Urteil des OLG Köln vom 04.05.2009

OLG Köln: bischof, erfahrung, vergütung, ausnahme, datum, klagerücknahme

Oberlandesgericht Köln, 17 W 98/09
Datum:
04.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 98/09
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 31 O 695/03
Tenor:
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers beim
Landgericht Köln vom 17. April 2009 - 31 O 695/03 - wird aufgehoben.
Die Sache wird an den Rechtspfleger zur erneuten Bescheidung nach
Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.
Er wird angewiesen, die Kostenausgleichung - soweit sie noch nicht
erfolgt ist - nicht aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.
Januar 2009 und im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss angeführten
Gründen zu verweigern.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird dem
Rechtspfle-ger übertragen.
G r ü n d e
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I.
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Die Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos. Auf die
Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies
die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Dort erkannte die Beklagte nach Teil-
Klagerücknahme den noch rechtshängigen Klageanspruch an. Es erging
Anerkenntnisurteil, wonach die Klägerin die Kosten des Rechtsstreites zu 3/4 und die
Beklagte zu 1/4 zu tragen hatte. Das "erste Berufungsverfahren" endete durch
Urteilserlass im Oktober 2004. Das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes erging im
Oktober 2007.
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Der Rechtspfleger ist der Ansicht, gemäß Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG sei die für das "erste
Berufungsverfahren" entstandene Verfahrensgebühr auf die für die nach
Zurückverweisung entstandene anzurechnen, da sie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG
erneut entstehe. Es sei nicht einsehbar, warum der Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit
nach Zurückverweisung nochmals honoriert werden sollte.
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Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG und hat sich zur
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Stützung ihrer Ansicht auf Rechtsprechung und Literatur bezogen.
Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache nach
Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses an den Rechtspfleger. Dessen
rechtliche Darlegungen sind rechtsirrig.
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1.
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Die rechtstheoretischen Ausführungen des Rechtspflegers, ihr einem Aufsatz
vorbehalten und nicht einer Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden sollten,
stehen alleine und werden weder von der Rechtsprechung noch der Literatur geteilt.
Auch der Senat hält sie für rechtsirrig und gegen das Gesetz verstoßend (OLG München
OLGR 2006, 681 = AGS 2006, 369 = AnwBl 2006, 588 mit Anm. Schneider; Mayer RVG-
Letter 2006, 87; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG Rnr. 97; Madert, in:
Gerold/Schmidt u. a., RVG, 18. Aufl., § 15 Rnr. 103, § 21 Rnr. 8; N. Schneider, in: N.
Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 15 Rnr. 270 ff, § 21 Rnr. 8; Onderka/N. Schneider, in: N.
Schneider/Wolf, a. a. O., Vorb. 3 Rnr. 279 f; N. Schneider MDR 2003, 727, 728; AGS
2006, 369f; Hansens AGS 2004, 103 f; Schons, in: Römermann/Hartung/Schons, RVG,
2. Aufl., Vorb. 3 Rnr. 98; Jungbauer, in:
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., § 21 Rnr. 35; Bischof,
in: Bischof u. a., § 15 Rnr. 93 ff). Denn es besteht in Rechtsprechung und Literatur
uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer
Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift. Die erstgenannte Norm stellt eine
Ausnahme zu Satz 1 dieser Vorschrift dar. Grundsätzlich soll der Rechtsanwalt zwar für
eine weitere Tätigkeit in derselben Angelegenheit keine zusätzliche Vergütung erhalten.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der frühere Auftrag bei Beginn der Entgegennahme
der Informationen für das weitere Tätigwerden bereits mehr als zwei Kalenderjahre
zurückliegt. Dann wäre es unbillig, den Rechtsanwalt auf die schon seinerzeit
verdienten Gebühren zu verweisen, da er sich nach dem Ablauf einer solchen
Zeitspanne aller Erfahrung nach neu wird einarbeiten müssen. Die
Anrechnungsbestimmung der Vorb. 3 Abs. 6 VVRVG gilt dann nicht.
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2.
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Dass vorliegend der Erstauftrag noch unter der Geltung der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt wurde, ändert an dem vorstehenden
Ergebnis nichts, da die entsprechende Regelung bereits in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO
enthalten war (N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, § 15 Rnr. 270).
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3.
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Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Nach
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allgemeinen Grundsätzen kommt die Nichtanrechnung nicht nur der Beklagten als
Beschwerdeführerin zugute, sondern auch der Klägerin. Denn der Rechtspfleger hat es
insoweit verabsäumt, auf dem Gesetz entsprechende Kostenfestsetzungsanträge
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hinzuwirken.
4.
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Auch die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren war dem Rechtspfleger
zu übertragen.
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