Urteil des OLG Köln vom 04.08.1999

OLG Köln: verfassungskonforme auslegung, abfindung, hof, pflichtteil, nachlass, erblasser, auflage, auskunft, sparkasse, bürgschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 26 U 43/98
04.08.1999
Oberlandesgericht Köln
26. Zivilsenat
Urteil
26 U 43/98
Landgericht Bonn, 13 O 89/92
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis-Schlussurteil des
Landgerichts Bonn vom 25. November 1998 (13 O 89/92) wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist für den Beklagten ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen
Sparkasse erbracht werden kann.
T a t b e s t a n d
Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über Erbschaftsrechte nach dem Tod ihres am
01.06.1990 verstorbenen Vaters, des Landwirts W.B., und zwar im jetzigen
Berufungsverfahren nur noch über die Höhe des vom Beklagten an die Klägerin nach § 12
HöfeO zu leistenden Abfindungsanspruches. Hinterbliebene des Erblassers sind seine
Ehefrau O.B., deren drei Kinder - die Parteien und deren Schwester K.W. - sowie ein
Enkelkind.
Der Erblasser und seine Ehefrau betrieben den M.hof in S.-O., einen landwirtschaftlichen
Betrieb. Mit Erbvertrag vom 17.02.1982 (Ur-Nr. 146/1982 des Notars N. in R.) setzte der
Erblasser den Beklagten zu seinem Alleinerben ein und berief ihn als Hoferben. Am
21.07.1987 errichtete er ein Testament (Ur-Nr. 980/1987 des Notars D. in E.), mit dem er
den Beklagten zum Alleinerben seines Vermögens berief.
Durch Hofübergabevertrag vom 06.08.1987 (Ur-Nr. 1075/1987 des Notars D.), in der von
den Beteiligten am 07.10.1987 vor dem Landwirtschaftsgericht Siegburg geänderten
Fassung, übertrugen der Erblasser und seine Ehefrau vier Grundstücke und 3/4-
Miteigentumsanteile an einem weiteren Grundstück, die zusammen den
landwirtschaftlichen Betrieb ausmachten, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an
den Beklagten. Der Beklagte übernahm die auf den Grundstücken lastenden
Grundpfandrechte und die diesen zu Grunde liegenden persönlichen Forderungen in Höhe
von ca. 200.000,00 DM. Nach Ziffer I des Hofübergabevertrages sollten für Erb- und
Pflichtteilsrechte weichender Erben die Bestimmungen der Höfeordnung gelten.
Der Hofübergabevertrag wurde durch Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
19.11.1987 genehmigt (15 LwG 2/87 AG Siegburg). Am 08.02.1988 wurde auf den
übertragenen Grundstücken der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen.
Der letzte vor dem Tod des Erblassers ergangene Einheitswertbescheid setzte im Wege
der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1988 den Einheitswert für den Hof auf
73.600,00 DM fest (92 GA).
Nachdem der Beklagte dem klageweise geltend gemachten Auskunftsbegehren der
Klägerin teilweise entsprochen hatte und entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen
bzw. die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt worden war, hat die Klägerin daraufhin
beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Stand des Nachlasses des am
01.06.1990 verstorbenen Landwirts W.B., geb. 19.12.1923, wohnhaft zuletzt S.-O., M.hof,
sowie über den Verbleib der Nachlassgegenstände zu erteilen;
2.
a)
festzustellen, dass sie Miterbin zu 1/8 des o.g. Nachlasses geworden ist;
b)
hilfsweise,
an sie 1/16 des sich anhand der nach Ziffer 1. zu erteilenden Auskunft errechneten Betrags
als Pflichtteil zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 30.06.1994 ist der Beklagte verurteilt worden,
der Klägerin Auskunft über die in den Nachlass des Erblassers gefallenen
Hausratsgegenstände zu erteilen. Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1.
und des Feststellungsantrages zu 2.a) ist die Klage abgewiesen worden. Wegen der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 30.06.1994 (372 - 378
GA) Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil ist durch Urteil des Senats vom 13.11.1996
(26 U 40/94) zurückgewiesen worden. Wegen der Begründung wird ebenfalls auf die
Entscheidungsgründe des Urteils (553 - 560 GA) Bezug genommen.
Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof
durch Beschluss vom 15.10.1997 nicht zur Entscheidung angenommen (IV ZR 358/96).
In dem danach noch zur Entscheidung anstehenden Teil haben die Parteien über die Höhe
des Pflichtteilanspruchs der Klägerin, insbesondere über die Höhe des
Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO gestritten. Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, bei der Berechnung des Abfindungswertes nach § 12 Abs. 2 HöfeO könne nicht
der per Einheitswertbescheid auf den 01.01.1988 festgesetzte Einheitswert des Hofes
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
maßgeblich sein. Denn soweit § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO auf den Einheitswert im Sinne des §
48 BewG Bezug nehme, sei die Norm verfassungswidrig. Die Zugrundelegung der
Einheitswerte führe zu einer willkürlichen Benachteiligung der weichenden Abkömmlinge,
da die Wertfestsetzung nicht dem aktuellen Hofwert Rechnung trage. Die letzte
Einheitswertbestimmung für Grundstücke sei zum 01.01.1964 erfolgt. Der Gesetzgeber
habe seitdem die in § 21 Abs. 1 BewG alle drei bis sechs Jahre vorgeschriebene
kontinuierliche Neubewertung nicht vorgenommen. Hierzu hätten sowohl Zeit als auch
Geld gefehlt. Die Verfassungswidrigkeit folge auch aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit des Ansatzes des Einheitswertes auf der
Wertbasis 1964 für den Bereich der Vermögens- und Erbschaftssteuer. Im Falle der
Abfindung der Abkömmlinge nach der HöfeO biete sich über § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO der
Weg für eine verfassungskonforme Auslegung.
Die danach vorzunehmende korrigierende Wertberechnung ergebe einen
Abfindungsanspruch für sie, die Klägerin, in Höhe von 89.375,00 DM. In diese Berechnung
sei zum einen der Wirtschaftswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls mit 900.000,00 DM
einzustellen; ferner lasse sich anhand der Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. ein
Wohnungswert in Höhe von 186.925,20 DM errechnen, so dass sich ein Einheitswert von
1.086.925,20 DM ergebe. Dieser sei der Berechnung nach § 12 Abs. 2 HöfeO
zugrundezulegen.
Die Klägerin hat nunmehr erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an sie 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1991 als Pflichtteil zu zahlen,
an sie eine Abfindung gemäß § 12 HöfeO in Höhe von 89.375,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 07.08.1987 zu zahlen.
Der Beklagte hat 500,00 DM als Pflichtteilsanspruch und 2.300,00 DM als
Abfindungszahlung nach der Höfeordnung anerkannt. Insoweit hat die Klägerin den Erlass
eines Teilanerkenntnisurteils beantragt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Berechnung des Abfindungsanspruches nach § 12
Abs. 2 HöfeO sei gemäß dem Wortlaut der Norm der zuletzt für den Hof festgesetzte
Einheitswert zugrundezulegen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm
bestünden nicht. Insbesondere greife nicht die von der Klägerin gezogene Parallele zur
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung von Grundbesitz bei der
Vermögens- und Erbschaftssteuer. Denn dort sei es um die Beseitigung von
Ungleichbehandlungen innerhalb des Erbschafts- und Schenkungssteuersystems aufgrund
differenzierter Behandlung von Grundvermögen und sonstigem Vermögen gegangen. Im
Rahmen der Abfindung gemäß der Höfeordnung sei die Problematik grundlegend anders
gelagert. Zudem stehe bei der Frage der Hofübergabe der Schutz des Bestandes des
Hofes im Vordergrund. Dieser Normzweck spreche insbesondere gegen die
Zugrundelegung betriebswirtschaftlicher Ertragswertberechnungen.
Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis-Schlussurteil den Beklagten unter Abweisung
der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
1. 500,00 DM nebst Zinsen als Pflichtteil und
2. 2.300,00 DM nebst Zinsen als Abfindung nach der Höfeord- nung zu zahlen.
Zur Begründung zu 2. ist u.a. ausgeführt, dass sich die Abfindung gemäß § 12 HöfeO nach
dem Einheitswert (1 1/2-facher Jahreswert) des Hofes bemesse und keine Korrektur nach
Abs. 2 S. 3 dieser Bestimmung in Betracht komme. Besondere Umstände, die einen
Zuschlag zum Einheitswert begründen könnten, seien nicht dargetan. Auch sei keine
korrigierende Wertberechnung im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmen;
denn die gesetzliche Abfindungsregelung verstoße weder gegen Artikel 3 noch gegen
Artikel 14 GG.
Gegen das der Klägerin am 26.11.1998 zugestellte Urteil, auf das wegen aller weiterer
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat diese mit am 21.12.1998 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 08.03.1999 mit einem an diesem Tage bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt in der Berufung - nach Klarstellung im Senatstermin vom 26.05.1999 -
nur noch ihren erstinstanzlichen Antrag zum Abfindungsanspruch in Höhe von 89.375,00
DM nebst Zinsen weiter, also nicht mehr einen über 500,00 DM hinausgehenden
Pflichtteilsanspruch am hoffreien Nachlass. Sie begründet ihr Rechtsmittel ausschließlich
damit, dass ihr zu Unrecht ein Zuschlag auf den ihr unstreitig nach § 12 Abs. 2 HöfeO
zustehenden Abfindungsanspruch versagt worden sei. Zur Begründung führt sie aus, dass
schon die allgemeine Wertveränderung seit Feststellung der Einheitswerte einen Zuschlag
begründe, wie sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1996
(NJW 1996, 2229) ergebe. Ein besonderer Umstand, der einen Zuschlag erforderlich
mache, liege auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer darin,
dass entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG keine Anpassung der Einheitswerte an die reale
Wertentwicklung stattgefunden habe, sich vielmehr die für Grundvermögen festgestellten
Einheitswerte auf die Wertverhältnisse des Jahres 1964 stützten. Dieses gesetzgeberische
Unterlassen sei ein besonderer Umstand im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO. Schließlich
erfordere auch das krasse Missverhältnis des ausgeurteilten Abfindungsanspruchs im
Verhältnis zum Verkehrswert des Hofes von 1,4 Mio. DM und im Verhältnis zu den
Erbansprüchen der Klägerin einen Zuschlag nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 25.11.1998 verkündeten Urteils des Landgerichts
Bonn (13 O 89/92) den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Abfindung gemäß § 12 HöfeO
in Höhe von 89.375,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1987 zu zahlen,
ihr nachzulassen, Sicherheitsleistungen ggf. auch in Form einer Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, Ausnahmetatbestände, die
einen Zuschlag zum Ausgangswert der Abfindungsberechnung begründeten, seien nicht
gegeben. Die Erwägungen der von der Klägerin zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Erbschafts- und Schenkungssteuer seien nicht auf das
höferechtliche Abfindungsrecht übertragbar.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung
vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Akten 15 LwG 2/87 AG Siegburg waren weiterhin Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat hinsichtlich des in der Berufung allein noch im Streit stehenden
Abfindungsanspruchs der Klägerin nach der Höfeordnung sowohl im Ergebnis als auch in
der Begründung zutreffend keinen über das Anerkenntnis des Beklagten von 2.300,00 DM
hinausgehenden Zahlungsanspruch zugesprochen.
Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang Bezug. Die
Darlegungen der Klägerin in der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung.
Ergänzend dazu ist folgendes auszuführen:
Zur Anwendbarkeit der Höfeordnung, mit der nunmehr auch die Klägerin ihren Anspruch
auf Teilhabe am hofzugehörigen Nachlass begründet, wird auf das Urteil des Senats vom
13.11.1996 (26 U 40/94) Bezug genommen. Die danach gemäß § 12 Abs. 2 und 3 HöfeO
vorzunehmende und als solche nicht angegriffene Berechnung des Anteils der Klägerin
führt zu dem vom Beklagten anerkannten Betrag von 2.300,00 DM, nämlich 1/16 von
36.800,00 DM (36.800,00 DM = 1/3 des 1 1/2-fachen Hofeswertes von 73.600,00 DM
gemäß Einheitswertbescheid per 01.01.1988).
Besondere Umstände gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO führen hier nicht zu einem Zuschlag
zum Einheitswert von 73.600,00 DM. Erforderlich sind nach dieser Bestimmung besondere
Umstände des Einzelfalles - dies in Abgrenzung zu allgemeinen Umständen, die sich
generell auswirken und zu allgemeinen Veränderungen der Verhältnisse führen (vgl.
Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo, HöfeO, 3. Auflage, § 12 Rz. 18; Wöhrmann-Stöcker,
Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Auflage, § 12 Rz. 20). Hinzukommen muss, dass derartige
besondere Umstände von erheblicher Bedeutung sind - in der Regel mit
Wertveränderungen von mindestens 20 % (Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo, a.a.O.,
Rz. 19).
Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt die bloße allgemeine Veränderung der Werte
seit Feststellung der Einheitswerte nicht unter diese Vorschrift. Dies lässt sich auch nicht
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1996 (NJW 1996, 2229) entnehmen.
In dieser Entscheidung lag ein besonderer und damit werterhöhender Umstand i. S. von §
12 Abs. 2 S. 3 HöfeO darin, dass das Hofgrundstück Baulandqualität erhalten hatte. Die
dadurch eingetretene Steigerung des Verkehrswertes begründet nach den Ausführungen
des Bundesgerichtshofs einen Zuschlag zum Hofeswert, und zwar unabhängig davon, ob
sich die Werterhöhung als solche schon realisiert hat bzw. konkret bevorsteht, etwa durch
53
54
55
56
57
58
Nutzungsänderung. Aus letzterem ist indessen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
abzuleiten, dass jedweder werterhöhende Umstand einen Zuschlag rechtfertigt, sondern
entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur ein den Einzelfall betreffender besonderer
Umstand, für den dann lediglich nicht ausschlaggebend ist, ob er sich bereits realisiert hat
bzw. ob dies alsbald zu erwarten ist.
Ein besonderer Umstand des Einzelfalles ist ebensowenig die Tatsache, dass der
Gesetzgeber es bisher unterlassen hat, die Einheitswerte an die reale Wertentwicklung
anzupassen. Auch dies ist gerade kein besonderer Umstand im Einzelfall, sondern betrifft
alle Fälle, in denen es um Abfindung nach der Höfeordnung geht.
Schließlich kommt eine Anhebung der Bewertung auch nicht im Wege
verfassungskonformer Auslegung von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO in Frage. Dazu hat das
Landgericht bereits auf die wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen und auf die nicht
vergleichbare Situation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
22.06.1995 zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zugrundeliegt. Ergänzend dazu
ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Die Abfindungsregelung für weichende Abkömmlinge im Höferecht steht im Spannungsfeld
einander widerstreitender Interessen, nämlich dem des Hoferben einerseits an der
Erhaltung und Fortführung des ererbten landwirtschaftlichen Betriebs auf einer
wirtschaftlich nicht wesentlich geschmälerten Grundlage, und dem Interesse der übrigen
Berechtigten andererseits, die wie die Klägerin eine dem Erbrecht entsprechende Teilhabe
anstreben. Die Polarität dieser Interessen ist durch den Gesetzgeber nach wie vor
zugunsten des Hoferben geregelt, und zwar vor dem Hintergrund, im öffentlichen Interesse
leistungsfähige Höfe zur Sicherstellung der Volksernährung zu erhalten, und nicht etwa, um
privatwirtschaftliche Interessen des Hoferben zu fördern (vgl. Wöhrmann-Stöcker, a.a.O.,
Einleitung 15 vor § 1). Dies ist verfassungsrechtlich nach Auffassung des Senats nicht in
Frage zu stellen. Das zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung von 1976 hat dabei im
Interesse der weichenden Erben und übrigen Berechtigten deren Position u.a. in § 13
HöfeO ("Abfindung bei Wegfall des höferechtlichen Zwecks") ausgebaut - u.a. durch
Verlängerung der Nachabfindungsfrist von 15 auf 20 Jahre - und Unausgewogenheiten des
früheren Rechts, die im Wesentlichen dem Hoferben zugute kamen, beseitigt (vgl.
Wöhrmann-Stöcker, a.a.O., § 13 Rz. 1). Bewusst ist bei der Neuregelung der steuerliche
Einheitswert als Abfindungsgrundlage gewählt worden, dies aus Gründen der
Praktikabilität, um Streitigkeiten über die Berechnungsgrundlage möglichst auszuschließen
(vgl. Lange-Wulff-Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 9. Auflage, § 12 Rz. 4). Auch insoweit
sind verfassungsmäßige Bedenken nach Auffassung des Senats nicht durchgreifend, und
zwar unter dem bereits genannten Aspekt und Ziel, wirtschaftsfähige Höfe zu erhalten.
Bei dem Ergebnis, dass der Abfindungsanspruch der Klägerin nach § 12 HöfeO mit
2.300,00 DM angesichts der Größe und des Verkehrswertes des Hofes relativ gering
ausfällt, bleibt schließlich zu berücksichtigen, dass sich dies auch in den tatsächlichen
Gegebenheiten des vorliegenden Falles begründet, nämlich darin, dass auf sie nur eine
Pflichtteilsquote von nur 1/16 des maßgeblichen Wertansatzes entfällt. Das ist nicht der
gesetzlichen Abfindungsregelung als solcher anzulasten.
Die Berufung der Klägerin zur Höhe des Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO ist damit
nicht begründet.
Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel außerdem ihren erstinstanzlichen Zinsanspruch
zum Abfindungsanspruchs weiter verfolgt in dem Umfang, in dem diesem nicht entsprochen
59
60
61
62
worden ist, dringt sie auch damit nicht durch. Wie sich aus den Urteilsgründen des
Landgerichts ergibt (Seite 14 unten) sind ihr die ab 07.08.1987 beantragten Zinsen von 4 %
erst ab 01.07.1991 zuerkannt worden. Das ist zutreffend. Denn der Abfindungsanspruch ist
als normale Geldforderung nur verzinslich, wenn der Berechtigte den Hoferben in Verzug
gesetzt hat (Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo, a.a.O., § 12 Rz. 43). Das ist hier erst
dadurch geschehen, dass der Beklagte auf ein Aufforderungsschreiben der Klägerin und
Fristsetzung bis zum 30.06.1991 (15 GA) nicht reagiert hat, so dass ab 01.07.1991
Zahlungsverzug eingetreten ist. Die Klägerin hat mit ihrer Zinsforderung ab 07.08.1987
offenbar auf das Datum des Hofübergabevertrages abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der
Anspruch - vor dem Tod des Erblassers bzw. vor Umschreibung des Hofes im Grundbuch -
noch nicht einmal fällig (vgl. Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo, a.a.O.).
Soweit im Urteilstenor unter 2. als Zinsbeginn für den Abfindungsanspruch der 01.07.1997
genannt ist, handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler; denn aus den
Urteilsgründen ergibt sich unzweifelhaft, dass als Zinsbeginn der 01.07.1991 gemeint ist.
Diese offenbare Unrichtigkeit ist vom Landgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs
gemäß § 319 ZPO zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: (89.375,00
DM - 2.300,00 DM =)
87.075,00 DM.