Urteil des OLG Köln vom 07.03.2005

OLG Köln: auflage, eherecht, einkünfte, student, aufnehmen, beitrag, scheidung, umrechnung, ausschluss, schule

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 114/02
07.03.2005
Oberlandesgericht Köln
4. Zivilsenat
Beschluss
4 UF 114/02
Amtsgericht Brühl, 33 F 372/00
Auf die Beschwerde des Ehemannes vom 13. Juni 2002 wird das am 8.
Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl im Ausspruch zum
Versorgungsausgleich geändert.
Von dem Rentenversicherungungskonto der Ehefrau bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versicherungsnummer xxx1,
werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 74,66 EUR,
bezogen auf den 30. November 2000, übertragen auf das
Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versicherungsnummer xxx2.
Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in
Entgeltpunkte wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien
gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist begründet. Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen.
Nach § 1587 Absatz 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen
Versorgungen auszugleichen. In der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs
maßgeblichen Ehezeit (§ 1587 Absatz 2 BGB), die vom 1. Februar 1990 bis zum 30.
November 2000 dauerte, haben die Parteien lediglich bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte auszugleichende Rentenanwartschaften erworben:
der Ehemann in Höhe von 162,00 EUR
und die Ehefrau in Höhe von 311,32 EUR.
Diese Anwartschaften sind nach § 1587 b Absatz 1 BGB auszugleichen. Es ergibt sich
folgende Berechnung: (311,32 EUR - 162 EUR) / 2 = 74,66 EUR.
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Der Versorgungsausgleich ist nicht nach § 1587 c Ziffer 1 BGB auszuschließen. Nach
dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme
des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere
des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der
Scheidung, grob unbillig wäre. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,
welcher der Senat folgt, kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des
Versorgungsausgleichs in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer
Ehe die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ
2004, 862 mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber wollte mit dem
Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage desjenigen Ehegatten verbessern, der
wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen
Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner
versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGHZ 74, 38). Ein Ehegatte, der ohne
erwerbstätig zu sein, zur Schule geht und anschließend studiert, erleidet beim Aufbau
eigener Versorgungsanwartschaften keine ehebedingten Nachteile; er steht hinsichtlich
seiner Altersversorgung nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. In Fällen dieser
Art ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs dann grob unbillig, wenn zu den
fehlenden ehebedingten Nachteilen als besonderer Umstand hinzukommt, dass der
Verpflichtete während der Schulausbildung des anderen Ehegatten durch seine volle
Erwerbstätigkeit einen überobligationsmäßigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet
und gerade dadurch dem anderen Ehegatten den Abschluss einer qualifizierten
Ausbildung ermöglicht und finanziert hat (vgl. Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3.
Auflage, § 1587 c Rdn. 21, RGRK-Wick, BGB, 12. Auflage, § 1587 c Rdn. 46,
Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Auflage, § 1587 c Rdn. 27, je mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen ist schon nicht nachvollziehbar, dass
der Antragsgegner das Studium während der Ehezeit tatsächlich noch betrieben hätte.
Leistungsnachweise hat er nicht vorgelegt, nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat der
Antragsgegner tatsächlich auch nicht mehr studiert. Zum andern hat die Antragstellerin
durch ihre Einkünfte auch nicht die Ausbildung des Antragsgegners finanziert.
Im vorliegenden Fall reicht der Sachverhalt auch im übrigen nicht für die Annahme einer
groben Unbilligkeit aus. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Parteien nicht in
vollem Umfang erwerbstätig. Beide brachten zwei minderjährige Kinder mit in die Ehe. Der
Antragsgegner war im Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit zehn Jahren als Student
eingeschrieben. Die Antragstellerin hat ihre Rentenanwartschaften durch Pflichtbeiträge
über den gesamten Ehezeitraum erworben, zusätzlich sind Zeiten der Kindererziehung
berücksichtigt worden. Der Erwerb von Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der
Ehezeit beschränkt sich auf die Zeit ab Mitte Januar 1997. In der Zeit ab der Eheschließung
bis Juni 1995 war der Antragsgegner sozialversicherungsfrei beschäftigt, von Juli 1995 bis
Mitte Januar 1997 war er selbständig tätig.
Zwar hätte der Antragsgegner in den ersten Ehejahren eine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit aufnehmen können und hätte auch während der Zeit seiner Selbständigkeit für
eine angemessene eigene Altersversorgung sorgen können. Das so entstandene
Ungleichgewicht der erworbenen beiderseitigen Anwartschaften mag durchaus als unbillig
anzusehen sein, erreicht aber nicht die Grenze zur groben Unbilligkeit. Der Antragsgegner
hat belegt, dass er in den ersten Ehejahren in einem Umfang zum Familieneinkommen
beigetragen hat, welcher die Nettoeinkünfte der Antragstellerin nahezu erreicht. Soweit der
Antragsgegner in der Zeit der Selbständigkeit keine Ausgaben für die Altersvorsorge
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vorgenommen hat, sind die so ersparten Ausgaben dem Familieneinkommen zugute
gekommen. Von einer groben Unbilligkeit kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen
werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1587 b Absatz 6 BGB, 93 a ZPO und § 49 GKG,
hinsichtlich des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei dem
Beschluss des Senats vom 10. Mai 2004 (§ 72 Ziffer 1 GKG n.F.).