Urteil des OLG Köln vom 23.04.1997

OLG Köln (kläger, 1995, stationäre behandlung, rücktritt, rücktritt vom vertrag, antrag, avb, kenntnis, umstände, behandlung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 198/96
Datum:
23.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 198/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 427/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Oktober 1996 verkündete
Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 427/95 -
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 18.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1995 zu
zahlen. Es wird festgestellt, daß der Lebensversicherungsvertrag
einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr.: 3588224 - 940
zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und weder durch Rücktritt
vom 08. Mai 1995 noch Anfechtung vom 12. September 1995 aufgelöst
worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird
gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 38.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden
Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
T a t b e s t a n d
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Der 1956 geborene Kläger war bis zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit Geschäftsführer
einer Werbeagentur. Im Jahre 1982 wurde er wegen eines anaphylaktischen Schocks
unklarer Genese bei Zustand nach einer Infektionskrankheit stationär behandelt. Vom
19. bis 23. Februar 1987 war er erneut in stationärer Behandlung wegen einer
Erkrankung, die als fieberhafte Gastroenteritis gedeutet wurde. Am 07. März 1990 wurde
er als Notfall unter dem Bild eines septischen Schockzustands in ein Krankenhaus
eingeliefert. Die Körpertemperatur stieg kurzfristig auf 40,2 °C. Nach hochdosierter
Gabe von Pipril und Heparin sowie Flüssigkeitssubstitution war der Kläger am Folgetag
wieder beschwerdefrei und verließ am 09. März 1990 gegen ärztlichen Rat das
Krankenhaus. Eine Ursache für die Erkrankung wurde nicht gefunden. Aufgrund der
Anamnese, wonach der Kläger seit etwa 5 Jahren "meist einmal im Jahr, akut
anfallartiges Fieber bis 40 °C, beginnend mit heftigem Schüttelfrost, häufig verbunden
mit starkem Erbrechen und Durchfall" litt, ohne daß bisher eine Ursache gefunden
worden sei und der erhobenen Befunde lautete die Diagnose "periodisches Fieber
unklarer Genese".
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Laut Auskunft seines Krankenversicherers war der Kläger 1989 bis 1991 wie folgt in
ambulanter ärztlicher Behandlung:
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Februar 1989 wegen akuter fieberhafter Gastroenteritis
4
August/Dezember 1989 wegen Enteritis
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Oktober 1989 wegen Vestibulus-Störung
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Januar/März 1990 wegen vegetativer Labilität, fieberhafter Gastroenteritis
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April/Mai 1990 wegen Herzschwäche (heilpraktische Behandlung)
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April/Juni 1990 wegen praecardialen Syndroms, Hepathopathie
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Juli 1990 wegen akuten ISG-Syndroms
10
September/November/Dezember 1990 wegen Virusinfekts, Migräne
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November 1990 bis Januar 1991 wegen eines thorakalen Schmerzsyndroms
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Januar/Februar 1991 wegen Cholelithiasis
13
Mai 1991 wegen Laryngitis.
14
Im Dezember 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluß einer Kapital
bildenden Lebensversicherung über 100.000,-- DM einschließlich Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung. Der Antrag wurde von dem Mitarbeiter der Z.-X. aufgenommen. Die
"Fragen an den zu Versichernden" Nr. 1, 6 und 11 sind wie folgt beantwortet:
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Nr. 1.
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Frage: Welcher Arzt ist über ihre Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichtet? (Bitte
Name und Anschrift angeben)
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Antwort: Keiner.
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Nr. 6.
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Frage: Bestehen oder bestanden Krankheiten, Störungen, Beschwerden oder
Verletzungen? Z.B. ...Infektionskrankheiten (z.B. ...ungeklärte Fieberschübe)...
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Antwort: Nein.
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Nr. 11
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Frage: Wenn sie eine oder mehrere der Fragen 5 - 10 mit ja beantwortet haben,
benötigen wir noch folgende Angaben: Art, Zeitpunkt, Dauer, Verlauf und Folgen der
Krankheit, der Verletzung etc. Erfolgten Operation, Bestrahlung oder Kur? Behandelnde
Ärzte, Krankenhäuser usw. (Name und Anschrift)
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Antwort: 19. bis 23.02.1987 Virusinfektion Krankenhaus Winterberg Saarbrücken.
24
Der Antrag wurde durch Übersendung des am 27. Januar 1992 ausgefertigten
Versicherungsscheins mit Wirkung ab 01. Dezember 1991 angenommen. Wegen des
Inhalts und Umfangs des Versicherungsschutzes und den zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 14, 15 sowie 35 bis 41 d.A. Bezug genommen.
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Im Juli 1992 unterzog sich der Kläger in der Universitätsklinik des S. einer
Varikozelenverödung links. Da es postoperativ zu Schweißausbrüchen, Herzklopfen,
Übelkeit und wohl auch Hauteffloreszenzen in Form von Quaddelbildung kam, wurde er
anschließend einer internistisch-kardiologischen Untersuchung unterzogen. In dem
Befundbericht von Prof. Dr. W. vom 31. Juli 1992 heißt es zusammenfassend:
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Zusammenfassend ließ sich bei Herrn H. an den inneren Organen kein ernsthafterer
krankhafter Befund objektivieren, insbesondere waren die Herz - und
Kreislaufverhältnisse intakt, lediglich bei einer gewissen vegetativen "Dystonie" konnten
hypotone Kreislaufregulationsstörungen hervorgerufen werden. Blutbild und
blutchemische Parameter lagen alle im Normbereich.
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Ich empfahl dem Patienten, sich einem regelmäßigen Training für Körper und Kreislauf
zu unterziehen, eine medikamentöse Therapie ist nicht erforderlich" (vgl. Bl. 76 d.A.).
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Im Oktober 1993 wurde beim Kläger eine systemische Mastozytose unter Beteiligung
von Haut und Knochenmark festgestellt. Krankheitsbedingt arbeitete er von Februar bis
Juni 1994 nur noch halbtags. Seit Oktober 1994 ist er arbeitsunfähig. Antragsgemäß
wird ihm seit Februar 1995 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine
Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt.
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Im Januar 1995 beantragte er bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit,
die daraufhin einen Bericht der den Kläger behandelnden Hautärztin Dr. M. einholte und
sich bei dem Krankenversicherer des Klägers nach in der Vergangenheit erfolgten
ärztlichen Behandlungen erkundigte. Mit Schreiben vom 08. Mai 1995 erklärte sie
wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt vom Vertrag. Nach
den bisherigen Unterlagen sei davon auszugehen, daß bei der Beantwortung der
Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag Umstände nicht angegeben worden seien,
die für die Entscheidung über die Antragsannahme erheblich gewesen seien. Unter dem
12. September 1995 focht sie außerdem ihre Erklärung über die Antragsannahme
sowohl zur Hauptversicherung als auch zur Zusatzversicherung an, weil sie durch
wissentlich falsch abgegebene Gesundheitserklärungen über erhebliche
Gefahrumstände getäuscht worden sei.
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Daraufhin hat der Kläger im Dezember 1995 Klage erhoben, mit der er Zahlung seit
Februar 1995 rückständiger Berufsunfähigkeitsrente und Feststellung begehrt hat, daß
der von der Beklagten erklärte Rücktritt unwirksam sei. Er hat behauptet, erstmals im
Oktober 1993 erfahren zu haben, daß er möglicherweise seit langem an Mastozytose
leide. Bei früheren ärztlichen Untersuchungen sei er als gesund eingestuft worden. Die
ambulanten Behandlungen seien wegen Grippe, Halsweh, Schnupfen,
Abgeschlagenheit usw. erfolgt, nicht wegen ernsthafter Erkrankungen. Er habe Grippe
gehabt, die mit Antibiotika behandelt worden sei, Fieber sei als Reaktion auf eine
Impfung, eine Virusinfektion, einen verdorbenen Magen usw. aufgetreten. Das sei ihm
von den Ärzten so gesagt worden. Er habe mit Herrn St., der ihm gegenüber als Agent
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der Beklagten aufgetreten sei, über die Krankenhausaufenthalte gesprochen. Dieser
habe erklärt, da keine Diagnose existiere, brauche auch nichts in den Antrag
aufgenommen zu werden. Deshalb sei lediglich die 1987 diagnostizierte Virusinfektion
aufgenommen worden. Er habe St. seine Beschwerden, ärztlichen Behandlungen und
Krankenhausaufenthalte angegeben. Mangels ärztlicher Ursachenfeststellung habe St.
diese als bedeutungslos nicht in den Antrag aufgenommen. Der Rücktritt sei unwirksam,
von arglistiger Täuschung könne keine Rede sein. Im übrigen sei der Rücktritt
außerhalb der in § 6 Abs. 3 AVB 16 vereinbarten 3-Jahres-Frist erfolgt. Schließlich
werde vorsorglich mit Nichtwissen die Einhaltung der Monatsfrist (§ 6 Abs. 3 S. 2 AVB)
bestritten. Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab
Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, daß der von der Beklagten mit Schreiben vom 08. Mai 1995 an ihn
erklärte Rücktritt von dem Lebensversicherungsvertrag mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. x rechtsunwirksam sei.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat bestritten, daß der Kläger bei Antragsaufnahme die zahlreichen Erkrankungen
und ärztlichen Behandlungen offenbart habe. Darauf komme es im übrigen aber auch
nicht an, weil sie sich eine etwaige Kenntnis des Mitarbeiters der selbständigen
Maklerfirma, der Z.-X, nicht zuzurechnen lassen brauche. Zwar hätte sie bei Kenntnis
aller Umstände möglicherweise nicht auf das tatsächliche Krankheitsbild schließen
können; sie hätte den Antrag jedoch nicht ohne weitere Nachprüfung angenommen.
Daher sei die Täuschung auch erheblich für das Zustandekommen des Vertrags. Der
Rücktritt sei fristgerecht erfolgt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger im Versicherungsantrag
erhebliche Umstände über seinen damaligen Gesundheitszustand arglistig
verschwiegen habe. Auf eine etwaige Kenntnis des Mitarbeiters der Z. GmbH komme es
nicht an, weil jener nicht Agent der Beklagten gewesen sei. Der Rücktritt sei allerdings
verspätet.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet, daß er dem
Vermittler St. die Behandlungen und Krankenhausaufenthalte mitgeteilt habe. Dieser
habe erklärt, mangels klarer Diagnose sei es nicht erforderlich, die Behandlungen in
dem Antrag aufzunehmen. Die Frage nach ungeklärten Fieberschüben sei ihm
überhaupt nicht gestellt worden. Von Arglist könne nach allem keine Rede sein. Da im
übrigen auch Nachforschungen seitens des Beklagten keinen krankhaften Befund
ergeben hätten - selbst eine gründliche Untersuchung durch die Universitätsklinik des S.
habe im Juli 1992 keinen krankhaften Befund ergeben - hätte die Beklagte die
Versicherung in jedem Fall abgeschlossen. Er beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen Schlußanträgen I. Instanz zu
erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr
günstig ist. Sie meint, auch der Rücktritt greife durch, weil der Versicherungsfall bereits
im Oktober 1994 eingetreten sei. Die unzutreffenden bzw. unterlassenen Angaben des
Klägers im Versicherungsantrag seien für den erstrebten Vertragsabschluß ursächlich
gewesen. Dafür spreche indiziell die Stellung der Frage 6 (Infektionskrankheiten,
ungeklärte Fieberschübe). Wären der Beklagten die zutreffenden Beantwortungen der
Gesundheitsfragen 7, 6, 1 bei Entscheidung über den Abschluß des
Versicherungsvertrages bekannt gewesen, hätte sie eine weitere Nachprüfung der
Symptome bzw. des Krankheitsbildes für erforderlich gehalten und infolge dessen den
Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
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Im übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß begründete Berufung
ist auch in der Sache gerechtfertigt.
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I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger seit Februar 1995 die bedingungsgemäße
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen (§ 1 Abs. 1 b), Abs. 2 AVB - BUZ).
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a) Der Kläger ist jedenfalls seit Februar 1995 infolge Krankheit (Mastozytose)
voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außer Stande, seinen Beruf oder eine
andere Tätigkeit im Sinne von § 2 AVB - BUZ auszuüben. Da die Beklagte dies nicht
bestreitet, kann sich der Senat insoweit eine Begründung ersparen.
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b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsfall während der Dauer der
Zusatzversicherung eingetreten, denn der Vertrag ist weder durch Rücktritt noch
Arglistanfechtung erloschen.
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Es kann offenbleiben, ob der Rücktritt nach §§ 6 Abs. 3 S. 1, 2 AVB 16, 9 Abs. 10 AVB -
BUZ verspätet ist, wie das Landgericht meint, oder Rücktritt und Anfechtung
ausscheiden, weil der Kläger nach seiner Behauptung dem den Antrag aufnehmenden
Vermittler St. sämtliche Gefahrumstände offenbart hat, wie der Kläger meint. Allerdings
teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte brauche sich die bei
Antragsaufnahme erlangten Kenntnisse des Vermittlers nicht zurechnen zu lassen.
Insoweit folgt er dem OLG Hamm VersR 1996, 6979, wobei die Senatsentscheidung
VersR 1995, 946 unberührt bleibt, weil es sich dort um eine besonders gelagerte
Fallgestaltung handelte, die mit dem in Rede stehenden Streitfall nicht vergleichbar ist.
Es bedarf indessen keiner Beweisaufnahme, weil nicht feststeht, daß die vom Kläger
angeblich verschwiegenen Umstände im Sinne von §§ 16 Abs. 1 VVG, 6 Abs. 1, 4 AVB
16 gefahrerheblich sind.
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Nach § 16 Abs. 1 S. 2 VVG sind die Gefahrumstände erheblich, die geeignet sind, auf
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den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen, einen Einfluß auszuüben, wobei nach der Zweifelsregel Abs. 3 ein
Umstand als erheblich gilt, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich
gefragt hat. Hier hat die Beklagte im Antragsformular unter Nr. 1, 6 und 11 die oben im
einzelnen wiedergegebenen Gesundheitsfragen gestellt, so daß sie - sofern die Fragen
dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden sind - an sich die Zweifelsregel für sich in
Anspruch nehmen kann. Der Bundesgerichtshof hat indessen mehrfach entschieden,
daß nicht jede Erkrankung und frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet ist,
einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine
Berufsunfähigkeit abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen
abweichenden Inhalt einzulassen (vgl. VVGE § 16 VVG Nr. 23 unter Hinweis auf BGH
VersR 1984, 629; 1984, 855; VVGE § 16 VVG Nr. 13). Die Vermutung des § 16 Abs. 1
S. 3 VVG kommt dem Versicherer danach nur zugute, wenn die Gefahrerheblichkeit auf
der Hand liegt. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Bis zu
Antragstellung war bei dem damals 35 Jahre alten Kläger keine Erkrankung
diagnostiziert worden, die offensichtlich in bezug auf die hier zu versichernden Risiken
eine Gefahrerhöhung darstellten. Die 3-tägige stationäre Behandlung im Jahre 1990 war
wegen Fiebers unklarer Genese erfolgt, eine bestimmte Krankheitsursache war nicht
festgestellt. Der ebenfalls kurze stationäre Aufenthalt im Jahre 1987 beruhte auf einer
Virusinfektion. Die weiter zeitlich zurückliegenden, ebenfalls kurzfristigen stationären
Behandlungen hatten auch keine klaren Krankheitsbilder ergeben und sind deshalb im
Zusammenhang mit von Infekten ausgegangenem Fieber gesehen worden. Die von
1989 bis 1991 durchgeführten ambulanten Behandlungen erfolgten im Wesentlichen
unter Verdachtsdiagnosen, die sich nicht nachhaltig verifizieren ließen (Hepatopathie,
Herzschwäche/praecardiales Syndrom, Colelithiasis) und wegen wiederkehrender
Gastroenteritiden, eines Virusinfektes und Laryngitis. Die Beklagte behauptet selbst
nicht, daß sie in Kenntnis dieser Erkrankungen und der stattgefundenen Behandlungen
die ihr angetragene Versicherung von vornherein abgelehnt oder nur mit abweichendem
Inhalt abgeschlossen hätte. Bei dieser Sachlage kommt es entscheidend darauf an, ob
die Beklagte bei Kenntnis der genannten Umstände nach ihren
Risikoprüfungsgrundsätzen Veranlassung gehabt hätte, den Vertragsschluß
abzulehnen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen abzuschließen, als tatsächlich
geschehen (vgl. BGH a.a.O.). Letzteres läßt sich nicht feststellen, was zu ihren Lasten
geht (vgl. BGH VersR 1984, 629).
Es mag sein, daß sie bei Kenntnis aller Umstände eine weitere Nachprüfung der
Symptome bzw. des Krankheitsbildes für erforderlich gehalten hätte, wie sie mit ihrer
Berufungserwiderung vorgetragen hat (Bl. 192 d.A.). Dies würde indessen zunächst nur
zu einer Verzögerung des Abschlusses geführt haben. Wieso sie "infolge dessen den
Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen" hätte (vgl. Bl. 192 d. A.), erschließt sich
daraus aber nicht. Die behauptete Ablehnung wäre nur plausibel, wenn der Kläger eine
Gesundheitsprüfung abgelehnt oder die Nachprüfung den Befund einer Mastozytose
(oder einer sonstigen erheblichen Erkrankung) ergeben hätte. Solches behauptet die
Beklagte aber nicht einmal. Sie räumt vielmehr ein, daß sie möglicherweise "nicht auf
das tatsächliche Krankheitsbild hätte schließen können" (Bl. 29 d.A.). Es spricht im
übrigen auch nichts dafür, daß eine von ihr veranlaßte Nachprüfung zu einem anderen
Ergebnis geführt hätte, als die Untersuchung in der Universitätsklinik des S. vom Juli
1992. Obwohl für diese Untersuchung ein konkreter Anlaß bestand (Schweißausbrüche,
Herzklopfen, Übelkeit, Quaddelbildung) und den Untersuchern der Befundbericht des
Kreiskrankenhauses R. vom 27. März 1990 über die stationäre Behandlung vom 07. -
09. März 1990 vorlag, hat die umfassende internistische Abklärung keinen ernsthaften
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Befund ergeben. Warum sich bei einer von der Beklagten veranlaßten Untersuchung
etwa Anfang 1992, als sich der Kläger zudem in einem beschwerdefreien Zustand
befunden hatte, ein anderes Bild hätte ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Nach allem
ist davon auszugehen, daß eine Gesundheitsprüfung gerade keine gefahrerheblichen
Befunde ergeben hätte. Daß die Beklagte auch dann gleichwohl den Antrag abgelehnt
oder nur zu anderen als den üblichen Bedingungen angenommen hätte, ist nicht
dargetan. Der im Senatstermin erschienene Sachbearbeiter der Beklagten hat die Frage
des Senats, ob die Beklagte für solche Fälle Risikoprüfungsgrundsätze habe, verneint,
jedenfalls sei ihm derartiges nicht bekannt, man richte sich dann im wesentlichen nach
den Empfehlungen des Vertragsarztes. Danach haben sich im Ergebnis für den
konkreten Fall keine Risikoprüfungsgrundsätze feststellen lassen. Da auch keine
allgemein anerkannten Regeln einer vernünftigen Versicherungstechnik (vgl. dazu
Benkel/Hirschberg, ALB- und BUZ-Kommentar, § 6 ALB Rdn. 6) vorgetragen sind,
wonach der Antrag auf Lebensversicherung und/oder Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung in Fällen der vorliegenden Art abgelehnt wird, kann nicht davon
ausgegangen werden, daß die vom Kläger angeblich verschwiegenen Vorerkrankungen
und ärztlichen Behandlungen gefahrerheblich sind.
2. Der Höhe nach beläuft sich die bedingungsgemäße Barrente nach dem
Anpassungsbescheid der Beklagten vom 04. Oktober 1994 seit 01. Dezember 1994
unstreitig auf 1.854,64 DM monatlich, so daß dem Kläger für die Zeit vom Februar bis
Oktober 1995 einschließlich ein Betrag von 16.691,76 DM und - wie ferner beantragt -
für November 1995 ein Teilbetrag von 1.308,24 DM zuzuerkennen ist.
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3. Das mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Begehren hat der Senat dahin ausgelegt, es
werde die Feststellung begehrt, daß der Lebensversicherungsvertrag einschließlich
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu unveränderten Bedingungen fortbestehe und
nicht durch Rücktritt vom 08. Mai 1995 oder Anfechtung vom 12. September 1995
aufgelöst worden sei. Daß der Wille des Klägers hierauf gerichtet ist, ergibt sich
unzweifelhaft aus Klage- und Berufungsbegründung, wonach der Kläger Rücktritt und
Anfechtung für rechtsunwirksam hält und Leistungen aus dem fortbestehenden
Versicherungsvertrag verlangt. Zwar kommt dieser Wille im Wortlaut des Klageantrags
zu 2 nicht klar zum Ausdruck, zumal darin nur vom Rücktritt die Rede ist; maßgebend für
das Gericht ist indessen nicht der Wortlaut, sondern der wirkliche und auch klar zum
Ausdruck gekommene Wille des Klägers, so wie er sich im Wege der verständigen
Auslegung ergibt. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt darin nicht.
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Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich aus den obigen Ausführungen, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Wert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.
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Der Streitwert für die I. und II. Instanz wird auf jeweils 124.638,00 DM festgesetzt, und
zwar:
58
für den Klageantrag zu 1: 18.000,00 DM
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für den Feststellungsantrag bezogen auf die Lebensversicherung 62.906,00 DM (50 %
von 125.812,00 DM), auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 38.948,00 DM
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(22.255,71 DM x 3,5, davon 50 %) zuzüglich Wert der Beitragsbefreiung 4.784,00 DM
(227,80 DM x 12 Monate x 3,5 Jahre, davon 50 %).
Da auch dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 1997 nicht zu entnehmen ist,
welche Risikoprüfungsgrundsätze bei ihr für den Fall bestehen, daß eine umfassende
Gesundheitsprüfung trotz bekannter überwundener Fieberschübe keinen krankhaften
Befund ergibt, braucht nicht entschieden zu werden, ob der nicht nachgelassene Vortrag
zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlaß gibt.
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