Urteil des OLG Köln vom 17.09.1996

OLG Köln: fahrzeug, vernehmung von zeugen, kauf, versicherungsschutz, sparkasse, fahrbahn, bürgschaft, körperverletzung, bindungswirkung, strafverfahren

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Oberlandesgericht Köln, 9 U 8/96
17.09.1996
Oberlandesgericht Köln
9. Zivilsenat
Urteil
9 U 8/96
Landgericht Köln, 24 O 24/94
Versicherung Vorsatz Schadensfolge
VVG § 152
Bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles muß sich
der Vorsatz grundsätzlich auch auf sämtliche Schadensfolgen erstrecken.
Es genügt jedoch, wenn diese in ihren Grundzügen erkannt und billigend
in Kauf genommen wurden; die Schadensfolgen müssen nicht in ihren
Einzelheiten vorhergesehen werden.
rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.1995 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 24/94 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet, die sie auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer
deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse
erbringen kann.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer für sein Fahrzeug
Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ........, abgeschlossenen Kfz-
Haftpflichtversicherung. Mit diesem Fahrzeug war der Kläger am 03.10.1992 in K.-R. in ein
Unfallereignis verwickelt, bei dem der Zeuge R. verletzt und dessen Fahrzeug beschädigt
wurde.
Der Kläger hat dazu vorgetragen: Er sei an diesem Tag die Hauptstraße in Rodenkirchen in
Richtung Weiß entlanggefahren und habe Ausschau nach einem Fußgänger, dem Zeugen
R., gehalten, mit dem er kurz zuvor eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei der der
Zeuge R. das Fahrzeug des Klägers durch einen kräftigen Schlag auf den Wagen
beschädigt habe. Um den Zeugen ausfindig zu machen und seine Personalien in
Erfahrung zu bringen, sei er langsam an rechts parkenden Fahrzeugen entlang gefahren.
Als er dann den Zeugen R. entdeckt habe, als dieser im Begriff war, die Fahrertür an
seinem eigenen Fahrzeug aufzuschließen, habe er abgebremst, um neben ihm anzuhalten.
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Plötzlich und unerwartet habe der Zeuge jedoch eine Bewegung zur Fahrbahn hin
gemacht, wodurch er vom Fahrzeug des Klägers erfaßt und gegen sein eigenes Fahrzeug
geschleudert worden sei.
Der Zeuge R. hat nach dem Ereignis gegen den Kläger Schadenersatzansprüche wegen
seiner Verletzungen und wegen der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden geltend
gemacht und in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln - 8 O 166/93 - ein
Versäumnisurteil gegen den Kläger erwirkt, durch das der Kläger verurteilt worden ist, an
den Zeugen R. 4.890,68 DM an bezifferten Schäden sowie sämtliche weiteren immaterielle
und materielle Schäden aus dem Vorfall vom 03.10.1992 zu ersetzen (vgl. Versäumnisurteil
vom 28.10.1993, Bl. 52 d. BA 8 O 166/93).
Der Kläger ist darüber hinaus durch Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts
Köln vom 09.06.1993 (154-69/93) wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden (vgl. Bl. 160 ff. d. BA 141
Js 1001/92 StA Köln).
Der Kläger hat das Schadensereignis der Beklagten gemeldet und um Gewährung von
Versicherungsschutz gebeten. Diese lehnte jedoch Deckungsschutz mit der Begründung
ab, der Kläger habe den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt, so daß sie von der
Leistungspflicht frei sei.
Der Kläger hat demgegenüber behauptet, er habe den Zeugen R. nicht vorsätzlich
angefahren, ihm könne lediglich der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gemacht
werden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm betreffend den Verkehrsunfall vom
03.10.1992 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit gemäß § 152 VVG wegen vorsätzlicher
Herbeiführung des Schadensfalles berufen und behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug
direkt auf den Zeugen R. zugelenkt und ihn gezielt angefahren, so daß dieser zunächst
über die Motorhaube seines eigenen Fahrzeugs geflogen, dann zu Boden gefallen sei und
sich dabei erheblich verletzt habe. Auch belege die strafgerichtliche Verurteilung des
Klägers wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Das habe er
sogar selbst insofern eingeräumt, als er seine Berufung gegen das voraufgegangene
Strafurteil des Amtsgerichts Köln vom 25.02.1993 (703 Ds 591/92 AG Köln) auf das
Strafmaß beschränkt habe.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme fest, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, so daß die Beklagte
nach § 152 VVG leistungsfrei sei.
Gegen das ihm am 11. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09. Januar
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1996 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
09. März 1996 mit einem am 01. März 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
begründet hat.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die
Beweiswürdigung des Landgerichts.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 30.11.1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles
vom 03.10.1992 in K.-R. Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
ferner zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich der ihrer
Meinung nach zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils an. Darüber hinaus ist
sie der Auffassung, daß schon aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses
zwischen dem Zeugen R. und dem Kläger für den Deckungsschutzprozeß feststehe, daß
der Kläger den Zeugen R. vorsätzlich geschädigt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug
genommen.
Die Akten 141 Js 1001/92 StA Köln und 8 O 166/93 LG Köln lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte gemäß § 152 VVG
von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Auch der Senat ist davon überzeugt, daß der
Kläger die Verletzungen des Zeugen R. und die Schäden an seinem Fahrzeug jedenfalls
billigend in Kauf genommen hat und damit zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne von §
152 VVG gehandelt hat (vgl. zum Vorsatzbegriff Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anmerkung 2
zu § 152). Dies hat schon das Landgericht im einzelnen zutreffend begründet, so daß zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vorgebrachten Einwände greifen
nicht durch und geben keinen Anlaß, die Entscheidung abzuändern.
Aus dem Gesamtbild, wie es sich nach den Zeugenaussagen für den unbefangenen
Betrachter ergibt, läßt sich mit der notwendigen Gewißheit folgern, daß der Kläger nicht nur
die Personalien des Zeugen R. erlangen wollte, sondern dem Zeugen "eins auswischen"
wollte. Dabei ist er, wie die Lichtbilder in der Strafakte belegen, derart nahe an den Zeugen
R. und sein Fahrzeug herangefahren, daß sich Verletzungen des Zeugen zwangsläufig
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ergeben mußten, jedenfalls aber derart nahe lagen, daß zumindest von einem bedingten
Vorsatz des Klägers auszugehen ist. Zu Recht hat das Landgericht nicht entscheidend auf
die Aussagen der Zeugen A. und E. abgestellt. Sie haben nur einen kleinen Teil des
ganzen Vorgangs wahrgenommen. Für die Beurteilung der inneren Einstellung des
Klägers ist aber gerade der gesamte Vorgang vom Beginn in der Maternusstraße an von
erheblicher Bedeutung. Angesichts der Lichtbilder, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß
der Zeuge R. aufgrund des äußerst engen Zwischenraums zwischen den Fahrzeugen in
keinem Falle völlig ungeschoren davon kommen konnte, ist im übrigen der von den Zeugen
A. und E. geschilderte "Schritt zur Fahrbahn hin" des Zeugen R. wenig überzeugend. Von
besonderem Gewicht sind die Aussagen der Zeugen M., die schon den ersten Teil des
Vorfalls mitbekommen hatten (wenn auch die Zeugin M. nicht im vollem Umfang) und
geradezu gespannt darauf waren, wie es weitergehen würde. Sie widmeten deshalb dem
zweiten Teil der Geschichte ihre ganze Aufmerksamkeit. Gerade die Aussagen der
Eheleute M. lassen aber keine Zweifel zu, daß der Kläger nicht nur die Personalien des
Zeugen R. feststellen, sondern dem Zeugen in großer Erregung und Wut "eins
auswischen" wollte. Bezeichnend dafür ist schon die von beiden Zeugen bekundete
Äußerung des Ehemannes M.: "Das gibt noch Ärger". Damit ist die feindselige Haltung des
Klägers gegenüber dem Zeugen R. anschaulich wiedergegeben worden. Der Eindruck der
Zeugin M., daß das Fahrmanöver des Klägers, der nach ihrer Schilderung kurz hinter dem
Fußgängerüberweg auf der Hauptstraße nach rechts geschwenkt war, gezielt erfolgte,
entspricht dem. Daß sich der Kläger in Rage befand, folgt auch plausibel aus der
Beobachtung des Zeugen M., daß der Kläger, als er sich aufmachte, dem Zeugen R.
nachzustellen, "sehr schnell angefahren war, auch die Tür des Autos sehr schnell
zugeschlagen hatte und...recht erregt wirkte".
Auf der anderen Seite spricht der Umstand, daß der Kläger, nachdem er gesehen hat, was
er angerichtet hatte, sehr bedrückt wirkte und einen geschockten Eindruck machte, nicht
gegen die Annahme eines gezielten Fahrmanövers. Die in der Berufungsbegründung
aufgestellte These, derjenige, der vorsätzlich einen Menschen anfahre, sei nach der Tat
nicht geschockt und bedrückt, mag für den kühlen und überlegt handelnden Täter gelten,
nicht aber für jemanden, der in einer besonderen Ausnahmesituation "ausrastet" und sein
Fahrzeug wutentbrannt als Werkzeug gegen einen anderen einsetzt, um sich an ihm zu
rächen und es ihm "heimzuzahlen". Auch die Frage des Klägers, ob ein Krankenwagen
alarmiert worden sei, spricht nur für sein schlechtes Gewissen nach der Tat, nicht aber
gegen die Tatsache, daß er kurz zuvor noch die Verletzung des Zeugen R. im Affekt
gewollt oder jedenfalls bewußt in Kauf genommen hat.
Unerheblich ist, daß der Kläger möglicherweise mit einer derart schweren Verletzung des
Zeugen R., wie sie eingetreten ist, nicht gerechnet hatte. Zwar muß der Vorsatz im Sinne
von § 152 VVG nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch die Schadensfolgen
umfassen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.); jedoch braucht der Täter diese Folgen nicht in allen
Einzelheiten vorhergesehen und in seinen Willen aufgenommen zu haben; er muß sie sich
lediglich in ihren Grundzügen vorgestellt haben. Davon ist aber auch vorliegend
auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war vom Kläger gewollt, daß der
Zeuge R. zwischen den beiden Fahrzeugen eingeklemmt wurde, wobei dem Kläger
zwangsläufig bewußt sein mußte, daß der Zeuge dabei auch körperlichen Schaden
nehmen würde, den der Kläger somit, wenn nicht gezielt herbeiführen wollte, jedoch
jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Entsprechendes gilt für die Schäden am
Fahrzeug des Zeugen R..
Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, daß die Beschränkung seiner Berufung im
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Strafverfahren auf das Strafmaß nicht auf ein Eingeständnis eines vorsätzlichen Handelns
schließen lasse, weil er sich ausschließlich im Hinblick auf die Dauer der
Führerscheinsperre zu dieser verfahrenstaktischen Maßnahme entschlossen habe, mag
dies zutreffen. Das allein gibt aber keinen Anlaß, die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts abzuändern. Das vorsätzliche Handeln des Klägers steht unabhängig von
seinem Verhalten im Strafverfahren aufgrund der Zeugenaussagen fest. Auch der
Gesichtspunkt der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozeß ergangenen
Versäumnisurteils für den Deckungsprozeß kann aus diesem Grunde im vorliegenden Fall
dahingestellt bleiben.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.890,00
DM.