Urteil des OLG Köln vom 18.03.2009

OLG Köln: rücknahme der klage, darlehensvertrag, time sharing, wirtschaftliche einheit, rückzahlung, widerklage, erwerb, kapitalanlage, widerrufsrecht, gleichstellung

Oberlandesgericht Köln, 13 U 197/07
Datum:
18.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 197/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 118/06
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. November 2007 - 15 O 118/06 - unter Zurückweisung der
Berufung im Übri-gen im Kostenpunkt abgeändert und klarstellend wie
folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2)
einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.254,88 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 23. März 2006 hat, welcher zur Insolvenztabelle
anzumelden ist; hinsichtlich der seit dem 1. November 2006
(Insolvenzeröffnung) anfallenden Zinsen jedoch nur auf Aufforderung
des Insolvenzgerichts und als nachrangige Forderung.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in Bezug auf den mit der Privatbank
S GmbH & Co. KG unter dem 8. November/2. Dezember 2002
geschlossenen Darlehensvertrag - Zug um Zug gegen Übertragung der
ihm aus der Beteiligung an der Beklagten zu 1) -- mit 27 Anteilen
zustehenden Rechte -, freigestellt wird und der Beklagte zu 2)
diesbezüglich keine weiteren Ansprüche gegen ihn hat.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Übernahme der
oben genannten Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der
Beklagten zu 1) in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen der Kläger zu 46% und der Beklagte zu 2) zu 54%. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger zu
6% und dem Beklagten zu 2) zu 94% auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jede Partei kann die Vollstreckung
des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den der
Kläger mit der Privatbank S GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) zur
Finanzierung seines Beitritts zur Beklagten zu 1) – einer Genossenschaft -
abgeschlossen hat. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstands einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils vom 15. November 2007 (GA 320 ff.) Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3
Nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hat, hat das
Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung eines Anspruchs auf
Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.254 € (statt
beantragter 4.058,12 €) nebst Zinsen ab dem 23. März 2006 (Rechtshängigkeit) und auf
Aufnahme dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle sowie auf Feststellung eines
Anspruchs auf Freistellung von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, Zug
um Zug gegen Übertragung seiner Genossenschaftsanteile, und des Nichtbestehens
weiterer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag sowie auf Feststellung des
Annahmeverzugs des Beklagten zu 2) mit der Rücknahme der Anteile stattgegeben.
Hinsichtlich des über den Rückzahlungsanspruch von 3.254,88 € hinausgehenden
Feststellungsantrags hat es die Klage abgewiesen, ebenso wie die Hilfswiderklage des
Beklagten zu 2) auf Rückzahlung der verzinsten Darlehensvaluta (abzüglich
Rückerstattungsansprüchen) in Höhe von 3.577,40 €.
4
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten
zu 2) gemäß § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückgewähr der von
ihm erbrachten Zahlungen in der schlüssig dargelegten Höhe von 3.254,88 € nebst
Zinsen sowie auf Freistellung von seinen darlehensvertraglichen Verpflichtungen, Zug
um Zug gegen Übertragung seiner Genossenschaftsanteile, weil er den
Darlehensvertrag gemäß §§ 495, 344 BGB wirksam widerrufen habe. Gemäß § 355
Abs. 3 Satz 3 BGB sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen eines -
unstreitig - fehlenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen bei verbundenen Geschäften
gemäß § 358 Abs. 5 BGB noch nicht verstrichen gewesen. Ein solcher Hinweis sei
erforderlich gewesen, weil der vorliegende Beitritt des Klägers zu einer Genossenschaft
ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB darstelle.
5
Demzufolge erfasse die Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 357 Abs. 4
BGB auch den mit diesem verbundenen Genossenschaftsbeitritt, so dass der Kläger
nicht zur Rückzahlung der an die Beklagte zu 1) ausgezahlten Darlehensvaluta,
sondern nur zur Übertragung seiner Anteile auf den Beklagten zu 2) verpflichtet sei.
Insoweit befinde sich der Beklagte zu 2) in Annahmeverzug. Wegen der Einzelheiten
der landgerichtlichen rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung begehrt der Beklagte zu 2) weiterhin die Abweisung der Klage und hat
nunmehr unbedingt Widerklage auf Rückzahlung der verzinsten Darlehensvaluta
erhoben. Er ist der Ansicht, der Beitritt zu einer Genossenschaft könne nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein verbundenes Geschäft i.S. von §
358 BGB darstellen. Außerdem stehe dem Kläger nach § 39 InsO kein Anspruch auf
Verzinsung über die Insolvenzeröffnung am 1. November 2006 hinaus zu.
6
Der Beklagte zu 2) beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 – 15 O 118/06 –
aufzuheben, die Klage abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage zu
verurteilen, an ihn € 3.577,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2007 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im
Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11
II.
12
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsanträge des
Klägers sind im zugesprochenen Umfang - unter klarstellender Korrektur des
Zinsanspruchs und der Zug um Zug-Verurteilung - begründet; die Widerklage des
Beklagten zu 2) ist dagegen unbegründet.
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Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu
2) nach Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten
Willenserklärung mit Schreiben vom 25. Januar 2006 gemäß § 495 Abs. 1,§ 355, § 357
Abs. 1 Satz 1, § 358 Abs. 2, § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von
ihm auf das Darlehen erbrachten Leistungen nebst Zinsen, auf Freistellung von
Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus
seiner Genossenschaftsbeteiligung und auf Feststellung des diesbezüglichen
Annahmeverzugs zusteht.
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1. Auf den Darlehensvertrag und den Genossenschaftsbeitritt des Klägers finden die §§
495, 355, 358, 346 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung Anwendung
(Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB; der Genossenschaftsbeitritt am 19.
September 2002 war ein Haustürgeschäft, während für den Darlehensvertrag vom 8.
November/2. Dezember 2002 jedenfalls Nr. 2 der Vorschrift gilt).
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2. Dem Kläger stand, da der Darlehensvertrag nach den zutreffenden Feststellungen
des Landgerichts einen Verbraucherkredit gemäß § 491 Abs. 1 BGB darstellt, ein
Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, welches seinem eventuellen Recht, den Vertrag
auch nach § 312 BGB zu widerrufen, gemäß § 312a BGB vorgeht.
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Dieses Widerrufsrecht hat er mit Schreiben vom 25. Januar 2006 wirksam ausgeübt.
Das Widerrufsrecht war nicht durch Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist von zwei
Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder der 6-Monatsfrist (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB)
erloschen, weil die Widerrufsbelehrung - unstreitig - keinen Hinweis gemäß § 358 Abs.
5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften enthielt und
damit - entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) - nicht ordnungsgemäß war (§ 355
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB wäre im
vorliegenden Fall erforderlich gewesen, weil der Genossenschaftsbeitritt des Klägers
und der Abschluss des Darlehensvertrages mit der Gemeinschuldnerin ein verbundenes
Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB darstellten.
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a) Ob der Beitritt zu einer Genossenschaft überhaupt ein verbundenes Geschäft i.S. der
§§ 358, 359 BGB darstellen kann, ist umstritten. Nach einer – auf höchstrichterliche
Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (s. etwa BGH NJW
2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts
grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines
organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung
einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu
Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen
möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der
Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft
erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder
nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft
auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom
1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580,
1581 ff.). Nach der Gegenauffassung kann ein Genossenschaftsbeitritt hingegen -
entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Anlagegesellschaften in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) -
jedenfalls dann Teil eines verbundenes Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als
reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist (s. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2006 -
31 W 196/05, juris Tz. 8 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 U 444/06, OLGR
Jena 2008, 799 f. - Revision anhängig unter Az. XI ZR 163/08).
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aa) Die Streitfrage ist hier entscheidungserheblich. Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht
vor, weil die Gründung und Invollzugsetzung einer Wohnungsbaugenossenschaft mit
entsprechendem Förderzweck gerade Voraussetzung für die beabsichtigte Erzielung
von Steuervorteilen durch Erhalt der Eigenheimzulage gemäß § 17 EigZulG war. Damit
sollte durch die Wahl dieser Organisationsform nicht (nur) versucht werden, eine vom
Gesetz verbotene Regelung bei gleicher Interessenlage zu erreichen oder
verbraucherschützende Vorschriften zu umgehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 68.
Aufl. § 312f Rdn. 2 f.). Dass die Beitretenden, insbesondere der Kläger, besondere, über
die eigentlichen Mitgliedschaftsrechte hinausgehende Leistungen der Genossenschaft
ohne zusätzliches Entgelt erhalten sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, derzufolge der Beitritt zu
einer Genossenschaft jedenfalls dann einen "Vertrag über eine andere Leistung" i.S.
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von § 358 BGB und damit ein verbundenes Geschäft gemäß §§ 358, 359 BGB
darstellen kann, wenn die Gesellschaft als Anlagegesellschaft konzipiert ist.
Dabei mag dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht unter Bezugnahme auf eine
entsprechende Ansicht in der Literatur (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 358
Rdn. 11, 14; s. auch Armbrüster ZIP 2006, 406, 412) ausgeführt hat - nach der
Neuregelung des § 358 Abs. 2 BGB Inhalt und Rechtsnatur des finanzierten Geschäfts
für die Annahme eines Verbunds ohnehin ohne Bedeutung sind, weil die Vorschrift -
anders als § 312 Abs. 1 BGB oder § 9 Abs. 4 VerbrKrG - nicht mehr ausdrücklich auf ein
Entgelt abhebt. Selbst wenn man mit der Berufung davon ausgeht, dass die bisherige
höchstrichterliche Rechtsprechung zur "Entgeltlichkeit" und Rechtsnatur des
finanzierten Geschäfts trotz der Neuformulierung des § 358 BGB uneingeschränkt
fortgilt, weil diese lediglich den Inhalt der bisherigen Regelungen in § 9 VerbrKrG, § 4
FernAbsG und § 6 TzWrG ohne Änderung der bisherigen Rechtslage zusammenfassen
sollte (s. BT-Drs. 14/6040 S. 200 f.), schließt dies die Anwendung des § 358 BGB auf
Genossenschaftsbeitritte nicht schlechthin aus. Vielmehr kommt die Annahme eines
Verbundgeschäfts auch und gerade unter Berücksichtigung der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung in Betracht.
21
Der Beitritt zu einer Genossenschaft ist zwar kein entgeltlicher Vertrag (s. BGH NJW
1997, 1069, 1070 - Time-Sharing in Genossenschaftsform). Das gilt aber gleichermaßen
für einen Beitritt zu einer Personengesellschaft. Diesbezüglich hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass der Beitritt zu einer als Anlagegesellschaft
konzipierten Personengesellschaft mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten
Zweck und das Schutzbedürfnis des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche
Leistung gleichzustellen ist (BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. - Immobilienfonds). In einem
solchen Fall gehe es dem Anleger nicht in erster Linie darum, Verbandsmitglied zu
werden, sondern stünden vielmehr die mit der Mitgliedschaft verbundenen
Steuervorteile und Gewinne - quasi als Gegenleistung zu der Einlagezahlung - im
Vordergrund (ebenso BGH NJW 2004, 3332, 3333 m.w. Nachw. sowie zu § 1 Abs. 1
HWiG: BGH NJW 1996, 3414, 3415 f.; NJW 2001, 2718, 2719; WM 2004, 2491, 2491
m.w. Nachw.). Zudem werde eine Begrenzung des § 9 VerbrKrG auf Fälle, die dem
Grundmodell des kaufrechtlichen Leistungsaustauschs entsprechen, dem Schutzzweck
des Gesetzes nicht gerecht (BGH NJW 2003, 2821, 2822).
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Diese Erwägungen lassen sich gleichermaßen auf den Beitritt zu einer als
Anlagegesellschaft konzipierten Genossenschaft übertragen, bei dem nicht der Erwerb
der genossenschaftlichen Position und Mitgliedsrechte im Vordergrund steht, sondern
die Erzielung von Steuervorteilen (hier durch Erhalt der Eigenheimzulage) und
Gewinnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Gleichstellung
mit entgeltlichen Verträgen für einen Vereins- oder Genossenschaftsbeitritt obiter dictum
abgelehnt hat (s. NJW 2004, 2731, 2733 f.). Bei dieser - nicht näher begründeten -
Abgrenzung zu einem Beitritt zu einer Anlagegesellschaft hatte der Bundesgerichtshof
ersichtlich die gesetzliche Konzeption und den Charakter eines Vereins bzw. einer
Genossenschaft vor Augen. Danach erfolgt der Beitritt zu solchen Verbänden in der
Regel primär zum Erwerb der Mitgliedschaft als solcher, d.h. der damit verbundenen
Rechte und Pflichten, wohingegen ein Beitritt zu reinen Kapitalanlage- und
Steuersparzwecken nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Dass andererseits eine
solche rein finanzielle Motivation des Beitritts, bei der der Kapitalanleger nicht
beabsichtigt, die Genossenschaftsrechte je zu nutzen, aber auch nicht ausgeschlossen
ist, zeigt nicht nur der vorliegende Fall, sondern u.a. auch die Rechtsprechung des
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Bundesfinanzhofs, derzufolge bei Wohnungsbaugenossenschaften auch reine
Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen,
dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht werden und damit das
Subventionsangebot des § 17 EigZulG nutzen können (vgl. BFH NZM 2002, 1036, 1038
f.). Warum in einem solchen Fall allein die unterschiedliche Rechtsform trotz
gleichgelagerter wirtschaftlicher Zweckrichtung und Schutzbedürftigkeit der Anleger
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sollte, erschließt sich nicht (so auch
OLG Hamm aaO).
Der von der Berufung dagegen angeführte "Wesensunterschied" zwischen einem Beitritt
zu einer Anlagegesellschaft und zu einer Genossenschaft, insbesondere der
mitgliedschaftlichen Genossenstellung, kommt bei einem Beitritt zwecks
Gewinnerzielung und Steuerersparnis gerade nicht zum Tragen. Insoweit teilt der Senat
auch nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf (aaO Tz. 23), derzufolge bei
Genossenschaften eine wesentlich größere personale Nähe als bei
Anlagegesellschaften bestehe, weil auch ein nur investierendes Mitglied dem
Förderzweck der Gesellschaft verpflichtet sei, sich diesem unterzuordnen habe und
folglich auch ein erhebliches Interesse an der Verwirklichung des Förderzwecks habe,
so dass trotz seines Renditeinteresses seiner persönlichen Partizipation besondere
Bedeutung zukomme. Auch beim Beitritt zu einer Anlagegesellschaft ist der Beitretende
grundsätzlich verpflichtet, als Gesellschafter an der Verwirklichung des
Gesellschaftszwecks mitzuwirken, und hat seinerseits ein Interesse daran, dass dieser
Zweck erreicht wird. Insoweit besteht kein nennenswerter Unterschied zu einem rein
finanziell motivierten Beitritt zu einer Genossenschaft, bei dem die Erreichung des
Förderzwecks für den Beitretenden lediglich Mittel zum Zweck ist, um sein Ziel einer
Steuerersparnis und Gewinnerzielung zu erreichen. Eine besondere persönliche Nähe
zur Genossenschaft ergibt sich daraus nicht.
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Schließlich steht der Gleichstellung mit (entgeltlichen) Verträgen i.S. von § 358 BGB
auch nicht der Einwand der Berufung entgegen, dass jeder Beitritt zu einer
Genossenschaft stets mit wirtschaftlichen Interessen - in Form der Nutzung von
Mitgliedschaftsvorteilen - unterlegt sein wird. Wie oben ausgeführt, greift die
Gleichstellung nach Auffassung des Senats nicht bereits dann, wenn der Beitretende
sich wirtschaftliche Vorteile aufgrund seiner ihm als Verbandsmitglied zustehenden
satzungsgemäßen Rechte - Mitgliedsförderung gemäß dem Genossenschaftszweck -
verspricht. Sie kommt erst dann in Betracht, wenn der Beitritt gerade nicht durch diese
Mitgliedsposition als solche motiviert ist, sondern zu Kapitalanlagezwecken und zur
Gewinnerzielung erfolgt und die Verbandskonstruktion nur als Mittel zum Zweck dient.
Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR
2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch
wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch
bedeutungslos.
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b) Danach ist § 358 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall anwendbar. Der Beitritt des
Klägers erfolgte nicht zum Erwerb der genossenschaftlichen Mitgliedschaftsvorteile,
sondern zum Zweck einer gewinnbringenden Kapitalanlage unter Ausnutzung der
Eigenheimzulage. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Genossenschaft als
Kapitalanlage konzipiert war und beworben wurde. Zwar gibt § 2 der Satzung der
Genossenschaft (K 2 = GA 40 ff.) einleitend noch an, Genossenschaftszweck sei
vorrangig die gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der
Mitglieder (entsprechend dem Muster des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und
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Immobilienunternehmen e.V. Berlin, s. Schulte, in: Lang/Weidmüller,
Genossenschaftsgesetz, 35. Aufl. § 1 Rdn. 60). Zusätzlich wird aber betont, Ziel sei
insbesondere, Wohnungen für Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine
Förderung gem. § 17 EigZulG erhalten. Auch das dem Kläger überreichte
Prospektmaterial (K 1 = GA 30 ff.; K 3 = GA 56 ff.) wirbt plakativ nahezu ausschließlich
mit der Möglichkeit einer gewinnbringenden Geldanlage durch Nutzung der staatlichen
Förderung, die zu einer - beispielhaft berechneten - "Rendite" von bis zu 12,5% der
Einlage, eventuell erhöht durch zusätzliche Gewinnausschüttungen auf bis zu 17,5%,
führen könne (Prospekt S. 4 u. 8 = GA 33, 37; Faltblatt GA 56 ff.). Dass die nur
nachrangig erwähnten genossenschaftlichen Mitgliedsvorteile (bei Erwerb oder Miete
einer Genossenschaftswohnung) gerade nicht der Zweck des beworbenen Beitritts
waren, verdeutlicht zudem der ausdrückliche Hinweis darauf, dass nach derzeitiger
Gesetzeslage auch reine Kapitalanleger ohne Eigennutzung einer
Genossenschaftswohnung die Förderung durch die Eigenheimzulage erhalten könnten
(Prospekt S. 7 = GA 36), sowie darauf, dass die Beteiligung bereits nach fünf Jahren
wieder gekündigt werden könne und damit einer nur kurzfristigen Kapitalbindung
unterliege (Prospekt S. 4 u. 8 = GA 33, 37). Schließlich spricht für die rein finanzielle
Motivation im Fall des Klägers auch, dass er als in Köln ansässiger Arbeitnehmer kaum
Interesse an der Nutzung einer Wohnung der in Schwarzheide (Brandenburg)
ansässigen Genossenschaft (nach GA 227 lagen die Wohnungen in Schwarzheide und
Schipkau) hatte.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts i.S. von § 358 Abs. 3
BGB sind nach dem gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Sachverhalt
erfüllt.
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Unstreitig diente der Darlehensvertrag der Finanzierung der
Genossenschaftsbeteiligung. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nicht einschlägig, weil der
Kläger mit dem Genossenschaftsbetritt ausweislich der Satzung kein unmittelbares
Nutzungsrecht an einer Immobilie erworben hat, sondern nur Anspruch auf eine
diesbezüglich vorzugsweise Berücksichtigung; insoweit schließt sich der Senat den
Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (dort Seite 10 f.) an.
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Der Darlehensvertrag der Parteien und der Genossenschaftsbeitritt des Klägers bildeten
auch eine wirtschaftliche Einheit. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt
hat, dürfte hiervon bereits aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3
Satz 2 BGB auszugehen sein, weil Vieles dafür spricht, dass die Gemeinschuldnerin
sich derselben Vertriebsorganisation wie die Genossenschaft bedient hat (vgl. BGH WM
2004, 1518, 1520). Die Vermittlerin Q hat dem Kläger nicht nur den
Genossenschaftsbeitritt und den ursprünglichen Darlehensvertrag mit der E vermittelt,
sondern auch die Finanzierung bei der Gemeinschuldnerin, ohne dass der Kläger mit
dieser unmittelbar oder gar von sich aus in Kontakt getreten ist. Soweit für die Annahme
des "sich Bedienens" außerdem Voraussetzung ist, dass die Gemeinschuldnerin
wusste und billigte, dass ihre Finanzierung - insbesondere unter Verwendung ihrer
Formulare - über den gemeinsamen Vertrieb mit der Genossenschaft an den Kläger
gelangte (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. § 358 Rdn. 44, 39 ff.;
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 2004 § 358 Rdn. 28 ff., insb. 30 aE), ist auch dies zu
bejahen. Zwar dürfte allein die Außendienstinformation der Genossenschaft an ihren
Vertrieb (Anl. K 25 = GA 94) hierfür nicht ausreichen (anders OLG Hamm a.a.O. juris Tz.
13 = GA 299), zumal der Beklagte zu 2) die Kenntnis der Gemeinschuldnerin von
diesem Schreiben bestritten hat (GA 160). Nicht substantiiert bestritten hat er aber - wie
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das Landgericht zutreffend und von der Berufung unangegriffen festgestellt hat - die
Kenntnis der Gemeinschuldnerin von einer gemeinsamen Vertriebsorganisation der
Genossenschaft und der E. Zwar hat er anfänglich behauptet, das Darlehen sei der
Gemeinschuldnerin über die E angetragen worden und die Gemeinschuldnerin habe
von der Vorbereitung des Vertrages durch die Hilfspersonen der Genossenschaft keine
Kenntnis gehabt (GA 160, 161). Dem anschließenden detaillierten Vortrag des Klägers
zu Provisionszahlungen an die Vermittler bei Abschluss der Darlehensverträge mit der
Gemeinschuldnerin (GA 200 ff.) und insbesondere zur Zusammenarbeit des Eigners der
Gemeinschuldnerin, Herrn XY, mit der Genossenschaft (GA 228 ff., insb. Aktenvermerk
und Zeitungsartikel GA 230, 231 GA) ist er aber nicht mehr entgegengetreten.
Unabhängig davon ist auch ohne Rückgriff auf die Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2
BGB aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1
BGB von einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge auszugehen. Hierfür
sprechen neben der oben genannten Zusammenarbeit des Eigners der
Gemeinschuldnerin mit der Genossenschaft insbesondere die Zweckbindung des
Darlehens, die Auszahlung der Valuta auf ein Sonderkonto bei der Gemeinschuldnerin
und die Tatsache, dass bereits mit der Unterzeichnung des - mit dem Beitritt
unzweifelhaft im Verbund stehenden - ersten Darlehensvertrags mit der E aufgrund des
dortigen Refinanzierungsvorbehalts die Verpflichtung des Klägers entstand, auch den
"Ersatz-Vertrag" mit der Gemeinschuldnerin zu unterzeichnen.
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3. Die Rechtsfolgen des Widerrufs richten sich folglich nach §§ 357, 358 Abs. 4 BGB.
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Damit hat der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf
Rückzahlung seiner Leistungen auf das Darlehen in Höhe von 3.254,88 €. Entgegen der
Ansicht des Beklagten zu 2) steht dem Kläger gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB
auch über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus ein Anspruch auf Verzinsung
dieses Betrages seit dem 23. März 2006 (Rechtshängigkeit) zu. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO
steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, dass nach der
Insolvenzeröffnung entstehende Zinsansprüche nur nachrangig befriedigt werden, nicht
aber, dass sie überhaupt nicht mehr entstehen. Das ist - soweit ersichtlich - auch
herrschende Meinung in der Literatur (s. Breutigam, in: Breutigam/Blersch/Groetsch,
Insolvenzrecht Stand 32. Lfg. § 39 Rdn. 5; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rdn.
17.15; Jaeger/Henckel, InsO 2004 § 39 Rdn. 10 und 12; MünchKommInsO/Ehricke 2.
Aufl. § 39 Rdn. 12, 13; Smid/Smid, InsO 2. Aufl. § 39 Rdn. 6 unter Verweis auf OLG
Düsseldorf vom 08.10.1968 - KTS 69, 108, 109; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. §
39 Rdn. 5). Allerdings können die nachrangigen Zinsen gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur
zur Tabelle angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu auffordert; andernfalls
ist die Anmeldung unzulässig (s. das Anmeldeformular im vorliegenden Fall, GA 268 f.;
vgl. MünchKommInsO/Ehricke a.a.O. § 39 Rdn. 49 und Nowak § 174 Rdn. 32;
Jaeger/Henckel a.a.O. § 39 Rdn. 4 mit der Ausnahme, dass eine Anmeldung zur
Hemmung der Verjährung erforderlich ist). Daher war der Tenor des landgerichtlichen
Urteils hinsichtlich der Verzinsung zur Klarstellung entsprechend zu ergänzen.
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Dieser Rückzahlungsanspruch ist durch die Aufrechnung des Beklagten zu 2) mit einem
Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht
erloschen. Da das Darlehen vor dem Widerruf bereits an die Beklagte zu 1) geflossen
ist, ist der Beklagte zu 2) gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB hinsichtlich der
Widerrufsfolgen im Verhältnis zum Kläger an die Stelle der Genossenschaft getreten. Er
hat damit keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, sondern nur auf Übertragung der
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Rechte des Klägers aus seiner Genossenschaftsbeteiligung (vgl. BGH
2824; 2004, 2731, 2733; NJW-RR 2006, 1715, 1717). Dass sich ein etwaiger der
genossenschaftlicher Abfindungsanspruch des Klägers (§ 73 GenG) auf den zur
Aufrechnung gestellten Betrag belaufen würde, hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen.
Seine Aufrechnungserklärung geht damit ins Leere.
Daraus ergibt sich zugleich, dass der Feststellungsantrag des Klägers bezüglich seiner
Freistellung hinsichtlich des Darlehensvertrages und des Nichtbestehens weiterer
darlehensvertraglicher Ansprüche begründet, die Widerklage des Beklagten zu 2)
dagegen unbegründet ist. Bei dem Gegenanspruch des Beklagten zu 2) auf
Übertragung der Rechte aus der Genossenschaftsbeteiligung gemäß § 346 Abs. 1, §
357 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um keinen darlehensvertraglichen Anspruch (s.
bereits BGH NJW 2006, 1788, 1790 Tz. 22 zu § 3 HWiG).
34
Hinsichtlich des Zug um Zug - Ausspruchs ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils
allerdings klarstellend dahingehend zu fassen, dass der Kläger nicht seine Anteile,
sondern seine Rechte aus der Genossenschaftsbeteiligung auf den Beklagten zu 2) zu
übertragen hat. Da durch den Widerruf auch die Bindung des Klägers an seine
Beitrittserklärung entfallen ist (§ 358 Abs. 4 Satz 1 BGB), die er überdies auch nach §
312 BGB widerrufen hat, ist er nicht mehr Anteilsinhaber, sondern hat nach der - auch
bei Genossenschaften anwendbaren (s. Beuthien, GenG, 14. Aufl. § 15 Rdn. 19, § 66
Rdn. 15; Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 15 Rdn. 12, 13;
Schulte a.a.O. § 15 Rdn. 19) - Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anspruch auf das
Auseinandersetzungsguthaben (§ 73 GenG). Zudem ist ein Genossenschaftsanteil als
solcher nicht einfach übertragbar, sondern gemäß § 76 GenG nur die Übertragung des
Geschäftsguthabens und nur auf einen anderen Genossen vorgesehen (Beuthien a.a.O.
§ 76 Rdn. 6; Fandrich a.a.O. § 76 Rdn. 2).
35
Wie das Landgericht schließlich ebenfalls zutreffend festgestellt hat, befindet sich der
Beklagte zu 2) mit der Übernahme der Genossenschaftsrechte aufgrund des
Schriftwechsels vom 25. Januar/2. Februar 2006 (GA 89, 93) in Annahmeverzug gemäß
293 BGB.
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4. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, für die
zweite Instanz auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die - geringe - Abänderung der erstinstanzlichen
Kostenverteilung ergibt sich aus der - von Amts wegen vorzunehmenden (vgl.
Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 97 Rdn. 6) - Korrektur der Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs.
3 GKG). Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) wurde bereits durch
landgerichtlichen Beschluss vom 25. September 2006 entschieden (GA 242).
37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711
ZPO.
38
III.
39
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO, weil die
Rechtssache angesichts der gegensätzlichen obergerichtlichen Entscheidungen zu der
im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Frage, ob ein Genossenschaftsbeitritt
grundsätzlich ein verbundenes Geschäft gemäß §§ 358, 359 BGB darstellen kann,
grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
40
Streitwertfestsetzung:
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a) Erstinstanzliches Verfahren
42
Bis zum 09.05.06 (GA 135): Gesamtstreitwert: 14.955,94 €
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Antrag 1) 4.058,12 €
44
(gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner; auch nach Umstellung gemäß § 180
Abs. 2 keine Rückwirkung der Wertfestsetzung nach § 182 InsO, s. Schneider,
Streitwertkommentar 12. Aufl. "Insolvenzverfahren" Rdn. 2980)
45
Antrag 2) 5.670,00 €
46
(gegen Beklagte zu 1); Beteiligungswert einschl. Agio; kein Abschlag, da negative
Feststellung)
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Antrag 3) 5.227,82 €
48
(gegen Beklagten zu 2); Differenz zwischen Gesamtdarlehen von 9.285,94 € und
bereits erbrachten Zahlungen nach Klagebehauptung 4.058,12 €; kein Abschlag,
da negative Feststellung)
49
Vom 09.05.06 bis 07.09.06 : Gesamtstreitwert: 9.285,94 €
50
(nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1), GA 135)
51
Vom 07.09.06 bis 11.07.07: Gesamtstreitwert: 9.785,94 €
52
(Wert des zusätzlichen Feststellungsantrags (GA 237) 500,00 €)
53
Ab dem 11.07.07: Gesamtstreitwert 13.363,34 €
54
(Wert der - beschiedenen - Hilfswiderklage (GA 285, 292) 3.577,40 €; § 45 Abs. 1
Satz 1 GKG; kein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GKG, weil Klage- und
Widerklageforderung nebeneinander bestehen können)
55
b) Berufungsverfahren: Gesamtstreitwert 10.433,96 €
56
Antrag 1) 325,48 €
57
(maßgeblich ist insoweit die zu erwartende Quote (s. Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. §
3 Rdn. 16 "Insolvenzverfahren"; Hartmann, KostenG 38. Aufl. § 48 GKG Anh. II (§
182 InsO) Rdn. 7; Schneider a.a.O. Rdn. 2968 ff.), die - da der Beklagte zu 2) trotz
Aufforderung hierzu keine Angaben gemacht hat - auf 10% des zuerkannten
Betrages geschätzt wurde)
58
Antrag 2) 6.031,08 €
59
(Differenz zwischen Gesamtdarlehen von 9.285,94 € und bereits gezahlten
60
3.254,88 €; kein Abschlag, da negative Feststellung)
Antrag 3) 500,00 €
61
(s.o.)
62
Widerklage 3.577,40 €
63