Urteil des OLG Köln vom 27.04.2004

OLG Köln: eintritt des versicherungsfalls, eintritt des versicherungsfalles, kaufpreis, versicherungsnehmer, datum, versicherer, entwendung, diebstahl, unverzüglich, untersuchungshaft

Oberlandesgericht Köln, 9 U 141/03
Datum:
27.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 141/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 121/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.07.2003 verkündete
Grund-Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 121/02 –
abgeändert.
Die Klage wird ab¬gewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I. Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus einer
Teilkaskoversicherung für das Motorrad BMW 259 C (amtliches Kennzeichen xx – xx 6)
wegen einer behaupteten Entwendung vom 10.08.2002 in L. auf dem Kirmesplatz
gegenüber dem Polizeipräsidium.
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Unter dem Datum des 17.08.2002 (Eingang 20.08.2002) erstattete der
Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen gegenüber der Staatsanwaltschaft L.
Strafanzeige wegen Diebstahls gegen Unbekannt. Unter demselben Datum wandte sich
der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und meldete den Diebstahl. In
dem vom Kläger am 27.08.2002 unterschriebenen Schadenanzeige-Fragebogen der
Beklagten ist auf die Frage "Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben
?" eingetragen : "23000 DM".
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Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 10.005,60 € nebst Zinsen begehrt und
vorgetragen, er habe das Krad gegen 22.30 Uhr abgestellt. Dann habe er sich zum "E.
F." begeben, um das Feuerwerk "Rhein in Flammen" anzusehen. Dort sei er mit seiner
Schwester, der Zeugin T., verabredet gewesen. Diese habe das Krad noch auf dem
Parkplatz gesehen. Nach dem Feuerwerk sei man gemeinsam zum Parkplatz gegangen
und habe festgestellt, dass das Krad verschwunden sei.
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Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten und auf Ungereimtheiten in der Darstellung
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hingewiesen sowie auf verspätete Anzeige des Diebstahls.
Daraufhin hat der Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag vom 16.05.2000 in Kopie
vorgelegt (Bl. 74 GA)ü aus dem sich ein Kaufpreis von 19.000,00 DM ergibt. Der Kläger
hat dazu vorgetragen, er habe das Motorrad von einer Firma U. in O. gekauft. Es habe
einen Wert von 23.000,00 DM gehabt. Er habe den Preis auf 19.000,00 DM
herunterhandeln können (Bl. 72 GA).
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Im Hinblick darauf hat sich die Beklagte zusätzlich auf Leistungsfreiheit wegen falscher
Angaben zum Kaufpreis berufen.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin T. durch Grundurteil den
Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ausgeführt, der Kläger
habe das äußere Bild des Diebstahls nachgewiesen. Im Hinblick auf die Angaben zum
Kaufpreis sei die Differenz statt 23.000,00 DM nun 19.000,00 DM nicht so eklatant, dass
nur eine in diesem Sinne dem Kläger vorwerfbare Falschangabe in Betracht komme. Im
übrigen sei unter Berücksichtigung der gesamten Eintragungen in der schriftlichen
Bestellung vom 16.05.2000 ohne weiteres erkennbar, dass verschieden Personen darin
Eintragungen vorgenommen hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Grundurteil, insbesondere
seine tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt fehlerhafte
Beweiswürdigung zum Nachweis der Entwendung und macht weiterhin
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen geltend.
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Die Beklagte beantragt,
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das Grundurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Aus seiner Erinnerung heraus habe er den Wert
des Motorrades mit 23.000,00 DM angegeben. Zudem weist er darauf hin, dass er
Analphabet sei. Den Fragebogen habe der Prozessbevollmächtigte ausgefüllt. Die
Strafanzeige sei u.a. angesichts des Umstandes, dass der Kläger am 15.08.2000 in
anderer Sache Untersuchungshaft gekommen sei, nicht verspätet.
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Die beigezogenen Akten 2131 UJs 27391/02 StA L. sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des
behaupteten Schadenereignisses vom 10.08.2002 aus §§ 1, 49 VVG,
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§ 12 Nr. 1 I b) AKB nicht zu.
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a) Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger den Nachweis des äußeren
Bildes der Fahrzeugentwendung erbracht hat. Hierzu reicht in der Regel der Nachweis,
dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s
1995, 288 = VersR 1995, 909).
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b) Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen
schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 AKB
obliegenden Anzeigepflicht nach § 7 V Nr. 4 AKB, 6 Abs.3 VVG leistungsfrei geworden
ist.
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Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich, also ohne schuldhaftes
Zögern (vgl. § 121 Abs.1 BGB) bei der Polizei anzeigen. Die Bewertung des
Verschuldens bei der Fristwahrung ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles
abhängig. Das Schadenereignis fand am 10.08.2002 statt. Die Anzeige erfolgte erst mit
einem Schreiben vom 17.08.2002, einem Samstag. Dies ist auch bei Berücksichtigung
des Umstandes, dass der Kläger am 15.08.2002 in Untersuchungshaft kam, nicht mehr
unverzüglich.
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Wesentlich ist insoweit, dass die behauptete Entwendung gegenüber dem
Polizeipräsidium in L. stattgefunden haben soll. Es hätte nahegelegen, wenn der Kläger
selbst oder – wegen der besonderen Situation - auf seine Veranlassung eine andere
Person unmittelbar nach Feststellung des Verlustes des Motorrades die
gegenüberliegende Polizeidienststelle, die unstreitig rund um die Uhr besetzt ist,
aufgesucht hätte, um die Fahndung möglichst schnell in Gang zu setzen. Jedenfalls ist
ein Zuwarten bis zum 17.08.2002 nicht mehr unverzüglich, zumal schon unter dem
Datum des 14.08.2002 die Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt unterzeichnet wurde
(Bl. 225 GA).
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Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht
widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den
Versicherer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit
allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein nicht
unerhebliches Verschulden zur Last fällt.
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Davon ist vorliegend nach den Gesamtumständen auszugehen. Zudem ergibt sich aus
der Aussage der Zeugin T. vor dem Landgericht, dass dem Kläger das Erfordernis und
die Möglichkeit der Anzeige des Diebstahls bei der Polizeidienststelle durchaus
bewusst war. Da es sich bei der Verletzung der Anzeigeobliegenheit um eine spontan
zu erfüllende Verpflichtung handelt, bedufte es insoweit einer Belehrung nicht.
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Die Beklagte ist aber auch wegen Verletzung der dem Kläger nach § 7 I Nr. 2 Satz 3
AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs.
3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden.
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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2
Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein
kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig
über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des
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Schadenereignisses und des Schadenumfangs von Bedeutung sind. Die Auskünfte des
Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße
Feststellungen zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Diese
Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt. Der
Kläger hat unrichtige Angaben zum Kaufpreis des Motorrades gemacht. Er hat in dem
von ihm unterschriebenen Fragebogen vom 27.08.2002 den Kaufpreis mit 23.000,00
DM angegeben. In Wahrheit ist das Motorrad für 19.000,00 DM gekauft worden. Eine
solche Abweichung ist nicht unerheblich. Auf den Wert des Fahrzeugs kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an. Gefragt ist nach dem Kaufpreis. Dass Fragen nach
den Umständen des Erwerbs des entwendeten Fahrzeugs für den Versicherer von
Bedeutung sind, unterliegt keinem Zweifel.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 92 GA) selbst eingeräumt,
dass er den "Preis auf 19.000,00 DM runtergehandelt" habe. Daraus ist zu entnehmen,
dass ihm der ursprünglich geforderte Preis und die Verhandlungen über den Preis noch
in Erinnerung waren. Der Inhalt des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom
28.08.2002 führt demnach nicht zu einer anderen Beurteilung.
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Aus den objektiv unvollständigen und unzutreffenden Angaben des Klägers zum
Kaufpreis folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m.
§ 6 Abs. 3 VVG nach Maßgabe der Relevanzrechtsprechung. Die Belehrung im
Fragebogen ist zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl.
BGH, VersR 1998, 447; OLG Hamm, r+s 1998, 364; Senat, r+s 1999, 362).
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Auf den Umstand, dass der Kläger Analphabet ist, kann er sich in diesem
Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, weil er den Fragebogen jedenfalls auch im
Hinblick auf die eigene Leseschwäche durch seinen Anwalt hat ausfüllen lassen.
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Demnach war eine Entschädigung zu versagen.
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2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind nicht
gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.005,60 €
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