Urteil des OLG Köln vom 12.12.2000

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Oberlandesgericht Köln, 9 U 53/00
Datum:
12.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 53/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 225/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2000 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 225/99 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger unterhielt seit Dezember 1991 bei der Beklagten eine Hausratversicherung.
Die Versicherungssumme wurde 1994 auf 240.000,00 DM erhöht. Dem
Versicherungsvertrag lagen die VHB 92 zugrunde. Mit der Klage verlangt der Kläger
Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Wohnung im
Erdgeschoss eines freistehenden dreigeschossigen Mehrfamilien-Wohnhauses im April
1995. Die Wohnung des Klägers verfügt über einen Eingang von der Tiergartenstraße
her. Der Eingang zu den übrigen Wohnungen liegt zur F.straße hin. Die Haustür zur
Wohnung des Klägers besteht aus einem zweiflügeligen Türelement aus weißem
Kunststoffmaterial. Der Gehflügel ist rechts angeordnet und öffnet zur Türinnenseite hin.
Beide Flügelteile sind mit Isolierglaseinsätzen und geschlossenen Füllungen
ausgestattet. Diese werden von der Innnenseite her und umlaufend von
Glashalteleisten, die eine Gummidichtung haben, gehalten. Das Gebäude ist durch eine
Alarmanlage gesichert, wobei das feststehende Türelement der Eingangstür des
Klägers nicht in die Alarmsicherung einbezogen ist. Am 14.04.1995 wurde der Polizei
ein Einbruchdiebstahl in die Wohnung des Klägers gemeldet. Nachbarn des Klägers
hatten die Polizei angerufen. Sie hatten bemerkt, dass an der Eingangstür ein Dreieck-
Kunststoffteil des feststehenden Türelements fehlte.
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Bei der Untersuchung des Tatortes durch die Polizei wurde das fehlende Kunststoffteil
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nicht gefunden. In der Wohnung wurden keine Spuren von einem Aufbruch des Türteils
festgestellt. Sämtliche Fenster und Türen sowie das Haustürschloss waren
unbeschädigt.
Mit Schadenanzeige 14.04.1995 (Karfreitag) an die Beklagte teilte der Kläger mit, dass
ein Einbruch in seine Wohnung erfolgt sei. Teppiche, Bargeld, Porzellan und Schmuck
seien entwendet worden. Der Versicherungsnehmer sei für ein paar Tage weggefahren.
Die Alarmanlage sei bereits am Dienstag losgegangen. Nachbarn hätten die Polizei
gerufen. Den Zeitraum der Schadenentstehung gab der Kläger mit "11.04.95, 6.00 Uhr
bis 14.04.95, 16.00 Uhr" an. Die Schadenhöhe schätzt er auf 100.000 DM. Zum
Nachweis des Schadens übergab der Kläger ein einen Monat vor dem Ereignis
angefertigtes Gutachten eines Herrn M., der von Beruf Innenausstatter ist.
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Bereits im März 1992 hatte der Kläger einen Einbruchdiebstahl gemeldet, bei dem
unbekannte Täter die Wohnungseingangstür aufgebrochen und überwiegend Teppiche
und Porzellan gestohlen haben sollen. Auch damals hatte er Gutachten des Herrn M.
vorgelegt, die zu erheblich überhöhten Werten kamen. Die Beklagte hatte jenen Fall mit
70.460,-- DM reguliert.
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Im Mai 1995 wurden anlässlich einer Durchsuchung der im Hause des Klägers
gelegenen Wohnung der Frau M. S. Porzellanteile sichergestellt. Im Juni 1995 wurden
bei Herrn Klaus S., dem Bruder des Klägers, ebenfalls Porzellanteile sichergestellt. Es
stellte sich anschließend heraus, dass einige dieser Teile mit den angeblich beim
Kläger entwendeten nach dem Modell übereinstimmten. Es handelte sich nicht um
Unikate, allerdings um in geringer Auflage hergestellte Stücke.
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Die Beklagte ließ den Schadenfall von dem von der IHK Koblenz öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen für mechanische Sicherungseinrichtungen und
kriminaltechnische Spuren, G. , untersuchen. Dieser kam nach Besichtigung der
Örtlichkeit zu dem Ergebnis, dass an der Hauseingangstür keine Spuren vorhanden
seien, die auf eine gewaltsame Öffnung unter Zuhilfenahme von Hebelwerkzeugen
hinweisen. Hinweise, dass die Glashalteleisten von der Außenseite her entfernt worden
seien, um die Füllungsplatte zu entnehmen, hätten sich nicht ergeben. Sonstige
Hinweise auf eine gewaltsame Öffnung der Tür von der Außenseite her, seien
spurenmäßig nicht zu belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom
26.05.1995 in der Anlage zur Klageerwiderung einschließlich der Bilddokumentation
(Bl. 119 ff) Bezug genommen. In einem ergänzenden Gutachten für die Beklagte vom
17.03.1999 (Bl. 160 ff) führte der Sachverständige weiter aus, dass aus
werkzeugspurenkundlicher Sicht festzustellen sei, dass das Dreiecksteil in der Tür zum
Einstieg in das Objekt nicht in Betracht komme und nicht geklärt sei, wie dieses von
außen ohne weitere Spurenentstehung entfernt worden sein solle.
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Unter dem 31.07.1996 erhob die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Anklage u. a.
wegen des Schadenfalles vom 14.04.1995 gegen den Kläger wegen versuchten
Betruges, Vortäuschens einer Straftat und Begünstigung. Zugleich wurde gegen vier
weitere, mit dem Kläger verwandte bzw. verschwägerte Personen Anklage erhoben (vgl.
Bl. 97 ff ).
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Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt
vom 18.11.1998 wurde der Kläger freigesprochen. Auf den Inhalt des Strafurteils wird
bezug genommen (Bl. 10 ff).
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Mit der Klage hat der Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 122.467,-- DM
nebst Zinsen geltend gemacht.
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Er hat behauptet, in der Zeit zwischen dem 10. und 14.04.1995 sei in sein Haus
eingebrochen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Familie auf einem
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Kurzurlaub an der Nordsee in Cuxhaven befunden. Durch ein herausgebrochenes
Dreieckskunststoffteil des feststehenden Türelements, das am Tatort nicht habe
aufgefunden werden können, hätten die Täter in das Haus eingedrungen sein müssen.
Ob drinnen und/oder draußen zunächst wirklich keine Spuren vom Eindringen
vorhanden gewesen seien, habe nach den Erkenntnissen des Amtsgerichts
Mönchengladbach-Rheydt nicht festgestellt werden können. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Täter, die möglicherweise das Dreiecksteil
mitgenommen hätten, auch weitere Spuren, die sie nach ihrem Einbruch hinterlassen
haben, beseitigt hätten. Insgesamt sei ein Schaden von 122.467,-- DM entstanden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 122.467,-- DM
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zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 05.03.1999 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, der Kläger habe den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht. Die
Wohnungstür sei nicht von außen aufgebrochen worden. Vielmehr sei das Teil der
Türfüllung von innen entfernt worden. Es liege kein stimmiges Spurenbild vor, so dass
der Kläger beweisfällig geblieben sei. Der Kläger habe im übrigen die Beklagte arglistig
getäuscht. Das vorgelegte Gutachten M. sei unrichtig. Die dort begutachteten Teppiche
existierten nicht, jedenfalls nicht zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls. Ferner sei
die Beklagte wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger
leistungsfrei. Der Kläger habe umfangreich gegenüber der Beklagten und der Polizei
unwahre Angaben gemacht.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild des Versicherungsfalles, zu dem hier
zwingend Einbruchspuren gehörten, nicht darlegen können. Es habe kein stimmiges
Spurenbild vorgelegen. Vielmehr habe der Sachverständige G. , der der Kammer aus
zahlreichen Verfahren als sachkundig bekannt sei, dargelegt, dass die vorhandenen
Spuren auf eine Entfernung des Elements von innen schließen ließen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz und seine Verweisungen Bezug
genommen.
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Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 17.03.2000 zugestellte Urteil des
Landgerichts hat der Kläger am
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17.04.2000 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 03.07.2000 mit
am 01.07.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, für das
Vorliegen eines Einbruchdiebstahls spreche, dass ungeachtet des Umfangs der
entwendeten Sachen im einzelnen die als gestohlen gemeldeten Sachen zuvor, also
vor dem Urlaubantritt des Klägers und seiner Familie, in der Wohnung vorhanden
gewesen und nach Entdeckung des Einbruchs dort nicht mehr vorgefunden worden
seien. Fest stehe ferner, dass die Alarmanlage in der Nacht vom 12. auf den 13. April
ausgelöst worden sei und ein Dreieckteil aus Kunststoff aus dem feststehenden
Türelement ausgebaut sei und fehle. Im übrigen hätten sich in der Nacht vom 12. auf
den 13. April zwei verdächtige Personen an der Mauerlücke des Grundstücks des
Klägers aufgehalten. Es sei ohne weiteres möglich, das fehlende Kunststoffteil zu
durchbohren, anschließend abzumontieren und die entstehenden Spuren zu beseitigen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des
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Landgerichts Köln vom 9. März 2000 -24 O 225/99 - zu
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verurteilen, an ihn DM 122.467,00 nebst 4 % Zinsen
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seit dem 5. März 1999 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend,
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es werde mit Nachdruck bestritten, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem
Urlaub des Klägers in der Wohnung vorhanden gewesen seien. Im übrigen beruft sich
die Beklagte auf das Gutachten G. und weist darauf hin, dass die Alarmanlage sich nicht
auf die Eingangstür bezogen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht
die Klage abgewiesen.
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I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des
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behaupteten Schadenereignisses kein Anspruch auf Entschädigung auf Grund §§ 5 Nr.
1 a) VHB 92, 49 VVG zu.
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Für den Nachweis des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl kommen dem
Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, so dass er nicht den vollen
Beweis des Einbruchdiebstahls erbringen muss, sondern nur das äußere Bild einer
bedingungsgemäßen Entwendung. Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß
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von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen (vgl. BGH,
r+s 1996, 410; 1995, 345; OLG Hamm, r+s 1999, 421). Zu dem Minimum an Tatsachen,
die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass
die als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl am
angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (BGH, r+s 1995,
345), zum anderen, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein
Nachschlüsseldiebstahl, der vorliegend nach den Umständen nicht in Rede steht, in
Betracht kommt (vgl. BGH, r+s 1995, 345; siehe auch Senat, r+s 1998, 382). Sind keine
Einbruchspuren vorhanden, ist es dem Versicherungsnehmer noch möglich, den
erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren
möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder
ausgeschlossen sind und wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt (vgl.
OLG Hamm, r+s 1999, 421). Für die Tatsachen, die zum äußeren Bild gehören, muss
der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 49,
Rn.23).
Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls in diesem Sinne ist hier nicht nachgewiesen
und vom Kläger nicht einmal schlüssig vorgetragen. Es fehlt bereits an stimmigen
Spuren für ein Eindringen durch die Haustür von außen. Auch aus anderen Umständen
läßt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen versicherten Hergang des
Einbruchdiebstahls nicht folgern.
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Soweit der Kläger bereits in der Klageschrift als einzige mögliche Begehungsweise
vorträgt, die Täter "müssten" durch ein herausgebrochenes Dreieckskunststoffteil des
feststehenden Haustürelements in das Haus eingedrungen sein, spricht dafür nichts. Ein
Eindringen durch die Fenster der Wohnräume sowie der Terrassentüren im
Erdgeschoss scheidet aus, weil dort keine Merkmale vorhanden gewesen sind, die auf
ein gewaltsames Öffnen von außen mit Hilfe von Werkzeugen hinweisen. Dasselbe gilt
für die Fenster zu den Schlafräumen, den Bädern und den Kinderzimmern im
Kellergeschoss. Auch ein gewaltsames Überwinden von Verschlusseinrichtungen
kommt nicht in Betracht.
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Insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der von der Beklagten zur Substantiierung ihres
Vortrages vorgelegten überzeugenden Privat-Gutachten des Sachverständigen G. (zur
Verwertbarkeit siehe BGH, r+s 1990, 130; BGH NJW 1993, 2382), fehlt es an einer
stimmigen und nachvollziehbaren Darlegung des Klägers zum äußeren Bild eines
Einbruchdiebstahls durch Eindringen von außen durch die Kunststofffüllung der
Haustür.
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Die Hauseingangstür hat keinerlei Spuren aufgewiesen, die auf eine gewaltsame
Öffnung unter Zuhilfenahme von Hebelwerkzeugen hinweisen. Anhaltspunkte dafür,
dass die Glashalteleisten von der Außenseite her entfernt worden seien, um die
Füllungsplatte zu entnehmen, haben sich nicht ergeben. Vielmehr findet das Fehlen des
Dreiecksteils in dem feststehenden Türteil seine Erklärung darin, dass die untere
Füllung durch Entnahme der Glashalteleiste mit einem nicht geeigneten Werkzeug von
der Innenseite her vorgenommen worden ist. Wie die Füllung von außen ohne weitere
Spurenentstehung entfernt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kommt das
Dreiecksteil zum Einsteigen in das Objekt nicht in Betracht.
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Für die Möglichkeit, mit Hilfe einer Bohrmaschine von der Außenseite ein Loch in die
Füllung zu bohren und anschließend das Dreiecksteil herauszusägen oder durch
Ablösen der Halteleisten herauszunehmen, ist nichts ersichtlich. Es fehlen jegliche
Verschmutzungen, Splitter und Späne innen. Das Vorhandensein solcher Spuren hätte
aber zu der Darlegung eines stimmigen äußeren Bildes gehört. Die vom Kläger
angedeutete theoretische Möglichkeit des Wegsaugens, Wegputzens oder in anderer
Weise Entfernens dieser Spuren durch die Täter während der Tatausführung steht
außerhalb jeder Lebenserfahrung. Abzustellen ist bei der Beurteilung des äußeren
Bildes des Einbruchdiebstahls auf solche Umstände, die nach der Lebenserfahrung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Einbruchdiebstahl zulassen (vgl.
BGH, r+s 1995, 345). Fernliegende und außerordentlich ungewöhnliche
Verhaltensweisen von Tätern sind nicht einzubeziehen.
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Sofern der Sachverständige G. auf der Innenseite der Glashalteleisten Spuren von
einem etwa 8 mm Schraubendreher entdeckt hat, die auf ein unfachmännisches
Entfernen hinwiesen, und der Kläger dies im Strafverfahren damit zu erklären versucht
hat, er habe die Glasleisten mehrmals entfernt, da er das dreieckige Loch später habe
schließen müssen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte für ein
Eindringen von außen ergeben sich hierdurch nicht.
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Auch der Umstand, dass in der Nacht vom 12. auf den 13. April die Alarmanlage
ausgelöst worden sein soll, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem eigenen
Vortrag des Klägers war das feststehende Türelement nicht in die Alarmsicherung
einbezogen. Eine Alarmauslösung belegt damit gerade nicht ein Eindringen durch
diesen Türteil.
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Auf den Vortrag des Klägers, dass sich in der genannten Nacht zwei verdächtige
Personen in der Nähe aufgehalten haben sollen, wie der Kläger mit der
Berufungsbegründung behauptet, kommt es ebenfalls nicht an. Nach dem Vorbringen
des Klägers sind diese Personen noch nicht einmal an der Haustür gesehen worden.
Vielmehr sollen sie sich an der Mauerlücke des Grundstücks des Klägers aufgehalten
haben.
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Eine Verbindung zu einem Öffnen des Dreiecksteils der Haustür ergibt sich nach der
eigenen Darlegung des Klägers nicht.
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Ob der Kläger sich im behaupteten Tatzeitraum in Cuxhaven aufgehalten hat, also
sozusagen ein Alibi hat, ist nicht von Bedeutung. Ein zwingender Zusammenhang mit
Umständen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls begründen, besteht insoweit
nicht.
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Auf die Frage der arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Kläger mit Hilfe von
falschen Angaben zur Tat und den Folgen und der Verletzung der
Aufklärungsobliegenheiten kam es nicht mehr an. Demnach war nicht zu prüfen, was es
mit den in anderen Wohnungen aufgefundenen Porzellanteilen auf sich hat und
inwieweit Identität mit den angeblich gestohlenen Gegenständen bestanden hat. Auch
war auf frühere Versicherungsfälle des Klägers und seiner Familie nicht einzugehen.
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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Beschwer ist nach
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§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
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Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer des Klägers: 122.467,--DM.
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