Urteil des OLG Köln vom 16.09.1993

OLG Köln (wiederherstellung des früheren zustandes, räumung, beschlagnahme, geschäftsführung ohne auftrag, kläger, ablauf der frist, wohnung, entschädigung, höhe, obg)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 83/93
Datum:
16.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 83/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 244/92
Schlagworte:
Haftungsrecht Wohnraum Einweisung
Normen:
BGB § 839; OBG NW § 39
Leitsätze:
1. Ein Eigentümer, dessen Haus von der Gemeinde zur Vermeidung
drohender Obdachlosigkeit des zur Räumung verurteilten Mieters für
dessen Wiedereinweisung beschlagnahmt worden ist, kann gemäß § 39
Abs. 1 lit. a OBG NW nicht nur für die Dauer der Beschlagnahme,
sondern auch für die sich daran anschließende weitere Nutzung der
Wohnung durch die eingewiesenen Personen eine Entschädigung
beanspruchen, wenn feststeht, daß es ohne die Einweisung zur
Räumung gekommen wäre. 2. Der Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. a OBG
NW umfaßt jedoch nicht die Kosten der Räumung, wenn sich durch die
Beschlagnahme die Räumung nur verzögert hat; es fehlt insoweit an
dem erforderlichen Kausalzusammenhang 3. Die Räumungskosten
kann der Eigentümer auch nicht gemäß § 839 BGB aus dem
Gesichtspunkt der Nichterfüllung eines Folgenbeseitigungsanspruchs
ersetzt verlangen, da bei einer Wiedereinweisung des zur Räumung
verurteilten Mieters entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung vertretenen Auffassung ein auf Exmittierung gerichteter
Folgenbeseitigungsanspruch nicht besteht. Daß der Mieter den
unmittelbaren Besitz an der Wohnung innehat, ist nämlich nicht durch
die Wiedereinweisung herbeigeführt worden, so daß die Gemeinde auch
nicht zur Beseitigung dieses Zustands verpflichtet ist.
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.1.1993 verkündete Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 244/92 - unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die
Kläger 7.066,56 DM nebst 11 % Zinsen aus 1.905,11 DM seit dem
18.11.1991, aus 5.033,62 DM seit dem 5.4.1992 und aus 127,83 DM seit
dem 24.8.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern zu 37 %
und der Beklagten zu 63 %, die Kosten des Berufungsverfahrens den
Klägern zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger nehmen die beklagte Stadt auf Entschä-digung wegen der Folgen einer
Obdachloseneinwei-sung in Anspruch.
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Die Kläger erwarben im Dezember 1990 im Wege der Zwangsversteigerung das
Haus G.straße 15 in K. Gegen den Voreigentümer betrieben sie im Frühjahr 1991 die
Räumungsvollstreckung. Die vom Gerichts-vollzieher auf den 3.6.1991 anberaumte
Räumung unterblieb, da die Beklagte die Beschlagnahme und die Wiedereinweisung
des Voreigentümers anordnete. Mit Ordnungsverfügung vom 11.6.1991 befristete sie
die Dauer der Maßnahme bis zum 1.9.1991. Nach Ablauf der Frist setzten die Kläger
die Vollstrek-kung fort und erreichten am 18.11.1991 die Räumung durch den
Gerichtsvollzieher.
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Die Beklagte hat an die Kläger für die Dauer der Beschlagnahme vom 3.6. bis zum
1.9.1991 eine Entschädigung in Höhe von 4.666,56 DM gezahlt. Die von den Klägern
geforderte weitere Entschädigung für die Zeit bis zur Räumung und die Erstattung der
Räumungskosten hat sie abgelehnt. Mit ihrer Klage haben die Kläger für die Zeit der
Beschlag-nahme unter Zugrundelegung höherer Miet- und Ne-benkosten noch eine
restliche Entschädigung in Hö-he von 1.444,O4 DM, eine weitere Entschädigung für
die Zeit bis zur Räumung in Höhe von 5.417,10 DM, ferner die Erstattung der
Räumungskosten in Höhe von 3.753,88 DM sowie Anwaltskosten in Höhe von
532,95 DM, insgesamt 11.147,97 DM, beansprucht.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.032,94 DM stattgegeben und sie im
übrigen abge-wiesen. Es hat den Klägern damit nur die von ihnen geforderte höhere
Entschädigung für die Zeit der Beschlagnahme und einen Teil der geltend gemach-
ten Anwaltskosten zuerkannt. Die Klageabweisung hat es im wesentlichen mit
folgenden Erwägungen begründet: Der nach Ablauf der Beschlagnahmefrist
entstandene weitere Nutzungsausfall sei nicht Fol-ge der Beschlagnahme, sondern
der gerichtlichen Anordnungen, die der Räumungsschuldner auf seine Rechtsbehelfe
erwirkt habe. Hierfür treffe die Beklagte keine Verantwortung. Hinsichtlich der
Räumungskosten fehle es an dem erforderlichen Kau-salzusammenhang, da diese
Kosten auch ohne die Be-schlagnahme entstanden wären.
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Mit ihrer Berufung begehren die Kläger über die Verurteilung hinaus noch eine
restliche Nutzungs-entschädigung in Höhe von 5.033,62 DM und Ersatz der
Räumungskosten. Ihre weitergehende, auf Er-stattung von Anwaltskosten in Höhe
von 551,33 DM gerichtete Berufung haben sie in der mündlichen Verhandlung wieder
zurückgenommen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.
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I.
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Den Klägern steht auch für die Zeit nach der Be-schlagnahme eine
Nutzungsentschädigung zu.
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Der Anspruch ergibt sich aus § 39 Abs. 1 a OBG. Hiernach hat die Ordnungsbehörde
für Maßnahmen, die sie nach § 19 OBG gegen einen sogenannten Nichtstörer
gerichtet hat, den Schaden zu erset-zen, den die davon betroffene Person "infolge"
ihrer Inanspruchnahme erleidet. Die Vorschrift wird von der Beklagten zu eng
ausgelegt, wenn sie meint, die von ihr zu gewährende Entschädigung auf den
Zeitraum beschränken zu können, auf den die Beschlagnahme nach dem Inhalt der
Ordnungsver-fügung befristet war. Über diese - unmittelbare - Folge der
Beschlagnahme hinaus umfaßt die Entschä-digungspflicht auch die weiteren
Nachteile, die dem Betroffenen als adäquate und zurechenbare Fol-ge seiner
Inanspruchnahme entstehen. Der von einer Obdachloseneinweisung betroffene
Eigentümer ist deshalb, wenn feststeht, daß es ohne die Einwei-sung zur Räumung
gekommen wäre, nicht nur für die Dauer der Beschlagnahme, sondern auch für die
sich daran anschließende weitere Nutzung der Wohnung durch die eingewiesene
Person zu entschädigen.
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Der von den Klägern beauftragte Gerichtsvollzieher hatte die Räumung des Hauses
auf den 3.6.1991 ter-miniert. Gründe, die auch ohne die Beschlagnahme zu einer
Verschiebung des Räumungstermins geführt hätten, lagen nicht vor. Einen Antrag auf
Ausset-zung der Vollstreckung nach § 765 a ZPO hatte der Voreigentümer nicht
gestellt. Der Grund, weshalb er nach Beendigung der Beschlagnahme einen solchen
Antrag stellte und damit auch Erfolg hatte, war eine Erkrankung seiner Ehefrau, die
erst nach dem Räumungstermin aufgetreten war. Sie hatte sich am 24.8.1991 einer
Blinddarmoperation unterziehen müssen. Im Hinblick darauf bestehen keine ernstli-
chen Zweifel, daß die Räumung am 3.6.1991 durchge-führt worden wäre, wenn die
Beklagte nicht die Be-schlagnahme angeordnet hätte. Dafür spricht nicht zuletzt, daß
die Beschlagnahme objektiv überhaupt erst notwendig wurde, weil die
Obdachlosigkeit drohte, was voraussetzt, daß die Räumung unmittel-bar bevorstand
und auf andere Weise nicht mehr abgewendet werden konnte. Die für den Anspruch
aus § 39 Abs. 1 a OBG erforderliche Kausalität zwischen ordnungsbehördlicher
Maßnahme und Scha-den ist daher zu bejahen. Durch das Hinzutreten weiterer
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Ursachen, nämlich der vom Voreigentümer erwirkten Verlegung des
Räumungstermins und der weiteren Vollstreckungsschutzmaßnahmen, wurde der
Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Auch ein Mitverschulden der Kläger, das
zu einer Anspruchs-minderung nach § 40 Abs. 4 OBG (bzw. § 254 Abs. 2 BGB
analog, vgl. BGH NJW 1986, 182) führen könnte, ist nicht feststellbar. Ein
dahingehender Vorwurf wird von der Beklagten auch nicht erhoben.
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Der Höhe nach ist die Entschädigung in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.
Die Klage ist deshalb über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus in Höhe
von 5.033,62 DM begründet. Die Forderung ist vom 5.4.1992 an zu verzinsen, da die
Beklagte die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom
3.4.1992 endgültig ab-lehnend beschieden und sich damit selbst in Verzug gesetzt
hat (§ 286 Abs. 1 BGB). Für einen früheren Verzugseintritt haben die Kläger nichts
vorge-tragen.
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II.
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Die entstandenen Räumungskosten können die Kläger dagegen nicht ersetzt
verlangen.
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1)
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Für einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 a OBG fehlt es an dem erforderlichen
Kausalzusammenhang mit der Beschlagnahme. Die durch die Räumung
entstandenen Gebühren und Auslagen hätten von den Klägern auch dann
aufgewendet werden müssen, wenn das Haus nicht beschlagnahmt worden wäre.
Durch die Beschlagnahme hat sich die Räumung nur verzögert. Daß sich die Kosten
infolge dieser Verzögerung er-höht haben, wird von den Klägern nicht geltend ge-
macht.
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2)
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Die Beklagte haftet den Klägern wegen der Räu-mungskosten auch nicht aus dem
Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG.
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Als Anknüpfungspunkt für eine Amtspflichtverlet-zung kommt die Nichterfüllung eines
Folgenbesei-tigungsanspruchs in Betracht. Es ist anerkannt, daß dem von einer
Einweisungsmaßnahme zugunsten Obdachloser betroffenen Wohnungseigentümer
ein auf Exmittierung der eingewiesenen Personen gerichte-ter
Folgenbeseitigungsanspruch zusteht (VGH Mann-heim NJW 1990, 2770, 2771; OVG
Münster NVwZ 1991, 905, 906; OVG Berlin, NVwZ 1992, 501; VG Neustadt, NJW
1965, 833, 835). Wenn der Beklagten die Ver-pflichtung oblag, die von ihr
eingewiesene Familie des Voreigentümers nach der Beschlagnahme aus der
Wohnung zu entfernen, dann stellt ihre Untätigkeit eine Amtspflichtverletzung dar, die
Grundlage ei-nes Anspruchs aus § 839 BGB sein könnte. Die Kau-salitätsprüfung
hätte dann nicht bei der Beschlag-nahme, sondern bei der Nichterfüllung der Folgen-
beseitigungspflicht anzusetzen. Dabei handelt es sich um ein Unterlassen, das im
Rechtssinne dann ursächlich ist, wenn der Schaden bei pflichtgemä-ßem Handeln
nicht eingetreten wäre (Palandt/Hein-richs, BGB, 52. Aufl., vor § 249 Rdnr. 84). Wäre
das Haus von der Beklagten geräumt worden, hätten die Kläger die Räumungskosten
erspart. Die Kausa-lität ist deshalb, wenn an das Unterlassen anzu-knüpfen ist, ohne
weiteres zu bejahen.
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Ein auf Räumung der beschlagnahmten Wohnung ge-richteter
Folgenbeseitigungsanspruch wird von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
auch dann bejaht, wenn, wie es hier der Fall ist, der Räumungsschuldner die zum
Zwecke seiner Einweisung beschlagnahmte Wohnung schon vorher in Besitz und
Nutzung hatte (VGH Mannheim, OVG Münster, VG Neustadt, jeweils a.a.O.). Dieser
Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie führt dazu, daß der
betroffene Eigentümer durch die Einweisung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt,
weil er die Mittel, die er sonst für die von ihm selbst durchzuführende Vollstreckung
hätte aufwenden müssen, infolge der behördlichen Räumung der Wohnung erspart.
Er erhält, wenn ihm die Wohnung in geräumtem Zustand zurückgegeben wird, auch
mehr, als er vor der Beschlagnahme hatte. War er vorher nur mittelbarer Besitzer, so
erlangt er infolge der Räumung unmittelbaren Besitz, den er sich sonst durch eigene
Vollstreckungsmaßnahmen noch hätte verschaffen müssen. Dem Betroffenen wird
damit ein Anspruch zugebilligt, der in seinen Auswirkungen über eine bloße
Folgenbeseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustandes (status quo ante,
vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 255) hinausgeht.
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Bei richtiger Würdigung ist ein auf Räumung der Wohnung gerichteter
Folgenbeseitigungsanspruch im Fall der (Wieder-) Einweisung des früheren Mieters
aus Kausalitätsgründen zu vereinen. Der Folgenbe-seitigungsanspruch setzt voraus,
daß der zu besei-tigende Zustand ursächlich auf ein behördliches Tun oder
Unterlassen zurückzuführen ist. Das ist bei der Wiedereinweisung des früheren
Mieters nicht der Fall. Der von ihm ausgeübte Besitz ist nicht die Folge der von der
Behörde verfügten Be-schlagnahme und Einweisung. Diese Maßnahmen haben nur
bewirkt, daß sein Besitz noch andauert. Ohne sie hätte der Eigentümer den -
unmittelbaren - Besitz zu einem früheren Zeitpunkt zurückerlangt. Das bedeutet, daß
die Rückgabe der Wohnung durch das Eingreifen der Behörde nur verzögert wird.
Die damit für den Eigentümer verbundene weitere Vorenthaltung des Besitzes und
der Nutzung ist ei-ne Folge, die nicht wieder beseitigt, sondern nur entschädigt
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werden kann. Der Folgenbeseitigungsan-spruch gewährt aber nur einen Ausgleich in
Form der Naturalherstellung (BVerwGE 69, 366, 371). Der Verzögerungsschaden
deckt sich mit der Fortdauer des Nutzungsausfalls, für den der Eigentümer bereits
nach § 39 Abs. 1 a OBG entschädigt wird. Ein weitergehender
Folgenbeseitigungsanspruch läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen,
daß die Behörde die Wohnung nach der Beschlagnahme deshalb zu räumen hat,
weil sie verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne ihr Eingreifen bestehen
würde (so VGH Mannheim a.a.O.). Diese Be-gründung begegnet schon deshalb
Bedenken, weil die zur Folgenbeseitigung verpflichtete Behörde regel-mäßig nicht
vollen Schadensausgleich im Sinne des § 249 S. 1 BGB, sondern nur die
Wiederherstellung des früheren Zustandes schuldet (BVerwGE a.a.O.). Davon
abgesehen ist § 249 S. 1 BGB auf den Verzö-gerungsschaden ohnehin nicht
anwendbar. Wer nur für eine Leistungsverzögerung einzustehen hat, oh-ne selbst
Schuldner der Leistungspflicht zu sein, hat nur die durch das Ausbleiben der Leistung
verursachten Nachteile auszugleichen, nicht aber selbst anstelle des Schuldners die
Leistung zu er-bringen. Insoweit ist zwischen der von der Behörde infolge der
Beschlagnahme zu vertretenden Verzöge-rung und der nach wie vor dem
Räumungsschuldner obliegenden Herausgabepflicht zu unterscheiden. Bei dieser
Konstellation kommt eine Folgenbeseiti-gung im Wege der Naturalherstellung nicht
in Be-tracht.
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Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht den Klägern nicht zu, da
sie mit der von ihnen betriebenen Räumungsvollstreckung mangels einer die
Beklagte betreffenden Herausga-bepflicht ausschließlich eigene Interessen wahrge-
nommen haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert: a) bis zum 1.7.1993: 9.338,83 DM;
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b) sodann: 8.787,50 DM.
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Wert der Beschwer: unter 8.787,50 DM.
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