Urteil des OLG Köln vom 18.03.2003

OLG Köln: zerrüttung der ehe, zgb, wirkungen der ehe, rechtskraft, geringes verschulden, ordre public, unterhaltsklage, ehescheidung, beweislast, fahrtkosten

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 183/01
Datum:
18.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 183/01
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Brühl vom 11. Juli 2001 (32 F 496/99), berichtigt durch
Beschluß des Amtsgerichts vom 23. Juli 2001 (gl. Az.), hinsichtlich des
Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt unter III. des Urteilstenors
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft
der Ehescheidung einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von
monatlich 601,00 DM, für Dezember 2001 in Höhe von 112,00 DM und
ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 41,00 EUR zu zahlen; im übrigen
bleibt die Klage abgewiesen.
Die hiernach vom Antragsteller zu erbringenden Unterhaltsleistungen
sind jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden
Monats fällig.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es
bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 15 % dem Antragsteller
und zu 85 % der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist zu einem geringen Teil begründet. Zu
Unrecht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Verbundurteil die auf Zahlung
nachehelichen Unterhalts gerichtete Klage der Antragsgegnerin in vollem Umfang
abgewiesen. Denn der Antragsteller ist aufgrund des gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 17
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Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbaren türkischen Sachrechts
verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem Tage der Rechtskraft der Ehescheidung
(23. November 2001) Unterhalt nach Art. 144 des bis zum 31. Dezember 2001
geltenden türk. ZGB in der tenorierten Höhe zu zahlen. Nur hinsichtlich des
weitergehenden Unterhaltsbegehrens bleibt die Klage auch in der Berufungsinstanz
ohne Erfolg.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der
Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt sich nach Art.
144 türk. ZGB in der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung richtet.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen
Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist hier das türkische Recht, weil beide Parteien
türkische Staatsangehörige sind (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Das so berufene
Scheidungsstatut regelt nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch die Unterhaltspflichten
zwischen den geschiedenen Ehegatten. Eine Rückverweisung auf das deutsche Recht
oder eine Weiterverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) kommen nicht in Betracht,
weil das türkische Recht die Verweisung durch das deutsche Recht annimmt; denn Art.
13 Abs. 1 des türk. Gesetzes Nr. 2675 über das internationale Privat- und
Zivilverfahrensrecht bestimmt, daß - unter anderem - die Folgen der Scheidung dem
gemeinsamen türkischen Heimatrecht der Ehegatten unterliegen. Soweit in der Türkei
mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ein neues Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 4721) in Kraft
getreten und das bisher geltende ZGB aufgehoben worden ist (vgl. dazu insbesondere
S, StAZ 2002, 97 ff.), gilt im Streitfall weiterhin das bisherige Recht, weil - wie auch der
Sachverständige Dr. S in seinem Rechtsgutachten vom 21. Oktober 2002 unter Hinweis
auf Art. 1, 9 des Einführungsgesetzes zum neuen türk. ZGB ausgeführt hat - die
Scheidung, aufgrund deren die Antragsgegnerin Unterhalt begehrt, vor dem 1. Januar
2002 rechtskräftig und die Unterhaltsklage ebenfalls vor diesem Datum erhoben worden
ist. Unabhängig davon dürfte mit dem neuen türk. ZGB, das den nachehelichen
Bedürftigkeitsunterhalt nunmehr in dem - von Art. 144 des bisherigen ZGB in einem
Teilaspekt abweichenden - Art. 175 regelt, jedenfalls hinsichtlich der im Streitfall
erheblichen Fragestellungen keine wesentliche Änderung der Rechtslage verbunden
sein.
3
Nach Art. 144 des bisherigen türk. ZGB (im folgenden: ZGB) kann der Ehegatte, der
durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, für seinen Lebensunterhalt unter
der Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, vom anderen Ehegatten auf
unbegrenzte Dauer Unterhalt entsprechend dessen finanziellen Fähigkeiten verlangen
(Übersetzung nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Länderteil "Türkei"; mit der sprachlich teilweise hiervon abweichenden Übersetzung des
Sachverständigen Dr. S - S. 4 des Gutachtens - ist keine Veränderung des sachlichen
Gehalts verbunden). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall entgegen
der Ansicht des Amtsgerichts vor. Insbesondere kann - was im Berufungsverfahren
hinsichtlich des Anspruchsgrunds zwischen den Parteien letztlich allein streitig ist - nicht
davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin das überwiegende Verschulden
an der Scheidung trifft.
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Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht angenommen, nach den erstinstanzlich
unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers zum Scheitern der Ehe
könne nur von einem überwiegenden Verschulden der Antragsgegnerin an der
Zerrüttung der Ehe ausgegangen werden. Diese Ansicht ist im angefochtenen Urteil
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bereits in sich nicht überzeugend begründet worden. Soweit nämlich das Amtsgericht in
diesem Zusammenhang den Vortrag des Antragstellers herangezogen hat, die
Antragsgegnerin habe ihn - nach der Darstellung im Scheidungsantrag vom 22.
November 1999 im Dezember 1998 (Bl. 3 GA), nach der Darstellung im Schriftsatz vom
20. Januar 2000 im Oktober 1998 (Bl. 15 GA) - "ohne Angabe von Gründen verlassen"
und sei so aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgebrochen, besagt das nichts für
die allein entscheidende Frage, ob solche Gründe ggfls. gleichwohl - und in wessen
Person - vorlagen. Daß die Antragsgegnerin - angeblich - kommentarlos ausgezogen
ist, gestattet nicht zwangsläufig den Schluß, daß sie hierzu auch keinen berechtigten
Anlaß hatte. Das gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, daß das türkische
Recht in Gestalt des Art. 132 türk. ZGB unter den dort näher geregelten
Voraussetzungen für den Fall des Verlassens einen besonderen Scheidungstatbestand
bereit hält, der Antragsteller sich indes nicht hierauf, sondern ausdrücklich (nur) auf den
allgemeinen Zerrüttungstatbestand berufen hat.
Im übrigen durfte das Amtsgericht die vorstehend wiedergegebene Sachdarstellung des
Antragstellers auch deshalb nicht zur Versagung des in der Berufungsinstanz allein
noch streitigen Unterhaltsanspruchs heranziehen, weil sie sich ebenso wie das weitere,
im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht ausdrücklich in Bezug genommene Vorbringen
des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. Januar 2000 zu angeblichen Verfehlungen der
Antragsgegnerin ersichtlich nur auf die Begründung des Scheidungsantrags, nicht aber
auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bezog. Der Antragsteller, der sein
Scheidungsbegehren ursprünglich ausdrücklich auf das deutsche Sachrecht gestützt
hatte, hat auf einen rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts die Ehescheidung wegen
Zerrüttung gemäß Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB beantragt. Im Rahmen der
Zerrüttungsscheidung türkischen Rechts aber muß der die Scheidung begehrende
Ehegatte regelmäßig allein schon im Hinblick auf die bei überwiegendem Verschulden
des Scheidungsklägers bestehende Einspruchsmöglichkeit des anderen Gatten nach
Absatz 2 der Vorschrift ein zumindest geringes Verschulden des anderen Teils dartun
und ggfls. nachweisen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1996, 1148; Finger FuR 1997, 195,
197; s. auch Hohloch/Öztan, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht
Teil 6 B Rdn. 86). Der Sachverständige Dr. S hat in seinem Gutachten (dort S. 7)
ebenfalls hervorgehoben, im Falle der einseitigen Klageerhebung - anders als bei der
hier nicht gegebenen einverständlichen Scheidung, die die Vereinbarung einer
Scheidungsfolgenvereinbarung voraussetzt - müsse schon im Hinblick auf die
Zulässigkeit der Klage eine Prüfung der Schuldfrage erfolgen. Denn zulässig sei die
Scheidungsklage (auch nach Art. 134 türk. ZGB) nur, wenn den Gegner ein Verschulden
an der Scheidung treffe. Allerdings führe das bei der Zerrüttungsscheidung nicht
unbedingt zur ausgewogenen Feststellung der Verschuldensanteile, weshalb die
Verschuldensfrage unvollständig geklärt bleiben könne. Schon vor diesem Hintergrund
bestehen zumindest Bedenken, ob dem Vortrag des Scheidungsklägers im
Scheidungsantrag, die Zerrüttung der Ehe beruhe auf vom anderen Ehegatten
verschuldeten Umständen, im allgemeinen ohne weiteres Bedeutung auch für einen erst
anschließend vom anderen Teil geltend gemachten (selbständigen) Unterhaltsanspruch
beigemessen werden kann.
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Letztlich können diese Zweifel aber im Streitfall auf sich beruhen. Denn jedenfalls
vorliegend durfte das Amtsgericht nicht ohne vorherige Klarstellung des Antragstellers
dessen Begründung des Scheidungsantrags auch der später anhängig gewordenen
Folgesache zum nachehelichen Unterhalt zugrunde legen. Zwar ist die Antragsgegnerin
erstinstanzlich dem Vorbringen des Antragstellers zu den angeblichen
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Zerrüttungsursachen nicht entgegengetreten. Insoweit ist aber zunächst schon zu
berücksichtigen, daß sie dem Scheidungsbegehren ohnehin nicht widersprochen,
sondern hierin ausdrücklich eingewilligt hat, aus ihrer Sicht also insoweit die
Notwendigkeit, zu etwaigen Verschuldensanteilen und deren Gewichtung vorzutragen,
gar nicht bestand. Hinzu kommt, daß der Antragsteller den Antrag auf Abweisung des
Unterhaltsantrags der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2001 (Bl.
43 ff. GA) ausschließlich auf Ausführungen zur seines Erachtens fehlenden
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Ehegattenunterhalt sowie der Frage
bedarfsdeckender Eigeneinkünfte der Antragsgegnerin gestützt hat. Darüber hinaus hat
er in diesem Schriftsatz "zur Vermeidung von Wiederholungen...wegen aller
Einzelheiten zur Abwehr des Unterhaltsanspruches" auf seinen Schriftsatz in dem
parallelen - deutschem Sachrecht unterliegenden - Trennungsunterhaltsprozeß 32 F
329/00 AG Brühl verwiesen, in dem ebenfalls (nur) seine eigene Leistungsfähigkeit
sowie die tatsächlichen oder fiktiv anzunehmenden Einkünfte der Antragsgegnerin
streitig waren. Er hat sich also gerade nicht auf die Begründung des im vorliegenden
Verfahren streitgegenständlichen Scheidungsantrags gestützt. Berücksichtigt man
ferner, daß der Antragsteller sich im ursprünglichen Scheidungsantrag, wenngleich
lediglich im Rahmen seines Prozeßkostenhilfegesuchs, als "gegenüber seiner Ehefrau
und seinen beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet" (Bl. 3 GA) bezeichnet hatte,
konnte sein erstinstanzlicher Sachvortrag weder in Einzelpunkten noch in seiner
Gesamtheit dahin verstanden werden, der Antragsteller wolle sich in der Folgesache
nachehelicher Unterhalt mit anderen als in seinen eigenen wirtschaftlichen
Verhältnissen bzw. denjenigen der Antragsgegnerin liegenden Einwänden verteidigen.
Auch der Sachverständige Dr. S geht in seinem Gutachten (dort S. 13) davon aus, daß
vorliegend für die Scheidung keine Begründung vorgetragen worden sei, aus der sich
ein Verschulden für die Zerrüttung erkennen ließe.
Wenn das Amtsgericht dessen ungeachtet - auch - in der Folgesache von einem
(überwiegenden) Verschulden der Antragsgegnerin als außer Streit stehend ausgehen
und daher bereits hierauf gestützt den Unterhaltsantrag abweisen wollte, hätte es eines
vorherigen Hinweises (§ 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) an die Antragsgegnerin
bedurft, damit diese eigenen Sachvortrag zur Verschuldensfrage, den sie bis dahin im
Unterhaltsverfahren nicht für erforderlich halten brauchte, nachholen konnte. Den
Anforderungen an einen solchen Hinweis wird allein der - beiden Parteien am 20. bzw.
21. März 2001 zugestellte - Beschluß des Amtsgerichts vom 16. März 2001 (Bl. 1 32 F
496/99 UE) nicht gerecht. Die pauschale Formulierung, der Antragsgegnerin werde
aufgegeben, näher darzulegen, "dass und in welchem Umfang sie nach dem hier
anwendbaren türkischen Recht...auch nach dem Ende der Ehe von dem Antragsteller
Unterhalt beanspruchen kann", macht nicht hinreichend deutlich, daß das Amtsgericht -
ggfls. - gerade das bislang in der Folgesache noch von keiner Partei angesprochene
Tatbestandsmerkmal des nicht überwiegenden Verschuldens im Sinne von Art. 144 türk.
ZGB überhaupt als streitig bzw. als von der Antragsgegnerin nicht ausreichend
dargelegt erachtete.
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Bei dieser Sachlage kann der Vortrag der Antragsgegnerin, mit dem sie sich nunmehr
im Berufungsrechtszug auf ihr nicht überwiegendes Verschulden an der Scheidung
beruft, nicht als verspätet behandelt werden.
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Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht auch fest,
daß die Antragsgegnerin jedenfalls - was für den Anspruch nach Art. 144 türk. ZGB
ausreicht - nicht das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft.
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Der Beweiserhebung in der Berufungsinstanz steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht
mit dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien nach Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB
geschieden hat und der - in Rechtskraft erwachsene - Scheidungsausspruch keine
Feststellungen zu einem Verschulden, geschweige denn dem überwiegenden
Verschulden eines der Ehegatten, insbesondere der Antragsgegnerin enthält, die
Scheidung vielmehr allein damit begründet ist, daß die Parteien, zwischen denen seit
mehr als zwei Jahren keine Lebensgemeinschaft mehr bestehe, ihre Ehe für zerrüttet
hielten und deren Fortsetzung ablehnten, weshalb zur Überzeugung des Gerichts
feststehe, daß die Ehe gescheitert sei.
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Allerdings hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluß vom 24. Juni 1992 (FamRZ
1993, 75) in einem dem vorliegenden Sachverhalt insofern vergleichbaren Fall, als auch
dort das angefochtene Verbundurteil unter anderem hinsichtlich des auf Art. 134 Abs. 1
türk. ZGB gestützten Scheidungsausspruchs rechtskräftig geworden war, die Auffassung
vertreten, dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Begehren, dem bedürftigen
Ehegatten wegen dessen Alleinschuld an der Scheidung den Unterhaltsanspruch zu
versagen, stehe die Rechtskraft der für den Nachscheidungsunterhalt vorgreiflichen
Entscheidung des Familiengerichts über die Scheidung selbst entgegen. In dem
zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht die Ehe wegen tiefgreifender, von
beiden Ehegatten verursachter Zerrüttung geschieden. Nach Ansicht des
Oberlandesgerichts gibt das so begründete und seinerseits rechtskräftige
Scheidungsurteil den rechtlichen Rahmen auch für die Entscheidung in der Folgesache
Nachscheidungsunterhalt. Wenn das türkische Recht in Art. 144 türk. ZGB dem allein an
der Scheidung schuldigen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch versage, könne diese
Rechtsfolge nur eintreten, wenn die Scheidung aus dem Alleinverschulden des
Unterhaltsgläubigers erfolgt sei (vgl. zur Bindungswirkung des Scheidungsausspruchs
gemäß Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB für den Anspruch aus Art. 144 türk. ZGB auch OLG
Hamm FamRZ 1994, 580, 581; FamRZ 1994, 582, 583; Staudinger/von Bar/Mankowski,
BGB 13. Bearb. Anh I zu Art. 18 EGBGB Rdn. 263; Finger FuR 1997, 300, 301; zur
Bindungswirkung der Begründung des Scheidungsausspruchs für den Anspruch aus
Art. 144 türk. ZGB neigt auch OLG Stuttgart FamRZ 1993, 975; anders - keine
Bindungswirkung für die Unterhaltsklage bei fehlender Entscheidung über das
Verschulden anläßlich der Scheidung - wohl OLG Saarbrücken FamRZ 1994, 579, 580).
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Ob dieser Rechtsprechung zur Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen
Scheidungsausspruchs für die Unterhaltsklage gefolgt werden kann, bedarf aus Anlaß
des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn - wie
hier - das erstinstanzliche Gericht im Scheidungsausspruch überhaupt keine
nachvollziehbaren Feststellungen zu den Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträgen
der Ehegatten getroffen hat, kann nach türkischem Sachrecht die Rechtskraft der
Scheidung den zweitinstanzlichen Streit über die Verschuldensanteile nicht
präkludieren, unabhängig davon, ob der auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch
genommene Gatte erstinstanzlich bereits den Anspruchssausschluß wegen
überwiegenden Verschuldens des anderen Teils geltend gemacht hatte oder nicht. Wie
der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten nachvollziehbar und von beiden
Parteien unangegriffen ausgeführt hat, entspricht es nämlich türkischem
Rechtsverständnis, daß nach Rechtskraft eines Scheidungsurteils, in dessen
Begründung keine Feststellungen zum Verschulden getroffen wurden, die Erhebung
einer Unterhaltsklage nach Art. 144 türk. ZGB weiterhin möglich ist und auch in diesem
Stadium noch die entsprechenden Feststellungen getroffen, d. h. nachgeholt werden
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können. So hat der Sachverständige zunächst anhand von zahlreichen Belegen aus der
türkischen Rechtsprechung und Literatur darauf hingewiesen, daß der zuständige 2.
Senat des türkischen Kassationshofs seit einer Wende in seiner Jurisdiktion Mitte des
Jahres 1993 nunmehr die nachträgliche Erhebung einer Entschädigungsklage gemäß
Art. 143 türk. ZGB oder einer Unterhaltsklage gemäß Art. 144 türk. ZGB nach
rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens und in diesem Rahmen auch die
Nachholung der entsprechenden Feststellungen zum Verschulden für möglich erachtet
(vgl. auch schon OLG Hamm FamRZ 1994, 582; OLG Köln FamRZ 1999, 860, 861).
Verlangt wird dem Sachverständigengutachten zufolge lediglich noch, daß die
Bedürftigkeit des Unterhalt Begehrenden ursächlich auf die Scheidung zurückzuführen
sein muß.
Nichts spricht dafür, daß der vorliegend zu beurteilende Fall, in dem nicht erstmals nach
rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens auf nachehelichen Unterhalt
geklagt, sondern im Rahmen des Verbundverfahrens erstmals in zweiter Instanz nach
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs über das Scheidungsverschulden
gestritten wird, anders zu beurteilen ist. Denn wenn schon die Nachholung von
Feststellungen zum Verschulden in einem gesonderten Prozeß möglich ist, kann nichts
anderes gelten, wenn es - wie hier - um zwei Instanzen desselben Prozesses geht. Zwar
gibt es, wie der Sachverständige S ausgeführt hat, in der Türkei keine Berufungsinstanz,
so daß eine dem Streitfall vergleichbare Situation nach türkischem Recht nicht eintreten
kann. Der Sachverständige hat aber plausibel dargelegt, in welche Richtung die
türkische Lehre und Rechtspraxis gehen würden, wenn sie mit einer Konstellation der
vorliegenden Art konfrontiert würden. So hat er vor allem auf ein Urteil des 2. Senats des
türkischen Kassationshofs vom 5. März 1992 in einem Fall abgestellt, in dem der
Scheidungsausspruch ohne Verschuldensfeststellungen ergangen war; ferner war
Unterhalt in Form einer Entschädigung zugesprochen worden. In der Revisionsinstanz
wurde lediglich der den Unterhalt betreffende Teil der Entscheidung angefochten,
wohingegen die Scheidung rechtskräftig wurde. Der Kassationshof hob den
Unterhaltsteil mit der Begründung auf, es fehlten die Feststellungen zum Verschulden
als einer Voraussetzung der Entschädigung, die nachzuholen seien. Nach der aus
dieser Entscheidung sowie einem weiteren vom Sachverständigen zitierten Urteil des
Großen Zivilsenats des Kassationshofs vom 1. Februar 1995 vom Sachverständigen
überzeugend gezogenen Wertung hält der türkische Kassationshof die Feststellungen
zum Verschulden für so wichtig, daß er deren Fehlen in einem rechtskräftigen
Scheidungsurteil, mit dem zugleich Unterhalt zugesprochen wird, nicht als für den
weiteren Verfahrensgang bindend ansieht.
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Den ihr obliegenden Beweis, daß sie nicht das überwiegende Verschulden an der
Scheidung trifft, hat die Antragsgegnerin geführt.
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Nach dem auch insoweit überzeugenden und seitens der Parteien unwidersprochen
gebliebenen Gutachten des Sachverständigen Dr. S entspricht es türkischem
Rechtsverständnis, im Rahmen des Anspruchs gemäß Art. 144 türk. ZGB die
Darlegungs- und Beweislast für sein eigenes Nichtverschulden dem Anspruchsteller
aufzuerlegen. Grundsätzlich gilt auch im türkischen Recht einschließlich des
Scheidungsverfahrens, daß jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für dasjenige
trifft, was sie zu ihren Gunsten vorträgt (Art. 6 türk. ZGB). Zwar bietet, soweit es
insbesondere um das Verschulden im Rahmen des Unterhaltsanspruchs geht, die
türkische Rechtsprechungspraxis kein einheitliches Bild. Indes ist, wie der Gutachter
hervorgehoben hat, auch nach türkischem Rechtsverständnis, derjenige, der
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selbstverständliche Voraussetzungen, also dasjenige, was nach der Lebenserfahrung in
der Regel als wahr bzw. als Tatsache anzunehmen ist, zu beweisen hat, von der
Beweislast hierfür frei. Da sich aber keine Regel des Inhalts aufstellen läßt, daß, wer
Unterhalt begehrt, in der Regel "unschuldig" ist, muß der Unterhaltsgläubiger beweisen,
daß ihn jedenfalls kein höheres Verschulden an der Scheidung trifft.
Aufgrund der Beweisaufnahme hält es der Senat für erwiesen, daß die Scheidung der
Parteien zumindest nicht überwiegend auf einem Verschulden der Antragsgegnerin
beruht. Hierbei kann letztlich dahin stehen, ob die Antragsgegnerin die volle
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der in Rede stehenden Negativtatsache trifft
oder ob zu ihren Gunsten Beweiserleichterungen eingreifen, etwa die vom Antragsteller
behaupteten Tatsachen zu ihrem - der Antragsgegnerin - Verschulden zu entkräften
bzw. zu widerlegen sind. Denn auch im erstgenannten Fall ist der der Antragsgegnerin
obliegende Beweis geführt:
17
Dabei verkennt der Senat nicht, daß gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen H2 in einzelnen Punkten Bedenken angebracht erscheinen. Der Zeuge, bei
dem es sich um den Sohn der Antragsgegnerin aus einer früheren Ehe handelt, hat zwar
die Sachdarstellung der Antragsgegnerin zu dem von ihr behaupteten Fehlverhalten des
Antragstellers, die vor allem gewalttätige Übergriffe gegen die Person der
Antragsgegnerin sowie deren "Gängelung" in finanziellen Dingen betreffen,
ausnahmslos bestätigt. Seine Schilderung mutete indes - ohne daß es im einzelnen auf
die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 7. März 2003 angesprochene Frage der
Übereinstimmung mit der tatsächlichen Abwicklung der familiären Geldangelegenheiten
ankommt - sehr stark am schriftsätzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin ausgerichtet
und insoweit wenig unvoreingenommen und unabhängig an. Sie wird auch nicht,
insbesondere soweit es um die angeblichen Gewalttätigkeiten des Antragstellers geht,
in geeigneter Form durch anderweitige Tatsachen objektiviert.
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Vergleichbare Vorbehalte sind jedoch, wie noch auszuführen ist, gegenüber der
Aussage des Zeugen U L, dem Sohn des Antragstellers aus dessen erster Ehe
angebracht, soweit es um die von ihm bekundeten Verfehlungen der Antragstellerin
geht. Wenngleich mithin beide Zeugen jeweils erkennbar zugunsten "ihres" Elternteils
und gegen den jeweiligen Stiefelternteil Partei ergriffen, so läßt sich doch als
gemeinsamer Grundkonsens ihrer Aussagen festhalten, daß die Geldangelegenheiten
eine stete Quelle des Streits in der Familie waren. So hat der Zeuge H2 erklärt,
zwischen den Parteien sei es "immer nur ums Geld" gegangen, und auch der Zeuge U L
hat angegeben, die Geldangelegenheiten seien eine Ursache für Streitigkeiten
gewesen, andere Ursachen seien ihm - dem Zeugen - nicht bekannt. Letzteres ist im
übrigen ganz unwahrscheinlich, nachdem der Zeuge in anderem Zusammenhang
bekundet hat, schon als Kind bei Streitigkeiten der Parteien stets "dazwischen
gegangen" zu sein, um "Schlimmeres" zu verhindern.
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Die Verantwortlichkeit hinsichtlich des Streits um das Geld kann indes nicht, jedenfalls
nicht zum überwiegenden Teil, der Antragstellerin zugewiesen werden, ohne daß es
hierbei näher darauf ankommt, in welchem Umfang und in welcher Form deren eigener
Verdienst aus ihrer Berufstätigkeit in den Familienhaushalt eingeflossen ist. Streit um
das Geld soll es nämlich nach der Darstellung des Zeugen U L immer dann gegeben
haben, wenn von dem - der Aussage des Zeugen zufolge zu Hause in einem
unverschlossenen Schrank verwahrten - Geldbetrag nichts mehr übrig war, ohne daß
entsprechende Einkäufe getätigt worden waren. Dieses Verschwinden von
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Geldbeträgen läßt sich aber angesichts des Umstands, daß nach der weiteren
Schilderung des Zeugen L "praktisch jeder" an das Geld im Schrank heran konnte, nicht
einseitig bzw. überwiegend der Antragsgegnerin anlasten.
Soweit im übrigen der Zeuge U L bekundet hat, die Antragsgegnerin habe ihn mehrfach
mit einem Messer verletzt, vermag der Senat der Aussage keinen Glauben zu schenken.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10. April 2002 einen Vorfall aus dem Jahre
1996 behauptet (hinsichtlich dessen schon wegen des zeitlichen Abstands zu der erst
Ende 1998 erfolgten Trennung die Kausalität für die Scheidung zweifelhaft ist), bei dem
die Antragsgegnerin U unter anderem einen Teller an den Kopf und ihn mit dem Messer
in den Rücken gestochen haben soll (Bl. 121 f. GA). Demgegenüber hat der Zeuge bei
seiner Vernehmung sogar noch zwei weitere Vorfälle angegeben, anläßlich deren die
Antragsgegnerin ihn - erstmals anläßlich eines Urlaubs, als er, der Zeuge 13 oder 14
Jahre alt gewesen sei, und sodann später in Deutschland - mit einem Küchenmesser an
der Hand bzw. mit einem Obstschälmesser am Bein verletzt haben soll. Es ist insoweit
schon schwer vorstellbar, daß ungeachtet der Vielzahl der angeblichen Vorfälle dem
Antragsteller - demgegenüber nach der Darstellung des Zeugen L auf Bitten der
Antragstellerin die Wahrheit stets verheimlicht worden sein soll - der tatsächliche
Hintergrund der Verletzungen verborgen geblieben ist. Ebenso wenig hat der Zeuge
plausibel zu erklären vermocht, weshalb er sich über mehrere Jahre hinweg nicht
gegenüber dem Antragsteller als seinem leiblichen Vater über die Tätlichkeiten der
Stiefmutter offenbart hat. Hinzu kommt, daß der Schilderung des Zeugen U L - neben
der Aussage des Zeugen H2 - auch die Bekundungen der Zeugin H, der Tochter des
Antragstellers aus dessen erster Ehe, entgegen stehen. Denn die Zeugin, die nach ihrer
Heirat im Jahre 1991 aus der Wohnung der Parteien ausgezogen ist, dort aber in der
Folgezeit etwa alle zwei Wochen zu Besuch war, hat angegeben, über Tätlichkeiten der
Antragsgegnerin gegenüber U könne sie aus eigener Anschauung nichts sagen, sie
habe hiervon erst nach dem Auszug der Antragsgegnerin erfahren. Es ist aber gänzlich
unwahrscheinlich, daß U L sich ungeachtet der Massivität der von ihm geschilderten
Vorfälle nicht einmal seiner älteren Schwester, die nach ihrem Auszug außerhalb des
unmittelbaren familiären Konfliktfeldes und damit auch der Spannungen zwischen den
(Stief-)Elternteilen lebte, anvertraut haben soll.
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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß vor dem Hintergrund der Aussage
des Zeugen U L die angeblichen Tätlichkeiten der Antragsgegnerin auch nicht
ursächlich für die Zerrüttung der Ehe geworden sein können, weil der Antragsteller
während des Zusammenlebens der Parteien gerade nichts von diesen Übergriffen
erfahren haben soll.
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Bei dieser Sachlage vermag der Senat nur festzustellen, daß die Ehe der Parteien in
erster Linie unter dem von den Zeugen H2 und L geschilderten Streit um finanzielle
Angelegenheiten litt. Dieser Streit kann indes nicht im Sinne eines
Scheidungsverschuldens überwiegend dem einen oder dem anderen Ehegatten,
insbesondere nicht der Antragsgegnerin zugewiesen werden.
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Der Vernehmung der am 16. Oktober 1988 geborenen, heute also 14 Jahre alten Zeugin
N L, der gemeinsamen Tochter der Parteien, bedurfte es nicht mehr, weil der Senat den
Beweis des Nichtüberwiegens des Verschuldens der Antragsgegnerin schon aufgrund
des Ergebnisses der Beweisaufnahme im übrigen für erbracht ansieht (vgl. dazu
Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. Vor § 284 Rdn. 12). Auf eine Entscheidung der
verfahrensrechtlichen Frage, ob im Falle der Aussagebereitschaft des Kindes
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hinsichtlich der Ausübung des Aussageverweigerungsrechts ein Ergänzungspfleger zu
bestellen war, nachdem die Antragsgegnerin auf die von ihr benannte Zeugin nicht
verzichtet, der gemeinsam mit der Antragsgegnerin sorgeberechtigte Antragsteller
hingegen der Vernehmung der Tochter widersprochen hat (vgl. Zöller/Greger aaO § 383
Rdn. 4), kommt es daher nicht an.
Der Höhe nach schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin für deren Lebensführung
gemäß Art. 144 Abs. 1 türk. ZGB Unterhalt entsprechend seinen finanziellen
Verhältnissen bzw. - in der Übersetzung der Vorschrift durch den Sachverständigen Dr.
S - nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Damit ist jedenfalls dann, wenn er
Bedürftige - wie hier - in Deutschland lebt, entgegen einer verschiedentlich in der
deutschen Rechtsprechung (vgl. AG Hamburg FamRZ 1989, 749, 751; KG FamRZ
1993, 976, 979; OLG Saarbrücken FamRZ 1994, 579, 580; OLG Hamm OLGR 1994,
240) und Literatur (vgl. zuletzt etwa Söllner, FuR 2002, 198, 200) vertretenen Ansicht
kein bloßer "Notunterhalt" im Sinne der Sicherung eines Mindeststandards festgelegt
(vgl. in diesem Sinne bereits OLG Köln FamRZ 1992, 948; OLG Stuttgart FamRZ 1993,
975; OLG Hamm FamRZ 1994, 580, 581; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 919;
Staudinger/von Bar/Mankowski aaO Anh I zu Art. 18 EGBGB Rdn. 260; Finger, FuR
1997, 236, 238; zum Streitstand siehe auch OLG Köln FamRZ 1997, 1087; FamRZ
1999, 860, 861). Wie der Sachverständige Dr. S zur Überzeugung des erkennenden
Senats und von den Parteien ebenfalls unbeanstandet anhand zahlreicher Nachweise
aus der türkischen Rechtsprechung und dem dortigen Schrifttum dargelegt hat, gibt es in
der Türkei bis heute keine von den Gerichten entwickelten "Richtlinien", insbesondere
keine pauschalierten Beträge oder Berechnungsmodelle zur Unterhaltsermittlung. Das
eröffnet dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum, von dem nach den
Ausführungen des Sachverständigen ohnehin das gesamte türkische Unterhaltsrecht
geprägt ist. Der türkische Kassationshof setzt zwar die Untergrenze des
Bedürftigkeitsunterhalts nach Art. 144 Abs. 1 türk. ZGB beim gesetzlichen Mindestlohn
an, das bedeutet den Darlegungen des Sachverständigen zufolge aber keine Bindung
der Gerichte hieran. Vielmehr bedeutet "Bedarfsdeckung" nach türkischem Verständnis
einerseits mindestens Sozialhilfeniveau, andererseits aber auch keine Beschränkung
auf das Existenzminimum (vgl. in diesem Sinne auch Hohloch/Öztan aaO Teil 6 B Rdn.
176). Dabei fließt ein Bedarf, der die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse
zumindest mit berücksichtigt, in die Unterhaltsbemessung ein. Dem entspricht die
türkische Rechtsprechung, soweit sie dem geschuldeten Unterhalt die sozialen und
ökonomischen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde legt. Da nach der vom
Sachverständigen aufgezeigten dortigen Rechtsprechung ferner auch die sozialen und
ökonomischen Verhältnisse des (Aufenthalts-) Landes der Ehepartner zu beachten sind,
entspricht es Sinn und Zweck der türkischen Unterhaltsvorschrift, in den von Sinn und
Zweck des Art. 144 Abs. 1 türk. ZGB gezogenen Grenzen die deutschen Verhältnisse zu
berücksichtigen.
25
Der Senat hat daher keinen Zweifel, den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin
jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Parteien seit längerem in
der Bundesrepublik leben und nach den Darlegungen im Scheidungsantrag jedenfalls
derzeit keiner von ihnen die Rückkehr in die Türkei beabsichtigt, nach den hiesigen
Verhältnissen zu bemessen. Daß bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags nicht auf
einen abstrakten "Notbedarf" abgestellt werden kann, entspricht im übrigen ohnedies
dem Gebot des Art. 18 Abs. 7 EGBGB als einer Konkretisierung des ordre-public-
Vorbehalts (vgl. dazu Palandt/Heldrich, BGB 62. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 20), wonach
in jedem Falle - auch - die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen
26
sind, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nimmt der Senat
zunächst zur Vermeidung von Wiederholung auf sein zum Trennungsunterhalt
ergangenes Urteil vom 14. Mai 2002 (4 UF 182/01) Bezug. Der Sachvortrag der Parteien
im vorliegenden Verfahren gibt keine Veranlassung, von den im vorgenannten Urteil
dargestellten Grundlagen der Unterhaltsberechnung abzuweichen. Die betreffenden
Ausführungen gelten daher, soweit es um die für den nachehelichen
Bedürftigkeitsunterhalt maßgeblichen Zeitraum ab November 2001 geht, grundsätzlich
auch hier.
27
Allerdings ist aufgrund der im vorliegenden Verfahren - anders als im Parallelprozeß, in
dem die Einkommensermittlung auf der Grundlage einer Hochrechnung erfolgen mußte
- zu den Gerichtsakten gereichten Verdienstbescheinigung des Antragstellers für
Dezember 2001 (Bl. 126 GA) für das Jahr 2001 von folgendem
Durchschnittseinkommen auszugehen:
28
Gesamtbezüge: 62.795,10 DM
29
abzgl. Lohnsteuer: 9.691,00 DM
30
abzgl. Krankenversicherungsbeiträge: 4.138,97 DM
31
abzgl. Rentenversicherungsbeiträge: 5.899,61 DM
32
abzgl. Arbeitslosenversicherungsbeiträge: 2.007, 72 DM
33
verbleiben: 41.057,80 DM
34
entspricht monatsdurchschnittlich (: 12): 3.421,48 DM
35
abzgl. AG-Anteil Vermögensbildung: 22,00 DM
36
verbleiben: 3.399,48 DM
37
Das ist geringfügig mehr als der vom Senat im Parallelprozeß ermittelte monatliche
Durchschnittsbetrag von 3.392,47 DM.
38
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die - im vorliegenden Rechtsstreit
ergänzend geltend gemachte - Kreditrate von monatlich 250,00 EUR, die der
Antragsteller zur Rückführung eines am 25. April 2002 zur Pkw-Finanzierung
aufgenommenen Darlehens (Bl. 155 ff. GA) mit Wirkung ab Mai 2002 zu tragen hat, nicht
als unterhaltsrechtlich beachtliche Abzugsposition Berücksichtigung finden. Denn der
Finanzierungsaufwand für einen Pkw ist schon in der Kilometerpauschale enthalten, auf
deren Grundlage vorliegend die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragstellers
abgerechnet werden; er kann deshalb nach gefestigter Rechtsprechung nicht noch
zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 936 m. zahlr. weit. Nachw.).
39
Ausgehend hiervon ergibt sich folgende Berechnung des ab Eintritt der Rechtskraft der
Ehescheidung (23. November 2001) geschuldeten Bedürftigkeitsunterhalts:
40
November 2001:
41
Einkommen Antragsteller: 3.399,48 DM
42
abzgl. Fahrtkosten: 117,33 DM
43
abzgl. Finanzierungskosten Wohnhaus: 136,71 DM
44
verbleiben bereinigt: 3.145,44 DM
45
zzgl. Wohnvorteil: 750,00 DM
46
ergeben: 3.895,44 DM
47
abzgl. Tabellenunterhalt Tochter N: 672,00 DM
48
verbleiben: 3.223,44 DM
49
fiktiv zurechenbares Eigeneinkommen Antragsgegnerin: 333,00 DM
50
Differenz: 2.890,44 DM
51
3/7-Quote: 1.238,76 DM
52
Für den Monat November ergibt sich daher nach Abzug der Sozialhilfeleistungen an die
Antragsgegnerin in Höhe von 638,00 DM ein - anteilig für die Zeit ab dem 23. November
2001 bis zum 30. November 2001 geschuldeter - Bedürftigkeitsunterhalt in Höhe von
(1.238,76 DM - 638,00 DM =) 600,76 DM, also von rund 601,00 DM (Monatsbetrag).
Entsprechend der im Senatstermin vom 16. April 2002 im Verfahren über den
Trennungsunterhalt (4 UF 182/01) erfolgten Klarstellung versteht der Senat in der
vorliegenden Sache den Berufungsantrag ebenfalls dahin, daß nur die
Unterhaltsforderungen Gegenstand des Rechtsstreits sind, die sich nach Abzug der
Sozialhilfeleistungen ergeben, hinsichtlich derer die Ansprüche der Antragsgegnerin auf
das Sozialamt übergegangen sind.
53
Dezember 2001:
54
Ab Dezember entfällt auf Seiten des Antragstellers, wie im Senatsurteil in der
Parallelsache näher dargelegt, die Zurechnung eines Wohnvorteils und die
unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige monatliche Darlehensrate über 500,00 DM
tritt hinzu. Der Unterhalt berechnet sich danach wie folgt:
55
bereinigtes Einkommen Antragsteller: 3.145,44 DM
56
abzgl. Darlehensrate: 500,00 DM
57
verbleiben: 2.645,44 DM
58
abzgl. Tabellenunterhalt N: 562,00 DM
59
verbleiben: 2.083,44 DM
60
Eigeneinkommen Antragsgegnerin: 333,00 DM
61
Differenz: 1.750,44 DM
62
3/7-Quote: 750,19 DM
63
Mangels gegenteiliger Angaben sind hierauf die Sozialhilfeleistungen in unveränderter
Höhe von 638,00 DM anzurechnen, so daß als Unterhalt ein Restbetrag von (750,19 DM
- 638,00 DM =) 112,19 DM, also von rund 112,00 DM verbleibt.
64
ab Januar 2002
65
Da die Parteien keine gegenteiligen Angaben gemacht haben, sind die zuletzt im Jahre
2001 geltenden Verhältnisse ab dem Jahre 2002 fortzuschreiben. Das führt unter
Berücksichtigung der ab Januar 2002 erhöhten Fahrtkosten des Antragstellers zu
folgender Unterhaltsberechnung:
66
Einkommen Antragsteller (3.399,48 DM): 1.738,13 EUR
67
abzgl. Fahrtkosten (190,66 DM): 97,48 EUR
68
abzgl. Finanzierungskosten Wohnhaus (136,71 DM): 69,90 EUR
69
abzgl. Darlehensrate (500,00 DM): 255,65 EUR
70
verbleiben bereinigt: 1.315,10 EUR
71
abzgl. Tabellenunterhalt Tochter N:
72
(Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2002): 288,00 EUR
73
verbleiben: 1.027,10 EUR
74
fiktiv zurechenbares Eigeneinkommen Antragsgegnerin: 170,26 EUR
75
Differenz: 856,84 EUR
76
3/7-Quote: 367,22 EUR
77
abzgl. Sozialhilfe (638,00 DM): 326,20 EUR
78
Rest: 41,02 EUR
79
gerundet: 41,00 EUR
80
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO;
hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits war § 93a ZPO zu beachten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Es bestand kein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, weil die
Rechtssache - soweit die Rechtsanwendung durch den Senat der revisionsgerichtlichen
Überprüfung zugänglich wäre - weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.227,49 EUR (12 x 852,00 DM = 10.225,00 DM)
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