Urteil des OLG Köln vom 24.11.1994

OLG Köln (kläger, verjährung, prüfung, firma, besteller, untersuchung, geschäftsbedingungen, ergebnis, schaden, unternehmer)

Oberlandesgericht Köln, 18 U 101/94
Datum:
24.11.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 101/94
Schlagworte:
WERKVERTRAG; VERJÄHRUNG; UNTERBRECHUNG
Normen:
§ 639 Abs. 2 BGB
Leitsätze:
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Hat der Unternehmer nach Untersuchung eines Schadens
Gewährleistungsansprüche abgelehnt und nach erneuter
Geltendmachung solcher Ansprüche dem Besteller anheimgestellt,
einen neutralen Sachverständigen mit der Untersuchung der
Schadensursache zu beauftragen, wird hierdurch eine (erneute)
Hemmung der Verjährungsfrist nicht bewirkt.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger bestellte bei der Beklagten ein BENALUContainer-Kippchassis Typ PCB
3.400. Dieser Auftrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 12.9.1992 unter
Hinweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbindungen bestätigt. Der Kaufpreis betrug
76.700,- DM zuzüglich Mehrwersteuer. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten lautet die
Auftragsbestätigung: ,Rechnungstellung an die Leasinggesellschaft 6 Wochen nach
Auslieferung".
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Der Kläger holte das Fahrzeug am 4.2.1993 bei der Beklagten ab. Am 19.3.1993
schloss er mit der Firma O. GmbH einen Leasingvertrag über dieses Container-
Kippchassis. Die Beklagte stellte der Firma O. GmbH den Gesamtkaufpreis in Höhe von
88.205,- DM einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der
Firma O. GmbH beglichen. Aufgrund des Leasingvertrages trat die Leasinggeberin
sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
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Am 21.4.1993 kam es zu einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs sowie des
Kippcontainers selbst. Bei einem Kippvorgang riß die Schweißnaht zwischen Längs-
und hinterem Querträger, auf dem das Drehgelenk für den Kippcontainer befestigt ist.
Aufgrund dessen senkte sich der hintere Querträger nach links unten und der Container
selbst kippte nach hinten links ab.
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Dieser Schaden wurde der Beklagten noch am 21.4.1993 gemeldet. Das Fahrzeug
wurde vereinbarungsgemäß von dieser zusammen mit Vertretern der französischen
Herstellerfirma am 23.4.1993 in Augenschein genommen. Aufgrund dieser Besichtigung
vertrat die Beklagte die Auffassung, ein Gewährleistungsfall liege nicht vor, da der
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vertrat die Beklagte die Auffassung, ein Gewährleistungsfall liege nicht vor, da der
Schaden auf einem Bedienungsfehler beruhe; die hydraulischen Stützzylinder seien bei
dem betreffenden Kippvorgang nämlich nicht ausgefahren gewesen.
Diese Auffassung wurde in der Folgezeit telefonisch wiederholt zwischen den Parteien
erörtert und im Rahmen dieser Gespräche stellte die Beklagte dem Kläger anheim, die
Schadensursache durch einen neutralen Sachverständigen klären zu lassen.
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Mit Schreiben seiner Anwälte vom 18.05.1994 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre
Gewährleistungsverpflichtung anzuerkennen. Bezüglich der Schadensursache berief er
sich in diesem Schreiben auf verschiedene Zeugen, nach deren Bekundungen die
Stützzylinder ordnungsgemäß ausgefahren gewesen seien, sowie auf Fotos, auf denen
entsprechende Abdrücke auf dem Boden erkennbar seien. Daraufhin schlug die
Beklagte mit Schreiben vom 24.05.1993 - beim Kläger eingegangen am 26.05.1993 -
eine erneute Besichtigung des Fahrzeugs vor. Diese fand am 15.06.1993 statt. Mit
Telefaxschreiben vom 16.06.1993 teilte die Beklagte folgendes mit:
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,Zurückkommend auf die gemeinsame Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs
am 15.06.1993 bei der Firma S. in F. sind wir der Meinung, daß wir gemeinsam
nochmals den Schadenshergang mit den bekannten Folgeschäden ausreichend
diskutiert haben.
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Wir sind zu dem abschließenden Ergebnis gekommen, daß die hydraulische
Abstützvorrichtung vor Einleitung des Kippvorganges nicht in Funktion gebracht wurde.
Aus den aufgeführten Gründen lehnen wir eine Garantieverpflichtung jeglicher Art ab
und müssen hier um Verständnis bitten.
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Bestehen bleibt unser kostengünstiges Instandsetzungsangebot".
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Bis zum Unfallzeitpunkt hatte das Fahrzeug ca. 5.000 km zurückgelegt. Für diese Zeit
errechnet der Kläger - unbestritten - einen Nutzungsvorteil von 2.205,00 DM.
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Mit vorliegender Klage, die am 17.09.1993 eingereicht und am 04.10.1993 der
Beklagten zugestellt wurde, begehrt der Kläger Wandlung des Kaufvertrages, hilfsweise
kostenlose Mängelbeseitigung.
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Er hat behauptet, der Schaden beruhe auf einem Materialmangel bzw. auf einem
Konstruktionsfehler des von der Beklagten gelieferten Fahrzeugs. Die Stützhydraulik sei
bei dem fraglichen Kippvorgang ordnungsgemäß ausgefahren gewesen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Gewährleistungsansprüche seien nicht verjährt;
die Verjährung sei vielmehr in analoger Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB bis zum
16.06.1993 gehemmt gewesen.
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Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht auf ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berufen, weil diese nicht Vertragsinhalt geworden seien.
Darüber hinaus sei Ziffer VII.7 dieser Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen
wegen Verstoßes gegen § 11 Ziffer 10 f AGBG unwirksam.
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Der Kläger hat sich zur Wandlung berechtigt gehalten, da ihm eine Nachbesserung
unzumutbar sei. Die Reparatur des Fahrzeuges müsse nach seiner Behauptung
nämlich darin bestehen, daß ein völlig neues Chassis verwendet werde. Dies würde
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Reparaturkosten in Höhe von ca. 70.000,00 DM verursachen, ohne daß eine
vollständige Schadensbeseitigung gewährleistet sei, da das Chassis der Beklagten an
einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler leide.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an die O. GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn H. B., L.straße 46, .....
N.-Ö., 86.000,00 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 21.03.1993 zu zahlen, Zug um
Zug gegen Rückgabe des BENALU Aluminium ContainerKippchassis Typ PCB 3400,
Fahrgestell-Nr. ....................;
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2. hilfsweise, den Mangel ordnungsgemäß und kostenlos zu beseitigen, der durch das
Abreißen des hinteren Querträgers vom linken Längsträger am BENALU Container-
Kippchassis Typ PCB 3400, Fahrgestell-Nr. .................. eingetreten ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat das Vorliegen gewährleistungspflichtiger Mängel am Kippchassis bestritten. Sie
hat behauptet, der Schaden sei allein dadurch eingetreten, daß bei dem fraglichen
Kippvorgang die Stützzylinder nicht ausgefahren gewesen seien.
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Im übrigen hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Diese sei sowohl aufgrund der
gesetzlichen Vorschriften als auch aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Klageerhebung bereits vollendet gewesen.
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Nach dem 16.06.1993 hätten allerdings noch Gespräche der Parteien stattgefunden.
Diese hätten sich jedoch ausschließlich darauf bezogen, daß die Beklagte dem Kläger
aus Kulanzgründen eine kostengünstige Reparatur angeboten habe. Die kalkulierten
Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 60.000,00 DM.
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.04.1994 die Klage abgewiesen, da die
Gewährleistungsansprüche verjährt seien.
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Die gegen dieses - dem Kläger am 03.05.1994 zugestellten - Urteil gerichtete Berufung
des Klägers ist am 01.06.1994 bei Gericht eingegangen. Nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.08.1994 ist an diesem Tag die
Berufungsbegründung eingegangen.
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Der Kläger behauptet, nach dem Schreiben der Beklagten vom 16.06.1993 seien
sowohl vor als nach Klageerhebung zwischen den Parteien die Gespräche über die
Schadensursache fortgesetzt worden. Dabei habe die Beklagte stets zu verstehen
gegeben, die Frage ihrer Gewährleistungspflicht nochmals überprüfen zu wollen, wenn
neue Erkenntnisse über die Schadensursache vorlägen. Deshalb sei die Erhebung der
Verjährungseinrede im Prozeß überraschend und rechtsmißbräuchlich.
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Der Auftragsbestätigung vom 03.12.1992 seien die AGB der Klägerin nicht beigefügt
gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der von dem
Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt gestellten Anträge (Klageschrift) zu
verurteilen, allerdings mit der Maßgabe, daß Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend
gemacht werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie behauptet, nach dem 16.6.1993 sei zwischen den Parteien weder über eine
Gewährleistungspflicht der Beklagten, noch über eine Prüfung deren rechtlicher und
tatsächlicher Voraussetzungen verhandelt worden, sondern nur über eine für den Kläger
kostengünstige Reparatur.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
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Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages über das
Container-Kippchassis gemäß §§ 462, 389 BGB, noch ein Nachbesserungsanspruch
gemäß Ziff. 7 II der Allgemeinen Geschäftsbindungen der Beklagten in Verbindung mit §
398 BGB zu.
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Die dem Kläger von der Firma O. GmbH abgetretenen Gewährleistungsansprüche
gegen die Beklagte sind verjährt.
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Gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers
innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung der Kaufsache.
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Vorliegend begann die Verjährung mit der Auslieferung des Container-Kippchassis an
den Kläger am 4.2.1993. Dieser Zeitpunkt ist auch im Verhältnis zur Firma O. GmbH
maßgeblich, obwohl diese erst durch Abschluß des Leasingvertrages vom 19.3.1993 in
den ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen
Kaufvertrages eintrat. Die Firma O. GmbH übernahm nämlich hierdurch das
Vertragsverhältnis, in dem Zustand, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befand.
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Der Eintritt des Leasinggebers in einen bestehenden Kaufvertrag ist rechtlich als
Übertragung des Schuldverhältnisses als ganzem zu bewerten (BGHZ 96, 302, 307)
und bedarf als solche der Zustimmung aller drei hieran beteiligten Parteien (Palandt-
Heinrichs, 53. Aufl., zu § 398 Rdnr. 38 m.w.N.). Diese Zustimmung ist seitens des
Klägers und der Firma O. GmbH dadurch erteilt worden, daß sie einen Leasingvertrag
über das ursprünglich vom Kläger selbst gekaufte Fahrzeug schlossen. Die Beklagte hat
dem Eintritt eines Leasingunternehmens anstelle des Klägers in den Kaufvertrag bereits
dadurch zugestimmt, daß sie mit dem Kläger die Rechnungstellung an die - seinerzeit
noch unbekannte - Leasinggeberin vereinbarte und später der Firma O. GmbH die
Rechnung unter Bezugnahme auf die an den Kläger gerichtete Auftragsbestätigung
übersandte.
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Diese wirksame Übertragung des Kaufvertrages führte dazu, daß die Firma O. GmbH
mit Wirkung vom 19.3.1993 anstelle des Klägers in das Vertragsverhältnis eintrat, zu
einem Zeitpunkt also, als die Sache bereis im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB abgeliefert
war, die Verjährung bereits begonnen hatte. Die durch den Leasingvertrag an den
Kläger zurückabgetretenen Gewährleistungsansprüche bestimmen sich demnach
sowohl im Umfang als auch nach ihrer zeitlichen Dauer nach den rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwischen Kläger
und Beklagter.
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Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus diesem Kaufvertrag endete
damit gemäß § 477 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich am 4.8.1994.
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Die Verjährung war vorliegend allerdings in der Zeit vom 22. bis zum 23.4. und vom
27.5. bis 16.6.1993 gemäß § 639 Abs. 2 BGB analog gehemmt.
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Diese Vorschrift findet auf Kaufverträge entsprechende Anwendung, wenn die Parteien
im Rahmen der Gewährleistung vorrangig einen Nachbesserungsanspruch des Käufers
vereinbart haben (BGH NJW 88, 254; BGH NJW 76, 1447 m.w.N.).
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Vorliegend hat die Beklagte in Ziffer 7 II bis VI ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen
festgelegt, daß dem Käufer primär ein Nachbesserungsrecht und nur bei Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Nachbesserung das Recht auf Wandlung oder Minderung
zustehe. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind Bestandteil des
vorliegenden Kaufvertrages geworden. Die Auftragsbestätigung vom 3.2.1992 enthält
bereits im ersten Satz einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Damit hat die Beklagte die Bestellung des Klägers nicht
vorbehaltlos angenommen, sondern einen neuen Antrag i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB
abgegeben (vgl. Münchener Kommentar - Kötz, BGB, 3. Aufl., zu § 2 AGBG Rdnr. 29),
den der Kläger durch Annahme des Kaufgegenstandes und vereinbarungsgemäße
Kaufpreiszahlung - bzw. Veranlassung der entsprechenden Zahlung - angenommen hat
(vgl. OLG Köln MDR 71, 762, 763).
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Da § 2 AGBG im kaufmännischen Verkehr keine Anwendung findet, kommt es für die
Frage der Einbeziehung auch nicht darauf an, ob der Text dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Auftragsbestätigung beigefügt war. Vielmehr ist es in einem
solchen Fall Sache des kaufmännischen Kunden, sich Kenntnis vom Inhalt der
Vertragsbedingungen zu verschaffen (BGH DB 76, 1616; Münchener Kommentar a.a.O.
Rdnr. 26).
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Eine erstmalige Hemmung der Verjährung analog § 639 Abs. 2 BGB trat vorliegend
dadurch ein, daß die Parteien sich am 21.4.1993 über eine gemeinsame Besichtigung
des beschädigten Fahrzeuges am 23.4.1994 verständigten.
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Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Besteller - bzw. Käufer - vom Zwang
verjährungsunterbrechender Maßnahmen zu befreien, solange der Unternehmer Mängel
untersucht oder an ihrer Beseitigung arbeitet (Münchener Kommentar - Soergel, 2. Aufl.
zu § 639 Rdnr. 13). Die Hemmung beginnt daher zu dem Zeitpunkt, in dem sich die
Parteien darüber verständigen, daß der Unternehmer sich der Prüfung oder der
Beseitigung des Mangels unterziehen soll und endet erst, wenn er dem Besteller das
Ergebnis seiner Prüfung mitteilt, bzw. den Mangel für beseitigt erklärt oder die
Fortsetzung der Beseitigung ablehnt. Die am 21.4.1993 vereinbarte Besichtigung des
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Fahrzeugs hatte vorliegend offenbar den Zweck, der Beklagten Gelegenheit zur Prüfung
des Mangels i.S.d. § 639 Abs. 2 BGB zu geben, denn diese Untersuchung sollte klären,
ob der eingetretene Schaden auf der Beschaffenheit des Container-Kippchassis selbst
beruhte und damit eine Verantwortlichkeit der Beklagten, bzw. ihrer Herstellerfirma,
hierfür in Betracht kam. Diese Hemmung endete jedoch bereits wieder unmittelbar nach
der Besichtigung am 23.4.1993, da die Beklagte als Ergebnis dieser Prüfung unstreitig
mitteilte, daß der Schadenseintritt darauf beruhe, daß die Hydraulikstützen beim
Kippvorgang nicht ausgefahren gewesen seien und Gewährleistungsansprüche daher
nicht in Betracht kämen. Mit dieser Erklärung war für den Kläger unmißverständlich klar,
daß die Prüfung der Beklagten bezüglich der Schadensursache abgeschlossen war und
damit nach dem Sinn der Vorschrift des § 639 Abs. 2 BGB kein Anlaß mehr zu Zweifeln
bestand, wie die Beklagte ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung beurteilte. Wenn
der Kläger sich mit dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zufrieden gab und in den
folgenden Wochen der Beklagten gegenüber seinen gegenteiligen Standpunkt
wiederholt telefonisch zum Ausdruck brachte, ohne daß die Beklagte daraufhin weitere
Maßnahmen ergriff, sondern lediglich ihrerseits ihren Standpunkt erneut darlegte und
erläuterte, stellt dies nicht die Fortsetzung, bzw. Wiederaufnahme der Mängelprüfung
dar.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, daß die Beklagte nach der
ersten Untersuchung des Fahrzeuges am 23.4.1993 anheimstellte, dieses durch einen
Sachverständigen untersuchen zu lassen. Zwar gilt als Prüfung im Sinne des § 639 Abs.
2 BGB auch die Untersuchung durch einen Sachverständigen, der allein im Auftrag des
Unternehmers oder im Einverständnis von Unternehmer und Besteller tätig wird (RGRK
Glanzmann, BGB, 12. Aufl., zu § 63 Rdnr. 18 m.w.N.). Stellt der Unternehmer hingegen
dem Besteller lediglich anheim, selbst eine Untersuchung durch einen
Sachverständigen zu veranlassen, so macht er hierdurch deutlich, daß er selbst eben
keinerlei weitere Prüfung mehr vornehmen wolle, deren Ergebnis der Besteller
berechtigterweise zunächst abwarten könnte. Daß der Unternehmer in diesem
Zusammenhang zum Ausdruck bringt, daß er je nach dem Ergebnis einer solchen vom
Besteller veranlaßten Untersuchung ggfls. bereit wäre, seine Verantwortlichkeit für den
eingetretenen Schaden anzuerkennen, ändert hieran nichts. Jedenfalls muß dem
Besteller in dieser Situation nämlich klar sein, daß es ihm allein selbst obliegt, eine
weitere Klärung der Schadensursache herbeizuführen und dies ggfls. durch
verjährungsunterbrechende Maßnahmen abzusichern.
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Eine erneute Hemmung der Verjährung analog § 639 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu: BGH
NJW 63, 810; RGRK a.a.O. Rdnr. 22) trat vorliegend jedoch dadurch ein, daß sich die
Beklagte auf das Schreiben der klägerischen Anwälte vom 18.5.1993 mit Schreiben
vom 24.5.1993 - beim Kläger eingegangen am 26.5.1993 - bereit erklärte, nochmals im
Hinblick auf die angekündigten neuen Beweismittel eine gemeinsame Besichtigung des
Fahrzeuges vorzunehmen. Dies konnte und mußte der Kläger dahin verstehen, daß die
Beklagte nochmals in eine erneute Prüfung ihrer Verantwortlichkeit eintreten wollte, mit
der Folge, daß er für die Dauer dieser Unterbrechung keine Vorkehrungen gegen den
Verjährungseintritt treffen mußte. Diese Meinung wurde jedoch durch das Telefax-
Schreiben der Beklagten vom 16.06.1993, in dem diese jegliche
Gewährleistungsverpflichtung endgültig verneinte, beendet.
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Die in der Zeit vom 22. bis 23.4.1993 (2 Tage) und vom 27.5. bis 16.6.1993 (21 Tage)
vorliegende Verjährungshemmung hatte zur Folge, daß sich gemäß § 205 BGB die
Verjährungsfrist insgesamt um einen Zeitraum von 23 Tagen verlängerte, also nicht am
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4.8., sondern erst am 27.8.1993 endete. Da die vorliegende Klage jedoch erst am
17.9.1993 bei Gericht einging und der Beklagten erst am 4.10.1993 zugestellt wurde,
konnte hierdurch die Verjährung nicht mehr gemäß § 209 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs.
1 ZPO unterbrochen werden.
Sonstige Unterbrechungstatbestände sind weder vom Kläger vorgetragen worden, noch
aus sonstigen Umständen ersichtlich.
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Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte ist auch nicht
rechtsmißbräuchlich.
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Ein solcher Fall unzulässiger Rechtsausübung kann - ausnahmsweise - vorliegen,
wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Verjährungsunterbrechnung
abgehalten hat oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, sein
Anspruch werde nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (BGH NJW 88,
2247).
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Der Kläger behauptet hierzu, die Beklagte habe auch noch nach dem Schreiben vom
16.6.1993 wiederholt zu erkennen gegeben, daß sie erneut über ihre Eintrittspflicht
nachdenken werde, wenn neue tatsächliche Erkenntnisse über den Schadensfall
vorlägen. Sollte sich die Beklagte tatsächlich in der Weise geäußert haben, so konnte
dies allenfalls dahin verstanden werden, daß sie bei Bekanntwerden neuer Umstände
hinsichtlich der Schadensursache bereit gewesen wäre, sich hiermit ggfls. auch
unabhängig von der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen. Die uneingeschränkte
Bereitschaft, auch bei unveränderter Sachlage sich nicht auf Verjährung berufen zu
wollen, kann einer solchen Erklärung hingegen nicht entnommen werden. Neue
Erkenntnisse über die Schadensursache, die über die bereits bei der Besichtigung vom
15.6.1993 ausgetauschten gegenseitigen Positionen hinausgehen, liegen jedoch nicht
vor.
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Darüber hinaus kann dem Vortrag des Klägers auch nicht entnommen werden, daß er
gerade durch diese angeblichen Äußerungen der Beklagten davon abgehalten worden
wäre, für eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechnung Sorge zu tragen. So behauptet
der Kläger nicht etwa, daß er von einer früheren Klageerhebung deshalb abgesehen
habe, weil er zunächst die Schadensursache habe weiter aufklären wollen - etwa durch
die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, vielmehr geht aus dem
Schreiben seiner Anwälte vom 30.6.1993 deutlich hervor, daß er bereits zu diesem
Zeitpunkt zur alsbaldigen Klageerhebung ohne weitere Ermittlungen entschlossen war.
Daß sein darauffolgendes Zögern von mehr als zwei Monaten durch ein treuwidriges
Verhalten des Beklagten verursacht worden wäre, kann seinem Vortrag nicht
entnommen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 86.000,- DM.
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