Urteil des OLG Köln vom 27.10.1993

OLG Köln (kläger, höhe, wagen, fahrzeug, unfall, firma, empfehlung, gutachten, reparatur, entwertung)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 95/93
Datum:
27.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 95/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 246/92
Schlagworte:
Schadensersatz Verkehrsunfall Betriebsgefahr
Normen:
STVO § 10; STVG § 17
Leitsätze:
1.) Gegenüber einem Verstoß gegen die strengen Anforderungen des für
die Verkehrssicherheit bedeutsamen § 10 StVO tritt im allgemeinen die
Gefährdungshaftung gemäß § 17 StVG zurück. 2.) Ein Mieter, der von
der Mietwagenfirma die erst kürzlich neu festsetzten Beträge der HUK-
Empfehlung genannt bekommt, kann grundsätzlich darauf vertrauen,
daß diese nach sorgfältiger Prüfung auch unter Berücksichtigung der
Belange der Haftpflichtversicherer gerade noch als angemessen
anerkannt worden sind. Einem durch einen Unfall Geschädigten würde
es nicht einleuchten, wenn die Pauschalierung der Mietpreise durch die
Schaffung von Obergrenzen für ihn nicht einmal ein Anhaltspunkt sein
sollte.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1993 verkündete
Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 246/92 -
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden
verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.365,82 DM nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz,
höchstens 14 %, auf 15.367,45 DM seit dem 4. Dezember 1991 und auf
2.998,37 DM seit dem 13. Dezember 1991 sowie ferner auf 7.766,02 DM
für die Zeit vom 4. Dezember 1991 bis zum 19. Mai 1993 und auf
2.291,27 DM für die Zeit vom 4. Dezember 1991 bis zum 15. Juni 1993
zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende
Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten werden
zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger
zu 1/8 und die Beklagten zu 7/8, die des zweiten Rechtszuges der
Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten sind zulässig.
Die Berufung ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen, während die
Anschlußberufung im vollen Umfang sachlich nicht gerechtfertigt ist. Insgesamt
haben die Beklagten an den Kläger unter Berücksichtigung ihrer eigenen Zahlungen
und der Kaskoversiche-rungssumme Schadensersatz in Höhe von 18.365,82 DM zu
leisten.
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Sie sind dem Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG in vollem Umfang ersatzpflichtig.
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Die Zeugin A. hat als Fahrerin des dem Beklagten zu 1. gehörenden und bei der
Beklagten zu 2. ver-sicherten Kraftwagens gegen § 10 StVO verstoßen, wonach
derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten hat, daß eine
Gefähr-dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Sie ist, wie die im
ersten Rechtszug durch-geführte Beweisaufnahme ergeben hat, ohne ausrei-chende
Beachtung des rückwärtigen Verkehrs dicht vor dem Kläger in seinen Fahrweg
hineingefahren.
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Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin A.. Dabei kann es
dahingestellt bleiben, ob der einsehbare Teil der Straße frei war, als die Fahrerin sich
durch Zurücksetzen in der Parklücke auf das Anfahren vorbereitete. Wie unstreitig ist,
liefen die einzelnen Vorgänge bei der Fahrschüle-rin A. nicht zügig ab. Nach ihren
Angaben hat sie dann den Wagen des Klägers erst plötzlich wahrge-nommen, als
dieser fast gleichzeitig ihr Fahrzeug erfaßte. Das bedeutet, daß sie ihn auf der
gesam-ten von ihr und auch von den Beklagten als gut einsehbar bezeichneten
Strecke nicht bemerkt hat, und findet eine Erklärung nicht in einer hohen Ge-
schwindigkeit des Klägers, sondern darin, daß die Zeugin sich zeitweise auf andere
Einzelheiten kon-zentriert hat, etwa die Vermeidung eines Anstoßes an geparkte
Fahrzeuge.
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Zu der Zeit, als die Zeugin A. den Wagen des Klä-gers bemerkte, befand sie sich
auch schon so weit in dem Fahrweg des fließenden Verkehrs, daß eine vorherige
nochmalige Rückschau geboten gewesen wäre. Das ergibt sich aus dem
Unfallhergang, und die Beklagten tragen vor, der von der Zeugin A. geführte Wagen
habe sich mit der Frontpartie neben den Hinterrädern eines am Fahrbahnrand
abgestell-ten Fahrzeuges befunden.
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Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht erwiesen. Das gilt insbesondere auch für
seine Geschwin-digkeit. Der Sachverständige S., der auch als gerichtlicher
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Sachverständiger gehört worden ist, hat mit zahlreichen Unterstellungen arbeiten
müs-sen und ist dabei zu Ergebnissen gekommen, die zwischen etwa 50 km/h und
91 km/h liegen. Er hat dabei die Geschwindigkeitsverminderung durch den Anstoß an
dem Wagen der Zeugin A. und entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch die
Verminderung durch das Hineinfahren in eine Hecke berücksich-tigt. Als
Möglichkeiten hat er gegenübergestellt, daß nach dem Zusammenstoß nur eine
Lenk- und Schleuderbewegung stattgefunden hat oder daß der Kläger entgegen
seinen Angaben auch gebremst hat. Ferner hat er erwogen, daß der Wagen des
Klägers schon vor dem Anprall ins Schleudern gekommen sein könnte.
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Dabei ist nicht zu beanstanden, daß er auch Berechnungen unter Zugrundelegung
des Vorbringens des Klägers, er habe nach dem Unfall nicht gebremst angestellt hat,
zumal auch jetzt ein anderes Verhalten nicht erwiesen und nach Sachlage auch nicht
beweisbar ist.
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Eine neue Begutachtung ist nicht erforderlich, da es weiterhin dabei bleibt, daß
einem Sachverstän-digen zu den für seine Beurteilung ausschlaggeben-den Punkten
keine bestimmten Anknüpfungstatsachen zur Verfügung gestellt werden können.
Insofern dienen alle Berechnungen nur der "Grenzbetrach-tung" und nicht der
Ermittlung der wahren Ge-schwindigkeit.
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Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger verspätet und in schuldhafter
Weise unrichtig auf das Fahrmanöver der Zeugin A. reagiert hat. Zwar war er trotz
des Vorrangs für den fließenden Verkehr verpflichtet, sein Fahrverhalten dem
anderen Fahrzeug anzupassen, als erkennbar wurde, daß die Zeugin A. in seinen
Fahr-weg hineinfuhr. Es sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
vorhanden, daß er zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt noch so weit entfernt war, daß
er den Unfall hätte vermeiden können. Geht man von dem Vorbringen der Beklagten
aus, der Blinker sei auf etwa 100 m Entfernung zu erkennen gewesen und dieser
gesamte Straßenabschnitt sei zunächst freigewesen, so konnte der Kläger bei seiner
Annä-herung davon ausgehen, die Zeugin A. werde seine Vorbeifahrt noch
abwarten.
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Der Unfallhergang zeigt, daß der Kläger durch den Geschehensablauf überrascht
worden ist, und es sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, daß das auf eine
verkehrswidrige Fahrweise oder eine Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Auch bei
Zugrundelegung der Aussage der Zeugin A. ist es wahrscheinlicher, daß der Kläger
sich im Zeitpunkt ihres Herausfahrens aus der Parklücke dem Fahrzeug schon bis
auf eine geringe Entfernung genähert hatte. Auch wenn man davon ausgeht, daß die
Anga-be, die Zeugin habe den Kläger "fast gleichzeitig" mit dem Anprall
wahrgenommen, ungenau ist, so ist auch jedenfalls keine Grundlage für das
Vorbringen der Beklagten vorhanden, der Wagen der Zeugin A. habe schon über 2
1/2 Sekunden in seiner Endposi-tion gestanden gehabt.
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Die Zeugin ist ebenfalls nicht erneut zu verneh-men. Sie ist ausführlich befragt
worden, und eine nachträgliche genaue Eingrenzung kurzer Zeiträume übersteigt
ohnehin die menschlichen Fähigkeiten. Da die Zeugin den anderen Wagen erst
unmittelbar vor dem Zusammenstoß bemerkt hat, kann sie auch keine Angaben zur
Fahrweise des Klägers bei seiner Annäherung machen.
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Unter den gegebenen Umständen fehlt es ferner an Tatsachen, die den
Schuldvorwurf rechtfertigen könnten, der Kläger habe es unterlassen, durch ei-ne
Ausweichbewegung den Unfall zu verhindern. Auch insoweit käme es auf den
Abstand in demjenigen Zeitpunkt an, in welchem eine Reaktion erstmals geboten
war.
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Der Kläger hat schließlich auch nicht aufgrund der verkehrsrechtlichen
Gefährdungshaftung einen Teil seines Schadens selbst zu tragen. Entgegen seiner
Ansicht hat er zwar nicht den Beweis erbracht, daß der Unfall für ihn unabwendbar
war (§ 7 Abs. 2 StVG). Gegenüber einem Verstoß gegen die strengen Anforderungen
des für die Verkehrs-sicherheit bedeutsamen § 10 StVO tritt jedoch im allgemeinen
die Gefährdungshaftung gemäß § 17 StVG zurück (vgl. Jagusch-Hentschel,
Straßenverkehrs-recht, 32. Aufl., § 17 StVG Randziffer 18; OLG Hamm VRS 72/334;
OLG Karlsruhe VRS 77/45). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
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Abegsehen davon, daß sich die Änderung der Haf-tungsquote auch auf die Höhe der
Ersatzansprüche auswirkt, sind auch einige der streitigen Beträge begründet. Im
wesentlichen sind die Mehrforderun-gen aber nicht gerechtfertigt.
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Die unstreitigen oder nachgewiesenen Reparaturko-sten belaufen sich auf insgesamt
42.369,11 DM.
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Gegen den im Gutachten vom 11. November 1991 errechneten und vom Landgericht
anerkannten End-betrag von netto 41.883,10 DM werden keine Ein-wendungen mehr
erhoben, und von den Mehrbeträgen aus der Rechnung des Klägers vom 12.
Dezember 1991 sind nur weitere 486,01 DM gerechtfertigt.
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Dazu gehören aus den ersten 10 Positionen der Rechnung 23 Arbeitswerte = 239,20
DM für die bei-den rechten Räder mit Reifen, Kennzeichen, Kühler-grill und
Scheinwerfereinsatz. Die Schäden ergeben sich aus der Ersatzteilliste des
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Gutachtens; bei den Lohnkosten sind sie nicht berücksichtigt. Für die weiteren 12 AW
läßt sich das ohne nähere Be-gründungen nicht feststellen.
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Es ist nicht verständlich, weshalb der Kläger, der weitgehend die Arbeitswerte des
D.-Gutachtens übernimmt, für das Instandsetzen der vorderen lin-ken Tür 30 statt 26
AW, für das Instandsetzen der vorderen rechten Tür dagegen nur 25 statt 26 AW und
für das Instandsetzen der hinteren linken Sei-tenwand 15 statt 14 AW in Ansatz
bringt.
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Ferner ist nicht dargetan, daß in den 385 AW für eine "Reparaturlackierung" nicht der
Zeitaufwand für die Demontage enthalten ist, sondern mit 50 AW hinzukommt.
Insbesondere läßt sich das nicht mit nachträglich hervorgetretenen Umständen
begründen. Was durch die Lackierkosten des Gutachtens erfaßt wird, stand von
vorneherein fest. Zu der im Gut-achten berücksichtigten Reparaturlackierung gehört
ferner auch die Reinigung des Fahrzeuges vor der Lackierung.
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Dagegen sind die pauschalierten Entsorgungskosten in Höhe von insgesamt 206,81
DM, die laut Auskunft der D. im Gutachten nicht erfaßt sind und 40,00 DM für
Lackmuster und Mischanlage anzuerkennen. Auch bezüglich der Höhe der Beträge
ergeben sich keine Bedenken (§ 287 ZPO).
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Die Mehrbeträge für Ersatzteile bleiben dagegen ebenfalls fraglich. Zusätzliche
Kosten von 2,30 DM für das Kennzeichen müßte der Kläger, wenn er den Betrag
bezahlt hat, unschwer belegen können. Das ist nicht geschehen.
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Daß die Glühbirnen im rechten Scheinwerfer zer-stört gewesen sind, mag zutreffen.
Damit ist aber noch nicht ersichtlich, daß sie in den Ansätzen des D.-Gutachtens
nicht berücksichtigt sind. Unter den Ersatzteilen ist ein Scheinwerfer rechts zum
Preise von 590,15 DM aufgeführt.
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Folgende weiteren Schäden sind unstreitig:
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Minderwert 6.000,00 DM Abschleppkosten 197,00 DM Sachverständigengutachten
1.720,35 DM 7.917,35 DM
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Von den obigen Schadenspositionen in Höhe von zusammen 50.286,46 DM sind
wegen der Leistungen des Kaskoversicherers 20 % = 10.057,29 DM abzuzie-hen.
Die weitergehende Versicherungssumme betrifft Forderungen, die gegenüber den
Beklagten nicht be-gründet sind.
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Mietwagenkosten stehen dem Kläger in Höhe von 8.898,37 DM zu.
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Durch die Aussagen der Zeugen F. und Frau U. ist trotz der nicht umfassenden
Kenntnisse dieser Zeugen erwiesen, daß der Kläger ein Ersatzfahrzeug der Marke T.
angemietet und benutzt hat. Für ein betrügerisches Zusammenwirken mit der Firma
C. ist auch sonst kein Anhaltspunkt vorhanden. Eine Auskunft der
Oberfinanzdirektion ist nicht einzu-holen, da nicht ersichtlich ist, welche Unterlagen
über die Vermietung des Fahrzeugs ihr zur Verfü-gung stehen sollen.
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Es ist ferner überzeugend, daß nicht auf den unstreitig vorhandenen Pkw Marke H.
als Ersatz-fahrzeug zurückgegriffen werden konnte. Der Kläger hat zweifellos nicht
ohne Grund zwei Kraftwagen erworben, die verschieden beschaffen und für
unterschiedliche Zwecke einzusetzen sind. Das be-schädigte Fahrzeug war für den
Gewerbebetrieb des Klägers bestimmt, während ein Sportwagen nicht für sämtliche
Zwecke geeignet war.
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Mietwagenkosten sind jedoch nur für einen Zeitraum von 23 Tagen zu erstatten. Daß
für die Reparatur jedenfalls die im Gutachten vom 11. November 1991 genannten 15
Arbeitstage erforderlich waren, ist nicht streitig. Ihnen entsprechen 22 Kalendertage
(12. November bis 3. Dezember 1991). Zu diesen kommt noch der 11. November
hinzu, da der Kläger zunächst die Besichtigung durch den Sachverständi-gen
abwarten mußte. Mit der Reparatur konnte an diesem Tage nicht begonnen werden,
denn immerhin hat sich der Unfall nach 14.00 Uhr ereignet, so daß die Hinzuziehung
eines Sachverständigen noch an diesem Tage zeigt, daß der Kläger sich sogar in
besonderem Maße um eine Beschleunigung bemüht hat.
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Aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) durfte der Kläger
nicht mehr auf Ko-sten der Beklagten einen Mietwagen nehmen, als nur noch die
Lieferung der fehlenden Zierleisten aus-stand. Unter Berücksichtigung der Höhe der
Mietwa-genkosten war es ihm zuzumuten, einen Wagen ohne derartige Leisten zu
benutzen.
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Es kann auch nicht festgestellt werden, daß aus sonstigen Gründen mehr als 15
Arbeitstage erforderlich waren. Die den Lohnkostenberechnun-gen
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zugrundeliegenden Arbeitswerte ergeben zwar 18,4 Arbeitstage von je 8 Stunden,
und es kommen noch Zeiträume hinzu, in denen die Arbeiten - zum Beispiel während
des Trocknens des Lacks - nicht fortgesetzt werden konnten. Andererseits sind im
allgemeinen aber mehrere Arbeitskräfte gleichzei-tig bei der Reparatur tätig.
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Entgegen der Darstellung des Klägers ergibt eine vergleichende Gegenüberstellung
des Gutachtens vom 11. November 1991 und der Rechnung vom 12. Dezem-ber
1991, daß sich das Schadensbild nicht geändert hat. Es sind nur ganz geringfügige
Änderungen bei der Bewertung vorzunehmen.
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Die Tages- und Kilometersätze der Mietwagenrech-nung sind nicht zu kürzen, denn
dem Kläger ist nicht zum Vorwurf zu machen, schuldhaft seine Verpflichtung zur
Schadensminderung verletzt zu haben.
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Dabei mag es objektiv zutreffen, daß im Novem-ber 1991 ein dem beschädigten
Fahrzeug des Klägers vergleichbarer Wagen auch zu einem geringeren Entgelt hätte
angemietet werden können. Immerhin sind inzwischen die Mietpreise der H.-
Empfehlung vom 1. September 1991 (vgl. VersR 1991/1113) mit Wirkung ab 1.
November 1992 deutlich ermäßigt wor-den (vgl. VersR 1993/24). Ein Mieter, der von
der Mietwagenfirma die erst kürzlich neu festgesetzten Beträge der H.-Empfehlung
genannt bekommt, kann jedoch grundsätzlich darauf vertrauen, daß diese nach
sorgfältiger Prüfung auch unter Berücksichti-gung der Belange der
Haftpflichtversicherer gerade noch als angemessen anerkannt worden sind. Das gilt
auch für den Abschlag wegen längerer Mietdau-er. Einem durch einen Unfall
Geschädigten würde es nicht einleuchten, wenn die Pauschalierung der Mietpreise
durch die Schaffung von Obergrenzen für ihn nicht einmal ein Anhaltspunkt sein
sollte. H. (VersR 1991, 1113, 1114) führt anläßlich der Ände-rung der Empfehlungen
vom 1. September 1991 aus, die Akzeptanz bei den Versicherern sei unverändert
hoch. Von den im H.-Verband zusammengeschlossenen Autoversicherern folge
erklärtermaßen weniger als 1/5 den Empfehlungen nicht oder nur mit Einschrän-
kungen, während die überwiegende Mehrheit sich bei der Schadensregulierung
grundsätzlich nach ihnen richte. Dies zeige, daß die Empfehlungen sich in der Praxis
bewährt hätten und den Bedürfnissen der Beteiligten gerecht würden. Seit dem 1.
Septem-ber 1990 seien die Mietpreise kräftig gestiegen.
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Bei dem Kläger kommt hinzu, daß er, wie die Be-klagten unbestritten vortragen, mit
der Mietwagen-firma C. ständig zusammenarbeitete, indem er Kun-den seiner
Werkstatt, die einen Mietwagen benötig-ten, an diese Firma verwies. Bedenken
gegen deren Preisgestaltung hätten sich ergeben können, wenn der Kläger erfahren
hätte, daß die Tarife bei der Schadensregulierung von den Haftpflichtversiche-rern
nicht anerkannt wurden. Hierüber ist jedoch nichts bekannt.
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Schließlich ist bei der Beurteilung eines Mitver-schuldens des Klägers auch zu
berücksichtigen, daß die Beklagten erstmals im zweiten Rechtszug die
Angemessenheit der vereinbarten Mietpreise in Zweifel ziehen. Vorprozessual haben
sie unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % auf die Mietwagenkosten
einen Betrag von 6.000,00 DM gezahlt, der sich in etwa ergibt, wenn man von dem
Rechnungsbetrag der Firma C. in Höhe von netto 13.823,55 DM wegen
Eigenersparnis des Klägers 15 % abzieht. Im ersten Rechtszug haben die Beklagten
ebenfalls nicht behauptet, die Mietpreise seien nicht üblich, sondern haben sie nur
geltend ge-macht, der Kläger hätte wegen seiner langjährigen Zusammenarbeit mit
der Vermieterfirma eine stär-kere Herabsetzung erreichen können, als sie in der
Empfehlung vorgesehen sei. Obwohl die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer
einen Überblick über die üblichen Mietwagenkosten haben müßte, macht sie erst im
Berufungsverfahren geltend, die mit der Firma C. vereinbarten Beträge seien ohnehin
überhöht. Dieses Verhalten der Beklagten bestärkt die Beurteilung, daß es dem
Kläger, der sich kurzfristig entscheiden mußte, nicht als Verschulden anzulasten ist,
daß er keine Preisver-gleiche angestellt hat.
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Es ergibt sich dann folgende Abrechnung:
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9 x 261,40 DM 2.352,60 DM 14 x 169,91 DM 2.378,74 DM
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23 x 3.527 x 2,04 DM 5.338,28 DM 23 x 17,35 DM 399,05 DM 10.468,67 DM
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Die hiervon abzusetzende Eigenersparnis ist auf 15 % = 1.570,30 DM zu bemessen.
Es handelt sich dabei um die Berücksichtigung der ohne den Scha-densfall durch
den Gebrauch des eigenen Fahrzeugs eintretenden Entwertung und der
betriebsabhängigen Kosten der Nutzung. Da das Fahrzeug nicht abge-meldet
worden ist, sind die festen Kosten nicht entfallen. Treibstoffe sind auch für den
Mietwagen nötig gewesen.
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Bei der Abschätzung der Entwertung kann man davon ausgehen, daß das Fahrzeug
des Klägers bei einer Laufleistung von etwa 3.500 km im Monat nach vier Jahren
(168.000 km) nur noch einen mäßigen Restwert besitzt. Die anteilige Entwertung für
23 Tage beläuft sich dann bei einem Kaufpreis von netto 63.000,00 DM ohne einen
Restwert auf etwa 2.000,00 DM, bei einem Restwert von 25 % auf etwa 1.500,00 DM.
Außerdem werden Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungskosten (Werkstattkosten)
er-spart.
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Zusammengefaßt ergibt das, daß die unterbliebene Nutzung des eigenen Fahrzeugs
zu Ersparnissen von etwa 15 % der Mietwagenkosten und nicht von nur 10 % geführt
hat.
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Es verbleiben dann 8.898,37 DM.
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Eine Pauschalierung der kleineren Auslagen des Klägers auf 40,00 DM liegt
innerhalb der bei au-ßergerichtlichen Regulierungen von Schadensfällen wie auch
bei Rechtsstreiten üblichen Größenordnung und ist auch im vorliegenden Fall nicht
streitig.
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Der gesamte Ersatzbetrag errechnet sich dann fol-gendermaßen:
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Reparaturkosten 42.369,11 DM Minderwert 6.000,00 DM Abschleppkosten 197,00
DM Gutachten 1.720,35 DM 50.286,46 DM abzüglich Kaskoversicherung 10.057,29
DM 40.229,17 DM Mietwagen 8.898,37 DM Auslagen 40,00 DM 49.167,54 DM
abzüglich Zahlungen der Beklagten 30.801,72 DM 18.365,82 DM
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Verzugszinsen stehen dem Kläger aufgrund der Fristsetzung bis zum 3. Dezember
1991 ab 4. De-zember 1991 zu, auf Mietwagenkosten in Höhe der begründeten
8.998,37 DM abzüglich gezahlter 6.000,00 DM wegen der späteren Geltendmachung
erst ab 13. Dezember 1991. Zu verzinsen ist auch derjenige Teilbetrag der
Klageforderung in Höhe von 10.057,29 DM, der wegen der Zahlung des Kasko-
versicherers nicht mehr geltendgemacht wird; die Erledigungserklärungen der
Parteien beziehen sich nur auf die Hauptforderung. Die Verzinsung endet hinsichtlich
eines Betrages von 7.766,02 DM am 19. Mai 1993 und im übrigen am 15. Juni 1993.
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Aus der Bankbescheinigung vom 5. Dezember 1991 ist zu entnehmen, daß der
Kläger in seinem Gewerbebe-trieb mit Bankkrediten arbeitet, und es ist nichts
ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, daß sich daran etwas geändert hat.
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Ein Zinssatz von 14 % kann dagegen nicht durchge-hend zugrundegelegt werden, da
die Kreditzinsen seit Dezember 1991 gesenkt worden sind. In Anleh-nung an das
Verbraucherkreditgesetz erscheinen 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz als
gerechtfertigt. Daß die Zinsen des Klägers im Dezember 1991 etwas höher gewesen
sind und auch anschließend höher ge-legen haben könnten, kann nicht hinreichend
genau erfaßt werden. Um eine Benachteiligung der Beklag-ten zu vermeiden, muß
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die Schätzung zurückhaltend vorgenommen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die
Parteien den Rechts-streit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt haben, gehen die
Kosten zu Lasten der Beklagten, denn ohne die Zahlung des Kaskoversicherers wäre
die Klage in Höhe des oben genannten Betrages von 10.057,29 DM begründet
gewesen. Bei der Kostenent-scheidung für den zweiten Rechtszug wirkt es sich im
übrigen aus, daß die einzelnen Gebühren nach unterschiedlichen Streitwerten
angefallen sind.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens:
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Berufungseinlegung:
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Berufung des Klägers: 19.152,77 DM Anschlußberufung der Beklagten: 13.577,04
DM 32.729,81 DM
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Verhandlung:
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zwischen 20.000,00 DM und 25.000,00 DM
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116
Beweisaufnahme:
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118
zwischen 6.000,00 DM und 6.500,00 DM
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Beschwer der Beklagten: ca. 20.000,00 DM Beschwer des Klägers: ca. 4.500,00 DM
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