Urteil des OLG Köln vom 02.08.1993

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Oberlandesgericht Köln, 12 U 26/93
Datum:
02.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 26/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 0 629/91
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Dezember 1992
verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0
629/91 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
2
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 7.692,55 DM nebst
Zinsen an den Kläger verurteilt.
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Der Beklagte ist dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 18. Mai 1991 zum
Schadensersatz verpflichtet, weil er ihm Fehler des verkauften Fahrzeugs argli- stig
verschwiegen hat, §§ 459 Abs. 1, 463 Satz 2 BGB. Insoweit kann dahinstehen, ob der
Beklagte dem Kläger - so wie das Landgericht dies angenom- men hat - wider besseres
Wissen Unfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs zugesichert hat. Auch wenn der
Beklagte den Kläger entgegen dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages auf den
unstreitig vorhandenen Vorschaden hingewiesen haben sollte, ist er dem Kläger nach §
463 Satz 2 BGB zumindest deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil er den Kläger
jedenfalls nicht in genügendem Umfang über den Vorschaden und dessen Beseitigung
aufge- klärt hat. Insoweit durfte sich der Beklagte nicht damit begnügen, den Kläger auf
einzelne Folgen des früheren Unfalls hinzuweisen, sondern hätte wahr- heitsgemäß
offenbaren müssen, daß das Fahrzeug bei dem Unfall bis an die Totalschadensgrenze
beschä- digt wurde und danach nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in
der Türkei wieder herge- stellt wurde.
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Daß der verkaufte VW-Bus bei dem Unfall bis an die Totalschadensgrenze beschädigt
wurde, ergibt sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten des
Sachverständigen S. vom 19. Juli 1991. Die Feststellungen des Sachverständigen hat
der Be- klagte auch in zweiter Instanz nicht angegriffen. Art und Ausmaß des früheren
Schadens waren dem Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt, da das
Fahrzeug von ihm unstreitig in beschädigtem Zustand angekauft und zur
anschließenden Reparatur in die Türkei verbracht wurde.
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Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre der Beklag- te verpflichtet gewesen, den
Kläger ungefragt auf die vorgenannten Umstände hinzuweisen. Auch wenn im Kaufrecht
keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht, muß dieser jedoch nach
allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Lite- ratur zumindest solche Tatsachen
offenbaren, die erkennbar für den Vertragsentschluß des Käufers von Bedeutung sind
und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfal- les
nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. statt vieler Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1873). Dazu gehören neben der Tat- sache, daß das Fahrzeug
einen Unfall erlitten hat, auch nähere Angaben über die besondere Schwere des
Unfalls, weil davon die Entscheidung des Käufers, ob und gegebenenfalls zu welchem
Preis er das Fahrzeug kaufen will, abhängig ist. Ebenso durfte der Beklagte dem Kläger
nach § 242 BGB nicht ver- schweigen, daß das hier verkaufte Fahrzeug nicht in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Türkei repariert wurde. Auch wenn eine im
Ausland erfolgte Reparatur nicht unbedingt schlechter sein muß, als eine in der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführte, kommt der Arbeit einer inländischen
Fachwerkstatt doch eine höhere Wertschätzung zu- teil. Daß diese Einschätzung nicht
unberechtigt ist, wird im vorliegenden Fall durch die Feststel- lung des
Sachverständigen S. bestätigt, bei der Instandsetzung des verkauften Fahrzeugs seien
die Herstellerrichtlinien in keinster Weise berück- sichtigt worden. Der Verpflichtung des
Beklagten, die im Ausland durchgeführte Reparatur zu offenba- ren, steht nicht
entgegen, daß beide Parteien tür- kische Staatsangehörige sind. Insoweit ist allein von
Bedeutung, daß der Kaufvertrag in der Bundes- republik Deutschland abgeschlossen
wurde und daß auf ihn deutsches Recht anzuwenden ist.
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Daß der Beklagte den Kläger nicht nur auf den Vorschaden als solchen, sondern auch
auf dessen außergewöhnlichen Umfang und die nachfolgende Re- paratur in der Türkei
hingewiesen hat, wird von dem Beklagten selbst nicht substantiiert behaup- tet.
Ebensowenig mußte der Kläger diese Umstände aus den durch die nicht fachgerechte
Reparatur noch verbliebenen Mängeln an der Karosserie des Fahrzeugs folgern, selbst
wenn er die im Gutachten des Sachverständigen S. im einzelnen aufgeführten
sichtbaren Karosseriemängel bei der Besichtigung des Fahrzeugs ganz oder teilweise
erkannt haben sollte. Wie sich aus den von dem Sachverständigen S. gefertigten Fotos
ergibt, sind die vorhandenen Mängel optisch geringfügig und können - jedenfalls von
einem Laien - auch auf andere Ursachen (Baga- tellschaden, Rostbefall u. ä.)
zurückgeführt wer- den. Zumindest läßt sich den verbliebenen Mängeln jedoch nicht
entnehmen, daß das Fahrzeug bei dem Unfall praktisch einen wirtschaftlichen
Totalscha- den erlitten hatte. Da der damalige Zustand des Fahrzeugs durch die
vorgelegten Fotos hinreichend dokumentiert ist, hielt der Senat eine weitere In-
augenscheinnahme - welche ohnehin nur den heutigen Zustand des Fahrzeugs 2 Jahre
nach Abschluß des Kaufvertrages betreffen konnte - nicht für erfor- derlich.
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Weil der Beklagte dem Kläger zumindest den außer- gewöhnlichen Umfang des
Vorschadens und dessen Re- paratur in der Türkei arglistig verschwiegen hat, ist der
zwischen den Parteien vereinbarte Gewähr- leistungsausschluß nach § 476 BGB
unwirksam.
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Die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers bestimmt sich nach den
Grundsätzen zum sogenannten kleinen Schadenersatzanspruch nach der Differenz
zwischen dem Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand und dem Wert in
mangelhaftem Zustand. Diese Wertminderung schätzt die Kammer zumindest auf den
eingeklagten Betrag von 7.000,00 DM, § 287 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist von Bedeutung,
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daß der vom Landgericht beauftragte Sachverstän- dige M. in seinem Gutachten vom
14. August 1992 allein die zur Behebung der verbliebenen Mängel erforderlichen
Reparaturkosten und den technischen Minderwert der nicht mehr reparablen Mängel mit
insgesamt 9.378,00 DM beziffert hat. Hinzu kommt ein nicht unerheblicher merkantiler
Minderwert des Fahrzeugs. Selbst wenn der Beklagte den Kläger auf den Unfall als
solchen hingewiesen und der Kläger die äußerlich sichtbaren verbliebenen Ka-
rosseriemängel bei der Besichtigung des Fahrzeugs gesehen haben sollte, bleibt die
verschwiegene Erheblichkeit des Unfalls (bis an die Grenze des Totalschadens) und
der Umstand, daß die Reparatur in der Türkei vorgenommen wurde, bei der Schadens-
bemessung zu berücksichtigen. Nach der Überzeugung des Senats reichen diese
Umstände allein aus, einen technischen und wirtschaftlichen Minderwert von 7.000,00
DM zu bejahen. Hinzu kommen die vom Beklagten nach § 463 BGB ebenfalls zu
ersetzen- den Kosten des Sachverständigen S. in Höhe von 692,55 DM.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Revisionsbeschwer für den Beklagten: 7.692,55
DM
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