Urteil des OLG Köln vom 05.12.2003

OLG Köln: fahrspur, physikalische therapie, grobes verschulden, angemessene frist, unfall, ersatzbeschaffung, schmerzensgeld, händler, firma, kaufpreis

Oberlandesgericht Köln, 19 U 85/03
Datum:
05.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 85/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 745/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner
weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
10.4.2003 - 15 O 745/02 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt,
neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1.
an den Kläger 5.342,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen;
2.
an die T GmbH u. Co. Autovermietung KG, M-Str. 2, #### Q, 934,02
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen:
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 30 %,
die Beklagten zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der
Kläger zu 34 %, die Beklagten zu 66 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
1
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des
Klägers hat in der Sache in dem erkannten Umfang Erfolg, im übrigen ist sie
unbegründet.
2
I.
3
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG,
823, 847 BGB i.V.m. § 3 PflVersG ein Anspruch auf vollen Ersatz des ihm
entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 5.676,22 Euro, davon ein Betrag von
934,02 Euro an die T GmbH zu zahlen, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,-
Euro zu..
4
1.
5
Die Beklagten haften für das Unfallereignis nicht nur, wie das Landgericht
angenommen hat, zu 50 %, sondern zu 100%. Nach dem Ergebnis der in erster
Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Unfall auf ein derart
grobes Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist, dass die auf Seiten des
Klägers allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr dahinter zurücktritt und es
gerechtfertigt ist, den Beklagten zu 1) den Schaden allein tragen zu lassen.
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Bereits die Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall, wie sie sich aus der
polizeilichen Unfallskizze und den vom Kläger im Berufungsverfahren zu den Akten
gereichten Fotos ergibt und im übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist, spricht
eindeutig für die Richtigkeit der Unfallschilderung durch den Kläger, dass nämlich der
Beklagte zu 1) von der linken Fahrspur kommend quer über die rechte, vom Kläger
befahrene Fahrspur, in die auf dem rechten Seitenstreifen befindliche Parklücke
eingefahren ist.
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Die Darstellung der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe auf der rechten Fahrspur
stehend beabsichtigt, rückwärts einzuparken, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil
bezogen auf die Ausgangsposition des Beklagten zu 1) vor seinem angeblichen
"Fluchtmanöver" nach vorne rechts in die Parklücke wegen der auf dem rechten
Fahrstreifen parkenden Fahrzeuge ein Rückwärtseinparken kaum möglich war,
während der Beklagte zu 1) problemlos vorwärts hätte einparken können. Die
Darstellung der Beklagten ist aber auch im übrigen nicht plausibel und glaubhaft. Der
Beklagte zu 1) will auf der rechten Fahrspur gestanden haben, um rückwärts
einzuparken. Er will abgewartet haben, bis ein ihm folgendes Fahrzeug auf die linke
Spur gewechselt hatte, sodann will er gesehen haben, wie sich der Kläger von hinten
auf seiner Spur mit hoher Geschwindigkeit genähert habe und, aus Angst, der Kläger
könne ihm auffahren, die Flucht nach vorne rechts in die Parklücke angetreten haben.
Selbst wenn der Beklagte zu 1) in der Dunkelheit die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
des Klägers hätte einschätzen können, gab es für ihn zunächst keinen Anlaß
anzunehmen, der Kläger werde nicht, wie das vor diesem fahrende Fahrzeug, auf die
linke Fahrspur wechseln. Daß der Kläger dies nicht tun würde, konnte dem Beklagten
zu 1) erst auffallen, als der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem des Klägers
ein Ausweichen nicht mehr möglich erscheinen ließ, das Fahrzeug des Klägers also
schon relativ nah herangekommen war. Es muß als ausgeschlossen erscheinen,
dass es dem Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt noch gelungen sein könnte, den
Entschluß zu fassen, sich mit seinem Fahrzeug nach vorne rechts in die Parklücke zu
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flüchten, dementsprechend anzufahren und nach vorne rechts in die Parklücke zu
steuern, abgesehen davon, dass ein solches Unterfangen von Vornherein als
erfolglos erscheinen musste. Nicht plausibel ist auch, weshalb der Beklagte zu 1),
wenn er denn durch ein solches Manöver die rechte Fahrspur räumen wollte, nicht
weiter in die Parklücke hineingefahren ist, anstatt die rechte Fahrspur nach wie vor
weitgehend zu blockieren.
Demgegenüber ist die Unfalldarstellung des Klägers, dass nämlich der Beklagte zu 1)
von der linken Fahrspur aus quer über die rechte, vom Kläger befahrene Fahrspur in
die auf dem rechten Seitenstreiten befindliche Parklücke eingefahren ist, ohne
weiteres nachvollziehbar und plausibel. Dies erklärt insbesondere den relativ großen
Winkel des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zum Parkstreifen. Nur dies lässt auch die
Reaktion des Klägers erklärlich erscheinen. Wer vor sich auf seiner Fahrspur ein
Fahrzeug stehen sieht, weicht, wenn dies, wie unter Zugrundelegung der Darstellung
der Beklagten, ohne weiteres möglich ist, auf die linke Fahrspur aus und lenkt sein
Fahrzeug nicht nach rechts auf den Parkstreifen.
9
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Aussage der Zeugin N bei ihrer
Vernehmung in erster Instanz ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft.
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Die Zeugin hat das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach ihrer Aussage von links
kommend quer über die rechte Fahrspur fahren sehen. Daß sie nicht sagen konnte,
ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) das Fahrzeug des Klägers zuvor überholt hatte,
liegt offensichtlich daran, dass sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Queren
der Fahrspur nicht beobachtet hatte, insbesondere nicht gesehen hatte, dass es zuvor
auf der linken Fahrspur gestanden hatte. Einen Überholvorgang des Fahrzeugs des
Beklagten zu 1) konnte die Zeugin nicht beobachtet haben, da ein solcher nicht
stattgefunden hatte. Im Kern bestätigt die Zeugin daher nachvollziehbar die
Darstellung des Klägers.
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Eine erneute Vernehmung der Zeugin vor dem Senat ist nicht erforderlich. Der Senat
weicht nicht von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch das
Landgericht ab. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgeführt, es könne nicht davon
ausgegangen werden, die Zeugin habe bewusst die Unwahrheit gesagt, vielmehr sei
ihre Aussage nicht hinreichend ergiebig und nachvollziehbar. Nur Letzteres beurteilt
der Senat anders.
12
2.
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Seinen materiellen Schaden kann der Kläger in Höhe von 4.742,20 Euro zuzüglich
eines Betrages in Höhe von 934,02 Euro, der an die Firma T zu zahlen ist, ersetzt
verlangen.
14
a)
15
Der Kläger kann die im Gutachten der E genannten Bruttowiederbeschaffungskosten
in Höhe von 6.850,- Euro - abzüglich des Restwerts seines Fahrzeugs in Höhe von
2.650,- Euro - , insgesamt also einen Betrag in Höhe von 4.200,- Euro ersetzt
verlangen.
16
aa)
17
Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Geschädigte zwar die Mehrwertsteuer nur
ersetzt verlangen, wenn und soweit diese angefallen ist. Daß dies bei der vom Kläger
vorgenommenen Ersatzbeschaffung der Fall war, kann nicht festgestellt werden, da
der Kläger weder vorträgt, welchen Kaufpreis er für das Ersatzfahrzeug aufgewendet
hat, noch, ob und in welchem Umfang in diesem Preis Mehrwertsteuer enthalten war.
Der Kläger rechnet seinen Schaden vielmehr nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten ab.
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Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles muß aber
davon ausgegangen werden, dass der vom Sachverständigen genannte
Bruttowiederbeschaffungswert dem Nettowiederbeschaffungswert, den der Kläger bei
einer Wiederbeschaffung aufzuwenden gehabt hatte, entspricht.
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Bei der Ersatzbeschaffung gebrauchter Fahrzeuge bei einem
Gebrauchtwagenhändler fällt auf den Kaufpreis die volle Mehrwertsteuer in Höhe von
16 % an, wenn der Händler das Fahrzeug nicht bei einem Privatmann erworben hat
und daher das Geschäft in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig ist. Hat hingegen der
Händler das Fahrzeug von einem Privatmann erworben, bezieht sich die anfallende
Umsatzsteuer nur auf die Händlerspanne (Differenzbesteuerung nach § 25 a
Umsatzsteuergesetz); Umsatzsteuer fällt daher in der Regel nur in Höhe von ca. 2%
an (vgl. LG Rottweil, DAR 2003, 422, 423; AG Halle NZV 2003, 391, 392; AG
Brandenburg r + s 2003, 389, 390; AG Homburg SP 2003, 348; AG Oldenburg SP
2003, 349; AG Papenburg SP 2003, 349; AG München SP 2003, 349, 350). Der
Geschädigte kann aber bei der Wiederbeschaffung nicht darauf verwiesen werden,
von einem Kfz-Händler ein mit 16 % regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben,
vielmehr darf er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen. Es lässt sich
auch nicht feststellen, dass sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt die Preise für regel-
und differenzbesteuerte Fahrzeuge messbar unterscheiden (LG Rottweil DAR 2003,
342, 422, 423). Dementsprechend ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung vom
Bruttowiederbeschaffungswert allenfalls ein Mehrwertsteuerbetrag von 2 %
abzusetzen (vgl. die oben genannten Entscheidungen sowie Lang/Stahl/Suchomel
NZV 2003, 441, 446; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2003, 156, 160).
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Im vorliegenden Fall kann nicht einmal angenommen werden, dass im
Bruttowiederbeschaffungswert, wie ihn der Sachverständige ermittelt hat, 2 %
Umsatzsteuer enthalten sind.
21
Gebrauchtfahrzeuge mit einem Alter von über 6 Jahren, wie das bei dem Unfall
beschädigte Fahrzeug des Klägers, werden nämlich auf dem seriösen
Gebrauchtwagenmarkt nahezu überhaupt nicht mehr angeboten, sondern können nur
noch von privat erworben werden. Bestanden bereits vor der Schuldrechtsreform
Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die älter als 6 Jahre
waren, dürften aufgrund der mit der Regelung des § 475 BGB verbundenen
Unmöglichkeit des Ausschlusses der Gewährleistung inzwischen schon Fahrzeuge,
die älter als vier Jahre sind, bei einem Gebrauchtwagenhändler schwer zu bekommen
sein (vgl. Huber MDR 2003, 1205, 1207; AG Münsingen DAR 2003, 466). Jedenfalls
bei dem im Zeitpunkt des Unfalls fast sieben Jahre alten Fahrzeug des Klägers war
eine Ersatzbeschaffung realistischerweise nur noch auf dem privaten
Gebrauchtwagenfahrzeugmarkt möglich. Dabei muß davon ausgegangen werden,
dass der vom Sachverständigen der E, dessen Gutachten der Kläger vorgelegt hat,
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genannte Bruttowiederbeschaffungspreis dem Preis entspricht, der netto bei einem
Kauf von einer Privatperson aufzuwenden und daher erforderlich war. Auch insoweit
lässt sich nämlich nicht feststellen, dass bei einem Kauf von privat ein geringerer
Preis als der vom Sachverständigen genannte Bruttowiederbeschaffungspreis
aufzuwenden war. Sind signifikante Unterschiede zwischen den
Gebrauchtwagenpreisen auf dem privaten und dem gewerblichen
Gebrauchtwagenmarkt schon nicht feststellbar (vgl. AG Münsingen DAR 2003, 466;
im Ergebnis ebenso Eggert a.a.O. S,. 160, vgl. auch Peetz, ZGS 2003, 293, 295, 296),
muß dies erst recht gelten, wenn der Bruttowiederbeschaffungspreis auf dem
gewerblichen Markt zum Vergleich nicht herangezogen werden kann, weil ein solcher
für ältere Fahrzeuge nicht, jedenfalls nicht in einem für einen Vergleich
ausreichenden Umfang, existiert. Hiervon ist, soweit ersichtlich, auch der
Sachverständige der E ausgegangen. Der Sachverständige hat nämlich den
Nettowiederbeschaffungspreis ausdrücklich nur unter der Voraussetzung einer
Regelbesteuerung mit einem Betrag von 5.905,17 Euro angegeben; er hat daher
offensichtlich nicht den Bruttowiederbeschaffungspreis ausgehend vom Nettopreis
berechnet, sondern umgekehrt den Nettowiederbeschaffungswert ausgehend vom
Bruttopreis und nur für den Fall der Regelbesteuerung errechnet. Damit hat der
Sachverständige ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass bei derartigen
Fahrzeugen ein Nettowiederbeschaffungswert für sich gesehen nicht festgestellt
werden kann, sondern maßgeblich auf den Bruttowiederbeschaffungswert
abzustellen ist, der dem vom Käufer aufzuwendenden Betrag sowohl im - seltenen -
Fall des Erwerbs vom Gebrauchtwagenhändler, sei es regel- oder differenzbesteuert,
als auch bei Erwerb von privat entspricht.
bb)
23
Vom Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.850,- Euro ist der vom Kläger erzielte
Verkaufserlös in Höhe von 2.650,- Euro abzusetzen, so dass sich ein für den
Fahrzeugschaden zu ersetzender Betrag in Höhe von 4.200,- Euro ergibt.
24
b)
25
Der Kläger kann auch Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten der E in
Höhe von 343,20 Euro verlangen.
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Die Beklagten haben zwar darauf verwiesen, dass die E der Beklagten zu 2) eine
Rechnung über die Kosten des Gutachtens zugesandt hat. Sie haben aber nicht
behauptet, nicht der Kläger, sondern die Beklagte zu 2) habe die E beauftragt.
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Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, die Rechnung der E
beglichen hat. Zwar kann der Berechtigte, der Ersatz von Aufwendungen für
eingegangene Verbindlichkeiten verlangt, grundsätzlich nur Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen, wenn er diese nicht erfüllt hat. Nach § 250 BGB kann aber
der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen eine angemessene Frist zur Befreiung mit
Ablehnungsandrohung setzen und, wenn die Herstellung nicht rechtzeitig erfolgt,
Ersatz in Geld verlangen. Eine derartige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war
im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die Beklagten die Bezahlung der Forderung der
E endgültig und ernsthaft abgelehnt haben. Der Anspruch des Klägers hat sich daher
in einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch verwandelt.
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Die Beklagten sind auch nicht deshalb berechtigt, die Zahlung an den Kläger zu
verweigern, weil aufgrund der Bestimmung des § 407 BGB die Gefahr einer
doppelten Inanspruchnahme bestünde. Daß der Kläger die Forderung etwa an die E
abgetreten hätte, behauptet die Beklagte nicht, sie will vielmehr schon bestreiten,
dass die E im Auftrag des Klägers tätig geworden ist. Allein daraus, dass die E ihre
Rechnung zunächst an die Beklagte zu 2) gerichtet hatte, lässt sich auf eine
Abtretung, erst recht nicht eine noch bestehende Abtretung, nicht schließen.
29
c)
30
Die Kosten für die Zerlegung des Fahrzeugs durch die Firma J sind unstreitig.
31
d)
32
Der Kläger kann auch die begehrte Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro
verlangen. Dieser Betrag ist angemessen (vgl. Palandt-Heinrichs § 249 Rn 43
m.w.N.).
33
e)
34
Die an die Firma T gezahlten Mietwagenkosten in Höhe von 884,02 Euro zuzüglich
50,- Euro für den Notdienst, insgesamt also 934,02 Euro waren unstreitig erforderlich
und daher zu ersetzen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nur die Zahlung
weiterer 417,02 Euro anstatt weiterer 467,02 Euro verlangt hat, beruht dies ersichtlich
auf einem Rechenfehler. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Termin vom
7.11.2003 hat der Kläger seinen Antrag berichtigt.
35
3.
36
Dem Kläger steht wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ein
Schmerzensgeld in der verlangten Höhe von 600,- Euro zu.
37
Die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sind jedenfalls so erheblich,
dass die sog. "Bagatellgrenze" überschritten und die Zuerkennung eines
Schmerzensgeldes gerechtfertigt ist (vgl. grundlegend Jaeger/Luckey,
Schmerzensgeld 2003, ZAP-Verlag, Rn. 334 f.). Nach dem von ihm vorgelegten
ärztlichen Attest hat der Kläger ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, das
nicht nur eine Ruhigstellung für zwei Wochen, sondern das Tragen einer Halskrause,
eine physikalische Therapie sowie eine Schmerztherapie für diesen Zeitraum
erforderlich machte.
38
Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- Euro als angemessen
angesehen hat, kommt einem derart niedrigen Betrag keine hinreichende Ausgleichs-
und Genugtuungsfunktion zu. Eine spürbare körperliche Beeinträchtigung für die
Dauer von 2 Wochen erfordert vielmehr auch die Zuerkennung eines spürbaren
Schmerzensgeldbetrages, den der Senat mit 600,00 EUR für angemessen bewertet
erachtet.
39
II.
40
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
41
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO sind nicht
erfüllt.
42
Streitwert für das Berufungsverfahren (in Abänderung des Beschlusses vom
25.7.2003): 6.110,21 Euro
43
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000,- Euro.
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