Urteil des OLG Köln vom 29.04.1997

OLG Köln (vorläufige deckung, eintritt des versicherungsfalles, kaskoversicherung, zulassung, zeuge, vorläufige deckungszusage, deckung, abweisung der klage, culpa in contrahendo, vvg)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 48/96
Datum:
29.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 48/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 178/95
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. 1. 1996 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 178/95 -
teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter
Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 27.26O,87
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. 2. 1995 zu zahlen. Die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat nur teilweise Erfolg.
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Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin im Hinblick auf das Schadensereignis vom 9.
8. 1994, bei dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug Subaru CX amtliches
Kennzeichnen ......., total beschädigt wurde, die Hälfte der geforderten
Kaskoentschädigung, mithin 27.26O,87 DM zu zahlen. Insoweit steht der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten bei
Abschluß des Versicherungsvertrages durch Mitarbeiter der Beklagten zu (sogenannte
culpa in contrahendo; §§ 276, 278 BGB). Dagegen sind versicherungsvertragliche
Ansprüche nicht begründet.
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I.
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Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist erwiesen,
daß einerseits der Zeuge H. bei dem oder den Telefongesprächen mit dem Zeugen L.
die Beratungspflichten, die einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens bei
der Anbahnung eines Versicherungsvertrages obliegen, hinsichtlich des
Zustandekommens einer Vollkaskoversicherung ab dem Zeitpunkt der Zulassung des
Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr schuldhaft verletzt hat, andererseits aber auch den
Zeugen L. der Vorwurf trifft, den eigenen Sorgfaltsanforderungen in bezug auf den
rechtzeitigen Abschluß einer Vollkaskoversicherung noch vor Beginn der Urlaubsfahrt
am 26. 7. 1994 nicht hinreichend genügt zu haben.
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Der Zeuge H. war nach seinen Bekundungen als Angestellter im Innendienst bei der
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Beklagten damit betraut, die aufgrund der Werbung der Beklagten für die von ihr
angebotenen Direktversicherungen auflaufenden Telefonate entgegenzunehmen und
sodann schriftlich Angebote über die vom Interessenten gewünschten Versicherungen
zuzusenden. Ferner war er auch befugt, in Fällen, in denen der Kunde sofortigen
vorläufigen Deckungsschutz wünschte, durch Übersendung eines Formschreibens
(Computercode Nr. 726) eine entsprechende vorläufige Deckungszusage zu erteilen.
Seine Tätigkeit ging somit über die eines bloßen Telefonisten hinaus, der lediglich
Telefonvermerke über Anrufe von Interessenten fertigt und diese an zuständige
innerbetriebliche Stellen weiterleitet. Aufgrund seines Aufgabenbereiches,
insbesondere auch im Hinblick auf die Bearbeitung von vorläufigen Deckungszusagen,
bestanden für den Zeugen H. daher Beratungspflichten, wie sie einem
Versicherungsagenten oder einem angestellten Außendienstmitarbeiter gleichfalls
obliegen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 7 B zu § 43). Die Pflicht zur
Beratung dient dabei in erster Linie dem Zweck, einen den individuellen Wünschen der
Kunden entsprechenden Versicherungsschutz in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
herbeizuführen und dabei, wenn erforderlich, auch die Frage einer vorläufigen Deckung
anzusprechen und in einer für den Kunden verständlichen Weise zu erörtern (vgl.
Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B a am Ende zu § 43). Diesen Pflichten ist der Zeuge H.
im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachgekommen. Nach den glaubhaften Angaben
des Zeugen L., die insoweit lebensnah und plausibel erscheinen, hatte er bei dem
Telefongespräch mit dem Zeugen H. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der zu
versichernde PKW am 26. 7. 1994 zugelassen werden sollte, und gefragt, ob das
Fahrzeug bis dahin haftpflicht- und kaskoversichert werden könne; dies sei bejaht
worden. Mit dieser Antwort durfte sich der Zeuge H. jedoch angesichts der ihm
obliegenden Pflichten zur sachgemäßen und vollständigen Beratung nicht begnügen.
Nach den mit der "Doppelkarte" verbundenen schriftlichen Hinweisen (Blatt 134 d. A. )
setzt eine vorläufige Deckung ab der Zulassung des Fahrzeugs hinsichtlich der
Kaskoversicherung nach den bei den Beklagten geltenden Regeln grundsätzlich
voraus, daß das dem Kunden übersandte schriftliche Antragsformular spätestens zwei
Tage (übers Wochenende drei Tage) nach der Zulassung des Fahrzeugs bei der
Beklagten per Post eingeht; bei späterem Eingang gilt die vorläufige Deckung ab dem
Eingangsdatum. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine "Sondervereinbarung" zu
treffen, bei der die Beklagte auf schriftliche oder telefonische Anfrage bestätigt, daß
vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ab dem Tag der Zulassung bzw.
frühestens ab dem Telefongespräch oder dem Eingang der schriftlichen Anfrage
besteht. Unstreitig hat der Zeuge H. bei dem Telefongespräch mit dem Zeugen L. auf
diese Voraussetzungen zur Erlangung des Kaskoversicherungsschutzes ab Zulassung
des Fahrzeuges nicht hingewiesen. Dabei mußte er angesichts der nur geringen
Zeitspanne zwischen dem Telefongespräch am 22. 7. 1994 (Freitag) und der
angekündigten Zulassung am 26. 7. 1994 (Dienstag) erkennen, daß es möglicherweise
für den Zeugen L. bzw. die Klägerin mit Schwierigkeiten verbunden sein würde, den
schriftlichen Antrag innerhalb von zwei bzw. drei Tagen nach Zulassung bei der
Beklagten schon einzureichen, zumal seitens der Klägerin, wie auch im Antragsformular
schon von der Beklagten vermerkt war (Blatt 38 d. A.), ein Sondertarif für öffentlich
Bedienstete gewünscht worden war und hierfür noch eine Bescheinigung des
Dienstherrn beschafft werden mußte. Der Zeuge H. durfte sich auch nicht damit
begnügen, daß die genannten Voraussetzungen für die vorläufige Deckung in der
Kaskoversicherung in besonderen Hinweisen, die mit der Doppelkarte verbunden
waren, mitgeteilt wurden. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, daß Neufahrzeuge
durch den Fahrzeughändler zugelassen werden und diesen vom Versicherungsnehmer
die Doppelkarte mehr oder weniger ungelesen ausgehändigt wird. So ist es nach den
Bekundungen des Zeugen L. auch im vorliegenden Fall geschehen. Der Zeuge H. hätte
daher, wenn er schon die Frage der vorläufigen Deckung in der Kaskoversicherung
nicht bereits bei dem Telefongespräch am 22. 7. 1994 erörterte, bei diesem Telefonat
zumindest darauf aufmerksam machen müssen, daß die in den nächsten Tagen
zugehende Doppelkarte nähere Hinweise zur vorläufigen Deckung in der
Kaskoversicherung enthalte, auf die der Zeuge L. zu achten habe.
Das somit vorliegende Verschulden des Zeugen H. bei der Anbahnung des
Versicherungsvertrages mit der Klägerin, das sich die Beklagte gemäß § 278 BGB
zurechnen lassen muß, hat dazu geführt, daß es, wie unten bei Ziffer II. weiter
ausgeführt werden wird, letztlich nicht zu einer vorläufigen Deckung des Kaskorisikos
bereits ab Zulassung des Fahrzeugs und auch noch nicht bis zum Unfallereignis am 9.
8. 1994 gekommen ist.
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Hieran hat aber auf der anderen Seite auch der Zeuge L. teilweise schuld, was sich die
Klägerin, die den Zeugen mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages betraut hatte,
ebenso zurechnen lassen muß (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B c zu § 43).
Angesichts der knappen Zeit zwischen dem Telefongespräch mit dem Zeugen H. am 22.
7. 1994 und dem bereits geplanten Beginn der Urlaubsreise unmittelbar im Anschluß an
die Zulassung des Fahrzeugs am 26. 7. 1994 mußte er sich mit besonders großer
Sorgfalt darüber Gewißheit verschaffen, daß tatsächlich mit der Zulassung des
Fahrzeugs sofort auch in der Kaskoversicherung vorläufige Deckung bestand. Das
verpflichtete ihn, die von der Beklagten übersandten Unterlagen, insbesondere auch die
sogenannte Doppelkarte nebst den deutlich und übersichtlich abgedruckten Hinweisen
zur vorläufigen Deckung genau zu lesen, um sich zu vergewissern, ob es zu dem
gewünschten Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung auch tatsächlich kommen
würde. Der Zeuge L. hätte dann festgestellt, daß die knappe Erklärung des Zeugen H.
am Telefon, Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung ab Zulassung des
Fahrzeugs sei ohne weiteres möglich, angesichts der der Doppelkarte beigefügten
Hinweise noch klärungsbedürftig war, insbesondere in bezug auf die Frage, ob die
Information des Zeugen H. möglicherweise eine "Sondervereinbarung" darstellte, wie
sie in den Hinweisen zur vorläufigen Deckung erwähnt war. Hätte der Zeuge L. die
betreffenden Hinweise sorgfältig gelesen und das daraufhin notwendige klärende
Gespräch mit dem Zeugen H. oder einem anderen Mitarbeiter der Beklagten geführt,
wäre es nach Lage der Dinge aller Wahrscheinlichkeit zu einer Sondervereinbarung
über die vorläufige Deckung auch in der Kaskoversicherung auch ohne vorherige
Einreichung des Versicherungsantrages binnen zwei oder drei Tagen nach Zulassung
des Fahrzeuges gekommen, zumal die Beklagte es offenbar versäumt hatte, dem
Antragsformular den Vordruck für die Bescheinigung über die Beschäftigung der
Klägerin im öffentlichen Dienst beizufügen und eine Vervollständigung des Antrags vor
dem Beginn der Urlaubsreise der Klägerin damit unmöglich war. Im übrigen ist die
Beklagte dafür beweispflichtig, daß es auch ohne Beratungsverschulden nicht zu dem
gewünschten Versicherungsschutz gekommen wäre (§ 282 BGB analog; vgl.
Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B b zu § 43 m. w. N. zur Rechtsprechung).
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Hat nach alledem auch ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Ehemannes
mitgewirkt, hängt gemäß § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung der Beklagten zum
Schadensersatz insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden aufgrund des
fehlenden Kaskoversicherungsschutzes im Zeitpunkt des Unfallereignisses vorwiegend
von dem Zeugen H. oder dem Ehemann der Klägerin verursacht worden ist. Nach
Abwägung aller Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß im Streitfall die
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beiderseitigen Verursachungsanteile gleich hoch zu bewerten sind und keine der
Parteien den Schaden vorwiegend verursacht hat. Für beide war der Schaden
gleichermaßen vermeidbar, wenn die jeweiligen Sorgfaltspflichten beachtet worden
wären. Auf der anderen Seite kann keinem von beiden ein besonders leichtfertiges oder
grob schuldhaftes Verhalten deshalb zur Last gelegt werden, weil sich einem von ihnen
der Sorgfaltsverstoß in besonderem Maße hätte aufdrängen müssen. Sowohl der Zeuge
H. als auch der Ehemann der Klägerin haben der Angelegenheit schlicht nicht die
erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet; der Zeuge H. hat die Angelegenheit zu
routinemäßig behandelt und der Zeuge L. blind darauf vertraut, daß das mit der
Versicherung bis zum Urlaub schon klar gehen würde. Unter diesen Umständen
erscheint es angemessen, wenn beide Parteien zu gleichen Teilen für den Schaden
verantwortlich gemacht werden. Das hat zur Folge, daß die Beklagte nur die Hälfte der
Entschädigung an die Klägerin zu zahlen hat, die sie bei Bestehen eines vorläufigen
Kaskoversicherungsschutzes im Zeitpunkt des Unfalls zu zahlen gehabt hätte. Da die
Beklagte die vom Landgericht zuerkannte Gesamtentschädigung in Höhe von 54.521,74
DM mit der Berufung nicht beanstandet hat, war sie zu dem hälftigen Betrag von
27.26O,87 DM zu verurteilen.
Soweit sich die Beklagte (für den Fall einer vorläufigen Deckung in der
Kaskoversicherung) weiterhin auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG beruft, hat das
keinen Erfolg. Für eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den
Ehemann der Klägerin ist ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Nicht jede
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist stets grob fahrlässig. Nur bei einer
drastischen und schon als leichtsinnig zu bewertenden Geschwindigkeitsüberschreitung
kann grobe Fahrlässigkeit bejaht werden. Zur Höhe der seinerzeit vom Ehemann der
Klägerin im Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit fehlen aber jegliche konkrete
Angaben. Darauf, ob der Ehemann der Klägerin deren Repräsentant war und sein
Verhalten der Klägerin zugerechnet werden könnte, kommt es insofern nicht an.
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II.
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Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu; insbesondere sind
vertragliche Ansprüche aus einer vorläufigen Deckungzusage, aus dem Haupt-
Versicherungsvertrag und aus der Erteilung eines Sicherungsscheins an die
Leasinggeberin unbegründet.
12
1.
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Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht erbracht, daß der Zeuge H. dem Zeugen
L. bei dem Telefongespräch am 22. 7. 1994 bereits eine uneingeschränkte und
vorbehaltlose vorläufige Deckungszusage für die Kaskoversicherung ab dem Zeitpunkt
der Zulassung des Fahrzeugs erteilt hatte und insoweit eine "Sondervereinbarung"
getroffen wurde, wie sie in den bei der Doppelkarte befindlichen Hinweisen zur
vorläufigen Deckung beschrieben ist. Nach den glaubhaften und überzeugenden
Bekundungen des Zeugen H. wird in den Fällen, in denen der Kunde sofortigen
vorläufigen Deckungsschutz wünscht, ein Formularschreiben versandt, für das die
Code-Nr. 726 in den Computer eingegeben wird. Nach den bei den Akten befindlichen
Computerausdrucken, die unter anderem die Geschäftsvorgänge vom 22. 7. 1994
enthalten, ist jedoch ein derartiger Vorgang mit der Code-Nr. 726 nicht aufgeführt; die
Klägerin selbst behauptet auch nicht, ein solches Formularschreiben erhalten zu haben.
Dies läßt den Schluß zu, daß eine sofortige Deckungszusage, bezogen auf den
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Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges, auch nicht bei dem Telefonat am 22. 7. 1994
erteilt worden ist. Soweit der Zeuge L. am Ende seiner Vernehmung auf nochmaliges
Befragen erklärt hat, der Gesprächspartner am Telefon habe "eindeutig gesagt, mit
Zulassung und der Doppelkarte sei das Auto eindeutig auch kaskoversichert", steht dies
schon nicht im Einklang mit der am Anfang seiner Vernehmung spontan bekundeten
Äußerung, der Mitarbeiter der Beklagten habe gesagt, es sei "ohne weiteres möglich",
daß das Fahrzeug mit der Zulassung sowohl haftpflicht- als auch kasko- versichert
würde; dies habe der Mitarbeiter dann auch zugesagt. Es spricht angesichts dieser
unterschiedlichen Bekundungen des Zeugen L. viel dafür, daß er die Auskunft des
Zeugen H., es sei möglich, das Fahrzeug ab Zulassung auch Kasko zu versichern,
irrtümlich so aufgefaßt hat, als sei das Fahrzeug ohne weiteres automatisch mit der
Zulassung auch schon kaskoversichert. Daß der Zeuge H. sich aber in dieser Weise
tatsächlich geäußert hat, vermag der Senat den Bekundungen des Zeugen L. nicht mit
der nötigen Sicherheit zu entnehmen. Damit ist die Klägerin bezüglich ihrer
Behauptung, bei dem Telefongespräch am 22. 7. 1994 sei durch den Mitarbeiter der
Beklagten gegenüber ihrem Ehemann vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ab
Zulassung des Fahrzeugs definitiv zugesagt worden, beweisfällig geblieben.
2.
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Desgleichen lag auch in der Übersendung der Doppelkarte im vorliegenden Fall keine
Deckungszusage für die Kaskoversicherung vor. Allerdings gilt nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1986, 541) die Erteilung einer Doppelkarte
grundsätzlich auch für die Kaskoversicherung, wenn eine solche Versicherung
beantragt ist und kein Hinweis durch den Versicherer gegeben wird, daß sich die
Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) nur auf die Haftpflichtversicherung erstreckt.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, war im Streitfall aber der deutliche Hinweis an die
Doppelkarte angehängt, daß mittels der Versicherungsbestätigung vorläufige Deckung
in der Kaskoversicherung nur unter der Voraussetzung des Eingangs des
Antragsformulars bei der Beklagten verlangt werden konnte, anderenfalls eine
"Sondervereinbarung" getroffen werden mußte.
16
3.
17
Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch kein Entschädigungsanspruch
aus dem Haupt-Versicherungsvertrag. Zwar ist, insoweit kann dem Landgericht gefolgt
werden, eine auf den 26. 7. 1994 bezogene Rückwärtsversicherung
zustandegekommen, da der Versicherungsschein vom 23. 8. 1994 diesen Zeitpunkt als
Versicherungsbeginn auch für die Kaskoversicherung nennt und in dieser Hinsicht mit
dem Versicherungsantrag übereinstimmt. Der Ansicht der Beklagten, hinsichtlich der
Kaskoversicherung liege deshalb keine Rückwärtsversicherung vor, weil die
Rückbeziehung des Versicherungsbeginns nur für die Haftpflichtversicherung gemeint
gewesen sei, wie aus der Beitragsrechnung hervorgehe, kann schon im Hinblick auf § 5
VGG nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung ist für rechtserhebliche
Abweichungen vom Versicherungsantrag der Inhalt des Versicherungsscheins
maßgebend und nicht eine Beitragsrechnung.
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In der Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG, die das
Landgericht verneint hat, vermag der Senat dem Landgericht aber nicht zu folgen. Es hat
bezüglich des maßgeblichen Zeitpunktes, in dem Kenntnis des Versicherungsnehmers
vom Eintritt des Versicherungsfalles vorliegen muß, um Leistungsfreiheit eintreten zu
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lassen, auf die Telefonate des Ehemannes der Klägerin am 22. 7. 1994 abgestellt und
demgemäß Kenntnis vom Versicherungsfall bei Antragstellung verneint. Dies erscheint
unzutreffend. Der Abschluß eines KfZ - Versicherungsvertrages ist zwar nicht
formbedürftig, aber in der Praxis regelmäßig an bestimmte Formalitäten und
Dokumentationen gebunden, insbesondere auch an einen schriftlichen
Versicherungsantrag. Das war auch im vorliegenden Fall nicht anders. Zwar verfügte
die Beklagte nicht über einen Außendienst und warb angeblich auch damit "daß sich
besonders schnell telefonisch sämtliche Verhandlungen und Notwendigkeiten zum
Abschluß eines Versicherungsvertrages durchführen lassen"; daß der
Versicherungsvertrag selbst aber gleichfalls telefonisch erfolgen konnte, kann dem nicht
entnommen werden. Davon ist auch deshalb nicht auszugehen, weil die Beklagte die
telefonische Anfrage des Ehemannes der Klägerin in der Weise erledigte, daß sie ein
Antragsformular übersandte, das von der Klägerin auszufüllen und zurückzusenden war.
Auf die Dringlichkeit, diesen schriftlichen Antrag sofort zurückzuschicken, wurde noch
ausdrücklich im Formular hingewiesen. Insofern kann nicht angenommen werden, daß,
wie das Landgericht meint, das Antragsformular lediglich die schriftliche Fixierung des
bereits zuvor telefonisch erfolgten Antrags auf Abschluß einer Haftpflicht- und
Kaskoversicherung darstellte, vielmehr handelte es sich um den maßgeblichen
rechtserheblichen Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluß eines
Versicherungsvertrages. Soweit es darauf ankommt, ob dem Versicherungsnehmer der
Eintritt eines Versicherungsfalles bei Antragstellung schon bekannt war (vgl. dazu BGH
VersR 199O, 618 = r + s 199O, 189; VersR 1992, 484 = r + s 1992, 145), muß man daher
auf den maßgeblichen schriftlichen Antrag abstellen. Als die Klägerin aber nach ihrem
Urlaub den schriftlichen Antrag der Beklagten übersandte, hatte sie bereits Kenntnis
vom Eintritt des Versicherungsfalles. Somit liegt ein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG vor,
der grundsätzlich Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.
Allerdings kann die genannte Bestimmung abgedungen werden, was regelmäßig der
Fall sein wird, wenn der Versicherer gleichfalls bei "Schließung des Vertrages", d. h. in
der Regel bei Erteilung des Versicherungsscheines Kenntnis vom eingetretenen
Versicherungsfall hat (vgl. insbesondere BGH VersR 1982, 841; VersR 199O, 618;
Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 5 b zu § 2). Ein entsprechender Wille des Versicherers, § 2
Abs. 2 Satz 2 VVG abzubedingen, muß sich aber zumindest den Umständen
zweifelsfrei entnehmen lassen (BGH VersR 1992, 484). Daran fehlt es im Streitfall. Die
Beklagte hatte es schon vor der Ausfertigung und Übersendung des
Versicherungsscheins vom 23. 8. 1994 abgelehnt, für den hier in Rede stehenden
Versicherungsfall vom 9. 8. 1994 Versicherungsschutz zu gewähren. Jedenfalls in
bezug auf diesen Versicherungsfall konnte die Klägerin nicht zu Recht davon ausgehen,
daß die Beklagte auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG
verzichten wollte.
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4.
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Schließlich kann die Klägerin auch aus der Tatsache, daß der Leasinggeberin ein
Sicherungsschein erteilt wurde, in dem ebenfalls der Versicherungsbeginn einheitlich
für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung auf den 26. 7. 1994 festgelegt war, keine
Ansprüche herleiten. Zwar klagt die Klägerin aus abgetretenem Recht der
Leasinggeberin und macht Versicherungsansprüche geltend, die der Leasinggeberin
als Eigentümerin des Fahrzeugs und damit als Versicherter materiell-rechtlich zustehen
(§ 75 Abs. 1 VVG). Der Versicherer kann aber dem Sicherungsscheininhaber alle
Einwendungen entgegenhalten, die ihm auch gegen den Versicherungsnehmer
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zustehen, soweit er im Sicherungsschein nicht darauf verzichtet hat (BGH VersR 1979,
176 ff., 178). Dies gilt auch für den Einwand der Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2
VVG, auf den im Sicherungsschein nicht verzichtet wurde. Der Verzicht auf § 2 Abs. 2
Satz 2 VVG in Ziffer 6 der Klauseln zum Sicherungsschein (Blatt 17 d.A.) bezieht sich
lediglich auf den Fall, daß die Eintrittspflicht der Beklagten wegen Nichtzahlung von
Prämien oder einer Beendigung des Versicherungsvertrages durch den
Versicherungsnehmer erlischt und der Sicherungsscheininhaber nach Mitteilung die
Fortsetzung des Deckungsschutzes beantragt.
Nach alledem ist die Beklagte unter vertraglichen Gesichtspunkten nicht eintrittspflichtig.
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III.
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Der Berufung der Beklagten war daher teilweise stattzugeben.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren : 54.521,74 DM.
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Wert der Beschwer für die Parteien: jeweils 27.26O,87 DM.
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