Urteil des OLG Köln vom 13.06.2001

OLG Köln: betreiber, daten, bankbürgschaft, zustellung, datum, webseite

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 W 25/01
13.06.2001
Oberlandesgericht Köln
6. Zivilsenat
Beschluss
6 W 25/01
Landgericht Köln, 31 0 31/00 SH I
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 05. März 2001 wird der
ihnen am 21. Februar 2001 zugestellte Be-schluss des Landgerichts Köln
vom 02. Februar 2001 - 31 0 31/00 SH I - teilweise geändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst: Wegen Zuwiderhandlung gegen das im
Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 15.06.2000 - 31 0
31/00 - ausgesprochene Unterlassungsgebot werden die Schuldnerin zu
1. zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- DM und die Schuldner zu
2. und 3. zu Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils 1.250,-- DM sowie
ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können,
für je 1.250,-- DM zu einem Tag Ordnungshaft, hinsichtlich der
Schuldnerin zu 1. zu voll-strecken an ihren Vorstandsmitgliedern,
verurteilt. Die in erster Instanz entstandenen Kosten dieses Verfahrens
tragen die Gläubigerin zu 3/4 und die Schuldner zu 1/4. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e:
Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und im
vorstehend tenorierten Umfang auch begründet.
Aus den vom Landgericht genannten Gründen fällt den Schuldnern allerdings ein
schuldhafter Verstoß gegen das ihnen im Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 15. Juni 2000 auferlegte Unterlassungsgebot zur Last, weil unter der von ihnen neu
eingerichteten Domain
"www.f.-v.-g..de"
am 18.07.2000 noch die im angefochtenen Beschluss wiedergegebene, unzweifelhaft
gegen das Unterlassungsgebot verstoßende Webseite abrufbar war, die für einen
Internetdienstleister der Schuldner eingetragen war und von dieser im Auftrag der
Schuldner gehalten wurde. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des
Landgerichts ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug
und sieht von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab,
zumal die Schuldner insoweit substantiierte Einwände während des gesamten
Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht vorgetragen haben.
6
7
8
Dagegen hat das Rechtsmittel der Schuldner Erfolg, soweit das Landgericht sie mit der
Begründung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt hat, die Suchmaschinen
"WEB.DE", "Altavista", "MetaGer" und "infoseek" hätten noch am 18.07.2000 bzw. am
20.07.2000 Einträge zu dem Suchbegriff "Der Prozessfinanzierer" aufgewiesen, in denen
auf die neu eingerichtete Domain "www.f.-v.-g..de" verwiesen worden sei. Denn nach dem
unstreitigen Sachvortrag der Schuldner in beiden Instanzen haben weder sie noch ihr
Provider die Möglichkeit, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu
nehmen und die dort angezeigten Seiten aus dem Netz zu nehmen. Zwischen den Parteien
ist überdies unstreitig, dass die Betreiber zur Löschung binnen bestimmter Zeit nicht
verbindlich angewiesen werden können, sie ihre Datenbanken nur in unregelmäßigen
Abständen zu aktualisieren bereit sind und es deshalb stets einige Zeit dauert, bis
bestimmte Einträge ggf. durch die Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden. Bei dieser
Sachlage kann offenbleiben, ob sich die am 18. und 20.07.2000 von der Gläubigerin
festgestellten Einträge als objektiver Verstoß gegen das Unterlassungsgebot erweisen,
nachdem die Gläubigerin durch Zustellung einer Bankbürgschaft am 17.07.2000 die
Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen hatte. Denn mit Rücksicht auf den vorstehend
zusammengefassten unstreitigen Sachvortrag der Schuldner wäre es Sache der insoweit
darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigerin gewesen, die Maßnahmen vorzutragen, die
die Schuldner hätten ergreifen können und müssen, um bei anderweitigem Vorwurf
schuldhaften Verhaltens die Löschung der entsprechenden Daten bei den Betreibern der
Suchmaschinen binnen Tagesfrist zu erreichen.
Was die Höhe des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes angeht, schließt sich der
Senat den grundsätzlichen Überlegungen des Landgerichts in dem angefochtenen
Beschluss an. Aus diesem Grunde waren die verhängten Ordnungsgelder wegen des nicht
wiederholten, sondern nur einmaligen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf die
Hälfte des vom Landgerichts für angemessen erachteten Betrags zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie trägt dem
Umstand Rechnung, dass die Gläubigerin nach der insoweit rechtkräftigen Entscheidung
des Landgerichts bereits in erster Instanz hälftig unterlegen war. Der Beschwerdewert
beträgt 15.000,-- DM.