Urteil des OLG Köln vom 24.10.2000

OLG Köln: schweres verschulden, versicherungsnehmer, versicherer, vollstreckbarkeit, verfügung, beweislast, beweismittel, datum, kennzeichen, kaskoversicherung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 27/00
Datum:
24.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 27/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 238/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Januar 2000
verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O
237/97 - wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt
neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des ersten
Rechtszuges hat der Kläger zu tragen, die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig und begründet.
2
Die Klage ist aufgrund neuen Sachvortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz
abzuweisen. Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges
Fiat Ulysse 2,0 mit dem amtlichen Kennzeichen .... am 11./12.10.96 in Neapel kein
Anspruch aus der Kaskoversicherung zu. Die Beklagte ist wegen
Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 7 I Nr. 2 Satz 3, V
Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.
3
Im "Fragebogen zur Fahrzeugentwendung", der vom Kläger am 25.11.1996
unterschrieben wurde, ist hinter der Frage, ob eine Person dabei war, als er den Pkw
abstellte, ein "Nein" eingetragen. Diese Antwort war falsch. Mit seiner Unterschrift hat
der Kläger die Erklärung zu seiner eigenen gemacht, auch wenn er das Formular nicht
selbst ausgefüllt hat. Er hat im übrigen nicht - auch nicht im nachgelassenen Schriftsatz -
geltend gemacht, der Zeugin B. entgegen der Eintragung mitgeteilt zu haben, daß es
Zeugen gebe. Es erscheint auch als sehr fernliegend, daß die Zeugin in diesem Punkt
eine Erklärung aufgenommen haben könnte, die nicht den Angaben des Klägers
entsprach, denn hätte er die Frage nach Zeugen bejaht, so wäre zwangsläufig die sich
daran anschließende Frage nach den Namen dieser Zeugen gestellt worden. Soweit
der Kläger sich in allgemeiner Form auf Sprachschwierigkeiten beruft, kann dies zu
keiner anderen Beurteilung der falschen Erklärung führen. Der Kläger mußte dafür
Sorge tragen, daß er die Fragen der Beklagten zutreffend beantworten konnte. Er hatte
seine Ehefrau mitgenommen, die die deutsche Sprache beherrscht, so daß es letztlich
nicht nachvollziehbar ist, daß Sprachschwierigkeiten ursächlich geworden sein können.
Es handelte sich im übrigen um eine sehr einfache Frage, die der seit vielen Jahren in
4
Deutschland lebende Kläger im Zweifel sogar ohne fremde Hilfe verstanden haben wird.
In der unrichtigen Angabe liegt eine Obliegenheitsverletzung, § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB.
Steht der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung wie hier fest, wird nach § 6 Abs. 3
Satz 1 VVG vermutet, daß die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Kläger hat die
gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, was ihm im Streitfall nicht gelungen ist.
Die Sprachschwierigkeiten stehen der Bejahung des Vorsatzes nicht entgegen. Es
wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Kläger dafür sorgen mußte, trotz der
unzureichenden eigenen Kenntnisse der deutschen Sprache zutreffende Angaben
machen zu können.
5
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei
Aufklärungspflichtverletzung liegen vor. Nach der sogenannten
Relevanzrechtsprechung (BGH VersR 1984, 228 und ständig) tritt Leistungsfreiheit bei
vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn diese geeignet sind,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer
schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich über die Folgen einer
möglichen Obliegenheitsverletzung belehrt worden ist.
6
Falsche Angaben über das Vorhandensein von Zeugen sind im Fall der
Geltendmachung von Versicherungsleistungen wegen eines Autodiebstahls geeignet,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung der
Einstandspflicht ist es für die Beklagte wichtig zu wissen, welche Beweismittel dem
Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen, damit sie diese gegebenenfalls überprüfen
kann. Hinzu kommt, daß der Versicherer auch ein Interesse daran hat, daß der
Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche
herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher
- möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen möglichst ausgeschaltet
wird.
7
Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Er trägt die Beweislast,
daß ihn kein erhebliches Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft. Kein
erhebliches Verschulden wird angenommen, wenn es sich um einen Verstoß handelt,
der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des
Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis
aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und VersR 1977, 1021). Dies
kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Daß der Kläger die Frage nach Zeugen
wahrheitswidrig verneinte, obwohl es zwei Zeugen gab, rechtfertigt vielmehr den
Vorwurf erheblichen Verschuldens.
8
Die erforderliche Belehrung über die möglichen Folgen unrichtiger Angaben befindet
sich im Fragebogen unmittelbar über der Unterschrift des Klägers.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat sich
erstmals in zweiter Instanz auf Leistungsfreiheit wegen der falschen Angaben zum
Vorhandensein von Zeugen berufen. Da sie imstande war, dies bereits in erster Instanz
geltend zu machen, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
10
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger:
11
32.700,00 DM