Urteil des OLG Köln vom 28.10.2005

OLG Köln: datenbank, rom, produkt, einstweilige verfügung, juristische person, amtliches werk, pflege, begriff, investition, vogel

Oberlandesgericht Köln, 6 U 172/03
Datum:
28.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 172/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 416/02
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. November 2003
verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 416/02 - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-
geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt,
a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
ohne Zustimmung der Klägerin das Produkt "U." der Klägerin in der
jeweils aktuellen Fassung auszulesen, einen Datenabgleich zwischen
den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem Pro-dukt C.
vorzunehmen und auf der Grundlage des Datenabgleichs jeweils ein
aktuelles Produkt C. herzustellen und/oder so hergestellte CD-ROMs
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit
dem 23. Januar 2001 Handlungen gemäß a) vorgenommen haben,
insbesondere unter Angabe der Zahl der insoweit hergestellten CD-
ROMs sowie der mit diesen CD-ROMs erzielten Umsätze und unter
Angabe der Abnehmer, an die die hergestellten CD-ROMs ausgeliefert
worden sind, mit Anschriften, sowie Rechnung zu legen über die mit den
genannten CD-ROMs erzielten Gewinne,
c) die seit dem 23. Januar 2001 hergestellten Vervielfältigungsstücke der
CD-ROMs, wie sie unter a) genannt sind und die in Besitz oder
Eigentum der Beklagten stehen, an einen von der Klägerin zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der
Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter 1. a) genannten
Handlungen seit dem 23. Januar 2001 entstanden ist und noch
entstehen wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander
aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens wer-den der Klägerin
auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der unter 2. titulierte
Schadensersatzfeststellungsanspruch in Rede steht. Die Beklagten
dürfen die Zwangsvollstreckung aus den unter 1. a), b) und c) titulierten
Ansprüchen durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Höhe der jeweils zu erbringenden Sicherheitsleistungen beträgt
hinsichtlich des unter 1. a) titulierten Unterlassungsanspruchs 180.000
EUR, hinsichtlich des unter 1. b) titulierten Auskunftsanspruchs 10.000
EUR und hinsichtlich des unter 1. c) titulierten Vernichtungsanspruchs
15.000 EUR. Die Beklagten und die Klägerin dürfen die jeweils gegen
sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus der unter 4. ausgesprochenen
Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
auf Grund der Kostenentscheidung voll-streckbaren Betrages
abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des daraus jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten unter Verstoß gegen Rechte der
Klägerin an einer Datenbank Daten kopiert haben.
3
Der Klägerin steht das Vertriebsrecht an dem elektronischen Zolltarif (im Folgenden:
EZT) zu. Der EZT enthält die für die elektronische Zollanmeldung in der Europäischen
Union erforderlichen Tarife und Daten, die auf europäischer Ebene in eine europäische
Datenbank eingestellt und von dort durch das Rechenzentrum der Oberfinanzdirektion
in Karlsruhe, ergänzt um deutsche Untergliederungen und Maßnahmen, an die Klägerin
weitergegeben werden. Neben der Einstellung in den EZT werden die - jedenfalls
wesentlichsten - Daten im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerin bietet den
EZT online an und hat daneben auf der Grundlage des EZT ein Produkt entwickelt, das
unter Anderem auf CD-ROMs unter dem Begriff "U." vertrieben wird und die Daten des
EZT mit einigen Besonderheiten in der Darstellung enthält.
4
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt ein
Außenhandels-Informations-System mit der Bezeichnung "D.". Hierzu gehört unter
Anderem auch der sogenannte "C.", der dem selben Zweck wie der EZT und das
Produkt "U." der Klägerin dient.
5
In den Jahren 2001 und 200C nahm die Klägerin Manipulationen an ihren Datensätzen
dergestalt vor, dass sie bewusst unrichtige Daten eingab. Diese Daten tauchten dann
auch in dem C. der Beklagten auf. Darüber hinaus fanden sich in dem C. der Beklagten
sogenannte "Pflegefehler" - nicht bewusst manipulierte unrichtige Daten -, die auch bei
der Klägerin vorhanden waren. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde bei dem
Beklagten zu 2) eine CD-ROM "U." der Klägerin vorgefunden. Die dazugehörige
Rechnung wies als Empfänger allerdings eine dritte Person aus.
6
Die Klägerin hält es aufgrund der übereinstimmenden Fehler in dem Produkt der
Beklagten mit ihrem Produkt - Fehler, die in den offiziellen Veröffentlichungen nicht
enthalten sind - für erwiesen, dass die Beklagten in unzulässiger Weise auf den EZT
bzw. die "U." zurückgegriffen haben. Sie hat behauptet, die Beklagten müssten
entweder ihr Produkt komplett kopiert oder zumindest einen kompletten Abgleich in der
Weise vorgenommen haben, dass das Produkt der Klägerin zumindest zeitweise in den
Arbeitsspeicher des Computers der Beklagten übernommen worden sei. Sie, die
Klägerin, habe für Einrichtung und Pflege des EZT, sowie Erwerb, Einrichtung und
Pflege des Produkts "U." erhebliche finanzielle Aufwendungen erbracht. Die Klägerin
hat in erster Instanz begehrt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre
Zustimmung den EZT oder das Produkt "U." der Klägerin in der jeweils aktuellen
Fassung ganz oder teilweise zu vervielfältigen und auf der Grundlage der
vervielfältigten Daten CD-ROMs herzustellen und/oder so hergestellte CD-ROMs
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Ferner hat sie Auskunft
über den Umfang der genannten Verhaltensweisen der Beklagten, Vernichtung der
vervielfältigten CD-ROMs und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz
des durch ihr Verhalten entstandenen und entstehenden Schadens begehrt.
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Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben sich unter Anderem damit
verteidigt, ihr Produkt C. beruhe im Wesentlichen auf den offiziell veröffentlichten Daten.
Es bedürfe keines Rückgriffs auf fremde Daten. Dass sie, die Beklagten, die Daten nicht
von der Klägerin übernommen hätten, ergebe sich schon aus einer Vielzahl von
Unterschieden und weitergehenden Informationen in der Datenbank der Beklagten. Im
Übrigen könnten die Beklagten auf die Daten des EZT der Klägerin nicht
zurückzugreifen, weil der EZT und die Datenbanken der Beklagten - wie sämtliche
Datenbanken - mit Codes arbeiten würden. Würden die Beklagten auf die Daten aus
dem EZT der Klägerin zurückgreifen, würde das Programm gar nicht laufen, weil das
Programm der Beklagten gänzlich anders codiert sei.
8
Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist ein von der Klägerin angestrengtes Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung, in dem der Senat mit Urteil vom 30.10.200C - 6 U
123/02 - die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den
Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat. In seinem Urteil, auf dessen Inhalt wegen der
näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat ausgeführt, die
Antragstellerin habe mit Rücksicht darauf, dass nur die Übernahme von allenfalls sechs
Datensätzen durch die Antragsgegner nachgewiesen sei, bis dahin nicht glaubhaft
gemacht, dass die Voraussetzungen einer Verletzung des § 87 b Abs. 1 UrhG vorlägen.
Sie habe es insbesondere bis dahin nicht vermocht, ihren Verdacht, namentlich der
9
Antragsgegner zu 2) habe in der Vergangenheit immer wieder auf ihr, der
Antragstellerin, Datenmaterial zurückgegriffen, mit dem notwendigen Tatsachenmaterial
zu untermauern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Eine Verletzung des § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG durch die Beklagten liege
nicht vor, weil die Übernahme von behaupteten insgesamt neun Datensätzen im
Verhältnis zu insgesamt 5 Millionen Datensätzen, aus denen die Datenbank der
Klägerin bestehe, keinen wesentlichen Teil ausmache. Das gelte angesichts dieses
geringen Umfangs der übernommenen Inhalte auch dann, wenn die Beklagte das
Produkt der Klägerin zum Abgleich der Datenbanken komplett in ihren Arbeitsspeicher
geladen haben sollte. Solches Verhalten stelle zwar eine Vervielfältigung im Sinne des
§ 16 UrhG dar, es sei aber - anders als etwa das Ablegen auf der Festplatte - bei
legalem Erwerb der CD als normale Verwendung rechtmäßig. Die Voraussetzungen
des § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG seien nicht gegeben, weil die Übereinstimmungen
zwischen den Produkten der Parteien aufgrund ihrer geringen Zahl in Verbindung mit
den vielfältigen inhaltlichen Unterschieden der beiden Datenbanken nicht den Anschein
dafür zu begründen vermöchten, dass durch die Beklagten wiederholt und systematisch
in einem Umfange Daten aus dem Produkt der Klägerin übernommen worden seien, der
jedenfalls in der Summe die "Wesentlichkeitsschwelle" überschreite.
10
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren
zunächst unverändert weiterverfolgt, zuletzt aber dahingehend umgestellt hat, dass der
Unterlassungsantrag darauf gerichtet wird, es den Beklagten zu untersagen, ohne
Zustimmung der Klägerin den EZT oder das Produkt "U." der Klägerin in der jeweils
aktuellen Fassung auszulesen, einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen
Daten und den eigenen Daten aus dem Produkt C. vorzunehmen und auf der Grundlage
des Datenabgleichs jeweils ein aktuelles Produkt C. herzustellen und/oder so
hergestellte CD-ROMs anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.
11
Die Klägerin behauptet nunmehr unter Vorlage einer CD-ROM "U." im Original, die
Daten auf der CD-ROM "U." könnten nur gelesen werden, wenn eine Installation auf der
Festplatte erfolge.
12
Der Senat hat die vorgelegte CD-ROM in Augenschein genommen. Er hat ferner Beweis
erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung
des Zeugen X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Hinweis-
und Auflagenbeschluss des Senats vom 9. Juli 2004 (Bl. 413 ff. d.A.), das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen Dr. T. (Bl. 513 ff. d.A.) sowie das Protokoll über seine
mündliche Anhörung und die Vernehmung des Zeugen am 24. August 2005 (Bl. 548 ff.
d.A.) verwiesen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
14
II.
15
Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit den geänderten Anträgen in der Sache
teilweise Erfolg.
16
1. Die Klägerin hat durch die Umstellung ihrer Anträge im Berufungsverfahren ihre
Klage geändert. Während die Parteien zuvor darüber gestritten haben, ob die Beklagten
durch die Übernahme von Datensätzen aus dem EZT oder dem Produkt "U." der
Klägerin in den C. gegen Datenbankrechte der Klägerin verstoßen haben, geht es jetzt
darum, ob die Beklagten Datenbankrechte der Klägerin dadurch verletzt haben, dass sie
den EZT oder das Produkt "U." der Klägerin in der jeweils aktuellen Fassung
ausgelesen, einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen
Daten aus dem Produkt C. vorgenommen und auf der Grundlage des Datenabgleichs
jeweils ein aktuelles Produkt C. hergestellt haben. Diese Klageänderung ist gemäß §
533 ZPO zulässig.
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2. Die Berufung führt mit dem geänderten Unterlassungsantrag zur Abänderung des
angefochtenen Urteils und antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten, soweit sich der
geänderte Antrag auf eine rechtswidrige Verwendung der CD-ROM "U." der Klägerin
stützt. Ohne Erfolg ist sie dagegen, soweit die Unterlassung der Verwendung des EZT
in der beschriebenen Weise begehrt wird.
18
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten den jetzt geltend gemachten
Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der CD-ROM "U." aus § 97 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG.
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aa) Bei der CD-ROM "U." der Klägerin handelt es sich um eine Datenbank im Sinne des
§ 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
20
Die CD-ROM "U." ist im Sinne dieser Vorschrift eine Sammlung von Daten, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art
oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Dass bei elektronischen Datenbanken
wie der CD-ROM "U." die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben
werden und erst das elektronische Material ihre systematische oder methodische
Ordnung herbeiführt, liegt in der Natur des Mediums und hat keine rechtlichen
Konsequenzen für den Schutz als Datenbank (Schricker/Vogel, Urheberrecht 2. Aufl. §
87 a Rdn. 6). Davon, dass die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der auf der
CD-ROM "U." gesammelten Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert, ist der Senat nach der Aussage des Zeugen X. überzeugt.
21
(1) Der Zeuge hat die von den Beklagten bestrittenen Angaben der Klägerin zu den von
ihr für Erwerb und Entwicklung des Produkts "U." sowie die laufende Pflege
aufgewendeten Kosten im Wesentlichen bestätigt. Unter Berücksichtigung der von dem
Zeugen vorgenommenen Korrekturen hat die Klägerin danach mit Vertrag vom 27.
August 1996 von der damaligen Firma F. mit Sitz in Luxemburg alle urheberrechtlich
übertragbaren Rechte an dem Programmpaket "U." gegen die Zahlung eines
einmaligen Festbetrages und jährlicher Lizenzzahlungen erworben und dafür
vereinbarungsgemäß einen einmaligen Festbetrag von 250.000,00 DM am 30.12.1996
sowie Lizenzzahlungen in Höhe von 52.306,23 DM, 138.998,82 DM und 368.462,82 DM
in den Jahren 1997, 1998 und 1999 gezahlt. Für die von der Firma F. übernommenen
Arbeiten der Wartung, Pflege, Anpassung an die Änderungen des EZT, tägliche
Aktualisierung und ständige Verbesserung des Produkts hat sie in den Jahren 1997 und
1998 jeweils insgesamt 150.000,00 DM und im Jahr 1999 300.000,00 DM, für die
Realisierung des Produkts "U. im Internet" hat sie im Jahr 1999 ferner 100.000,00 DM
an die F. gezahlt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 hat die Klägerin gegen Zahlung
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eines Kaufpreises von 3,5 Mio. DM alle Rechte an dem Produkt "U." von der Firma F.
gekauft. Sie hat in Limburg eine Zweigstelle für die weitere Entwicklung, Pflege,
Anpassung und Vervollkommnung des Produkts begründet und für die seit dieser Zeit
ständig ausschließlich mit der Programmwartung, der ständigen Überprüfung und
Einbringung der EZT-Daten sowie Verbesserung der Darstellung des Produkts "U."
beschäftigten 2,5 Mitarbeiter Gehaltzahlungen von 194.967,32 EUR in 2000, 207.235,59
EUR in 2001, 235.708,52 EUR in 200C und 243.219,50 EUR in 2003 erbracht.
Schließlich hat sie für die Zurverfügungstellung der Daten des EZT an das
Bundesministerium der Finanzen von 1997 bis 2003 insgesamt 1.152.401,45 EUR
Lizenzen gezahlt.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, der bis Ende 200C
Geschäftsführer der Klägerin war, bestehen nicht. Das gilt insbesondere mit Rücksicht
darauf, dass der Zeuge - wie sich aus seiner Korrektur des Datums des Erwerbs aller
Rechte an dem Produkt "U." ergibt - offensichtlich um besondere Genauigkeit bemüht
war und dass er zu den fraglichen Investitionskosten aus eigener Anschauung, so
aufgrund seiner Beteiligung an den Verhandlungen und an der Ermittlung der Lizenz-
und Pflegezahlungen, berichten konnte und dies auch zum Ausdruck gebracht hat.
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(2) Bei den danach feststehenden Investitionen handelt es sich insgesamt um solche,
die im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung der Daten erfolgt sind. Da die den Schutz des Datenbankherstellers
regelnde Vorschrift des § 87 b Abs. 1 UrhG auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996 S. 20) beruht, ist
bei der Auslegung des Investitionsbegriffs des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Art. 7 Abs.
1 dieser Richtlinie abzustellen (BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT BILANZ). Der Begriff
der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer
Datenbank verbundenen Investition ist danach allgemein dahin zu verstehen, dass er
die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmeten Investitionen bezeichnet. Er
schließt solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren
Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfasst dagegen nicht die
Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer
Datenbank besteht (EUGH, GRUR 2005, 244 Rdn. 30 - 33 - BHB Pferdewetten; GRUR
2005, 252 Rdn. 23 f. - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Rdn. 40 - Fixtures-
Fußballspielplänge II; BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT BILANZ). Der Begriff der mit der
Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen,
dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen
Informationen sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei
der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs dieser
Datenbank gewidmet werden (EuGH, GRUR 2005, 244 Rdn. 34 - BHB Pferdewetten).
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Erfasst sind danach sämtliche wirtschaftlichen Aufwendungen, die für den Aufbau, die
Darstellung oder die auswählende und aktualisierende Überprüfung einer Datenbank
erbracht werden (so auch Schricker/Vogel, Urheberrecht 2. Aufl. § 87 a Rdn. 16). Dazu
zählen entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Kosten für Pflege und Wartung,
die zu den Aufwendungen für die aktualisierende Überprüfung der Datenbank zählen.
Dazu gehören ferner - anders, als die Beklagten meinen - die Kosten der beim Aufbau
und für den Zugang verwendeten Computerprogramme, bei denen es sich um ein für die
Darstellung des Datenbankinhalts unerlässliches, wenngleich von der elektronischen
Datenbank selbst zu unterscheidendes Hilfsmittel handelt (Schricker/Vogel, aaO § 87 a
25
Rdn. 17, 19).
Die von der Klägerin getätigten Investitionen sind angesichts der Höhe der finanziellen
Aufwendungen dem Umfang nach wesentlich im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
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bb) Die Klägerin ist auch Datenbankherstellerin der Datenbank "U.". Dem steht nicht
entgegen, dass die Klägerin die Daten des EZT, die in die CD-ROM "U." einfließen, von
der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erhält. Datenbankhersteller im Sinne des § 87 a Abs.
2 UrhG ist derjenige, der die für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der
Daten wesentliche Investition vorgenommen hat. Dies ist in gebotener weiter Auslegung
jede natürliche oder juristische Person, die die wesentlichen Investitionen
vorgenommen hat und damit das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt,
welches mit dem Aufbau einer Datenbank verbunden ist (Schricker/Vogel, aaO § 87 a
Rn. 28). Nach dem bewiesenen Vortrag der Klägerin zu den Investitionen ist das die
Klägerin. Sie hat die Initiative zur Datenbank "U." ergriffen, sie hat sie erstellt und pflegt
sie und trägt überdies das Investitionsrisiko.
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cc) Die Beklagten haben das Produkt "U." der Klägerin ausgelesen, einen
Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem
Produkt C. vorgenommen und auf der Grundlage des Datenabgleichs ein aktuelles
Produkt C. hergestellt. Das steht aufgrund der unstreitigen Tatsachen und des
Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
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(1) Der Senat ist, wie er schon in seinem Urteil vom 30.10.200C - 6 U 123/02 - in dem
vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt hat, davon
überzeugt, dass die Beklagten entgegen ihren anders lautenden Beteuerungen
bestimmte Datensätze entweder aus den EZT oder aber der CD-ROM "U." kopiert und
alsdann in ihre eigene Datenbank "C." eingestellt haben. Maßgeblich dafür sind
folgenden Überlegungen:
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zeitgleich zwei bestimmte
Datensätze "manipuliert" hat, um zu überprüfen, ob diese der Sache nach
unzutreffenden Daten dann auch in die Datenbank der Beklagten übernommen würden.
So hat die Klägerin in Wirklichkeit nicht existierende Codenummern "xxxx" für die Ware
O. und "****" für die Ware Q. in ihre Datenbank "U." eingestellt. Dass sich kurze Zeit
später diese im Zollbereich nicht existierenden Tarifnummern "xxxx" und "****" für O.e
und Q.e auch in der Datenbank "C." der Beklagten wiedergefunden haben, lässt sich
schlüssig nur dadurch erklären, dass die Beklagten diese erfundenen und deshalb an
keiner Stelle nachzulesenden Codenummern aus der Datenbank der Klägerin kopiert
haben. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass diese Übereinstimmung auch eine
andere Ursache haben könnte, haben die Beklagten nicht abgeben können. Eine solche
ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vortrag, ihnen würden durch Hinweise von
Kunden und Verbänden und durch direkte Kontaktaufnahme mit Zollstellen nicht
erkannte Pflegefehler ebenso wie bewusst manipulierte Daten weitergegeben.
Abgesehen davon, dass sie diesen Vortrag für die konkret in Rede stehenden Daten
nicht mit Tatsachen untermauern können, ist davon auszugehen und ergibt sich im
Übrigen auch aus den von den Beklagten geschilderten Beispielen von
Kundenhinweisen, dass solche Hinweise von den Beklagten auf ihre Richtigkeit
überprüft werden.
30
Gleiches gilt hinsichtlich einer von der Klägerin zeitgleich vorgenommenen weiteren
31
Datenmanipulation. Die Klägerin hat nämlich in ihrer Datenbank "U." eine unstreitig
ansonsten nicht vorveröffentlichte, da frei erfundene Änderung bei der Codelinie 0000
vorgenommen. Bei dieser Codenummer geht es um Zölle, die bei
Thermokopierapparaten anfallen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die
Codenummer 0000 B Thermokopiergeräte mit einer Leistungsfähigkeit von über 70
Vervielfältigungen pro Minute bezeichnet, und dass die Codenummer 0000 A, die
angeblich für die Leistungsfähigkeit von über 90 Vervielfältigungen pro Minute bei
Thermokopiergeräten steht, in Wahrheit nicht existiert und folglich auch nirgendwo in
Erfahrung gebracht werden konnte. Dann aber gibt es für die Tatsache, dass auch die
Datenbank "C." der Beklagte Thermokopiergeräten mit einer Leistungsfähigkeit von
über 90 Vervielfältigungen pro Minute die Codenummer "0000 A" zugeordnet hat,
ungeachtet des Umstandes, dass bei den Beklagten anlässlich einer durchgeführten
Hausdurchsuchung ein Exemplar der CD-ROM "U." der Klägerin vorgefunden wurde,
nur eine logische und naheliegende Erklärung, nämlich diejenige, dass die Beklagten
diese Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen haben.
Auch das identische Auftauchen sog. "Pflegefehler" sowohl in den Datenbanken der
Klägerin als auch in der Datenbank der Beklagten wie die Tatsache, dass in beiden
Datenbanken der Text im Zusammenhang mit der Codenummer ####, die künstlichen
Gelenken zugeordnet ist, das Wort "hierfür" beinhaltete, obschon dieses Wort mit
Wirkung zum 01.01.200C aus dem Text dieser Codelinie herausgenommen war, spricht
nachhaltig dafür, dass die Beklagten für die Pflege ihrer Datenbank auf die
Datenbanken der Klägerin zurückgreifen, ohne dass es darauf ankommt, ob alle
Pflegefehler, deren Übernahme die Klägerin behauptet, übernommen worden sind.
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(2) Nachdem bei dem Beklagten zu 2) die CD-ROM "U." der Klägerin gefunden worden
und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2) seinerzeit in Besitz
einer CD-ROM "U." war und lediglich die Kaufrechnung auf eine dritte Person
ausgestellt war, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagten zum Zwecke der
Kopie der Daten auf diese CD-ROM zurückgegriffen haben.
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(3) Dabei müssen sie die auf der CD-ROM befindlichen Daten nicht nur in den
Arbeitsspeicher ihres Computers, sondern - wie die Klägerin im Berufungsrechtszug
unter Vorlage eines Originals der CD-ROM "U." erstmals vorgetragen hat - auf die
Festplatte ihres Computers übertragen haben. Die auf der CD-ROM "U." befindlichen
Daten können, wovon sich die Mitglieder des Senats selbst überzeugt haben, nur
gelesen und mit ihnen kann nur "gearbeitet" werden, wenn nach erfolgtem Hinweis auf
den Urheberrechtsschutz und die Folgen einer Urheberrechtsverletzung der Befehl
"weiter" bestätigt wird und dann durch das Anklicken des Befehls "setup.exe" die auf der
CD-ROM vorhandenen Daten auf die Festplatte und nicht nur den Arbeitsspeicher eines
Computers gezogen werden. Ein Lesen der Daten auf der CD-ROM in dem dafür
vorgesehenen Laufwerk ist nicht möglich.
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(4) Der Annahme, dass die Beklagten die CD-ROM "U." der Klägerin ausgelesen und
einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus
dem Produkt C. vorgenommen haben, steht auch nicht entgegen, dass - wie die
Beklagten behaupten - ein elektronischer Datenabgleich nicht möglich ist, weil die
beiden Programme gänzlich anders codiert sind. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist der von der Klägerin behauptete elektronische Datenabgleich
möglich.
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Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt und in seiner
mündlichen Anhörung näher erläutert hat, ist es möglich, maschinelle Übersetzungen
zwischen verschiedenen Codierungen vorzunehmen, wenn - wie das im vorliegenden
Fall bei dem Beispiel der für Kilogramm in der Datenbank der Klägerin benutzten
Zeichenfolge K. und in der Datenbank der Beklagten benutzten Zeichenfolge 00C
dadurch der Fall ist, dass die Beklagten in ihrer Datenbank als Maßstab Kilogramm
angeben - die Bedeutung der Codierung mitgeführt wird. Die Codierungen müssen - das
ist eine Arbeit des menschlichen Kopfes - ihrem Bedeutungsgehalt zugeordnet werden.
Ist das geschehen, so wird es nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls
bis auf einige wenige Prozente gelingen können, eine Software zu entwickeln, die für
eine elektronische Übersetzung in ein anders codiertes System sorgt.
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Diesen Ausführungen des Sachverständigen, die nach der Erläuterung in der
mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die
Durchführung eines elektronischen Datenabgleichs notwendigen Schritte darstellen,
schließt der Senat sich an. Danach ist ein elektronischer Datenabgleich unterschiedlich
codierter Datenbanken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, wenn
die Bedeutung der Codierung bekannt oder - dem menschlichen Kopf - erkennbar ist.
Dass diese Voraussetzung in Bezug auf die Datenbank der Klägerin nicht erfüllt ist,
etwa, dass die Bedeutung der verwendeten Code-Nummer K. nicht bekannt oder
erkennbar ist, haben die Beklagten zumindest bis zur Erstellung des schriftlichen
Sachverständigengutachtens nicht behauptet. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin
in ihrem Produkt "U." unstreitig die Codierungen der europäischen Datenbank
übernommen hat. Soweit die Beklagten im Anschluss an die Ausführungen des
Sachverständigen unter Berufung darauf, dass ihnen der der klägerischen Datenbank
zugrunde liegende Quellcode nicht bekannt sei, behaupten wollen, die Zuordnung der
Codierungen zu ihrem jeweiligen Bedeutungsgehalt sei ihnen nicht möglich, ist ihr
Vortrag unerheblich. Dass es für die geschilderte Arbeit des menschlichen Kopfes einer
Kenntnis des Quellcodes bedarf, ist nicht ersichtlich und nach den Ausführungen des
Sachverständigen auszuschließen.
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Der Sachverständige hat allerdings - und auch diese Darstellung überzeugt den Senat -
ausgeführt, dass die Erstellung einer "Übersetzungssoftware" aufwändig und wohl im
Bereich von Monaten Arbeit für eine Person anzusiedeln ist, wobei der Aufwand sich
deutlich reduziert für den Fall, dass das zu übertragende Regelwerk in Teilen bereits
öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der danach zu berücksichtigende Aufwand
ändert aber nichts daran, dass der elektronische Datenabgleich möglich ist. Abgesehen
davon ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Umstände, unter denen der
Sachverständige einen reduzierten Aufwand annimmt, vorliegen, weil die Codierungen
der CD-ROM "U." denjenigen der europäischen Datenbank entsprechen.
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(5) Gegen die Annahme, dass die Beklagten die CD-ROM "U." der Klägerin in dieser
Weise verwendet haben, spricht schließlich nicht, dass die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen aufgrund einer unangemeldeten Durchsuchung nicht zu dem Ergebnis
geführt haben, dass das Produkt "U." der Klägerin auf dem Rechner der Beklagten zu 1)
installiert gewesen ist. Die Beklagten können vielmehr ohne Weiteres - und das zu tun
liegt im Falle einer unbefugten Nutzung fremder Daten nahe - die Daten wieder gelöscht
haben.
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cc) Steht danach fest, dass die Beklagten in der geschilderten Weise einen
elektronischen Datenabgleich vorgenommen haben, dann haben sie unter Verstoß
40
gegen § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG das Produkt "U." der Klägerin insgesamt vervielfältigt,
ohne dass es auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren und im vorliegenden
Verfahren erster Instanz noch relevant gewesene Frage ankommt, welche und wie viele
Datensätze schlussendlich in den C. kopiert worden sind.
Der Begriff des "Vervielfältigens" im Sinne des § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG entspricht
inhaltlich dem Begriff der "Entnahme" nach Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996 S. 20) als der ständigen
oder vorübergehenden Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Inhalts
einer Datenbank auf einen anderen Datenträger ungeachtet der dafür verwendeten
Mittel und ungeachtet der Form der Entnahme. Er ist wie der in der Richtlinie 96/9/EG
verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung
bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank
erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu
machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die
Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Rdn. 47, 51 - BHB-
Pferdewetten; BGH GRUR 2005, 857, 859). Es ist danach unerheblich, ob der
Datenbankinhalt übertragen wird, um eine andere Datenbank herzustellen (EuGH aaO
Rdn. 47). Das "sui generis"-Recht schützt den Datenbankhersteller nicht nur vor dem
Herstellen und Verbreiten einer Kopie seiner Datenbank durch Dritte, sondern vor
jeglicher Übertragung der Datenbank auf einen anderen Datenträger (Sendrowski
GRUR 2005, 369, 374). Darunter fällt die Speicherung der gesamten Datenbank auf der
Festplatte eines Computers (so auch Schricker/Vogel, Urheberrecht 2. Aufl. § 87 b Rdn.
11; Decker in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz 2. Aufl. § 87 b Rdn. 3; Hertin in:
Fromm/Nordemann, Urheberrecht 9. Aufl. § 87 b Rdn. 5).
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Ohne Erfolg berufen die Beklagten sich demgegenüber darauf, dass der Begriff der
"vorübergehenden Vervielfältigung" gemäß Art. 5 lit. a der Richtlinie erst durch das
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 18.
September 2003 (BGBl I S. 1774) in den Tatbestand des § 16 UrhG eingefügt worden
ist. Abgesehen davon, dass hier nicht der Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG,
sondern derjenige des § 87 b UrhG in Rede steht, war auch zu § 16 UrhG bereits vor der
Einfügung des Begriffs der "vorübergehenden Vervielfältigung" anerkannt, dass die
Speicherung auf die Festplatte eines Computers eine Vervielfältigung im Sinne der
Vorschrift ist (Schricker/Loewenheim, aaO Rdn. 17; Kroitzsch in: Möhring/Nicolini, aaO §
16 Rdn. 4; Nordemann in: Fromm/Nordemann, aaO § 16 Rdn. 2).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Beklagten das Recht zur Nutzung der CD-
ROM in der von den Beklagten vorgenommenen Weise eingeräumt hat, bestehen nicht.
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dd) Der Annahme eines Verstoßes gegen das der Klägerin als Datenbankherstellerin
zustehende Vervielfältigungsrecht steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den
fraglichen Daten - wie die Beklagten meinen - um gemäß § 5 UrhG nicht schutzfähige
Daten handelt.
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Die Regelung des § 5 beansprucht allerdings Geltung nicht allein gegenüber Werken im
Sinne des § 2 UrhG, die persönliche geistige Schöpfungen darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG),
sondern auch gegenüber solchen Werken und Leistungen, für die mangels der
erforderlichen Gestaltungshöhe lediglich ein im Urheberrechtsgesetz geregelter
Leistungsschutz in Betracht kommt (BGHZ 141, 329, 338 f. - Tele-Info-CD). § 5 UrhG ist
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aber bei richtlinienkonformer Auslegung des Urheberrechts auf Datenbanken nicht
anwendbar. Mit Rücksicht darauf, dass das Recht des Datenbankherstellers auf der
Richtlinie 96/9/EG beruht, deren Ziel es ist, Unterschiede in den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Schutz von Datenbanken zu beseitigen und die Entstehung
neuer Unterschiede zu verhindern (Erwägungsgründe 1 und 3 der Richtlinie), sind die in
§ 87 c UrhG normierten Schranken des Rechts des Datenbankherstellers als
abschließend anzusehen. § 87 c UrhG regelt diejenigen Ausnahmen des "sui generis"-
Rechts, die Artikel 9 der Richtlinie zulässt. Weitere Ausnahmen formuliert die Richtlinie
nicht. Da sich aus den Erwägungsgründen 28 und 35, die - beschränkt auf den Bereich
des Urheberrechts im Rahmen der Berner Übereinkunft - ausdrücklich mögliche
Ausnahmen für das Urheberrecht gestatten, ergibt, dass die Richtlinie den Rückgriff auf
traditionelle innerstaatliche Schrankenbestimmungen im Übrigen nicht gestatten will,
und da die Heranziehung solcher Vorschriften im Übrigen der beabsichtigten
größtmöglichen Harmonisierung zuwiderliefe, kommt sie bei der gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung nicht in Betracht (so auch OLG Dresden ZUM 2001,
595, 597; offen gelassen in BGHZ 141, 329, 339).
Abgesehen davon stellt sich die Datenbank "U." der Klägerin nicht als amtliches Werk
im Sinne des § 5 UrhG dar. Bei den darin enthaltenen Daten handelt es sich weder um
Gesetze, Verordungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne des § 5
Abs. 1 UrhG noch um andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG.
Unstreitig haben die in der Datenbank "U." gesammelten Daten, die denen des EZT
entsprechen, keine allgemeinverbindlichen, regelnden Charakter. Sie stellen, wie der
Europäische Gerichtshof zu dem Vorgänger des EZT, dem Deutschen Gebrauchs-
Zolltarif (GZT) entschieden hat, nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar, das zur
Arbeitserleichterung für alle an Zollvorgängen Beteiligten die Vorschriften des
nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts zusammenfasst (EuGH ZfZ 1990, 78).
Dass sie nicht "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme" veröffentlicht
worden sind, ergibt sich schon daraus, dass die CD-ROM "U." von der Klägerin als
Privatperson auf der Grundlage eines Vertrages mit der Bundesfinanzverwaltung erstellt
worden ist, in dem die Bundesfinanzverwaltung keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass
der EZT allgemein zugänglich gemacht wird. Die Bundesfinanzverwaltung hat sich
vielmehr lediglich vorbehalten, den EZT allen infrage kommenden Behörden, anderen
Regierungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen zur internen Benutzung zur
Verfügung zu stellen (§ 2); die Klägerin hat es übernommen, den EZT allen
Interessenten in einer nach den Benutzerbedürfnissen differenzierten Form im Rahmen
des wirtschaftlich Vertretbaren anzubieten (§ 3).
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b) Ohne Erfolg bleibt das Unterlassungsbegehren der Klägerin, soweit es die
Verwendung des EZT betrifft. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen,
dass die Beklagten die von ihnen übernommenen Daten gerade aus dem EZT
übernommen haben. Im Gegenteil spricht - wie ausgeführt - die Lebenserfahrung dafür,
dass die Beklagten die CD-ROM "U." genutzt haben.
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3. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und
Rechnungslegung ist, soweit er die Verwendung der CD-ROM "U." betrifft und mit der
Einschränkung, dass die Auskunft nur über solche Handlungen zu erteilen ist, die seit
dem 23. Januar 2003 begangen worden sind, aus § 97 Abs. 1 Satz 2 und § 242 BGB
begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Dass er nur insoweit Erfolg haben kann, als er
sich auf die Verwendung der CD-ROM "U." bezieht, ergibt sich aus den vorstehenden
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Ausführungen, nach denen eine Verletzung der Rechte der Klägerin als
Datenbankherstellerin durch eine Verwendung des EZT nicht festzustellen ist. Die
Beschränkung in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt, dass der Auskunftsanspruch auf die
festgestellte Verletzungshandlung und solche weiteren Verletzungen beschränkt ist, die
nach dem Zeitpunk der frühesten festgestellten Verletzung erfolgt sind (BGH GRUR
1988, 307, 308 - Gaby; GRUR 1992, 523, 525 - Betonsteinelemente; GRUR 2003, 892,
893 - Alt Luxemburg).
4. Die Anträge auf Herausgabe der in Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden
Vervielfältigungsstücke der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
Vernichtung und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz
sind mit denselben Einschränkungen wie der Auskunftsanspruch begründet, ersterer
aus § 98 Abs. 1 UrhG, letzterer aus § 97 Abs. 1 UrhG, § 256 ZPO. Die Beklagten haben
bei der Übernahme der Daten aus der klägerischen Datenbank "U." in der festgestellten
Weise zumindest fahrlässig gehandelt. Es drängte sich bei Anspannung der
erforderlichen Sorgfalt, an die im Urheberrecht zudem strenge Anforderungen gestellt
werden (BGHZ 141, 319, 345), gerade zu auf, dass dieses Verhalten Rechte der
Klägerin an ihrer Datenbank verletzt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
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Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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