beauftragten Firmen, für deren Verhalten das beklagte Land
nach § 278 BGB hafte, grob fahrlässig gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
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53
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen
Schlußanträgen zu erkennen;
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55
im Falle der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Klägerin nachzulassen, diese
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und dem beklagten Land zu gestatten,
zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im
Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Das beklagte Land ist der Auffassung, es habe keine Obhuts- und
Sacherhaltungspflichten übernommen. Es behauptet, die Klägerin sei im übrigen über
sämtliche Umstände vor der Einlagerung informiert gewesen. Die Wasserproben seien
aus dem Tagebautiefsten entnommen worden, und zwar am Fuß der Lagerfläche.
Weder der Geruch des Holzes noch das Ausbleiben von Algen- und Moosbewuchs
seien auffällig gewesen. Die Hinweise des Regierungspräsidenten hätten sich nur auf
die Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bezogen. Das beklagte Land ist im
übrigen der Auffassung, die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit sei
wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin sei hiermit nicht
60
verbunden. Insbesondere habe das Land keine besondere Vertrauensstellung
innegehabt, da die Klägerin über ein eigenes Forstamt verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
61
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
62
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der
Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht im
Ergebnis der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
63
I.
64
Der Klägerin stehen gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche weder wegen
des unberechtigten Abtransportes ihres Holzes durch die Fa. S. nach Österreich noch
aufgrund der Beregnung des Holzes mit schadstoffhaltigem Wasser und der hierdurch
möglicherweise verursachten Verschlechterung des Holzes zu.
65
1.
66
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages und der Frage der
Wirksamkeit der in § 3 des "Gestattungsvertrages" vereinbarten Haftungsbeschränkung
auf grobe Fahrlässigkeit rechtfertigt das Vorgehen des beklagten Landes beim
Abtransport des Holzes der Klägerin und bei der Durchführung der Naßlagerung nicht
den Vorwurf schuldhaften Verhaltens. Vielmehr steht aufgrund des Vorbringens der
Parteien und des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme
fest, daß das beklagte Land den Verlust bzw. die Verschlechterung des Holzes nicht,
auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit, zu vertreten hat.
67
a)
68
Der versehentliche Abtransport von Teilen des von der Klägerin im Polter 12 gelagerten
Holzes durch Beauftragte der Fa. S. beruht nicht auf einer Pflichtverletzung bzw. einem
Verschulden des beklagten Landes. Das beklagte Land hat vielmehr im Rahmen des
ihm Möglichen und Zumutbaren hinreichende Maßnahmen getroffen, um
sicherzustellen, daß nur das landeseigene Holz von der Fa. S. bzw. den von dieser
beauftragten Unternehmen abgefahren wurde. Wie das Landgericht, auf dessen
Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, hat die in
erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, daß sowohl die Fa. S. als auch
die vor Ort tätigen Unternehmen hinreichend darüber aufgeklärt worden sind, daß nur
das Holz des beklagten Landes bearbeitet und abtransportiert werden sollte. Welches
Holz danach einerseits der Klägerin, andererseits dem beklagten Land gehörte, ist nicht
nur durch die vom beklagten Land übersandten Lagepläne hinreichend klargestellt
worden, sondern auch durch die Einweisungen der Mitarbeiter der beauftragten Firmen
vor Ort. Zusätzlich war das Holz der Klägerin mit Trassierbändern und mit Leuchtfarbe
markiert worden, wie insbesondere die Zeugen G. und D. bekundet haben. Diese
Kennzeichnung der in dem Polter gelagerten Bestände der Klägerin ist auch vor dem
Abtransport des der Klägerin gehörenden Holzes erfolgt. Der Zeuge D. hat nämlich
69
bekundet, bis zum 13.04., als er vor Ort Kontrollen vorgenommen habe, sei das Holz aus
M. nicht angegriffen gewesen. Auch der Zeuge He. hat bekundet, daß vor dem Abfahren
des Holzes durch die Fa. S. Markierungen vorhanden gewesen seien, wenn er auch
keine konkrete Erinnerung an das betreffende Los hatte. Die Kennzeichnung des
Holzes mit Trassierbändern hat auch der Zeuge W., ein Mitarbeiter der Fa. P., bestätigt,
der zudem bekundet hat, ein Fahrer habe ihm berichtet, daß konkrete Anweisungen für
die Abfuhr erteilt worden seien. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu
zweifeln, hat der Senat ebensowenig Anlaß wie das Landgericht. Neben diesen
Maßnahmen hat das beklagte Land, wie sich gleichfalls aus den Aussagen der Zeugen
ergibt, die Durchführung der Arbeiten und den Abtransport durch die beauftragten
Firmen regelmäßig, nämlich im Abstand von wenigen Tagen, kontrolliert. Angesichts der
klaren Anweisungen und der Kennzeichnung des Holzes der Klägerin war eine
ständige, lückenlose Kontrolle beim Abtransport nicht erforderlich. Die getroffenen
Maßnahmen waren nämlich aus damaliger Sicht geeignet, einen versehentlichen
Abtransport des Holzes der Klägerin hinreichend sicher auszuschließen. Daß dennoch
Holz der Klägerin abtransportiert worden ist, hat nicht das beklagte Land zu
verantworten.
Eine Pflichtverletzung des beklagten Landes liegt auch nicht darin, daß überhaupt Holz
der Klägerin und des beklagten Landes gemeinsam in einem Polter bzw. Strang
gelagert war. Dies beruhte darauf, daß die von der Klägerin angelieferte Menge nicht
ausreichte, um einen weiteren Polter bzw. Strang zu füllen. Der hierdurch bedingten
Gefahr der Verwechslung des Holzes der Parteien beim Abtransport von Holz des
beklagten Landes hat das beklagte Land mit den von ihm getroffenen Maßnahmen
hinreichend entgegengewirkt. Die Feststellung der Lage ihres Holzes auf dem
Lagerplatz war im übrigen auch der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar. Auch
sie hatte die Möglichkeit dafür zu sorgen, daß eine hinreichend deutliche
Kenntlichmachung ihres Holzes erfolgte. Wenn die Klägerin derartige Maßnahmen
weder selbst ergriff noch beim beklagten Land anregte, kann sie dem beklagten Land,
das eine Vielzahl von Maßnahmen zur Vermeidung von Verwechslungen getroffen hat,
nicht vorwerfen, dieses habe mit Verwechslungen rechnen und noch umfangreichere
Maßnahmen zum Schutz ihres Holzes ergreifen müssen.
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Das beklagte Land muß sich auch ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter der Fa. S.
bzw. der von dieser mit dem Abtransport beauftragten Unternehmen nicht gemäß § 278
BGB zurechnen lassen. Die vor Ort tätigen Unternehmen sind nämlich nicht in Erfüllung
einer dem beklagten Land gegenüber der Klägerin obliegenden Obhutspflicht tätig
geworden; sie waren daher nicht Erfüllungsgehilfen des beklagten Landes. Die
Aussonderung des dem beklagten Land gehörenden und verkauften Holzes hat das
beklagte Land durch die Kennzeichnung hinreichend klar selbst vorgenommen, hierbei
bestehende Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber der Klägerin hat das beklagte
Land selbst in vollem Umfang erfüllt. Die beim Abtransport tätigen Firmen sind daher
nicht im Pflichtenkreis des beklagten Landes tätig geworden. Der versehentliche
Abtransport des Holzes der Klägerin geschah nicht in Erfüllung von dem beklagten Land
gegenüber der Klägerin obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten.
71
b)
72
Auch an einer etwaigen Verschlechterung des Holzes der Klägerin durch das für die
Beregnung verwendete Wasser trifft das beklagte Land kein Verschulden.
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Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages konnte sich die Klägerin bereits aufgrund der Mitteilung des Ergebnisses der
Untersuchung der Wasserproben darauf verlassen, daß das beklagte Land eine
hinreichende Untersuchung der Wasserqualität veranlaßt hatte. Diese Verpflichtung hat
das beklagte Land erfüllt. Das beklagte Land durfte auf die Richtigkeit der Mitteilung des
Sachverständigen Dr. P., das Wasser sei unbedenklich, vertrauen. Eine Verletzung von
Sorgfaltspflichten bei der Beauftragung des Sachverständigen lag nicht vor.
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Das beklagte Land hat mit dem Sachverständigen Dr. P. einen unstreitig besonders
fachkundigen und renommierten Sachverständigen mit der Untersuchung des Wassers
beauftragt. Der erteilte Auftrag war auch nicht etwa auf die physikalischen
Veränderungen des Holzes oder in sonstiger Weise eingeschränkt. Dies ergibt sich
deutlich aus dem Auftragsschreiben des beklagten Landes (Bl. 74 d. AH), in dem die
beabsichtigte Naßlagerung auf dem Gelände mitgeteilt und um eine Analyse der
Wasserprobe gebeten wurde. Die als von besonderem Interesse herausgestellte Frage,
inwieweit die Inhaltsstoffe des zur Beregnung vorgesehenen Wassers zu farblichen oder
physikalischen Veränderungen des Holzes führen könnten, hob diesen Aspekt nur
hervor, beschränkte aber keineswegs den Auftrag hierauf. Klar war nach dem Wortlaut
und dem für den Sachverständigen erkennbaren Zweck des Untersuchungsauftrages,
daß festgestellt werden sollte, ob das Wasser geeignet war, das Holz in einer
hinreichenden Qualität zu erhalten. Dabei setzte die Frage nach Veränderungen durch
die Inhaltsstoffe bereits eine Analyse des Wassers voraus. Unerheblich ist, ob der
Sachverständige Dr. P. etwa gemeint hat, es sei nur nach den physikalischen
Veränderungen des Holzes gefragt worden. Das beklagte Land konnte jedenfalls davon
ausgehen, daß aufgrund der Fragestellung klar war, daß nach der Unbedenklichkeit der
Berieselung im Hinblick auf Qualität und Wert des Holzes gefragt war. Welche
Untersuchungen hierfür erforderlich waren, durfte das Land dem Sachverständigen
überlassen. Die Mitteilung, die dem beklagten Land sodann telefonisch durch den
Sachverständigen Dr. P. übermittelt worden ist, das Wasser sei für eine Holzberieselung
unbedenklich, brauchte das beklagte Land nicht in Frage zu stellen. Der
Sachverständige Dr. P. hat im übrigen bei seiner Vernehmung bekundet, es sei doch
eine chemische Analyse durchgeführt worden. Daß dies der Fall war, folgt im übrigen
bereits aus der Feststellung des Chlorid- und Sulfatgehalts des Wassers.
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Zudem hat der Sachverständige bekundet, sein Urteil wäre nicht anders ausgefallen,
wenn er ausdrücklich um eine chemische Analyse gebeten worden wäre. Es kommt
auch nicht darauf an, ob der Sachverständige die Eignung des Wassers im
wesentlichen im Hinblick auf die Verwendbarkeit des Holzes als Bauholz geprüft hat,
während er die Verwendbarkeit der anfallenden Hackschnitzel für die Papier- und
Spanstoffherstellung vernachlässigt hat. Dies brauchte sich dem beklagten Land
aufgrund des uneingeschränkt erteilten Auftrages nämlich nicht zu erschließen. Daß das
Gutachten aufgrund der Eilbedürftigkeit der Lagerung nur mündlich eingeholt worden ist,
stellt gleichfalls keine Pflichtverletzung dar. Es ist nicht erkennbar, daß ein schriftliches
Gutachten zu anderen Ergebnissen geführt hätte oder der Sachverständige bei seinen
Untersuchungen anders, insbesondere mit größerer Sorgfalt, vorgegangen wäre.
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Das beklagte Land durfte auch davon ausgehen, daß die Grundlagen der Begutachtung
dem Sachverständigen als ausreichend erschienen waren. Es durfte sich insbesondere
darauf verlassen, daß der in hohem Maße fachkundige Sachverständige die
entnommenen Wasser- und Holzproben nach Ort und Art und Weise der Entnahme für
ausreichend und eine eigene Probeentnahme nicht für erforderlich hielt. Ebenso durfte
77
das beklagte Land davon ausgehen, daß der Sachverständige auf die Erforderlichkeit
weiterer ständiger Untersuchungen der Wasserqualität hingewiesen hätte, wenn er eine
einmalige Untersuchung des Wassers nicht für ausreichend gehalten hätte. Bereits aus
diesem Grunde war das beklagte Land auch nicht verpflichtet, aufgrund von Gerüchten
in Holzhändlerkreisen, das Holz "stinke", es unterscheide sich von Holz auf anderen
Naßlagerplätzen, weitere Untersuchungen einzuleiten. Nachdem der Sachverständige
die Beregnung mit dem verwendeten Wasser für unbedenklich gehalten hatte, brauchte
das beklagte Land nicht zu befürchten, daß es zu Schäden aufgrund der Beregnung
gekommen sein könnte. Es ist im übrigen auch nicht erkennbar, daß der Geruch des
Holzes tatsächlich Anzeichen für die Verschlechterung des Holzes war. Auch das
Ausbleiben von Algen- und Moosbewuchs brauchte das beklagte Land nicht auf das zur
Beregnung verwendete, vom Sachverständigen für unbedenklich gehaltene Wasser
zurückzuführen, zumal die freie Lagerung des Holzes eine plausible Erklärung hierfür
gab. Daß die weißen Stellen am Holz, die einen Hinweis auf Salzablagerungen geben
sollen, zu einem Zeitpunkt festgestellt worden wären, in dem die Verschlechterung des
Holzes noch aufzuhalten war, ist nicht ersichtlich. Aber auch insoweit gilt, daß sich dem
beklagten Land aufgrund der uneingeschränkten Unbedenklichkeitserklärung des
Sachverständigen nicht zu erschließen brauchte, daß Ursache hierfür die Qualität des
bei der Beregnung verwendeten Wassers sein konnte.
Ob das Land zur Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung verpflichtet war,
kann dahinstehen. Diese betrifft nämlich nur die Zulässigkeit der Wasserentnahme und
der Beregnung unter Umweltschutzgesichtspunkten. Der der Klägerin entstandene
Schaden fällt daher bereits nicht unter den Schutzzweck dieser Normen. Das gleiche gilt
für die im Jahre 1990 erfolgten Hinweise des Regierungspräsidenten, die gleichfalls,
soweit ersichtlich, nur unter diesen Gesichtspunkten erfolgten.
78
2.
79
Unabhängig davon, daß schon kein leicht fahrlässiges Verhalten des beklagten Landes
vorliegt, würde das beklagte Land auch dann nicht haften, wenn ein solches
Verschulden zu bejahen wäre. Denn das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen
die in § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Gestattungsvertrages vereinbarte
Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit als wirksam erachtet. Die
Haftungsbeschränkung in § 3 des Vertrages beinhaltet keine unangemessene
Benachteiligung der Klägerin und verstößt daher nicht gegen § 9 AGBG. Ein grobes
Verschulden aber ist keinesfalls festzustellen.
80
a)
81
Die Haftungsbeschränkung betrifft weder eine vertragliche Hauptleistungspflicht noch
eine für die Durchführung des Vertrages wesentliche Nebenpflicht des beklagten
Landes. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen hierzu Bezug genommen wird,
zutreffend ausgeführt hat, stellt sich der zwischen den Parteien geschlossene
"Gestattungsvertrag" als ein Vertrag eigener Art dar, der keinen Verwahrungscharakter
im Sinne der §§ 688 ff. BGB hat. Das beklagte Land hat neben der Gewährung von
Raum bzw. Lagerfläche nicht die Obhut für die gelagerten Holzbestände der Klägerin
übernommen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung des Vertrages als
"Gestattungsvertrag", sondern auch aus der Formulierung in § 1, nach dem das Land
der Klägerin die Mitbenutzung des Holzberegnungsplatzes "gestattete" und der Klägerin
eine bestimmte Fläche zur Verfügung stellte. Nicht nur dieser Wortlaut, sondern auch
82
Sinn und Zweck des Vertrages zeigen klar, daß eine Verwahrung und damit
einhergehende Obhutspflichten, sei es als vertragliche Hauptpflicht oder als wesentliche
Nebenpflicht, nicht geschuldet waren. Vielmehr hat der Vertrag, der die Klägerin an der
Lagerung und an Leistungen der Fa. H. in Zusammenhang mit der Beregnung
teilnehmen ließ, neben der Zurverfügungstellung der Lagerfläche
gesellschaftsähnlichen Charakter, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.
Beide Parteien verfolgten denselben Zweck, nämlich den Werterhalt des durch die
Sturmschäden angefallenen Holzes und die Vermeidung eines Preisverfalls auf dem
Holzmarkt. Die Parteien standen, wie die Klägerin selbst es gesehen hat, in einer
Solidargemeinschaft mit gleichen Interessen. Die von der Klägerin in diesem
Zusammenhang hervorgehobene "Vorreiterstellung" des beklagten Landes bestand
zum einen darin, daß das beklagte Land von den Sturmschäden in ganz erheblichem
Umfang betroffen war und aufgrund der in großem Umfang erfolgten Anmietung von
Lagerflächen in der Lage war, diese zur Mitbenutzung anzubieten. Soweit sich zum
anderen aus den Bestimmungen des Landesforstgesetzes möglicherweise eine
Unterstützungspflicht des Landes im Hinblick auf die Erhaltung des Holzes der Klägerin
ergab, kam das beklagte Land dem hinreichend durch das Angebot der Teilnahme an
der Naßlagerung nach. Dabei muß berücksichtigt werden, daß, was ohne weiteres auch
der Klägerin erkennbar war, das beklagte Land sich selbst in einer Notsituation befand
und die Einlagerung des Holzes zur Vermeidung von Austrocknungen eilbedürftig war.
Wenn unter diesen Umständen der Klägerin angeboten wurde, ihr Holz auf dem
Naßlagerplatz V. zu lagern und an der durch die Fa. H. durchzuführenden Beregnung
teilzunehmen, bedeutete dies nicht mehr als, wie der Vertrag es wörtlich formuliert, die
Gestattung der Teilnahme an vom beklagten Land in Auftrag gegebenen Maßnahmen.
Darüber hinausgehende Pflichten des beklagten Landes, wie die Übernahme der
Verwahrung des Holzes der Klägerin mit den sich hieraus ergebenden weitergehenden
Verpflichtungen und die Übernahme der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Beregnung, konnte die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht
erwarten. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, daß das Land eine besondere
Vertrauensstellung innehatte. Die Klägerin, die über ein eigenes Forstamt verfügt, war
ebenso fachkundig beraten wie das beklagte Land. Die dem Land obliegenden
Sorgfaltspflichten gingen danach nicht über das Maß dessen hinaus, was jedem
Vertragspartner, der mit den Gütern des anderen in Berührung kommt, an Pflichten
obliegt. Dies sind allgemeine Schutzpflichten, die darin bestehen, die Güter des
Vertragspartners nicht zu schädigen. Die Beschränkung des Haftungsmaßstabs der
Beklagten hinsichtlich derartiger Nebenpflichten stellt keine unangemessene
Benachteiligung des Vertragspartners dar.
Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Haftungsbeschränkung
liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, daß etwa allein das beklagte Land das mit
der Einlagerung verbundene Risiko beherrschen konnte. Eine hinreichend sichere
Kennzeichnung des gelagerten Holzes war ohne weiteres auch der Klägerin möglich
und zumutbar. Sie hätte auch um Benachrichtigung bitten können, wenn ein Verkauf von
Holz des beklagten Landes anstand, um selbst den Abtransport überwachen zu können.
Was die Qualität des zur Beregnung eingesetzten Wassers anbelangt, hätte auch die
Klägerin, die ebenso von Fachleuten beraten war wie das beklagte Land, auf einer
schriftlichen Begutachtung bestehen und so die Grundlagen der Begutachtung selbst in
Erfahrung bringen können. Schließlich hätte auch die Klägerin den Gerüchten über
Gerüche des Holzes oder sonst von ihr als verdächtig angesehenen Erscheinungen
nachgehen oder beim beklagten Land auf eine entsprechende Untersuchung drängen
können. Daß die Klägerin dies nicht getan hat, zeigt im übrigen, daß sie diese
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Umstände nicht für wesentlich gehalten hat.
b)
84
Die danach wirksame Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit erfaßt auch
sowohl den versehentlichen Abtransport des Holzes der Klägerin als auch die
Verschlechterung des Holzes aufgrund der Beregnung. Letztere ist vom Wortlaut der
Bestimmung des § 3 ohne weiteres erfaßt. Der Abtransport des Holzes fällt
demgegenüber unter den Haftungsausschluß für Diebstahl. Daß hiermit die
rechtswidrige Wegnahme des Holzes der Klägerin gemeint war, ohne daß es auf
Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit oder etwa das Vorliegen eines
Gewahrsamsbruchs ankam, liegt auf der Hand. Die Bestimmung macht hinreichend
deutlich, daß das beklagte Land für Abhandenkommen bzw. Verlust des Holzes nur bei
eigener grober Fahrlässigkeit einstehen wollte.
85
c)
86
Es steht nach obigen Ausführungen auch fest, daß dem beklagten Land jedenfalls keine
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies gilt zum einen für den versehentlichen
Abtransport des Holzes durch die von der Fa. S. beauftragten Unternehmen. Auch für
eine grobe Fahrlässigkeit dieser Unternehmen, soweit man sie entgegen der
Auffassung des Senats als Erfüllungsgehilfen des beklagten Landes ansähe, liegen
keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Zum anderen gilt dies aber auch, wie ausgeführt,
für die Qualität des zur Beregnung verwendeten Wassers.
87
II.
88
Die Klägerin kann auch nicht den geltend gemachten Zinsschaden ersetzt verlangen.
Das beklagte Land befand sich nämlich mit der Zahlung für das von der Fa. S. gelieferte,
der Klägerin gehörende Holz nicht in Verzug. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, fehlt es an einer konkreten Zahlungsaufforderung der Klägerin, durch die das
beklagte Land in Verzug hätte gesetzt werden können.
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90
III.
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Die Widerklage ist danach ohne weiteres begründet.
92
IV.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
94
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin:
213.873,77 DM
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