Urteil des OLG Köln vom 19.06.1996

OLG Köln (pferd, bundesrepublik deutschland, haftung, höhe, 1995, bezug, zpo, landwirt, tierhalterhaftung, vvg)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 275/95
Datum:
19.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 275/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 307/94
Schlagworte:
Umgang Pferd
Normen:
BGB §§ 833, 834, VVG § 67 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften
Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer
zurücktritt (§ 254 BGB). Diese Gesichtspunkte greifen bei der
Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte
bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 1995 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 307/94 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00
DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder
öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer der Zeugin H. gegen den Beklagten
Ausgleichsansprüche geltend, die sich nach ihrer Ansicht aufgrund seiner
Rechtsbeziehungen zu Frau H. ergeben.
2
Im Jahre 1987 überließ Frau H. dem Beklagten zur Verwahrung und Betreuung auf
seinem Hof die Pferde "K." und "Sch.". Sie hatte ein monatliches Entgelt von 350,00 DM
zu zahlen. Zwischen den Prozeßparteien ist streitig, was die Beteiligten bezüglich der
Haftung und Versicherung besprochen haben. Frau H. hatte bei der Klägerin einen
Haftpflichtversicherungsvertrag über die Tierhalterhaftung abgeschlossen.
3
Wegen Bauarbeiten auf seinem Hof stellte der Beklagte die beiden Pferde und ein
drittes vorübergehend bei dem Landwirt P. unter. Als er die Tiere am Samstag, dem 14.
November 1987, abholen wollte, nahm er die am 6. Juni 1975 geborene S. B. und ihre
jüngere Schwester C. mit. Die Kinder erhielten von ihm zumindest von Montag bis
4
Freitag Reitunterricht und waren aber auch am 14. November 1987 auf seinem Hof
anwesend.
Während der Beklagte und der Landwirt P. das Pferd "Sch." verluden, wurde S. B. durch
einen Huftritt des Pferdes "K." am Kopf schwer verletzt. Die Einzelheiten des Herganges
sind streitig.
5
Eine Klage von S. B. gegen die Rheinsiche Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
auf Anerkennung der Schädigung als Arbeitsunfall und auf Gewährung der
entsprechenden Leistungen wurde vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen durch Urteil vom 25. Februar 1992 abgewiesen (S 4 U 156/89 SG Aachen; L
5 U 95/91 LSG). In beiden Rechtszügen war Beweis erhoben worden.
6
Der Kläger hat vorgetragen, Frau H. und der Beklagte seien S. B. als Gesamtschuldner
ersatzpflichtig, Frau H. als Tierhalterin, der Beklagte als Tierhüter. Im Innenverhältnis
treffe dagegen den Beklagten an sich die alleinige Haftung. Sie sei jedoch bereit, sich
mit einer Ausgleichsquote von 75 % zu begnügen.
7
Obwohl der Beklagte erkannt habe, daß "K." bereits unruhig gewesen sei, habe er S. B.
angewiesen, dem Pferd das Halfter anzulegen.
8
Sie, die Klägerin, habe 92.156,32 DM aufgewendet. Wegen der Zusammensetzung des
Betrages wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 1995 nebst Anlagen Bezug
genommen (Bl. 66 ff GA). Der Beklagte habe 69.117,24 DM zu erstatten.
9
Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt wegen der von der T. geltend gemachten
Forderung in Höhe von insgesamt 39.438,84 DM (Bl. 22 f GA).
10
Die Klägerin hat beantragt,
11
##blob##nbsp;
12
1.
13
##blob##nbsp;
14
den Beklagten zu verurteilen, an sie 69.117,24 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 11.
Oktober 1994 zu zahlen,
15
##blob##nbsp;
16
2.
17
##blob##nbsp;
18
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtlichen materiellen
Schaden, der ihr aus dem Unfall vom 14. November 1987 auf dem Bauernhof P., J.-
M., M. 1 künftig entsteht, in Höhe von 75 % zu ersetzen.
19
Der Beklagte hat beantragt,
20
##blob##nbsp;
21
die Klage abzuweisen.
22
Er hat vorgetragen, er habe den Mädchen keine Anweisungen in bezug auf die Pferde
gegeben und habe keine Sorgfaltspflichten verletzt. Die Halfter seien schon vor dem
Unfall angelegt gewesen. Wie es zu dem Schadensereignis gekommen sei, wisse er
nicht.
23
Mit Frau H. habe er stillschweigend einen Haftungsausschluß vereinbart. Frau H. habe
erklärt, sie unterhalte eine Tierhaftpflicht für die Pferde, über die jedweder
Haftpflichtschaden abgewickelt werden könne.
24
Etwaige Ansprüche der Klägerin seien auch verjährt. Der Verzicht auf die Einrede
gemäß Schreiben vom 15. März 1991 (Bl. 18 GA) gelte nur für die eigenen Ansprüche
von S. B..
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug
wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
26
Das Landgericht hat Frau H. zu ihren Vereinbarungen mit dem Beklagten über die
Haftung vernommen. Ihre Aussage ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift vom 5.
September 1995 (Bl. 122 f GA).
27
Das Landgericht hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein
Ausgleichsanspruch entfalle, weil erwiesen sei, daß Frau H. mit dem Beklagten für
Schäden, die durch "K." angerichtet würden, einen Haftungsausschluß vereinbart habe.
Auf den sonstigen Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
28
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. November 1995 zugestellte Urteil am 22.
Dezember 1995 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 20. Februar 1996 an diesem Tage begründet.
29
Sie wiederholt, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Gesamtschuldnerausgleich
durchzuführen. Ihre Versicherungsnehmerin Frau H. sei der verletzten S. B. nach § 833
BGB schadensersatzpflichtig geworden, der Beklagte nach § 834 BGB. Er habe
zumindest 3/4 der Kosten zu tragen.
30
Es sei nicht stillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart worden. Zwischen
Tierhalter und Tierhüter könne bestenfalls die Haftung für Schäden am Pferd
ausgeschlossen werden, nicht aber für Schäden, die einem Dritten zugefügt würden.
31
Frau H. hätte sich durch eine vertragliche Haftungsübernahme zur Entlastung des
Beklagten dem Risiko ausgesetzt, daß sie, die Klägerin, wegen der Verletzung
vorvertraglicher Anzeigepflichten vom Versicherungsvertrag zurückgetreten wäre, es
könne nicht angenommen werden, das das gewollt gewesen sei.
32
Darüber hinaus hätte sie ihren Versicherungsschutz wegen der Regelung des § 67 Abs.
1 Satz 3 VVG aufs Spiel gesetzt, wonach der Versicherer frei wird, wenn der
Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen ersatzpflichtigen Dritten
aufgibt.
33
Die Aussage der Zeugin H. zeige auch, daß sie keine Erklärungen abgegeben habe,
die als Haftungsausschluß zu verstehen seien.
34
Anders habe auch der Beklagte die Sache nicht gesehen. Erst sein
Prozeßbevollmächtigter sei im Verlaufe des Rechtsstreits auf den Gedanken
gekommen, es könne eine Haftungsübernahme vereinbart worden sein. Frau H. habe
auch gar nicht damit rechnen können, daß der Beklagte das Pferd bei einem anderen
Landwirt unterstellen und ihm anvertraute Kinder mit der Pflege beauftragen werde.
Dem entspreche es, daß der Beklagte nachträglich an die Allianz herangetreten sei, um
das Tierhüterrisiko zu versichern.
35
Die Klägerin beantragt,
36
##blob##nbsp;
37
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils nach
den von ihr in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.
38
Der Beklagte beantragt,
39
##blob##nbsp;
40
1.
41
##blob##nbsp;
42
die Berufung zurückzuweisen,
43
##blob##nbsp;
44
2.
45
##blob##nbsp;
46
ihm zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Gestellung einer Bürgschaft eines in
der Bundesrepublik Deutschland als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen
Kreditinstitutes erbringen zu dürfen.
47
Er erwidert, etwaige Ansprüche seien verwirkt, da die Klägerin sie längere Zeit nicht
geltend gemacht habe und er sich darauf habe einrichten können, das werde auch nicht
mehr geschehen.
48
Der Verzicht vom 15. März 1991 auf die Verjährungseinrede betreffe nur Ansprüche von
S. B..
49
Die Klägerin sei auch gar nicht verpflichtet gewesen, für Frau H.
Versicherungsleistungen zu erbringen. Eine Tierhalterhaftung von Frau H. entfalle nach
den Grundsätzen über das Handeln auf eigene Gefahr. Jedenfalls treffe S. B. ein
Mitverschulden, das mindestens mit 3/4 anzusetzen sei.
50
Zutreffend habe das Landgericht angenommen, zwischen ihm und Frau H. sei ein
stillschweigender Haftungsausschluß vereinbart worden. Das Urteil enthalte keine
rechtliche Unschärfe. Der Haftungsausschluß gelte für das Innenverhältnis und sei
interessengerecht. Die von der Klägerin aufgezeigten versicherungsrechtlichen Fragen
spielten dabei keine Rolle.
51
Im Fall der Übernahme einer Haftung wäre er nicht bereit gewesen, das Pferd für ein
Entgelt von 350,00 DM zu verwahren; er hätte die Versicherungsprämie zusätzlich auf
die Eigentümerin abgewälzt.
52
Soweit die Klägerin auf § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG verweise, gehe es zu ihren Lasten,
wenn sie trotzdem geleistet habe.
53
In einen etwaigen Gesamtschuldnerausgleich müsse auch der Landwirt P. einbezogen
werden: Frau H. 60 %, er, der Beklagte, 25 %, P. 15 %.
54
Schließlich seien die Ansprüche der Höhe nach unsubstantiiert. Hierzu macht der
Beklagte nähere Ausführungen.
55
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug
wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
56
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
57
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
58
Ihr steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf die Erstattung der von ihr erbrachten
Versicherungsleistungen zu.
59
Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beklagten, Frau H. und er seien S. B.
nach den Grundsätzen über das Handeln auf eigene Gefahr überhaupt nicht gemäß §§
833, 834, 840 BGB schadensersatzpflichtig und die Klägerin habe demgemäß ohne
eine Rechtspflicht Zahlungen geleistet.
60
Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften
Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254
BGB), und diese Gesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise
ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr
hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992/2472; 1993/2611). Der Beklagte trägt jedoch weder
etwas Bestimmtes zu seiner Entlastung gemäß § 834 Satz 2 BGB noch zum Ausmaß
eines etwaigen Verschuldens von S. B. vor, sondern macht geltend, über den
Unfallhergang nicht unterrichtet zu sein.
61
Ob die Zahlungen, welche die Klägerin für Frau H. an S. B. oder deren Gläubiger
geleistet hat, nach Grund und Höhe in vollem Umfang bzw. jedenfalls bis zur Höhe der
Klageforderung gerechtfertigt waren, kann dahingestellt bleiben, denn Frau H. steht
gegen den Beklagten kein Ausgleichsanspruch zu, der gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG
auf die Klägerin hätte übergehen können. Das ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages
über die Unterstellung des Pferdes, wie er sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme darstellt.
62
Dabei konnten und wollten die Vertragsparteien nicht die Haftung gegenüber Dritten im
Außenverhältnis ausschließen. Sie haben vielmehr gerade vorausgesetzt, daß für einen
Geschädigten begründete Ansprüche entstehen könnten, insbesondere auch
gegenüber dem Beklagten.
63
Ebenso hatten die Vereinbarungen nicht unmittelbar etwaige Ausgleichsansprüche
zwischen den Vertragsparteien zum Gegenstand, sondern ging es um den
Versicherungsschutz, der nach der Auffassung der Beteiligten eine besondere
Regelung der Haftung im Außen- wie im Innenverhältnis überflüssig machte. Hiernach
hat Frau H. dafür einzustehen, daß für den Beklagten ein derartiger Schutz nicht
gegeben ist.
64
Die Aussage von Frau H. ergibt, daß sie auf eine entsprechende Frage des Beklagten
erklärt hat, ihr Pferd sei versichert. Sie hat zwar verneint, hinzugefügt zu haben, über
ihre Haftpflichtversicherung könne jedweder Haftpflichtschaden abgewickelt werden,
und daß der Beklagte geäußert habe, er brauche dann keine Versicherung. Nach ihren
weiteren Bekundungen waren Frage und Antwort aber so zu verstehen. Frau H. hat
hierzu erklärt, jeder, bei dem man ein Pferd unterstellen wolle, bestehe darauf, daß es
sich versichert sei, da ein Pferd schließlich Schäden anrichten könne. Der Beklagte
konnte dabei auch nur ein Interesse daran haben, ob ein Versicherungsschutz bestand,
der ihm zugute kam.
65
Die Angaben von Frau H. sind glaubhaft. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, daß
sie wahrheitsgemäß ausgesagt hat, und eine erneute Vernehmung ist nicht erforderlich
(§ 398 ZPO). Die irrige Annahme, "das Pferd" sei versichert, ist nicht fernliegend. Frau
H. ist offenbar von Vorstellungen ausgegangen, wie sie bei der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten, bei der Halter und Fahrer nebeneinander zu
den versicherten Personen gehören. Aus diesem Grunde haben sich für sie auch keine
Bedenken ergeben, sie könnte ihren eigenen Versicherungsschutz in Frage stellen.
Eine ausführlichere Erörterung und Verständigung der Vertragsparteien war nicht
erforderlich.
66
In rechtlicher Hinsicht bedeutet das, daß Frau H. zugesichert hat, es bestehe ein
Haftpflichtversicherungsschutz auch zugunsten des Beklagten und daß sie bei
Unrichtigkeit dieser Angabe einen entsprechenden Vertragsabschluß nachholen mußte
und andernfalls den Beklagten so zu stellen hat, als sei das geschehen.
67
Bei dieser Sachlage ist der Beklagte durch die Befreiung von eigenen
Schadensersatzpflichten gegenüber S. B. auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Ihm
stand gegen Frau H. ein Freistellungsanspruch zu.
68
Bei dem Feststellungsantrag der Klägerin ergeben sich Bedenken hinsichtlich der
Zulässigkeit (§ 256 ZPO). In bezug auf künftige Versicherungsleistungen bestehen
zwischen den Parteien gegenwärtig keine Rechtsbeziehungen. Inhaber der
Ersatzansprüche von S. B. ist im Umfang ihrer Leistungspflicht die T. (§ 116 SGB X),
Inhaberin von etwaigen Freistellungsansprüchen gegen den Beklagten gemäß § 426
BGB ist Frau H..
69
Jedenfalls gilt in der Sache aber dasselbe wie bei dem Zahlungsantrag der Klägerin.
70
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, wie es sich mit der Verjährung
71
verhält, die bei diesem Anspruch gesondert beurteilt werden müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
72
Streitwert des Berufungsverfahrens, unter Abänderung der Festsetzung vom 27. Oktober
1995 auch für den ersten Rechtszug:
73
Zahlungsanspruch 69.117,24 DM
74
Feststellung 80 % von 29.579,13 DM = 23.663,30 DM
75
Streitwert insgesamt 92.780,54 DM
76
Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM
77