Urteil des OLG Köln vom 10.07.2003

OLG Köln: verfassungskonforme auslegung, beschränkung, verordnung, unterhalt, trennung, anschlussberufung, stadt, bfa, anwartschaft, lebensgemeinschaft

Oberlandesgericht Köln, 21 UF 251/02
Datum:
10.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 251/02
Tenor:
Auf die als befristete Beschwerde geltende Berufung der Antragstellerin
vom 11. Dezember 2002 wird das ( Verbund-) Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Köln vom 06. November 2002 ( 303 F 31/01 ) , soweit
es den Ausspruch über den Versorgungsausgleich ( Ziffer 2 und 3 )
betrifft, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt
neu gefasst.
Vom Versicherungskonto Nr. xx xxxxxx x xxx des Antragsgegners bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das
Versicherungskonto Nr. -- ------ - --- der Antragstellerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte
umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 455,39
Euro, bezogen auf den 31. März 2001, übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse
der Stadt K. bestehenden Anwartschaften werden für die Antragstellerin
auf dem Versicherungskonto Nr. -- ------ - --- bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte
umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 77,96
Euro, bezogen auf den 31. März 2001, begründet.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander
aufgehoben.
G r ü n d e :
1
Das Amtsgericht -Familiengericht - hat durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil, auf
das wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird, die Ehe der
Parteien geschieden, die Klage der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichem
2
Unterhalt abgewiesen und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Den Versorgungsausgleich hat es wegen der der Scheidung vorausgegangenen langen
Trennung der Parteien auf die Zeit vom 01. April 1960 bis zum 31. Mai 1985 ( reguläres
Ende der Ehezeit: 31. März 2001 ) beschränkt; die zugunsten der Antragstellerin zu
übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften hat es jeweils auf den 31.
Mai 1985 bezogen. Ferner hat es die zugunsten des Antragsgegners bei der
Zusatzversorgungskasse der Stadt K. bestehenden Anwartschaften unter
Berücksichtigung der Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 ( BGBl. 1977 I 1014 ) i.d.F.
der VO vom 22. Mai 1984 ( BGBl. I 1984, 692 ) in eine dynamische Rente umgerechnet.
3
Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt und zum
Versorgungsausgleich in zulässiger Weise das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
4
Sie meint in diesem Zusammenhang u.a., dass die zeitliche Beschränkung des
Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt sei.
5
Im Übrigen macht sie geltend, dass die "alte" Barwert-VO ( jetzt ) nicht mehr
anzuwenden sei.
6
Der Antragsgegner hat im Hinblick auf den Versorgungsausgleich Anschlussberufung
mit dem Ziel eingelegt, diesen "lediglich für den Zeitraum vom 01.04.1960 bis zum
31.12.1979 durchzuführen".
7
Im Termin vom 02. Juni 2003 nahm die Antragstellerin ihre Berufung zum
nachehelichen Unterhalt, der Antragsgegner seine Anschlussberufung zum
Versorgungsausgleich zurück.
8
Sodann erklärten die Parteien ihre Zustimmung, dass über die nunmehr als befristete
Beschwerde geltende Berufung der Antragstellerin bezüglich des
Versorgungsausgleichs im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
9
Die Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
teilweise begründet, im Wesentlichen ist sie jedoch unbegründet.
10
Die angefochtene Entscheidung ist - soweit sie die Beschränkung des
Versorgungsausgleichs in zeitlicher Hinsicht betrifft - nicht zu beanstanden und nicht
korrekturbedürftig.
11
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden und insgesamt
zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, denen der Senat uneingeschränkt
folgt, verwiesen.
12
Die Ausführungen des Familiengerichtes im Hinblick auf Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 EheRG (
BGBl. I 1976, 1462 ) halten im Übrigen - dies vorab - einer rechtlichen Überprüfung
stand ( vgl. ausführlich BGH FamRZ 1985, 263 f.; vgl. auch Johannsen/ Henrich /
Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rn. 23; ebenso BGB-RGRK/Wick, 12. Aufl., Vor §
1587 Rn. 100 ).
13
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind demgegenüber nicht geeignet, ein der
Antragstellerin günstigeres Ergebnis zu rechtfertigen.
14
Dies hat der Senat den Parteien - insbesondere der Antragstellerin - im Termin vom 02.
Juni 2003 im Einzelnen erläutert.
15
Ergänzend wird noch folgendes angemerkt:
16
§ 1587 c Nr. 1 BGB hat eine "anspruchsbegrenzende Funktion", die auch im zweiten
Rechtszug von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
17
Der Antragsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen
Voraussetzungen der Härteklausel.
18
Angesichts der gegebenen Fallkonstellation ist indes nur die außergewöhnlich lange
Trennungszeit als ausschlaggebendes Kriterium für eine generelle Beschränkung
bedeutsam.
19
Zwar unterliegen auch grundsätzlich die während der Trennungszeit der Parteien
erworbenen Anrechte dem Versorgungsausgleich; eine länger andauernde Trennung
der Ehegatten unter Lösung von der ehelichen Solidarität und Verselbständigung auf
wirtschaftlichem Gebiet kann aber zu einem Ausschluss oder einer ( zeitlichen )
Kürzung des Versorgungsausgleichs führen. Dies insbesondere dann, wenn - wie hier -
der Ausgleichsverpflichtete ( gerade ) während der Trennungszeit die entscheidend
höheren Anrechte erworben hat ( vgl. BGH NJW 1994, 1211, 1213;
Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587 c Rn. 18 ).
20
Für die Dauer der Trennung gibt es insoweit keinen durchgehenden und verbindlichen
Maßstab.
21
Ob eine längere Trennungszeit in diesem Sinne gegeben ist, orientiert sich bei richtigem
Verständnis nach dem Verhältnis der Trennungszeit zur Dauer der tatsächlichen
ehelichen Lebensgemeinschaft. Daraus folgt, dass es um so eher zur Anwendung der
Härteklausel kommt, je länger sie zum Verhältnis der tatsächlichen Dauer des
Zusammenlebens gedauert hat.
22
Unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Trennungszeit zu der Zeit des
gemeinsamen Zusammenlebens der Parteien ist im vorliegenden Fall eine
Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen nicht unangemessen.
23
Dies auch unter Beachtung des Umstandes, dass § 1587 c BGB Ausnahmecharakter
hat.
24
Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm ermöglicht schließlich eine am
Gerechtigkeitsgedanken ausgerichtete Entscheidung gerade dort, wo der
Versorgungsausgleich wegen langer Trennung der Ehegatten unbillig wäre und seiner
Rechtfertigung aus Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG entbehrte ( BVerfG FamRZ 1980, 326,
334; vgl. auch Johannsen / Henrich / Hahne, a.a.O., Rn. 2 m.w.N. ).
25
Die vom Familiengericht vorgenommene Beschränkung der Zeitspanne für den
Versorgungsausgleich ist unter Berücksichtigung der zuvor genannten rechtlichen
Aspekte - wie bereits erwähnt - auch nach Auffassung des Senats gerechtfertigt.
26
Der "gewählte" Zeitraum widerspricht jedenfalls nicht dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs; es ist auch nicht erkennbar, dass diese Maßnahme ein
wirtschaftlich "unerträgliches" Ungleichgewicht schafft.
27
Soweit das Familiengericht bei seiner Entscheidung vom 06. November 2002 noch in
zulässiger Weise bezüglich der betrieblichen Altersversorgung die "alte" Barwert-VO
zugrundegelegt hat ( vgl. insoweit BGH FamRZ 2001, 1695, 1700 a.E. ), so ist jetzt
freilich die "neue" Barwert-VO anzuwenden.
28
Die - nach der Rspr. - bis zum 31.12.2002 geltende Barwert-Verordnung vom
24.06.1977 wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
vom 26. Mai 2003 ( BGBl. 2003 I 728 ) geändert, die nach Art. 2 der
Änderungsverordnung mit Wirkung zum 01. Januar 2003 in Kraft getreten ist.
29
Soweit das Familiengericht ferner die jeweiligen Rentenanwartschaften "auf den
31.05.1985" bezogen hat, so ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht zulässig.
30
Die Anwartschaften sind - worauf die BfA in ihren Schreiben vom 22. März 2002 ( betr.
den Antragsgegner ) und vom 25. März 2002 ( betr. die Antragstellerin ) bereits
hingewiesen hat - gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB - trotz der zeitlichen Beschränkung
- "auf den 31. März 2001" zu beziehen.
31
Da der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften in materiell-rechtlicher
Hinsicht keiner Veränderung unterliegt, waren somit nur die Anrechte der betrieblichen
Altersversorgung neu zu berechnen.
32
Der volldynamische Wert der entsprechenden monatlichen Anwartschaft beläuft sich auf
304,94 DM = 155,91 Euro ( 704,41 DM x 12 = 8.452,92 DM x Faktor
4,9
Umrechnungsfaktor 0,0001515500 = 6,2771 x aktueller Rentenwert
48,58
33
Demnach sind zu Lasten der für den Antragsgegner bei der ZVK der Stadt K.
bestehenden Anwartschaften zugunsten der Antragstellerin solche in Höhe von
monatlich 77,96 Euro auf ihrem Konto bei der BfA zu begründen.
34
Nach alledem war der erstinstanzliche Ausspruch über den Versorgungsausgleich
entsprechend abzuändern.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 8 GKG, 93 a ZPO.
36
Gegenstandswert:
37
bis zum 02. Juni 2003:
38
- für die Berufung ( einschl. Versorgungsausgleich ) : 26.078,40 Euro
39
( nachehelicher Unterhalt: 1.880,18 EUR x 12 = 22.562,16 EUR
40
Versorgungsausgleich: 3.516,24 EUR
41
42
gesetzl. Rentenanwartschaft: 596,76 EUR
ZVK-Anwartschaft: 2.919,48 EUR )
- für die Anschlussberufung ( § 3 ZPO ): bis zu 1.200,00 Euro
43
ab dann:
44
( nur bzgl. VA ) 3.516,24 Euro
45