Urteil des OLG Köln vom 20.05.1998

OLG Köln (auskunft, zpo, antrag, datum, zwangsgeld, rückkaufswert, beschwerde, androhung, angabe, bewertung)

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 46/98
Datum:
20.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 46/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Jülich, 10 F 451/97
Schlagworte:
Auskunft Lebensversicherung Zugewinnausgleich
Normen:
BGB § 1379
Leitsätze:
Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der
Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht
zum Zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige
Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren
Verfahren zu prüfen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Familiengericht hat den Antrag aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom
16.03.1998 - das abweichende Datum im Beschlußausspruch beruht offensichtlich auf
einem Versehen - mit Recht zurückgewiesen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der
Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Verhängung bei der Verurteilung
zur Auskunft nicht in Frage kommt, als ein solcher auf Androhung eines Zwangsgeldes
im Sinne von § 888 ZPO auszulegen ist, ob ein Zwangsgeld überhaupt angedroht
werden kann (vgl. zum Meinungsstreit Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 12) und
ob gegebenenfalls eine Umdeutung als Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld in
Betracht zu ziehen ist.
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Der Antrag ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Antragsgegner seine
Auskunftspflicht nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 27.01.1998 erfüllt hat. Mit der
Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Vorlage
entsprechender Schreiben der A.-Versicherungs-AG, in denen sowohl die
Rückkaufswerte als auch die Überschußanteile beziffert sind, ist auch hinreichend
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Auskunft über die Vermögenswerte der Lebensversicherungen erteilt. Zwar ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwartschaft aus einer
Kapitallebensversicherung beim Zugewinnausgleich nicht ohne weiteres mit dem
sogenannten Rückkaufswert anzusetzen (BGH NJW 1995, 2781). Ob die
Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen, ist aber erst im weiteren
Verfahren zu prüfen. Darüber hinaus gibt es eine Mehrzahl vorgeschlagener Methoden
zur Wertberechnung, unter anderem die Addition von Rückkaufswert und
Überschußbeteiligung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192), die durch die vom
Antragsgegner erteilte Auskunft ermöglicht wurde. Welche der vom Bundesgerichtshof
in der zitierten Entscheidung aufgezählten Berechnungsmethode im vorliegenden Fall
in Betracht zu ziehen ist, bleibt der rechtlichen Würdigung durch das Familiengericht
überlassen und kann nicht schon in dem die Auskunfterteilung betreffenden
Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 1.000,-- DM
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(= geschätzter Wert des Gläubigerinteresses an der Auskunft).
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