Urteil des OLG Köln vom 20.01.2006

OLG Köln: rücknahme, zugang, datum

Oberlandesgericht Köln, 22 U 170/05
Datum:
20.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 170/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 13 O 259/04
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag des Klägers, ihm zur Verteidigung gegen die - inzwischen
zurückgenommene - Berufung der Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, kann
nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach dem
Verfahrensstand im Zeitpunkt der Antragstellung mutwillig war (§ 114 ZPO).
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Zwar ist nach § 119 Abs.1 Satz 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob die
Rechtsverteidigung mutwillig erscheint, wenn, was hier der Fall ist, der Gegner das
Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Prüfungsbeschränkung kann jedoch nicht
ausnahmslos gelten. Sie beruht zum einen darauf, dass das Urteil der Vorinstanz eine
Vermutung dafür begründet, dass die Verteidigung desjenigen, der in der Vorinstanz
obsiegt hat, Aussicht auf Erfolg hat. Wo diese Vermutung nicht gerechtfertigt ist, findet §
119 Abs.1 S.2 ZPO keine Anwendung (vgl. die Nachweise bei Zöller/Phillipi, ZPO, 25.
Aufl., § 119 Rdn. 56). Nichts anderes gilt, wenn die zweite Annahme, auf der die
Regelung des § 119 Abs.1 Satz 2 ZPO beruht, nämlich dass die Verteidigung im
Rechtsmittelverfahren notwendig ist, nicht vorliegt, und eine Partei, die die Kosten des
Rechtsstreits selbst zu tragen hätte, unzweifelhaft von der Beauftragung eines
Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren abgesehen hätte.
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Dies ist hier der Fall: Nach Zugang des Hinweisbeschlusses des Senats vom
23.12.2005, in dem die Beklagte darauf hingewiesen worden war, dass der Senat
beabsichtigt, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, hätte eine wirtschaftlich denkende Partei weiter abgewartet, ob es zur
Durchführung des streitigen Berufungsverfahrens kommt oder - dem Hinweisbeschluss
entsprechend - zur Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bzw. - wie hier
geschehen - zur Rücknahme der Berufung. Statt dessen hat sich der erstinstanzliche
Prozessbevollmächtigte des Klägers unmittelbar, nachdem ihm der Hinweisbeschluss
des Senats zugegangen war, nunmehr auch für das Berufungsverfahren bestellt.
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