Urteil des OLG Köln vom 10.10.2006

OLG Köln: wohl des kindes, elterliche sorge, eltern, sorgerechtsentscheidung, gesundheitsvorsorge, verfassungskonform, verweigerung, erfüllung, erlass, einspruch

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 42/06
Datum:
10.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 42/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 301 F 205/04
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 7. März 2006 gegen die
Sorgerechtsentscheidung im Verbundurteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Köln vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner
auferlegt.
Der als Gegenvorstellung zu wertende Einspruch des Antragsgegners
vom 3. Oktober 2006 gegen die Prozesskostenhilfe verweigernde
Entscheidung des Senats vom 1. September 2006 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde, mit welcher der Antragsgegner gemäß dem Antrag seines bisherigen
Verfahrensbevollmächtigten die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge
anstrebt, ist nicht begründet. Wie bereits in dem Prozesskostenhilfe verweigernden
Beschluss des Senats ausgeführt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen
wird, handelt es sich bei der angefochtenen Sorgerechtsentscheidung nicht um die
Erstentscheidung über die elterliche Sorge gemäß § 1671 BGB nach Trennung der
Eltern. Diese war vielmehr bereits – nach einer vorhergehenden Regelung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Antragstellerin vom 9. Dezember 2003 –
durch Beschluss vom 13. Juli 2004 getroffen worden; die dagegen gerichtete
Beschwerde des Antragsgegners war erfolglos geblieben.
2
Wie bereits im angefochtenen Scheidungsverbundurteil sowie im Prozesskostenhilfe
verweigernden Beschluss des Senats vom 1. September 2006 ausgeführt, ist eine
Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Regelung der §§ 1696, 1671 BGB
dann abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden
Gründen angezeigt ist. Sinn dieser Regelung ist es nicht, eine Sorgerechtsregelung
nach Ausschöpfen des Rechtswegs einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen,
sondern die Möglichkeit der Abänderung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter
Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH FamRZ 1993, 314; OLG Naumburg OLGR 2005,
3
747). Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Sorgerechtsregelung kommt deshalb
nur in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der
abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind. Dabei muss es
sich um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die
Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich
überwiegen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 1135).
Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Nicht zu billigen ist es allerdings, wenn die
Antragstellerin die Zulassung des Umgangs von der Erfüllung finanzieller Forderungen
abhängig machen sollte. Nach dem vom Antragsgegner nicht konkret widersprochenen
Vortrag der Antragstellerin liegt der unregelmäßige Umgang des arbeitslosen
Antragsgegners jedoch vor allem daran, dass er sich aus finanziellen Gründen an der
Wahrnehmung der Umgangskontakte gehindert sieht. Sie hat deshalb angeboten, sich
hälftig an den Kosten zu beteiligen.
4
Auch soweit der Antragsgegner der Antragstellerin vorwirft, die Gesundheitsvorsorge für
das Kind vernachlässigt zu haben, reichen die vorgetragenen Versäumnisse nicht aus,
eine Abänderung des Sorgerechts zu rechtfertigen.
5
Im übrigen kann auch nicht von einer Verbesserung des Verhältnisses der Eltern
zueinander gesprochen werden, welche ein gemeinsames Sorgerecht erst ermöglichen
könnte.
6
Soweit der Antragsgegner mit dem eigenen Schreiben vom 3. Oktober 2006 nunmehr
die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein anstrebt, ist der Antrag wegen des vor
dem Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwanges (§ 78 Absatz 2 ZPO) unzulässig
und im übrigen auch nicht begründet, da – wie bereits dargelegt – keine ausreichenden
veränderten Umstände vorliegen.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
8
Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung des Senats
ist nicht gegeben. Die vom Antragsgegner gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher
verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Antragsgegner Gegenvorstellungen
gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhebt. Diese sind jedoch aus den
vorstehenden Gründen nicht begründet.
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