Urteil des OLG Köln vom 08.06.1999
OLG Köln (provision, zahlung, quittung, vernehmung von zeugen, kläger, zeuge, gesellschaft, darlehen, geschäft, betrag)
Oberlandesgericht Köln, 22 U 269/98
Datum:
08.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 269/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 0 126/97
Normen:
AKTG § 88 I; BGB §§ 667, 687 II, 681 S. 2
Leitsätze:
1. Auch das Vermitteln von Geschäften im Geschäftszweig der AG durch
ein Vorstandsmitglied stellt eine nach § 88 I AktG verbotene
Konkurrenztätigkeit dar, ohne daß es darauf ankommt, ob die AG selbst
mit der Vermittlung derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein
könnte. Es genügt, daß das ermittelte Geschäft selbst in den
Geschäftszweig der AG fällt. 2. Eine Konkurrenztätigkeit im
Geschäftszweig der AG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Gesellschaft selbst an dem vom Vorstand vermittelten Geschäft beteiligt
ist. 3. Voraussetzung für den Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist
des § 88 III AktG ist, daß jedes Mitglied und jedes stellvertretende
Mitglied des Vorstands sowie jedes Aufsichtsratmitglied Kenntnis von
dem die Konkurrenztätigkeit begründenden Sachverhalt hat. 4. Hat das
Vorstandsmitglied aus einem Geschäft der AG einen eigenen
wirtschaftlichen Vorteil, etwa eine Provision, erhalten, muß er das
Erlangte nach §§ 667, 687 II, 681 S. 2 BGB der AG herausgeben.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 7.10.1998 - 91 0 126/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 360.000,00 DM abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse erbracht werden.
T A T B E S T A N D
1
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der I. Deutsche Immobilien AG in
D.. Der Beklagte war vom 1.2.1991 bis 31.8.1993 Vorstandsmitglied der
Gemeinschuldnerin, vom 21.2.1991 bis 18.12.1991 alleiniges Vorstandsmitglied. Der
Zeuge S. war vom 1.6.1991 bis 15.7.1992 Aufsichtsratsmitglied der
Gemeinschuldnerin.
2
Gegenstand des Unternehmens der Gemeinschuldnerin war nach § 2 der Satzung u.a.
der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und
Beteiligungen aller Art. § 2 der Satzung bestimmt weiter, daß die Gesellschaft keine
Geschäfte im Sinne von § 34 c GewO durchführen werde (vgl. Anlage K 1 zur
Klageschrift).
3
Im Herbst 1991 vermittelte der Beklagte den Erwerb und die Weiterveräußerung der
Geschäftsanteile an der BRD T. Investments 7 B.V., deren alleiniges Vermögen das
Grundstück D. 3 in K. darstellte. Am 31.10.1991 verkaufte die vom Zeugen S.
beherrschte T. Investments 7 B.V. sämtliche Geschäftsanteile an der BRD T.
Investments 7 B.V. an die Gemeinschuldnerin zu einem Kaufpreis von 73,6 Mio. DM.
Am 5.11.1991 verkaufte die Gemeinschuldnerin sämtliche Geschäftsanteile an der
nunmehr BRD D.C. genannten Gesellschaft an das Erzbistum K. und die Hohe
Domkirche K. weiter. Ein Ankaufsangebot des Erzbistums K. über die Geschäftsanteile
lag dem Beklagten bereits Anfang Oktober 1991 vor.
4
Am 5.6.1992 erhielt der Beklagte vom Zeugen Rechtsanwalt B. im Auftrag des Zeugen
S. einen Betrag in Höhe von 300.000,- DM. Nach dem Wortlaut der hierüber
ausgestellten Quittung erhielt der Beklagte den Betrag "für die erfolgreichen
Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Objekts K., D. 3,...". Diesen Betrag führte der
Beklagte nicht an die Gemeinschuldnerin ab. In einem handschriftlichen Schreiben
vom 6.6.1992, das nach der Behauptung des Beklagten der Zeuge S. an diesem Tag
an den Beklagten richtete, ist festgehalten, daß es sich bei der Geldsumme um ein
Darlehen handele.
5
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung des Betrages in Höhe von
300.000,- DM, insbesondere aus § 88 AktG, da der Betrag aus einem
Konkurrenzgeschäft des Beklagten im Geschäftszweig der Gemeinschuldnerin
stamme.
6
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe diesen Betrag vom Zeugen S. als
Provision für die Verkaufsbemühungen in Bezug auf das Objekt D. 3 erhalten. Er hat
gemeint, der Beklagte müsse diesen Betrag an den Kläger herausgeben.
7
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Der Beklagte hat behauptet, bei der Zahlung von 300.000,- DM habe es sich um ein
Darlehen gehandelt mit der Maßgabe, daß auf Rückzahlung verzichtet werde, wenn
die Gemeinschuldnerin bis zum 31.12.1994 weiterhin Gewinne mache. Da dies nicht
der Fall gewesen sei, habe er den Betrag am 13.5.1995 an den Zeugen S.
zurückgezahlt.
13
Nach Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht durch Urteil vom 7.10.1998 - 91 0
126/97 LG Köln -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten und seiner Verweisungen
Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im
wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch nach
§ 88 I, II S. 2, 1. Alt. AktG, da der Beklagte als Vorstandsmitglied der
Gemeinschuldnerin für eigene Rechnung Geschäfte gemacht habe. Es stehe nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß es sich bei der Summe in Höhe von
300.000,- DM um eine Provisionszahlung handele.
14
Gegen dieses ihm am 12.11.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.12.1998
Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 8.2.1999 begründet hat.
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Der Beklagte ist der Auffassung, er habe keine Geschäftschance der
Gemeinschuldnerin gemäß § 88 I AktG wahrgenommen, da die Gemeinschuldnerin
weder sonst noch im fraglichen Geschäft eine Maklertätigkeit entfaltet habe und ihr
eine solche mangels Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO auch gesetzlich verboten
gewesen sei. Er erhebt die Einrede der Verjährung nach § 88 III AktG und behauptet,
allen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern der Gemeinschuldnerin sei bereits im
Herbst 1993 der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen. Schließlich hält er die im
erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung zum Grund der Zahlung für
grob fehlerhaft.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.10.1998 - 91 0 126/97 - abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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22
die Berufung zurückzuweisen,
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24
2.
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dem Kläger zu gestatten, eine etwa notwendige Sicherheitsleistung auch in Gestalt
einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse zu erbringen.
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Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens das erstinstanzliche Urteil. Zur Einrede der Verjährung behauptet er, der
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hier in Rede stehende Vorgang sei tatsächlich nicht im Aufsichtsrat und/oder Vorstand
erörtert worden. Ein Hinweis hierauf ergebe sich insbesondere nicht aus den
Protokollen der Aufsichtsratssitzungen ab Juni 1992. Auch seien nicht sämtliche
Mitglieder der Organe der Gemeinschuldnerin über den Vorgang unterrichtet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
30
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der
Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine
andere Beurteilung.
31
I.
32
Der Kläger ist als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin nach § 88 I, II S. 2 AktG
berechtigt, vom Beklagten das vom Zeugen S. erhaltene Entgelt für die Vermittlung
und Abwicklung des hier in Rede stehenden Geschäfts zu verlangen.
33
1.
34
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt,
hat die erhobenen Beweise zutreffend und überzeugend dahin gewürdigt, daß der
Beklagte vom Zeugen S. am 5.6.1992 300.000,- DM als Provision für die Vermittlung
des Verkaufs der Geschäftsanteile der BRD T. Investments 7 B.V. an die
Gemeinschuldnerin und sodann durch diese an das Erzbistum und die Hohe
Domkirche K. erhalten hat. Hieran hat auch der Senat unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren keinen Zweifel.
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Für die Annahme einer Provision spricht zunächst deutlich der Wortlaut der über die
Zahlung erteilten Quittung (Bl. 113 d.A.), nach dem die Zahlung der 300.000,- DM
vereinbarungsgemäß für die erfolgreichen Verkaufsbemühungen hinsichtlich des
Objekts K., D. 3, erfolgte. Wäre der Betrag als Darlehen gewährt worden, auf dessen
Rückforderung für den Fall einer zukünftigen erfolgreichen Geschäftstätigkeit der
Gemeinschuldnerin verzichtet worden wäre, um dem Beklagten als Vorstandsmitglied
der Gemeinschuldnerin einen Anreiz für den Erfolg der Geschäfte zu bieten, wäre nicht
nachvollziehbar, weshalb der geschäftserfahrene Beklagte, der im Termin vor dem
Senat erklärt hat, er habe die Quittung selbst formuliert, dies nicht zum Ausdruck
gebracht hätte. Auch sein Vorbringen im Termin vor dem Senat, er sei sich sicher
gewesen, das Darlehen aufgrund künftiger erfolgreicher Geschäftstätigkeit nicht
zurückzahlen zu müssen, erklärt dies nicht, insbesondere nicht die aus der Quittung
ersichtliche kausale Verknüpfung allein mit den Verkaufsbemühungen hinsichtlich des
Objekts D. 3. Davon abgesehen ist der Beklagte auch dem Vorbringen des Klägers zur
angespannten wirtschaftlichen Lage der T.- Gesellschaften und der sich aufgrund der
wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gemeinschuldnerin von diesen für die
Gemeinschuldnerin selbst ergebenden negativen Geschäftsaussichten nicht,
jedenfalls nicht konkret, entgegengetreten. Zudem hätte der Beklagte bei Ausstellung
der Quittung nicht damit rechnen können, daß der Zeuge B. und der Zeuge S. eine den
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Sachverhalt unrichtig wiedergebende Quittung akzeptieren würden.
Stellt danach bereits der Text der Quittung ein gewichtiges Indiz für eine Zahlung als
Provision dar, ist dies auch zur Überzeugung des Senats in Zusammenhang mit den
Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugen M.,
K. und S., bewiesen.
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Nach der Bekundung des Zeugen M., an deren Richtigkeit auch der Senat keinen
Zweifel hat, hat der Beklagte auf entsprechende Nachfrage erklärt, er habe nur einmal
von dem Zeugen S. 300.000,- DM erhalten. Soweit der Zeuge M. bekundet hat, er
wisse nicht mehr, ob von Darlehen oder Provision die Rede gewesen sei, hat er
jedenfalls ausgesagt, sein Schreiben vom 21.10.1993 (Bl. 215 d.A.) gebe die
Schlußfolgerung wieder, die er aus den Äußerungen des Beklagten gezogen habe,
nämlich, daß dieser eine Provisionszahlung erhalten habe. Aus den Aussagen der
Zeugen K. und S., die im Rahmen des Sonderprüfungsauftrags für die KPMG tätig
waren, ergibt sich zudem, daß der Zeuge M. ihnen gegenüber erklärt hat, der Beklagte
habe bestätigt, daß an ihn eine Provision in Höhe von 300.000,- DM gezahlt worden
sei. Aus den Aussagen dieser Zeugen, die durch das Protokoll der Befragung (Bl. 344
ff., 346) bestätigt werden, ergibt sich weiter, daß nach der ihnen gegenüber gemachten
Äußerung des Zeugen M. auch der Zeuge S. diesem gegenüber die Zahlungen
bestätigt hatte. Auch diese Äußerungen des Zeugen S. hat der Zeuge M. als Zahlung
einer Provision verstanden, da sonst die Schlußfolgerung des Zeugen, es habe sich
um eine Provision gehandelt, nicht nachvollziehbar wäre.
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Hat der Zeuge M. aber die Äußerungen des Beklagten und auch des Zeugen S. im
Sinne einer Provisionszahlung verstanden, läßt dies jedenfalls den Schluß zu, daß
weder der Beklagte noch der Zeuge S. ausdrücklich von einem Darlehen gesprochen
hatten, sondern es nach den gesamten Gesprächsumständen um eine Provision ging.
Daß dem Zeugen M., der von Beruf Wirtschaftsprüfer ist, der Unterschied zwischen
einer Provision und einem Darlehen bekannt ist, liegt auf der Hand. Hätte aber der
Beklagte den Betrag nicht als Provision, sondern als Darlehen erhalten, widerspräche
es jeder Lebenserfahrung, wenn er unter den gegebenen Umständen nicht
besonderen Wert darauf gelegt hätte herauszustellen, daß es sich nicht um eine
Provisionszahlung für die Vermittlung des Geschäfts hinsichtlich des Objekts D. 3
handelte, sondern um die Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf den künftigen
Geschäftserfolg der Gemeinschuldnerin. Das gleiche gilt für die Äußerung des Zeugen
S. gegenüber dem Zeugen M..
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Demgegenüber widerspricht die Aussage des Zeugen A., er habe bei seiner
Befragung durch die KPMG erklärt, daß er von einer solchen Zahlung nichts wisse, er
könne sich nicht erklären, aus welchem Grunde die Herren von der KPMG auf die Idee
gekommen wären, es sei ein Geschenk gemacht oder eine Provision gezahlt worden,
der Aussage des Zeugen K., der Zeuge A. habe auf Befragen erklärt, der Beklagte
habe vom Zeugen S. ein "Geschenk" von 300.000,- DM erhalten. Die Aussage des
Zeugen K. entspricht dem Inhalt des Protokolls über die Befragungen (Bl. 345 d.A.).
Anhaltspunkte dafür, daß das Protokoll entgegen der Aussage des Zeugen K. nicht
richtig wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Aussage des Zeugen K., er könne
sich an den Begriff "Geschenk" aufgrund der außergewöhnlichen Wortwahl genau
erinnern, ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft.
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Aufgrund dieser Umstände kann die Aussage des Zeugen B., des damaligen
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anwaltlichen Vertreters des Zeugen S., nicht überzeugen. Die von ihm genannten
"Verständigungsschwierigkeiten" können die Hingabe als Darlehen und als Anreiz für
eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Beklagten nicht plausibel erklären. Die
Bekundung des Zeugen, die Zahlung habe sich nicht auf das Objekt D. bezogen,
widerspricht dem Vortrag des Beklagten, daß jedenfalls Anlaß für die Zahlung die
erfolgreiche Durchführung des Geschäfts D. 3 war. Im übrigen wäre völlig
unverständlich und nicht plausibel, weshalb dennoch in der Quittung das Geschäft D. 3
nicht nur genannt, sondern allein als Grund für die Zahlung angegeben worden ist.
Daß dem Zeugen B. als Rechtsanwalt und anwaltlichem Vertreter des Zeugen S.,
dessen Interessen er wahrzunehmen hatte, nicht bereits bei Aushändigung der
Quittung aufgefallen sein will, daß der Text der Quittung nicht dem entsprach, was als
Sinn und Zweck der Zahlung vereinbart worden sein soll, ist unglaubhaft.
Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände kann auch die Aussage des Zeugen
S. keine durchgreifenden Zweifel an der Gewährung des Betrags als Provision
begründen. Ebensowenig können die Schreiben des Zeugen S., in denen von einem
Darlehen die Rede ist, eine andere Beurteilung rechtfertigen. Dasselbe gilt für die vom
Beklagten vorgelegte Quittung über die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von
300.000,- DM am 13.5.1995 und die in diesem Zusammenhang vorgelegten
Unterlagen. Ob die Quittung und die Unterlagen inhaltlich unrichtig sind oder ob sie
sich auf einen anderen Zahlungsvorgang beziehen, kann dahinstehen. Jedenfalls
kann nach den Aussagen der Zeugen M., K. und S. in Verbindung mit der vom
Beklagten über die erhaltene Zahlung ausgestellten Quittung kein vernünftiger Zweifel
daran bestehen, daß dem Beklagten am 5.6.1992 kein Darlehen, sondern eine
Provision gewährt worden ist und daher für eine Rückzahlung dieses Betrages kein
Grund bestand.
42
2.
43
Durch die danach bewiesene Vereinbarung und Entgegennahme einer Provision hat
der Beklagte als Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin in deren Geschäftszweig
für eigene Rechnung Geschäfte gemacht (§ 88 I AktG).
44
a)
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Es kommt nicht darauf an, daß der Beklagte den An- und Verkauf der Geschäftsanteile
an der BRD T. Investments 7 B.V. vermittelt hat, während die Gemeinschuldnerin nach
ihrem Geschäftszweck keine Vermittlungstätigkeit ausübt, sondern selbst, wie auch im
vorliegenden Fall, den An- und Verkauf vornimmt.
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Zum einen hat das Landgericht nämlich zutreffend ausgeführt, daß dem
wirtschaftlichen Ergebnis nach der An- und Verkauf der Anteile an der genannten
Gesellschaft durch die Beklagte einer solchen Vermittlungstätigkeit, wenn auch in
anderer rechtlicher Form, gleichkommt. Der sofortige Weiterverkauf an das Erzbistum
bzw. die Hohe Domkirche K. war nicht nur von vornherein beabsichtigt, sondern der
Ankauf der Anteile durch die Gemeinschuldnerin erfolgte erst nach der Kaufzusage
des Erzbistums K..
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Zum anderen kommt es hierauf nicht einmal an. Auch das Vermitteln von Geschäften
im Geschäftszweig der Gesellschaft fällt nämlich unter die Bestimmung des § 88 I
AktG, ohne daß es darauf ankommt, ob die Gesellschaft selbst mit der Vermittlung
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derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein könnte (vgl. Hüffer AktG 2. Aufl. § 88
Rn 3; Hefermehl in Geßler/Hefermehl AktG § 88 Rn 10). Es genügt danach, daß das
vermittelte Geschäft selbst in den Geschäftszweig der Gesellschaft fällt.
Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, daß die Gemeinschuldnerin keine
Erlaubnis nach § 34 c GewO zur Ausübung von Maklertätigkeit hatte. Es ist nicht
entscheidend, daß das Vorstandsmitglied eine Erwerbschance der Gesellschaft selbst
ausbeutet oder zunichte macht oder ob die Gesellschaft das Geschäft selbst hätte
tätigen können. Davon abgesehen sind Maklergeschäfte wegen Verstoßes gegen § 34
c GewO aber auch nicht nichtig (vgl. Palandt-Sprau Einf. vor § 652 Rn 4 m.w.N.).
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b)
50
Schließlich ist unerheblich, daß die Gemeinschuldnerin selbst an dem vom Beklagten
vermittelten Geschäft beteiligt war. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 88
AktG ist auch ein Geschäftemachen durch Vermittlung eines konkreten Geschäfts der
Gesellschaft eine Konkurrenztätigkeit in deren Geschäftszweig.
51
3.
52
Ob das Eintrittsrecht nach § 88 II S. 2 AktG wie der Anspruch auf Schadensersatz
Verschulden voraussetzt (vgl. Hefermehl in Geßler/Hefermehl AktG § 88 Rn 24; wohl
zweifelnd Hüffer aaO § 88 Rn 7), kann dahinstehen. Daß der Beklagte schuldhaft,
nämlich vorsätzlich handelte, kann keinem Zweifel unterliegen.
53
4.
54
Der Anspruch ist nicht gemäß § 88 III AktG verjährt. Die Voraussetzungen für den
Beginn der Verjährungsfrist hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
55
Voraussetzung für den Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 88 III AktG ist,
daß jedes einzelne Vorstandsmitglied, jedes stellvertretende Mitglied des Vorstands
und jedes Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von dem Sachverhalt, nämlich der Zahlung
einer Provision hatte (vgl. Hüffer a.a.0. Rn 9). Die pauschale Behauptung des
Beklagten, es sei in den Aufsichtsratssitzungen hierüber gesprochen worden,
sämtliche Vorstandsmitglieder seien hierbei zugegen gewesen, im übrigen seien
sämtliche Mitglieder der Organe der Gemeinschuldnerin zu diesem Vorfall von der
KPMG vernommen worden, genügt nicht. Diese ersichtlich ins Blaue hinein
aufgestellte Behauptung entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Insbesondere ist der
Beklagte dem Vorbringen des Klägers, aus den Protokollen der Aufsichtsratssitzungen
ab Juni 1992 ergebe sich nicht, daß der Vorgang Gegenstand dieser Sitzungen
gewesen sei, nicht entgegengetreten. Wann jedes einzelne Vorstandsmitglied,
stellvertretende Vorstandsmitglied und Aufsichtsratsmitglied etwa von der KPMG
hierzu befragt und hierdurch oder sonst Kenntnis erlangt haben soll, hat der Beklagte
nicht im einzelnen dargelegt.
56
II.
57
Der Anspruch ergibt sich darüberhinaus jedenfalls aus §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
aus einer unberechtigten Eigengeschäftsführung des Beklagten.
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1.
60
Der Beklagte hat das objektiv fremde Geschäft der Gemeinschuldnerin, das er für
diese als fremdes Geschäft zu führen hatte, unberechtigt als eigenes betrieben, indem
er für das Geschäft eine Provision vereinbart und erhalten hat. Hat das
Vorstandsmitglied sich an die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft, wie der
Beklagte, angehängt und daraus mittelbar Vorteile gezogen, muß er das Erlangte nach
§ 667 BGB herausgeben (vgl. Mertens in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 93 Rn
73; Scholz GmbHG 8. Aufl. § 43 Rn 148, 149 zur vergleichbaren Situation des
Geschäftsführers einer GmbH).
61
Selbst wenn der Beklagte die Provision ohne besondere vorherige Vereinbarung als
bloße Belohnung erhalten hätte, wäre der Anspruch begründet, und zwar unmittelbar
aus § 667 BGB. Der Beklagte hätte dann nämlich die Provision aus der Führung des
Geschäfts für die Gemeinschuldnerin erhalten.
62
2.
63
Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt.
64
Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die Verjährungsregelung des § 88 III
AktG sei auf Ansprüche aus § 687 II, 667 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu
Mertens aaO § 93 Rn 73), ist, wie ausgeführt, nicht ersichtlich, daß der Lauf dieser
Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden wäre.
65
III.
66
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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68
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den
Beklagten: 300.000,- DM
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